BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 239/09 Verk374ndet am: 18. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 839 (B, Fc); SGB V 247247 39, 40, 107, 111 Zur Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabili-tation f374r Neurologiepatienten, die nach den Empfehlungen der Bundesarbeits-gemeinschaft f374r Rehabilitation der Phase B zuzuordnen sind. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - III ZR 239/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 19. Dezember 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr374che wegen der Ableh-nung eines Antrags auf Abschluss eines Versorgungsvertrags im Sinne des 247 111 SGB V, der zwischen den Landesverb344nden der Krankenkassen und den Verb344nden der Ersatzkassen gemeinsam mit der Vorsorge- oder Rehabilitati-onseinrichtung zu schlie337en ist. 1 - 3 - Die Kl344gerin betreibt in F. eine medizinische Rehabilitationsklinik. Sie geh366rt zur B. Gruppe, die weitere Kliniken in Bayern und Sachsen un-terh344lt. Die Beklagte ist die Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern; sie ist Mit-glied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverb344nde in Bayern (im Fol-genden: Arbeitsgemeinschaft). 2 Zwischen der Kl344gerin und den der Arbeitsgemeinschaft angeh366renden Krankenkassenverb344nden bestanden seit 1999 ein Versorgungsvertrag f374r die Zulassung der Rehabilitation Neurologie Phase C und D und eine hierauf bezo-gene Verg374tungsvereinbarung. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabili-tation wurde von der Arbeitsgruppe "Neurologische Rehabilitation" des Ver-bands Deutscher Rentenversicherungstr344ger erarbeitet (vgl. DRV 1994, 111, 120 ff) und 1995 - unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung und Beratung durch 344rztliche Sachverst344ndige - zur Grundlage von Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft f374r Rehabilitation (im Fol-genden: BAR) gemacht. Die BAR ist die gemeinsame Repr344sentanz aller Ver-b344nde der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversi-cherung, Kriegsopferf374rsorge und Sozialhilfe, der Bundesanstalt f374r Arbeit, s344mtlicher Bundesl344nder, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Deut-schen Angestelltengewerkschaft, der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitge-berverb344nde sowie der Kassen344rztlichen Bundesvereinigung zu dem Zweck, die Ma337nahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Re-habilitation zu koordinieren und zu f366rdern. Nach diesem Modell werden, soweit hier von Interesse, die Phasen A bis D wie folgt abgegrenzt: 3 - 4 - Phase A: Akutbehandlungsphase Phase B: Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch inten-sivmedizinische Behandlungsm366glichkeiten vorgehalten werden m374ssen Phase C: Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patien-ten bereits in der Therapie mitarbeiten k366nnen, sie aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden m374ssen Phase D: Rehabilitationsphase nach Abschluss der Fr374hmobilisa-tion (Medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne) Die Kl344gerin stellte am 28. Mai 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft den Antrag, f374r 20 Betten der Phase B - im Austausch zu den bereits genehmigten Betten der Phase C - einen Versorgungsvertrag abzuschlie337en. Die Arbeitsge-meinschaft vertrat in Schreiben vom 29. Juli 2003 und 16. Januar 2004 die Auf-fassung, dem Antrag k366nne nicht entsprochen werden, weil die Phase B der Behandlung im Krankenhaus zuzuordnen sei und dieser Bereich der Landes-planung unterliege. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte die Kl344gerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 den Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft ab, den Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrags in einen solchen mit ei-nem Krankenhaus im Sinne des 247 108 Nr. 3, 247 109 SGB V umzudeuten. 4 Ende November 2004 teilte die Kl344gerin der Beklagten mit, sie werde ihre neurologische Abteilung aus wirtschaftlichen Gr374nden schlie337en. Mit Be-scheid vom 23. Dezember 2004 lehnte die Arbeitsgemeinschaft den Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 247 111 SGB V mit der Begr374ndung ab, die neu-rologische Fr374hrehabilitation (Phase B) sei der Krankenhausbehandlung zuzu-ordnen. Der Widerspruch der Kl344gerin vom 26. Januar 2005 wurde durch Be- 5 - 5 - scheid der Arbeitsgemeinschaft vom 20. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Ihre zum Sozialgericht eingereichte Klage nahm die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 zur374ck. Die Kl344gerin steht auf dem Standpunkt, bei Neurologiepatienten der Phase B stehe die Rehabilitationsbehandlung, die in Rehabilitationseinrichtun-gen zu erbringen sei, im Vordergrund; mit ihr h344tte deshalb ein entsprechender Versorgungsvertrag geschlossen werden m374ssen. Sie begehrt im anh344ngigen Verfahren Schadensersatz in H366he eines Teilbetrags von 1.355.451,80 200 nebst Zinsen, weil sie im Fall der Zulassung f374r die Phase B f374r die Monate Septem-ber bis Dezember 2003 durchschnittlich t344glich 30 Betten, f374r das Jahr 2004 t344glich 120 Betten und f374r die Jahre 2005 und 2006 t344glich 200 Betten h344tte belegen k366nnen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ck-gewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht versteht den Antrag der Kl344gerin dahin, dass sie zur Behandlung aller Patienten der Phase B entsprechend den BAR-Empfeh-lungen in einer Einrichtung nach 247 111 SGB V habe zugelassen werden wollen. 