BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 239/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 4 Abs. 2a; GO304 Geb374hrenverzeichnis Nr. 2997, 2975, 3013, 3126, 2583, 2802 a) Das in 247 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GO304 enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung 344rztlicher Leistungen zu vermeiden. b) Die Frage, ob im Sinn des 247 4 Abs. 2a Satz 2 GO304 und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen metho-disch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ge-nannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkre-ten Einzelfall nach den Regeln 344rztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleis-tung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Ma337stabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Geb374h-renpositionen zu beachten und deren Bewertung zu ber374cksichtigen (Fortf374hrung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. M344rz 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919). c) Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Geb374hrenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 17. April 2008 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsit-zenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 28. August 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he eines Betrags von 292,23 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2005 abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, Direktor der Klinik und Poliklinik f374r Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie eines Universit344tskrankenhauses, macht gegen den Beklagten auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraranspr374che geltend, 1 - 3 - die im Zusammenhang mit einem am 9. September 2004 durchgef374hrten opera-tiven Eingriff wegen eines Bronchial-Karzinoms stehen. Seine Leistungen rech-nete er am 25. Oktober 2004 mit insgesamt 4.582,41 200 ab, auf die der Beklagte - in Abstimmung mit dem hinter ihm stehenden privaten Krankenversicherer - nur 2.623,94 200 zahlte. Hintergrund hierf374r ist deren Auffassung, bestimmte in Rechnung gestellte Geb374hrenpositionen seien nicht selbst344ndig abrechenbar, weil es sich insoweit nur um methodisch notwendige operative Einzelschritte handele, die erforderlich gewesen seien, um die Zielleistungen nach den Num-mern 2997 (Lobektomie und Lungensegmentresektionen) und 3013 (Intrathora-kaler Eingriff am Lymphgef344337system) des Geb374hrenverzeichnisses der Geb374h-renordnung f374r 304rzte (GO304) vornehmen zu k366nnen. Der Unterschiedsbetrag von 1.958,47 200 nebst Zinsen war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 1.356,84 200 nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Kl344ger sei berechtigt, neben diesen Geb374hrenpositionen auch Leistungen nach den Nummern 2975 und 3126 und je zweimal nach den Nummern 2583 und 2802 des Geb374hren-verzeichnisses abzurechnen, weil sie nicht als methodisch notwendige Einzel-schritte der in den Nummern 2997 und 3013 abgebildeten Zielleistungen anzu-sehen seien und eine eigenst344ndige medizinische Indikation gehabt h344tten. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat nur teilweise Erfolg und f374hrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht verneint eine gesonderte Abrechenbarkeit der in Rede stehenden, vom Kl344ger erbrachten Leistungen auf der Grundlage des 247 4 Abs. 2a GO304. Bei ihnen handele es sich um im Sinne des Satzes 2 dieser Be-stimmung methodisch notwendige operative Einzelschritte auf dem Weg zur Erbringung der unter die Nummern 2997 und 3013 fallenden Zielleistungen. Bei der Feststellung, was ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt sei, komme es nicht darauf an, ob die betreffende Leistung immer, typischerweise und routinem344337ig bei der Erbringung der sogenannten Zielleistung anfalle, son-dern allein darauf, ob sie im konkreten Fall erforderlich gewesen sei, um die Zielleistung kunstgerecht erbringen zu k366nnen. Diese Auslegung sei vor allem aus praktischen Gr374nden vorzuziehen, weil sie wesentlich leichter handhabbar sei und eine eindeutigere Abgrenzung erlaube, als wenn die Typizit344t eines Zwischenschrittes - vielfach nicht ohne sachverst344ndige Hilfe - beurteilt werden m374sse, und werde daher dem Anliegen nach mehr Transparenz der Abrech-nung besser gerecht. 