BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 239/06 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CAD-Software UrhG 247 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995) Wer ein fremdes, urheberrechtlich gesch374tztes Computerprogramm zum Herun-terladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da-bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen 366ffentlicher Zug344nglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgf344ltig pr374fen, ob der Berechtigte das Programm zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung freigegeben hat. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 28. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. 1 Die Kl344gerin ist Herstellerin der CAD-Software Eagle, mit der Platinen f374r elektronische Schaltungen entworfen werden k366nnen. Sie bietet eine kosten-pflichtige Vollversion f374r Lizenznehmer an und stellt daneben im Internet eine 2 - 3 - kostenlose 204Lightversion223 mit eingeschr344nktem Funktionsumfang zur Verf374gung, die jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versio-nen enthalten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion muss in eine zus344tzliche Datei mit dem Namen 204License.Key223 ein Registrierungscode eingegeben werden. Diesen Code liefert die Kl344gerin ihren Lizenznehmern nur in Papierform aus. Die Lizenznehmer der Kl344gerin erhalten dar374ber hinaus eine weitere Datei mit der Bezeichnung 204License.Doc223, die allgemeine Copyright-Informationen enth344lt. Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz ist Dienstherrin des Fach-hochschulprofessors f374r Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz Dr. A. . Dieser betreute von Ende 1998 bis April 1999 die Studenten G. und J. bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten. Als einer der beiden Studenten seine Arbeitsergebnisse Dr. A. auf dessen Computer an der Fachhochschule pr344sentieren wollte, traten beim Herunterladen der 204Lightversi-on223 des hierf374r ben366tigten Programms der Kl344gerin aus dem Internet Schwierig-keiten auf. Deshalb stellte der Student J. eine Vollversion des Pro- gramms zur Verf374gung, die ihm die F. GmbH, bei der er damals arbeitete, 374berlassen hatte. Die Kl344gerin hatte der F. GmbH die Software im Sommer 1998 verkauft und lizenziert. Das Programm wurde von einer CD auf den PC 374berspielt. Dadurch wurde das Programm der Kl344gerin in der 204Lightversion223 auf dem Rechner Dr. A. zum Laufen gebracht. 3 Am 14. Juni 1999 374bertrug Dr. A. die auf seinem PC befindliche Ver- sion der Software zusammen mit den Dateien 204License.Key223 und 204License.Doc223 auf den 366ffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. In der Datei 204License.Key223 war die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgef374hrt. Die Datei 204License.Doc223 war um eine Zeile erweitert, in die der Re-gistrierungscode eingegeben war. Dadurch konnte das Programm 374ber das In- 4 - 4 - ternet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden. Im August 1999 informierte ein Mitarbeiter des Rechenzentrums der Fachhochschule Koblenz die Kl344gerin, dass auf dem Server der Fachhochschu-le eine Raubkopie der Vollversion ihrer Software Eagle zum Herunterladen f374r jedermann bereitstehe und zumindest 92-mal heruntergeladen worden sei. 5 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer urheberrechtli-chen Nutzungsrechte auf Zahlung eines nach den Grunds344tzen der Lizenzana-logie berechneten Schadensersatzes von 129.456 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe kein Scha-densersatzanspruch zu. Es sei zwar rechtswidrig, dass Dr. A. eine Vollver- sion des Programms der Kl344gerin auf den Server der Fachhochschule geladen habe. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass Dr. A. dabei schuldhaft gehandelt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 7 Vor dem Heraufladen eines Computerprogramms auf den allgemein zu-g344nglichen Teil eines Servers m374sse nur dann untersucht werden, welche Ver-sion des Programms auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte f374r eine insofern unklare Situation gebe. Eine sol-che Situation habe hier nicht vorgelegen. Es habe f374r Dr. A. keine Anhalts- punkte daf374r gegeben, dass es sich um eine Vollversion des Programms ge- 8 - 5 - handelt habe und die Datei 204License.Doc223 manipuliert worden sei. Der Student J. habe seine Datei zur Verf374gung gestellt, weil die 204Lightversion223 des Programms nicht gelaufen sei. Nur diese Version habe aufgerufen werden sol-len und sei dann auch nach dem 334berspielen der Datei des Studenten J. auf den PC Dr. A. gelaufen. Dr. A. habe sich zudem bei der Kl344- gerin zuvor nach dem Unterschied zwischen der 204Lightversion223 und der Vollver-sion erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Vollversion sei nur durch Eingabe des Registrierungscodes lauff344hig. Dr. A. habe keinen Registrierungscode eingegeben und auch nicht damit rechnen m374ssen, dass ein Diplomand ihm eine derart manipulierte Datei 374berlasse. