BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 239/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 123, 138 Aa, 656; ZPO 247 286 B a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tats344chlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekomme-ner Partnervermittlungsvertrag ist grunds344tzlich nicht sittenwidrig im Sinne des 247 138 BGB. Er kann aber nach 247 123 BGB anfechtbar sein. b) Weder aus 247 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungs-unternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzul344ssigkeit einer Zeu-genvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen 374ber die Behauptung ei-nes Lockvogelangebots. c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift ei-nes nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekun-d344rer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des 247 286 ZPO gew374rdigt werden. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. September 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Sie ver366ffent-lichte am 8. September 2004 eine Zeitungsanzeige, in der eine "Bea" genannte und mit einem "Original-Kundenfoto" vorgestellte "attraktive, rassige" Frau 374ber die Beklagte einen Partner suchte. Der Kl344ger wandte sich deswegen am 3. Oktober 2004 telefonisch an die Beklagte. Der Inhalt des Gespr344chs ist zwi-schen den Parteien streitig. Am 6. Oktober 2004 kam es unter ebenfalls streiti-gen Umst344nden zu einem Treffen zwischen dem Kl344ger und einer Mitarbeiterin 1 - 3 - der Beklagten in der Wohnung des Kl344gers. Dabei unterzeichnete dieser ein Vertragsformular, in dem es unter anderem hei337t: "Der Auftraggeber beauftragt die Firma D. GmbH mit der Dienst-leistung gem344337 der nachfolgenden Leistungsbeschreibung: a) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen eines pers366nlichen Gespr344chs, in dem die speziellen W374n-sche und Vorstellungen des Kunden von dem in Betracht kommenden Partner erfasst, besprochen und auf Stimmigkeit untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbo-gen und Partnerwunschbogen erstellt. b) Die so herausgearbeiteten Daten werden von dem erfahrenen D.-Team bewertet und nach einem bew344hrten System sorgf344l-tig mit dem Kundenbestand der Fa. D. GmbH abgeglichen, um eine m366glichst weitgehende 334bereinstimmung der Partner-w374nsche zu gew344hrleisten. c) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Fa. D. GmbH in-nerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervor-schl344ge zusammen. Diese Partnervorschl344ge werden, soweit sie dem Auftraggeber nicht bereits 374bersandt worden sind, von der Fa. D. GmbH f374r die Dauer von sechs Monaten versendungsbereit gehalten. Der Auftraggeber kann diese Partnervorschl344ge dann jederzeit - auch kurzfristig und in ge-w374nschter Anzahl - bei der Fa. D. GmbH abrufen. Mindestens ein Partnervorschlag wird dem Auftraggeber unaufgefordert 374bersandt. 205 Im 334brigen gelten f374r den Vertrag die folgenden allgemeinen Be-dingungen: 1) Nach 334bersendung eines Partnervorschlages ist es Sache des Auftraggebers, sich selbst um eine Kontaktaufnahme zu bem374hen. Das Arrangieren von Treffen geh366rt nicht zum T344-tigkeitsbereich der Fa. D. GmbH. 205 - 4 - 5) Die Fa. D. GmbH 374bernimmt keine Garantie daf374r, dass ein-zelne Vorschlagspartner an einer Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber interessiert sind. Ebenso wenig 374bernimmt die Fa. D. GmbH eine Garantie daf374r, dass ihre T344tigkeit zu einer Bekanntschaft f374hrt. Insbesondere erwirbt der Kunde durch den Abschluss dieses Vertrags keinen Anspruch auf die Ver-mittlung bestimmter Personen, etwa aus Inseraten der Fa. D. GmbH. Hinweis: Der Abschlussvertreter der Firma D. ist nicht berechtigt, den Kunden die Kontaktbereitschaft be-stimmter Personen verbindlich zuzusichern. Ma337geblich f374r den Vertragsinhalt ist ausschlie337lich der schriftliche Vertrag. 6) Aus Gr374nden der Diskretion, die die Fa. D. GmbH allen ihren Kunden verbindlich zusichert, erscheinen Inserate von Perso-nen grunds344tzlich nicht mit eigenem Namen. Dies gilt auch dann, wenn ein 374bergebenes Bild in einem Inserat verwendet wird. 205 Der Kl344ger zahlte das geforderte Honorar von 7.900 200. Von der Beklag-ten erhielt er drei Adressen potentieller Partnerinnen, jedoch nicht den von ihm gew374nschten Kontakt zu der als "Bea" bezeichneten Frau. Daraufhin widerrief er mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 die Vereinbarung, k374ndigte sie und focht sie aus allen in Betracht kommenden Gr374nden an. Mit der Klage for-dert er R374ckzahlung des geleisteten Honorars. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte, abgesehen von daneben geltend gemachten vorgerichtlichen An-waltskosten, antragsgem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt den von den Parteien geschlossenen Partner-vermittlungsvertrag f374r sittenwidrig und nichtig gem344337 247 138 BGB, weil er auf-grund eines "Lockvogelangebots" zustande gekommen sei. Es f374hrt dazu aus: 5 Ein sogenanntes Lockvogelangebot liege vor, wenn ein Vermittlungsinsti-tut mit einer angeblich partnersuchenden Kundin unter Verwendung des Origi-nallichtbildes in der Kenntnis werbe, dass diese Kundin in Wahrheit nicht ver-mittlungsbereit sei und f374r eine Kontaktaufnahme von vornherein nicht zur Ver-f374gung stehe. Ein Vertrag, der auf der Grundlage einer solchen Anwerbung ge-schlossen werde, sei sittenwidrig. Interessenten, die sich auf eine Kontaktan-zeige hin mit dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut in Verbindung setzten, ver-b344nden damit regelm344337ig die Vorstellung, sie h344tten die M366glichkeit, mit dieser Kundin Kontakt aufzunehmen und sie kennenzulernen. Der Eindruck, den die in der Anzeige vorgestellte Kundin gerade auch aufgrund des ver366ffentlichten Ori-ginalbildes gemacht habe, sei nach der Beobachtung des Berufungssenats f374r die meisten Interessenten erst der Grund, sich 374berhaupt mit dem inserieren-den Institut in Verbindung zu setzen. So liege der Fall auch hier. Denn der Kl344-ger habe sich unstreitig bei seinem Anruf nach "Bea" erkundigt, die er unbedingt habe kennenlernen wollen. Die Tatsache, dass der Interessent dabei in dem Glauben gelassen werde, der Abschluss des Partnervermittlungsvertrags und die Zahlung des Honorars gebe ihm die Chance, seine "Traumfrau" kennenzu- 6 - 6 - lernen, obwohl dies bei fehlender Vermittlungsbereitschaft der Kundin von vornherein ausgeschlossen sei, begr374nde die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Da-bei falle insbesondere ins Gewicht, dass die T344uschung des Interessenten dar-auf gerichtet sei, dessen besondere Lebenssituation als alleinstehende Person und seine konkreten Hoffnungen auf 304nderung seiner Situation aus Ge-winnstreben auszunutzen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Interessent nach dem Vertragsinhalt keinen Anspruch auf die Vermittlung bestimmter Personen habe. Denn diesen Hinweis k366nne er nur dahin verstehen, dass ihm die Kundin allein dann nicht vermittelt werde, wenn sie entweder aufgrund eigener W374nsche an einer Kontaktaufnahme mit diesem Interessenten nicht interessiert sei oder wenn sich aufgrund dessen eigener Vorstellungen ergebe, dass die Kundin diesen nicht entspreche. Das Berufungsgericht legt ferner seiner Entscheidung die Behauptung des Kl344gers als unbestritten zugrunde, dass es sich bei der Kundin "Bea" um einen solchen "Lockvogel" gehandelt habe. Das Bestreiten der Beklagten sei nicht zu ber374cksichtigen und unbeachtlich, weil sie der ihr obliegenden sekun-d344ren Darlegungslast versp344tet (247 296 Abs. 1 ZPO), n344mlich trotz Hinweises des Senats vom 12. April 2006 unter Fristsetzung zum 5. Mai 2006 erst im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 9. August 2006 durch Angabe des Namens und der ladungsf344higen Anschrift der Zeugin gen374gt habe. F374r die Richtigkeit der Behauptung des Kl344gers spreche, dass die Beklagte eine Viel-zahl von Anzeigen gleichen Inhalts in unterschiedlichen Regionen (Coesfeld, Syke, Bremen) und 374ber einen Zeitraum von mehreren Jahren geschaltet habe. Angesichts der Tatsache, dass "Bea" nach den Angaben der Beklagten im Termin zur m374ndlichen Verhandlung in Belgien wohnen solle, erscheine ihre Bereitschaft, sich an einen Interessenten in Bremen oder Coesfeld vermitteln zu lassen, noch zweifelhafter. Au337erdem sei dem Kl344ger ohne Angabe von Gr374n- 7 - 7 - den die Telefonnummer oder Adresse von "Bea" nicht mitgeteilt worden. Dieser sei auf derartige Indizien angewiesen, um beurteilen zu k366nnen, ob eine Ver-mittlungsbereitschaft tats344chlich vorgelegen habe. Die Einf374hrung derart vermu-teter Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit sei grunds344tzlich zul344ssig. Insoweit treffe die Beklagte eine sekund344re Darlegungs- und Beweislast. Sie habe daher den Verdacht ausr344umen m374ssen, dass es sich bei "Bea" um einen "Lockvogel" gehandelt habe. Hierzu sei es erforderlich gewesen darzulegen, warum dem Kl344ger trotz seines Interesses die Adresse von "Bea" nicht mitge-teilt worden sei, und weiter, deren ladungsf344hige Anschrift mitzuteilen. Dem sei die Beklagte teils nicht, teils erst versp344tet nachgekommen. Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, Namen und Anschrift der Kun-din Bea anzugeben, um dem Kl344ger einen Beweisantritt zu erm366glichen. Die Unzumutbarkeit der Namensnennung ergebe sich nicht aus der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Klagbarkeit von Anspr374chen aus einem Partnervermittlungsvertrag. Zwar g344lten hiernach die im Hinblick auf Ehemaklervertr344ge angestellten 334berlegungen zu Peinlichkeiten und Unzumut-barkeiten einer andernfalls h344ufig unumg344nglichen Beweisaufnahme 374ber Art und Umfang der T344tigkeit gleicherma337en f374r die Vermittlung einer Partner-schaft. Soweit jedoch das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2004, 268) hieraus schlie337e, dass sich infolgedessen eine Beweisaufnahme "zur Befra-gung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner" verbiete, folge ihm das Berufungsgericht nicht. Damit w374rde dem Kunden der Einwand, er sei von dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut get344uscht worden, abgeschnitten und er insoweit rechtlos gestellt. Bei der Abw344gung zwischen den Interessen eines klagenden Kunden und dem Diskretionsinteresse der zu vermittelnden Kunden trete Letzteres zur374ck, zumal mittlerweile zumindest in Frage gestellt werde, ob die Regelung des 247 656 BGB noch zum Schutze der 8 - 8 - Intimsph344re unverzichtbar sei. Hinzu komme, dass diejenigen Kunden, die sich mit einer Ver366ffentlichung ihres Lichtbilds in einer Kontaktanzeige einverstan-den erkl344rt h344tten, sich eines Teils des Schutzes selbst begeben h344tten. Die Beklagte habe auch keine Umst344nde genannt, die eine Nennung der ladungs-f344higen Anschrift von "Bea" tats344chlich unzumutbar erscheinen lie337en. Die von ihr angeregte anonyme Vernehmung der Kundin sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte die Versp344tung gen374gend entschul-digt. Eine Zulassung des neuen Verteidigungsvorbringens w374rde die Erledigung des Rechtsstreits verz366gern. II. Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht bereits in der Einsch344tzung, ein aufgrund eines "Lockvogelangebots" (oder "Lockangebots", vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 1364) geschlossener Partnervermittlungsvertrag sei gem344337 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. 9 1. Der Begriff des "Lockvogelangebots" entstammt, wie die Revision zutref-fend anf374hrt, dem Wettbewerbsrecht. Er bezeichnet dort eine besonders preis-g374nstig angebotene Ware, die nicht oder nur in einer im Verh344ltnis zur Nachfra-ge v366llig unzureichenden Menge vorhanden ist (K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, 247 4 Rn. 10.196; Bornkamm, aaO, 247 5 Rn. 8.1). Eine solche Werbung ist nach 247 5 Abs. 1 und 5 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) irref374hrend und unlauter im Sinne des 247 3 UWG. Nach fr374herem Wettbewerbsrecht konnte sie zugleich auf der Grundlage 10 - 9 - des 247 1 UWG a.F. sittenwidrig sein (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, 247 1 UWG Rn. 258). 2. Daraus allein l344sst sich indes ein Versto337 gegen 247 138 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten hatte in 247 1 UWG a.F. mit R374cksicht auf jeweils unterschiedliche Zielsetzung und Rechtsfolgen nicht dieselbe Bedeutung wie in 247 138 BGB (BGHZ 110, 156, 174 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; 117, 280, 286; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 10/96 - NJW 1998, 2531, 2532 - Co-Verlagsvereinbarung m.w.N.). F374r die Beurteilung als sittenwidrig im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB ist vielmehr entscheidend, ob das Rechtsgesch344ft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGHZ 110 aaO; 146, 298, 301; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 aaO; Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2991, 2992 m.w.N.). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das B374rgerliche Gesetzbuch einen durch T344uschung be-wirkten Vertragsschluss nicht wie nach 247 138 BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des 247 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Get344uschten 374berl344sst, ob er nachtr344glich die Nichtigkeit dieses Rechtsgesch344fts herbeif374h-ren will. Ist daher ein Rechtsgesch344ft durch arglistige T344uschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann 247 138 BGB ne-ben 247 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umst344nde als die un-zul344ssige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Gesch344ft seinem Gesamt-charakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. Dezem-ber 1987 - II ZR 166/87 - NJW 1988, 902, 903; Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2601 zur Drohung; Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - NJW 1995, 3315; Vers344umnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 11 - 10 - 153/01 - NJW 2002, 2774, 2775 ebenfalls zur Drohung). Solche besonderen Umst344nde zeigt das Berufungsgericht nicht auf; sie sind aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene besondere Lebenssituation des Interessenten als alleinstehender Person und dessen konkrete Hoffnungen auf eine 304nderung dieser Lage sowie das Ge-winnstreben des Vermittlers werden vom Anfechtungstatbestand des 247 123 BGB erfasst. Von der Ausbeutung einer Zwangslage oder einem 344hnlich ge-wichtigen, erheblich 374ber den typischen Tatbestand einer arglistigen T344uschung hinausgehenden Vorwurf, mit dem 247 138 BGB den Makel der Sittenwidrigkeit verbindet, kann nicht gesprochen werden. Auch f374r ein auff344lliges Missverh344lt-nis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zum Eheanbahnungsdienstver-trag BGHZ 87, 309, 316 ff.), auf das sich der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen berufen hat und das im landgerichtlichen Urteil gepr374ft und verneint worden ist, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts her. Im Revisionsverfah-ren werden R374gen hierzu auch nicht erhoben. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich ebenso wenig aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 12 1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen l344sst sich nicht ab-schlie337end beurteilen, ob der Kl344ger seine Willenserkl344rung wirksam gem344337 247 123 BGB wegen arglistiger T344uschung angefochten hat und das Rechtsge-sch344ft somit aus diesem Grunde nichtig ist (247 142 Abs. 1 BGB). 13 - 11 - a) Eine Anfechtung des Vertrags aus s344mtlichen in Betracht kommenden Gr374nden hat der Kl344ger mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 erkl344rt. Die erforderliche arglistige T344uschung w344re in der Werbung von Kunden mit einem tats344chlich nicht zur Verf374gung stehenden "Lockvogel", n344mlich einer angeblich einen Partner suchenden, aber nicht vermittlungsbereiten Person zu sehen. Dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen einen Anspruch des Kunden auf die Vermittlung bestimmter Personen, etwa aus von ihr geschalte-ten Inseraten, ausschlie337t, ist nach der zutreffend am Empf344ngerhorizont orien-tierten und auch sonst rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts oh-ne Belang. 14 b) Jedoch durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Behaup-tung des Kl344gers, bei der in den Anzeigen der Beklagten vorgestellten Kundin "Bea" habe es sich in diesem Sinne um ein "Lockvogelangebot" gehandelt, nicht mit R374cksicht auf die sekund344re Darlegungslast der Beklagten als un-bestritten zugrunde legen (247 138 Abs. 3 ZPO). 15 aa) Die Beklagte trifft in dieser Beziehung zwar zutreffend eine sekund344-re Darlegungslast. Steht ein darlegungspflichtiger Kl344ger au337erhalb des f374r sei-nen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle we-sentlichen Tatsachen, so gen374gt nach den Grunds344tzen 374ber die sekund344re Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm n344here Angaben zu-zumuten sind (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; 140, 156, 158 f.; 163, 209, 214; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2553 Rn. 46). In diesen F344llen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zu-mutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darle-gung der f374r das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umst344nde verlangt werden (vgl. BGHZ 140 aaO S. 159). So liegt es auch hier. 16 - 12 - bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte jedoch in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat sie eine Kopie des mit Frau S. geschlossenen Partnervermittlungsvertrags vorgelegt und behauptet, bei dieser Kundin handele es sich um die im Inserat beschrie-bene "Bea". Die Beklagte hat weiter deren "Kundenprofil" mit einer Liste angeb-lich von "Bea" abgelehnter Kontaktvorschl344ge zwischen dem 22. Januar 2004 und dem 31. M344rz 2006 vorgelegt. Wenngleich sich auch aus diesem Vorbrin-gen nicht ergibt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weshalb die Beklagte dem Kl344ger trotz seines Interesses nicht die Adresse oder Telefon-nummer von "Bea" mitgeteilt hat, war doch eine grunds344tzliche Vermittlungsbe-reitschaft der Kundin nunmehr durch Tatsachenvortrag untermauert und der gegenteilige Sachvortrag des Kl344gers hiermit substantiiert bestritten. 