4 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt in ihrem Verst344ndnis zur Auslegung des 247 4 Abs. 2a GO304 der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand; hiervon ist jedoch nur die Abrechenbarkeit der Leistung nach Nr. 2975 des Geb374hrenverzeichnisses be-troffen. 5 1. Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. M344rz 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) ent-schieden hat, ist f374r die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zu-sammenhang erbrachten Leistungen selbst344ndig berechnungsf344hig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Geb374hrenverzeichnis selbst vor allem 247 4 Abs. 2a GO304 in der Fassung der Vierten Verordnung zur 304nderung der Geb374h-renordnung f374r 304rzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt f374r eine Leistung, die Bestand-teil oder eine besondere Ausf374hrung einer anderen Leistung nach dem Geb374h-renverzeichnis ist, eine Geb374hr nicht berechnen, wenn er f374r die andere Leis-tung eine Geb374hr berechnet. Dies gilt nach 247 4 Abs. 2a Satz 2 GO304 auch f374r die zur Erbringung der im Geb374hrenverzeichnis aufgef374hrten operativen Leis-tungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Ab-schnitt L (Chirurgie, Orthop344die) des Geb374hrenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleis-tungsprinzip bezeichneten Grundsatzes n344her verdeutlicht, wenn es dort hei337t, dass zur Erbringung der in Abschnitt L aufgef374hrten typischen operativen Leis-tungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind und dass diese Einzelschritte, soweit sie methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, nicht gesondert berechnet werden k366nnen. Der Bestimmung des 247 4 Abs. 2a Satz 1 GO304, die 6 - 6 - inhaltlich im Wesentlichen schon in 247 4 der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 18. M344rz 1965 (BGBl. I S. 89) und in 247 4 Abs. 2 Satz 2 der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) enthalten war, kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrech-nen. Daraus folgt zugleich die Selbstverst344ndlichkeit, dass Leistungen, die nicht Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung sind, abrechenbar sind, so-weit es sich um selbst344ndige Leistungen handelt. Die durch die Vierte Verordnung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 18. Dezember 1995 zus344tzlich eingef374gten Regelungen in 247 4 Abs. 2a Satz 2 GO304 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L, die auf eine Anregung des Bundesrates zur "Klarstellung und Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- oder Komplexleistungsprinzips auch im operativen Bereich" zur374ckgehen (vgl. BR-Drucks. 688/95 S. 4), schlie337en an diesen Zweck an und formulieren dies f374r operative Leistungen in der Weise, dass me-thodisch notwendige operative Einzelschritte nicht besonders zu berechnen sind. Dabei verdeutlicht Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L, dass mit den Einzelschritten Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung gemeint sind. Es geht daher auch bei Anwendung dieser Bestimmungen um die Verhinderung einer Doppel-honorierung von Leistungen (vgl. Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, 247 4 GO304 Rn. 12 f, und MedR 2003, 88). Nur dieser Grund rechtfertigt es, eine erbrachte Leistung, so-weit sie selbst344ndig ist, nicht zu honorieren. 