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg. 9 1. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin gegen das beklagte Land auf Schadensersatz aus 247 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 a) Verletzt ein Beamter vors344tzlich oder fahrl344ssig die ihm einem Dritten gegen374ber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Ver-antwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grunds344tzlich den Staat oder die K366rper-schaft, in deren Diensten er steht, wenn jemand die ihm einem Dritten gegen-374ber obliegende Amtspflicht in Aus374bung eines ihm anvertrauten 366ffentlichen Amtes verletzt. 11 b) Die Vorinstanzen haben den Fachhochschulprofessor an der Fach-hochschule Koblenz Dr. A. zutreffend als Beamten im staatsrechtlichen Sinne angesehen. Er stand zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Hoch- 12 - 6 - schulbediensteter nach 247 43 Abs. 1 HochSchG Rheinland-Pfalz im unmittelba-ren Dienst des beklagten Landes. 13 c) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass Dr. A. eine ihm der Kl344gerin gegen374ber obliegende Amtspflicht verletzt hat. 14 aa) Zu den Amtspflichten Dr. A. bei der Wahrnehmung seiner ho- heitlichen Lehrt344tigkeit geh366rte auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des b374rgerlichen Rechts darstellen. Dazu z344hlen auch Eingriffe in die durch das Urheberrechts-gesetz gesch374tzten Rechte. Ein Beamter, der in Aus374bung seines 366ffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Tr344ger des Rechts oder Rechtsguts gegen374ber oblie-gende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 = WRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.). bb) Dr. A. hat das ausschlie337liche Nutzungsrecht der Kl344gerin an dem Computerprogramm (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) verletzt. 15 (1) F374r die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzan-spruchs ist die Rechtslage ma337geblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde gelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach 247 15 Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber das ausschlie337liche Recht, sein Werk in unk366rperli-cher Form 366ffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vor-schrift hat der Urheber dar374ber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines Werkes zum Abruf durch eine 326ffentlichkeit. Dieses Recht der 366ffentlichen Zu-g344nglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in 247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit 247 19a UrhG und speziell f374r Computerpro-gramme in 247 69c Nr. 4 UrhG ausdr374cklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., 16 - 7 - 247 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO 247 69c UrhG Rdn. 40; vgl. auch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy). 17 (2) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kl344ge-rin ist davon auszugehen, dass der CAD-Software Eagle Urheberrechtsschutz zukommt (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und der Kl344gerin insoweit ausschlie337liche Nut-zungsrechte zustehen. Diese ausschlie337lichen Rechte der Kl344gerin hat Dr. A. verletzt, indem er die CAD-Software Eagle zusammen mit den Datei- en 204License.Key223 und 204License.Doc223 auf den 366ffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule 374bertragen und damit f374r jedermann jederzeit den Internetzugriff auf das Programm er366ffnet und dessen Nutzung als Vollversion erm366glicht hat. Dr. A. hat dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtswidrig gehandelt. Die Kl344gerin hatte in eine 366ffentliche Zug344nglich-machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlo-sen Nutzung und Verbreitung der 204Lightversion223 ihres Programms einverstan-den. Bei dem von Dr. A. auf den Server der Fachhochschule 374bertragenen Programm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um eine solche 204Lightversion223, sondern um eine Vollversion, die die Kl344gerin der F. GmbH im Sommer 1998 verkauft und lizenziert hatte. Diese Version umfasste - anders als die 204Lightversion223 - die Datei 204License.Key223, die die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion auff374hrte, und die Datei 204License.Doc223, die den f374r eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrie-rungscode enthielt. Da sich die Einwilligung der Kl344gerin auf diese konkrete Version nicht bezog, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion auf-gerufen werden konnte. 