BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 239/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerden der Kl344ger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zu-r374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revi-sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist durch die 374bereinstimmende Rechtsprechung der Ober-landesgerichte gekl344rt und jedenfalls nicht mehr kl344rungsbed374rf-tig, dass nach 247 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung 374ber den Nachweis in 247 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur An-passung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung f374r die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Aus374bung des Stimmrechts - mit der Ma337gabe, dass f374r den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimati-onsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Kl344rungsbe-darf entsteht nicht dadurch, dass der Kl344ger zu 11 seine Klage in zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung be-gr374ndet. Das gilt auch f374r die - soweit ersichtlich - von nieman- - 3 - dem geteilte Ansicht des Kl344gers zu 11, bei der Einladung zu ei-ner zweit344gigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in 247 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden Tage und nicht nur auf den ersten Tag. Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum regul344ren Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Se-nats (BGHZ 153, 47, 59) gekl344rt; insbesondere werden danach weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsak-tion344rs noch eine Pr374fung des Abfindungsangebots durch einen sachverst344ndigen Pr374fer verlangt. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durch-greifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Kl344gerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens jeweils zu 10/37, der Kl344ger zu 11 zu 7/37 (247247 97, 100 ZPO). Streitwert: 100.000,00 200 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -
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