17 cc) Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sekund344ren Darlegungslast von der Beklagten dar374ber hinaus die Preis-gabe von Namen und ladungsf344higer Anschrift der Zeugin. Die Benennung ei-nes Zeugen mit den nach 247 373 ZPO notwendigen Angaben einschlie337lich des-sen ladungsf344higer Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschlie337enden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisf374hrung. Die Grunds344tze der sekun-d344ren Darlegungslast finden darum hierauf keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweisw374rdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 - NJW 1960, 821; M374nchKomm/ Pr374tting, ZPO, 3. Aufl., 247 286 Rn. 81; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28. Aufl., 247 286 Rn. 19). 18 - 13 - c) Ob der Beklagten bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last fiel, l344sst der Senat offen. Eine solche Beweisvereitelung h344tte jedenfalls nicht wie mangelndes (substantiiertes) Bestreiten ohne weiteres dazu gef374hrt, dass nunmehr nach 247 138 Abs. 3 ZPO vom Kl344gervortrag auszugehen w344re. Diese Feststellung w344re vielmehr allein auf der Grundlage des 247 286 Abs. 1 ZPO un-ter W374rdigung aller Umst344nde m366glich gewesen. 19 aa) Allerdings ist richtig, dass eine Vernehmung der Zeugin "Bea" zu der Behauptung eines Lockvogelangebots prozessual zul344ssig gewesen w344re. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Beklagten trotz der ihrer Kundin grunds344tzlich geschuldeten Diskretion nicht unzumutbar war, deren Namen und Anschrift preiszugeben, und dass einer Beweiserhebung auch nicht diejenigen Gr374nde entgegenstanden, die den Gesetzgeber zum Ausschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs auf Ehemaklerlohn veranlasst ha-ben. 20 (1) Durch das Versprechen eines Lohnes f374r den Nachweis der Gele-genheit zum Eingehen einer Ehe oder f374r die Vermittlung des Zustandekom-mens einer Ehe wird nach 247 656 Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begr374n-det. Das aufgrund des Versprechens Geleistete kann freilich nicht deshalb zu-r374ckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Dabei war f374r die Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zur374ck-geht, entscheidend, dass das "Nehmen und Geben eines Lohnes f374r Heirats-vermittlung" mit dem "sittlichen Charakter der Ehe" nicht vereinbar sei (Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch f374r das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1292 f.) Daneben war die 334berlegung ma337gebend, 21 - 14 - dass die Prozesse wegen Heiratsvermittlung "zu den allergr366337ten 304rgernissen Anlass" g344ben (Mugdan aaO; vgl. BGHZ 112, 122, 124 f. = NJW 1990, 2550, 2551 m. Anm. B366rstinghaus und Peters). Der Bundesgerichtshof hat den An-wendungsbereich dieser Vorschriften auf 344hnliche Vertragsverh344ltnisse wie E-heanbahnungsdienstvertr344ge (BGHZ 87, 309, 312 ff.) und Partnerschaftsver-mittlungs-Dienstvertr344ge (BGHZ 112, 122, 124 ff.; Senatsurteil vom 4. M344rz 2004 - III ZR 124/03 - NJW-RR 2004, 778, 779) erstreckt. Dem lag nicht zuletzt die Vorstellung zugrunde, wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung be-stehe hier ein sch374tzenswertes Diskretionsbed374rfnis des Kunden. Die im Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927, 928) angestellten Er-w344gungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit h344ufig unumg344nglichen Beweisaufnahme 374ber Art und Umfang der T344tigkeit g344lten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz sch374tze die W374rde des Menschen und dessen freie Pers366nlichkeitsentfaltung ohne R374cksicht darauf, ob eine Eheschlie337ung angestrebt werde oder nicht (BGHZ 112, 122, 126; Senatsurteil vom 4. M344rz 2004 aaO; siehe auch BVerfGE 20, 31, 33 = NJW 1966, 1211). (2) Aus diesen 334berlegungen l344sst sich indessen nicht dar374ber hinaus ein umfassendes Beweiserhebungsverbot (hierzu allgemein Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor 247 284 Rn. 11, 247 286 Rn. 15a ff.) 374ber die Leistungen des Vermittlers in Ehemaklersachen oder gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten begr374nden. Auf den gegen374ber Zeugen erforderlichen Pers366nlichkeitsschutz hat der Gesetzgeber im Regelfall mit den Bestimmungen 374ber das Zeugnisver-weigerungsrecht aus pers366nlichen oder sachlichen Gr374nden (247247 383, 384 ZPO) hinreichend R374cksicht genommen. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, oder beruft sich der Zeuge nicht auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungs-recht, so ist die Vernehmung selbst bei einem Eindringen in die an sich ge- 22 - 15 - sch374tzte Privatsph344re des Zeugen im Interesse der Rechtspflege grunds344tzlich unbeschr344nkt zul344ssig; notfalls kann zum Schutz des Zeugen auch die 326ffent-lichkeit nach 247 171b GVG ausgeschlossen werden. Von diesen Regelungen macht 247 656 Abs. 1 BGB nur mittelbar und insoweit eine Ausnahme, als es al-lein um die vereinbarte Verg374tung aus dem Ehemaklervertrag, Dienstvertrag oder einem 344hnlichen Vertragsverh344ltnis geht. Den dabei zu bef374rchtenden Un-zutr344glichkeiten und Peinlichkeiten wollte der Gesetzgeber, ohne in die prozes-sualen Regeln 374ber die Beweiserhebung einzugreifen, schon - und nur - auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem Ausschluss der Klagbarkeit des Mak-lerlohnanspruchs begegnen. Das begrenzt zugleich den f374r den Rechtsanwen-der bestehenden Auslegungsspielraum. Streiten die Parteien um andere Sach- oder Rechtsfragen, wie hier um den Vorwurf der arglistigen T344uschung, ist f374r eine analoge Anwendung des 247 656 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rechts-folge - unvollkommene Verbindlichkeit - trotz m366glicherweise 344hnlicher Schutz-bed374rftigkeit einzelner Prozessbeteiligter kein Raum. Damit verbietet sich zugleich ein darauf gegr374ndetes Beweiserhebungsverbot im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden grunds344tzlichen Anspruch der Par-teien auf Ber374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge. Die gegenteilige Auffas-sung im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2003 (NJW-RR 2004, 268, 269 f.) ist ohne gesetzliche Grundlage (ablehnend auch Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, 247 286 Rn. 7; Wichert, ZMR 2007, 241, 245). bb) Eine Beweisvereitelung setzt indessen weiter voraus, dass die Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisf374hrung schuldhaft erschwert oder unm366glich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerst366rung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweis-funktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegen- 23 - 16 - w344rtigen oder k374nftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 436 m.w.N.). In F344llen, in denen es um die verweigerte Entbindung eines Zeugen von seiner Schweige-pflicht ging, hat der Bundesgerichtshof ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten gefordert (Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - NJW-RR 1988, 962, 964; Senatsbeschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534). Angesichts dessen, dass die Beklagte sich f374r ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berufen konn-te und die Rechtslage bis dahin ungekl344rt war, bestehen bereits gegen einen Schuldvorwurf Bedenken. Das mag aber auf sich beruhen. Als Folge einer Be-weisvereitelung k344men lediglich Beweiserleichterungen in Betracht, die zwar bis zu einer Umkehr der Beweislast gehen k366nnen (BGH, Urteil vom 23. November 2005 aaO), f374r die aber alle Umst344nde des Falles - im Streitfall neben dem al-lenfalls geringen Verschulden der Beklagten auch, dass diese letztendlich doch die Identit344t der Zeugin offen gelegt hat - zu ber374cksichtigen sind. Eine solche Abw344gung ist dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann sie nicht nachholen. 2. Zu der nach dieser Sachlage sich nunmehr stellenden Frage, ob der Kl344-ger den mit der Beklagten geschlossenen Partnervermittlungsvertrag jedenfalls als Haust374rgesch344ft widerrufen (247 312 BGB) oder ihn nach 247 626 BGB oder 247 627 BGB alsbald k374ndigen konnte (zur Anwendbarkeit des 247 627 BGB bei abweichenden Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen siehe Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. F374r eine rechtliche Beurteilung aus diesem Blickwinkel fehlt es damit an einer Grundlage. 24 - 17 - IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 25 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 05.08.2005 - 11 O 36/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.09.2006 - I-15 U 148/05 -
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