18 - 8 - d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Schadens-ersatzanspruch jedoch nicht am mangelnden Verschulden Dr. A. . 19 20 aa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entge-gen, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtst344tigkeit als ob-jektiv rechtm344337ig angesehen hat (vgl. dazu BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250; BGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583 m.w.N.). Landgericht und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A. zutreffend nicht als objektiv rechtm344337ig, sondern als rechtswidrig angesehen. bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, vor dem Heraufladen eines Com-puterprogramms auf den allgemein zug344nglichen Teil eines Servers m374sse nur dann untersucht werden, welche Version auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte f374r eine insofern unklare Situa-tion gebe. Es hat angenommen, im Streitfall sei eine solche Situation nicht ge-geben. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht r374gt, die im Urheberrecht geltenden Sorgfaltsanforderungen verkannt. 21 (1) Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begr374ndet daher bereits leichte Fahrl344ssigkeit den Vorwurf einer Sorgfalts-pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise f374hrt zu einer hochgradigen Gef344hrdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschr344nkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheber- 22 - 9 - rechtlich gesch374tztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet ein-stellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen 366ffentlicher Zug344nglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgf344ltig pr374fen, ob der Berechtigte das Programm zur 366ffentlichen Zug344ng-lichmachung freigegeben hat. (2) Nach diesen Ma337st344ben hat Dr. A. fahrl344ssig gehandelt. 23 Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Dr. A. - wie das Berufungsge- richt gemeint hat - keine Anhaltspunkte daf374r hatte, dass es sich um eine Voll-version des Programms handelte und die Datei 204License.Doc223 manipuliert war. Selbst wenn Dr. A. nicht wusste, dass die Datei 204License.Doc223 um eine Zei- le erweitert und dort der zur Nutzung des Programms als Vollversion erforderli-che Registrierungscode eingef374gt war, handelte er fahrl344ssig, als er das Pro-gramm der Kl344gerin zusammen mit den Dateien 204License.Key223 und 204Licen-se.Doc223 auf den Server der Fachhochschule 374bertrug. 24 Entscheidend ist, dass Dr. A. sich vor der 334bertragung des Pro- gramms einschlie337lich der Dateien 204License.Key223 und 204License.Doc223 von sei-nem PC auf den Server der Fachhochschule nicht vergewisserte, dass es sich bei dem auf seinem PC befindlichen Programm tats344chlich nur um die 204Light-version223 des Programms der Kl344gerin handelte. Eine solche 334berpr374fung war insbesondere deshalb geboten, weil das auf dem Rechner Dr. A. befindli- che Programm erst durch das 334berspielen der von dem Studenten J. zur Verf374gung gestellten Vollversion des Programms, das die Kl344gerin der F. GmbH verkauft und lizenziert hatte, zum Laufen gebracht worden war. 25 Bei der gebotenen sorgf344ltigen 334berpr374fung h344tte Dr. A. festgestellt, dass es sich bei dem auf seinem Rechner befindlichen Programm nicht um die 26 - 10 - von der Kl344gerin freigegebene 204Lightversion223, sondern um die an die F. GmbH verkaufte und lizenzierte Vollversion handelte. Er h344tte insbesondere auch festgestellt, dass in der Datei 204License.Key223 die F. GmbH als Lizenz- nehmer einer Vollversion aufgef374hrt und in der Datei 204License.Doc223 der zur Nut-zung des Programms als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingetra-gen war. H344tte er sich zu einer solchen 334berpr374fung nicht in der Lage gesehen, h344tte er vor einer Ver366ffentlichung des Programms bei der Kl344gerin nachfragen m374ssen, ob er dazu befugt ist. Statt dessen h344tte er auf dem Server der Fach-hochschule auch einfach einen Hyperlink auf die Internet-Seite der Kl344gerin setzen und seinen Studenten damit auf vollkommen unverf344ngliche Weise zu einem rechtm344337igen Download der neuesten 204Lightversion223 dieses Programms verhelfen k366nnen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ge-gen das beklagte Land aus 247 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG nicht verneint werden. 