7 - 7 - 2. a) Vielfach gibt die Geb374hrenordnung selbst Hinweise daf374r, wie das Verh344ltnis 344rztlicher Leistungen zueinander zu bestimmen ist, ohne dass hierf374r eine aufw344ndigere Analyse des genauen Inhalts der Geb374hrenposition notwen-dig w344re. Dies gilt - f374r den operativen Bereich - etwa f374r eine Komplexleistung wie in Nr. 2757 im Verh344ltnis zu Nr. 2260 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159, 142, 144 f), f374r die Komplexleistung in Nr. 2297 im Verh344ltnis zu den Nummern 2295 und 2296 (vgl. Senatsurteil vom 16. M344rz 2006 aaO S. 919 f Rn. 7) oder wie im vorliegenden Fall im Verh344ltnis der Komplexleistung in Nr. 2997 zu den Leistungen in den Nummern 2995 und 2996. Dass einem einheitlichen Behand-lungsgeschehen auch mehrere Zielleistungen zugrunde liegen k366nnen, ist nach der jeweiligen Leistungslegende ebenfalls m366glich (vgl. Senatsurteil vom 16. M344rz 2006 aaO S. 920 Rn. 10). Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L belegt, dass auch die Geb374hrenordnung von einer solchen M366glichkeit ausgeht, indem sie eine Anrechnungsbestimmung bei Eingriffen in die Brust- oder Bauchh366hle nach unterschiedlichen Geb374hrenpositionen vor-sieht, wenn es dabei nur zu einer einmaligen Er366ffnung dieser K366rperh366hlen gekommen ist. Daran wird deutlich, dass es einer genaueren Betrachtung der Reichweite jeder in Rede stehenden Geb374hrenposition bedarf und aus dem Umstand, dass nach 344rztlicher Kunst verschiedene Leistungen in zeitlichem Zusammenhang zu erbringen sind, nicht ohne weiteres zu schlie337en ist, es lie-ge nur eine Zielleistung vor, im Verh344ltnis zu der sich die anderen als unselb-st344ndige Hilfs- oder Begleitverrichtungen darstellten. 8 b) Geben unterschiedliche Geb374hrenpositionen, die ihrer Legende nach durch den Arzt erf374llt worden sind, keine n344heren Hinweise 374ber ihr Verh344ltnis zueinander, ist zu pr374fen, ob es sich um jeweils selbst344ndige Leistungen han-delt oder ob eine oder mehrere von ihnen als Zielleistung und die anderen als deren methodisch notwendigen Bestandteile anzusehen sind. Die Auffassung 9 - 8 - des Berufungsgerichts, was unter einem methodisch notwendigen Bestandteil einer Zielleistung zu verstehen sei, richte sich danach, was im konkreten Einzel-fall erforderlich gewesen sei, um die Zielleistung kunstgerecht zu erbringen, teilt der Senat nicht. Der Ma337stab 344rztlicher Kunst ist bei der Erbringung aller 344rztli-chen Leistungen - seien es selbst344ndige Leistungen oder unselbst344ndige Be-gleitverrichtungen - zu beachten. Er hat damit Bedeutung f374r die Frage, welche Leistungen der Arzt dem Patienten in einem konkreten Behandlungsfall zu erbringen hat. Er ist aber geb374hrenrechtlich kein hinreichend taugliches Unter-scheidungskriterium. Vor allem vermag er die Frage nach dem jeweiligen Inhalt der zur Diskussion stehenden Geb374hrenpositionen nicht n344her zu beantworten. Will man aber im Einzelnen pr374fen, ob verschiedene 344rztliche Leistungen (me-thodisch notwendige) Bestandteile einer anderen Leistung sind, damit eine doppelte Honorierung vermieden wird, kann man dies nur beantworten, wenn man zuvor Klarheit 374ber den jeweiligen Leistungsumfang gewonnen hat. Diese dem Richter obliegende Aufgabe wird h344ufig nicht ohne sachverst344ndige Hilfe bew344ltigt werden k366nnen. Dabei hat der Richter - wie auch sonst bei der Ausle-gung von Gesetzen - einen abstrakt-generellen Ma337stab zugrunde zu legen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33/94 - juris Rn. 14-16), ehe er das hieraus gewonnene Ergebnis auf den konkreten Fall anwendet. Dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung und Bewertung der einzelnen Geb374hrenpositionen von solchen allgemeinen Ma337st344ben ausgegan-gen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, dass er in Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen von "typischen" operativen Leistungen spricht und in Satz 2 bez374glich der Einzelschritte die mangelnde Berechenbar-keit davon abh344ngig macht, dass sie "methodisch" notwendige Bestandteile der Zielleistung sind. Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktm344337igen Be-wertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den - 9 - Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ("Methode") ein bestimm-ter Umfang von Einzelverrichtungen geh366rt. Es ist zwar so, dass in den ver-schiedenen Geb374hrenpositionen die 344rztlichen Leistungen eher - als Ziel - pla-kativ benannt denn beschrieben werden und dass die Art der Ausf374hrung und der verwendeten wissenschaftlichen Methode nicht Bestandteil der Leistungsle-gende ist. Das rechtfertigt indes nicht - wie es das Berufungsgericht f374r richtig h344lt -, die Frage nach dem "methodisch" notwendigen operativen Einzelschritt mehr oder minder unbeantwortet zu lassen. Der Hinweis auf die vom Verord-nungsgeber (gleichfalls) gew374nschte Verbesserung der Transparenz der Ab-rechnung 344ndert hieran nichts, da die Abrechnung schwerlich transparenter sein kann als das Gef374ge der im Geb374hrenverzeichnis enthaltenen 344rztlichen Leistungen. Dieses zu 344ndern - etwa um einer ver344nderten medizinischen An-schauung Rechnung zu tragen - w344re Sache des Verordnungsgebers. Das Ziel-leistungsprinzip allein kann nicht daf374r in Anspruch genommen werden, vom Verordnungsgeber als selbst344ndig angesehene Leistungen zum Bestandteil einer anderen Leistung zu machen. 3. Gemessen an diesen Grunds344tzen kann die besondere Berechnungsf344-higkeit der Leistungen nach der Nr. 2975 des Geb374hrenverzeichnisses nicht verneint werden, w344hrend die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der wei-teren Geb374hrenpositionen nicht zu beanstanden ist. 10 a) Nach den Angaben des Sachverst344ndigen, die beide Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, hat der Kl344ger die in Nr. 2975 be-schriebene Leistung der Dekortikation der Lunge vorgenommen. Der Sachver-st344ndige hat hierzu erl344utert, die Freilegung von Verwachsungen der Lungen-oberfl344che sei erforderlich gewesen, um die Entfernung des rechten Lungen-oberlappens nach der Nr. 2997 zu erm366glichen. Die Schwartenbildung und die 11 - 10 - durch starken Nikotingenuss vorhandenen Adh344sionen seien eine eigenst344ndi-ge Indikation f374r die Freilegung der Lunge gewesen. Demgegen374ber sei bei der Entfernung eines Lungenlappens und einer Resektion von Lungensegmenten normalerweise eine Freilegung verwachsener Lungenoberfl344chen nicht erfor-derlich. Danach l344sst sich zwar nicht in Abrede stellen, dass die Freilegung der Lungenoberfl344che medizinisch notwendig war, um die in Aussicht genommene Entfernung des Lungenlappens und die Resektion von Lungensegmenten vor-zunehmen. Es mag auch die Auffassung des Beklagten zutreffen, eine Freile-gung der Lungenoberfl344che w344re unterblieben, wenn die Leistungen nach Nr. 2997 nicht vorgenommen worden w344ren, so dass eine eigenst344ndige Indika-tion, die zur Operation gef374hrt h344tte, zweifelhaft ist. Der Senat sieht jedoch we-der in der Leistungsbeschreibung noch in der Bewertung einen Anhaltspunkt daf374r, dass die mit 4.800 Punkten bewertete Leistung nach Nr. 2975 in der mit 5.100 Punkten nur unwesentlich h366her bewerteten Leistung nach Nr. 2997 ent-halten oder als deren besondere Ausf374hrung im Sinn des 247 4 Abs. 2a Satz 1 GO304 zu behandeln w344re. Auch wenn man noch die in beiden Geb374hrennum-mern enthaltenen 1.110 Punkte f374r die Er366ffnung der Brusth366hle ber374cksichtigt (vgl. Nr. 2990 i.V.m. Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Ab-schnitts L), m374sste die Freilegung zu mehr als 90 % in der Nr. 2997 enthalten sein, was angesichts der beiden vergleichsweise hoch bewerteten Geb374hren-positionen auszuschlie337en ist. Dann bleibt aber praktisch keine andere Wahl, als in der Leistung nach Nr. 2975 eine selbst344ndige im Sinn des 247 4 Abs. 2 Satz 1 GO304 zu sehen. 12 b) Zu Nr. 3126 des Geb374hrenverzeichnisses (Intrathorakaler Eingriff am 326sophagus) hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Abl366sung 13 - 11 - und Entfernung der an der Speiser366hre anhaftenden Lymphknoten sei bereits von der Nr. 3013 (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgef344337system) umfasst. Es hat dar374ber hinaus - im Rahmen seiner Analyse des Senatsurteils vom 21. Dezember 2006 (III ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 494, 497 Rn. 23; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 170, 252) - zum Ausdruck gebracht, im vorliegenden Fall liege nicht die Besonderheit vor, dass die