27 a) Der Kl344gerin ist aus der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstan-den. 28 Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten f374hrt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsm366glichkeit als solcher zu ei-nem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 Tz. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.N.). Der Kl344gerin ist daher bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass Dr. A. die CAD-Software Eagle unbefugt auf den 366ffentlichen Downloadbe- reich des Servers der Fachhochschule hochgeladen und damit in das aus- 29 - 11 - schlie337liche Recht der Kl344gerin zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung ihres Com-puterprogramms eingegriffen hat. 30 b) F344llt dem Beamten - wie hier - lediglich Fahrl344ssigkeit zu Last, so kann er nach 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Kl344-gerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzm366glichkeiten verwiesen wer-den. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verwei-sung des Verletzten auf andere Ersatzm366glichkeiten bei Urheberrechtsverlet-zungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner Ver-kehrssicherungspflichten (vgl. BGHZ 118, 368, 370 ff.) von vornherein aus-scheidet. Derartige anderweitige Ersatzm366glichkeiten gibt es im Streitfall jeden-falls nicht. Gegen die beiden Studenten bestehen schon deshalb keine Ersatz-anspr374che, weil sie f374r das Heraufladen des Programms auf den Server der Fachhochschule nicht verantwortlich sind. Ersatzanspr374che wegen des Herun-terladens des Programms vom Server kommen als anderweitige Ersatzm366g-lichkeit nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine gegen374ber dem unbefugten Heraufladen des Programms weitere, eigenst344ndige Verletzung der ausschlie337-lichen Nutzungsrechte der Kl344gerin handelt. 31 c) F374r den der Kl344gerin infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden hat nach Art. 34 Satz 1 GG das beklagte Land als Dienstherr Dr. A. einzustehen, da Dr. A. beim 334bertragen des Programms auf den Server in Aus374bung seines ihm anvertrauten 366ffentlichen Lehramtes ge-handelt hat. 32 Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Aus374bung eines ihm an-vertrauten 366ffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die ei- 33 - 12 - gentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person t344tig wurde, hoheitlicher T344tig-keit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der sch344digenden Handlung ein so enger 344u337erer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Bet344ti-gung angeh366rend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169 , 171; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Dr. A. hat das Programm der Kl344gerin auf den Server der Fachhoch- schule 374bertragen, um es seinen Studenten im Rahmen ihres Studiums zum Herunterladen zur Verf374gung zu stellen. Es besteht damit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der ihm 374bertragenen Lehrt344tigkeit als Fach-hochschulprofessor f374r Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz. 34 3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. 247 561 Abs. 3 ZPO). 35 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-lang keine Feststellungen zur H366he des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin getroffen. 36 III. Danach ist auf die Revision der Kl344gerin das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. 37 F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 38 Die Kl344gerin kann ihren Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzana-logie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und 374bli-che Lizenzgeb374hr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). Soweit sich f374r das 366ffentli- 39 - 13 - che Zug344nglichmachen der Software keine 374bliche Lizenzgeb374hr ermitteln l344sst, kann die angemessene Lizenzgeb374hr gesch344tzt werden. Im Rahmen dieser Sch344tzung k366nnen die Zahl der Abrufe des Programms vom Server der Fach-hochschule und die von der Kl344gerin im Jahre 1999 f374r die Vollversion des Pro-gramms geforderte Lizenzgeb374hr von 1.392 200 Anhaltspunkte bieten. Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.11.2004 - 6 O 437/02 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 U 299/04 -
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