streitigen Abrechnungen ein an-deres Zielgebiet betr344fen. Hiergegen wird von der Revision nichts angef374hrt. Da der in Nr. 3013 beschriebene Eingriff am Lymphgef344337system den Raum der Brusth366hle betrifft und sich nicht auf bestimmte befallene Organe bezieht, h344lt der Senat die W374rdigung, dass diese Geb374hrenziffer auch Leistungen an der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden und mit dem Eingriff in dieselbe K366rper-h366hle erreichbaren Speiser366hre mit abdeckt, f374r rechtsfehlerfrei. c) Was die zweimalige Berechnung der Neurolyse des Nervus vagus und des Nervus recurrens nach Nr. 2583 angeht, hat das Berufungsgericht im Er-gebnis zu Recht die gesonderte Abrechenbarkeit verneint. Bereits in die Be-schreibung dieser Leistung ist der im Hinblick auf 247 4 Abs. 2 Satz 1 GO304 an sich 374berfl374ssige Zusatz aufgenommen worden, dass die Neurolyse (nur) als selbst344ndige Leistung abrechenbar ist. Der Zusatz gibt aber einen besonderen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung von Zielleis-tungen im Auge hatte, dass Neurolysen - gerade im operativen Bereich - wenn auch nicht in jedem Fall, aber typischerweise erforderlich sind, um den Erfolg einer operativen Leistung zu gew344hrleisten. Es stellt keine f374r eine selbst344ndige Abrechenbarkeit hinreichende eigenst344ndige Indikation dar, wenn der betref-fende Nerv im Zuge der Erbringung der (anderen) Zielleistung geschont und seine Verletzung verhindert werden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 142, 145 f). So verhielt es sich aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier. 14 - 12 - d) Auch die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgef344337es in der Brust- oder Bauchh366hle (Nr. 2802) ist - wie die Leistungslegende hervorhebt - nur als selbst344ndige Leistung abrechenbar. Insoweit gelten hierf374r 344hnliche 334berlegungen wie zur Neurolyse oder zur Freilegung eines Blutgef344337es im Halsbereich (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159 aaO). Insoweit hat das Beru-fungsgericht - sachverst344ndig beraten - festgestellt, die Freilegung der Blutge-f344337e sei erforderlich gewesen, um an die Lymphknoten heranzukommen, die im Zuge einer Leistung nach der Nr. 3013 entfernt werden sollten. Dies ist rechtlich unbedenklich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 15 4. Danach kann der Kl344ger von den noch streitigen Positionen lediglich f374r seine Leistungen nach der Nr. 2975 ein Honorar beanspruchen. Hierf374r hat er - insoweit unbeanstandet - das Dreieinhalbfache des Geb374hrensatzes, das sind 979,23 200 und unter Ber374cksichtigung des Abschlags von 25 % (= 244,81 200) ge-m344337 247 6a Abs. 1 GO304 734,42 200, in Rechnung gestellt. 16 Legt man die von den Parteien rechnerisch nicht angegriffenen Berech-nungen des Amtsgerichts zugrunde, das von einer vorprozessualen Erf374llung des Beklagten in H366he von 442,19 200 ausgegangen ist, ergibt sich ein m366glicher Anspruch des Kl344gers von 292,23 200 nebst Zinsen. 17 Im weiteren Verfahren ist jedoch noch zu kl344ren, ob der Kl344ger nach Ab-satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L Abschl344ge in H366he des Verg374tungssatzes nach Nr. 2990 hinzunehmen hat, weil aus der Sicht des Se-nats auf der Grundlage des Operationsberichts im Raum steht, dass bei mehre-ren in zeitlichem Zusammenhang durchgef374hrten Eingriffen in der Brusth366hle (hier nach den Nummern 2975, 2997 und 3013) die Er366ffnungsleistung nur 18 - 13 - einmal berechnet werden darf. Da insoweit noch keine Feststellungen getroffen worden sind und die Parteien sich hierzu gleichfalls noch nicht ge344u337ert haben, ist die Sache insoweit zur weiteren Kl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (zur n344heren Berechnung vgl. Br374ck, Geb374hrenordnung f374r 304rzte, 3. Aufl., Stand 7/2006, Abschnitt L Allgemeine Bestimmungen Rn. 3). Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 17A C 352/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 320 S 15/07 -
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