8 - 6 - Die Beklagte hafte als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen f374r die Entscheidung, diesen Antrag insgesamt abgelehnt zu haben. Der Kl344gerin h344tte die Zulassung zur Behandlung von solchen Patienten der Phase B entsprechend dem neurologi-schen BAR-Phasenmodell erteilt werden m374ssen, die nicht mehr krankenhaus-behandlungsbed374rftig im Sinne von 247 39 SGB V seien. Ob ein Patient Kranken-haus- oder Rehabilitationspatient sei, richte sich nach den Bestimmungen der 247247 39, 40 SGB V und unterliege insoweit weder einem landesplanerischen Er-messen noch dem bestimmenden Einfluss einer ge374bten Verwaltungspraxis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Abgrenzung zwi-schen vollstation344rer Krankenhausbehandlung und medizinischer Rehabilitati-on, die beide auf die Behandlung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Folgen beim Betroffenen gerichtet seien, im Wesentlichen nach der Art der Ein-richtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegelten. Mit Blick auf die Beschreibung von Krankenh344usern und Vorsorge- und Rehabilita-tionseinrichtungen in 247 107 Abs. 1 und 2 SGB V ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Phase B nach den BAR-Empfehlungen sei nicht mit Kranken-hausbehandlungsbed374rftigkeit gleichzusetzen. Daf374r spreche auch die unter-schiedliche Zuweisungspraxis von Patienten der Phase B. In den Bundesl344n-dern Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern w374rden die Phase B-Patienten - abweichend von der Praxis der 374brigen Bundesl344nder - sowohl Krankenh344u-sern als auch Rehabilitationseinrichtungen zugeordnet. Ber374cksichtige man wei-ter, dass in der Phase B nach den Empfehlungen neben kurativmedizinischen Ma337nahmen umfangreiche Rehabilitationsma337nahmen bei einer Therapiedichte von mehreren Stunden am Tag 374ber Zeitr344ume von in der Regel bis zu sechs Monaten zu erbringen seien, best374nden erhebliche Bedenken, die Phase B stets mit einer Krankenhausbehandlungsbed374rftigkeit gleichzusetzen. - 7 - Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten, da ihr der Ent-lastungsbeweis (247 280 Abs. 1 BGB) nicht gelungen sei. Ihr h344tten der Streit-stand und die unterschiedliche Verwaltungspraxis sowie die bundesgesetzli-chen Grundlagen der Abgrenzung einer Krankenhausbehandlung von einer Re-habilitationsbehandlung bekannt sein m374ssen. Sie h344tte sich damit umfassend auseinandersetzen und bei pflichtgem344337er und ergebnisoffener Pr374fung zu dem Ergebnis kommen m374ssen, dass zumindest in Einzelf344llen Patienten der Phase B nicht krankenhausbehandlungsbed374rftig seien oder sein m374ssten. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. 10 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die den Abschluss eines Versorgungs-vertrags nach 247 111 SGB V nur gemeinsam durchf374hren k366nnen, f374r (vor-)ver-tragliche Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner nach den 247247 421, 427 BGB haften. Daneben kommt wegen des Fehlverhaltens eines Bediensteten der als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts organisierten Beklagten eine deliktische Haftung nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804, 806). 11 - 8 - An einer solchen Pr374fung sind die Zivilgerichte nicht deshalb gehindert, weil die Kl344gerin ihre Klage vor dem Sozialgericht zur374ckgenommen hat und der Widerspruchsbescheid der Arbeitsgemeinschaft bestandskr344ftig geworden ist. F374r den Fall der Geltendmachung von Amtshaftungsanspr374chen wegen des pflichtwidrigen Erlasses eines Verwaltungsakts entspricht es st344ndiger Recht-sprechung des Senats, dass die Zivilgerichte die Rechtm344337igkeit dieses Ver-waltungsakts ohne R374cksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu pr374fen haben (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 18 ff; vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94, BGHZ 123, 223, 225; vom 12. De-zember 2002 - III ZR 182/01, DVBl 2003, 460, 461). Diesen Grundsatz hat der Senat nicht auf Amtshaftungsanspr374che beschr344nkt, sondern auch bei Ent-sch344digungsanspr374chen angewandt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 23; Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91, NVwZ 1992, 404, 405). F374r eine entsprechende Pr374fung im Rah-men von Schadensersatzanspr374chen wegen Verschuldens bei den Vertrags-verhandlungen gilt nichts anderes. 12 Im 334brigen hat die Kl344gerin auf Ersatzanspr374che nach 247 839 BGB nicht dadurch - wie die Revision meint - bewusst verzichtet, dass sie ihre Klage vor dem Sozialgericht zur374ckgenommen hat. Denn dem Verfahren auf Prim344r-rechtsschutz kam keine Bedeutung mehr zu; die dort m366gliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des den Abschluss eines Versorgungsvertrags ablehnenden Verwaltungsakts w344re keine Ma337nahme gewesen, mit der der Eintritt eines Schadens nach 247 839 Abs. 3 BGB verhindert worden w344re. 13 - 9 - 2. F374r die Frage, ob die Arbeitsgemeinschaft den Abschluss eines Versor-gungsvertrags f374r Neurologiepatienten der Phase B ablehnen durfte, kommt es entscheidend darauf an, ob die nach dem Phasenmodell beschriebenen Patien-ten krankenhausbehandlungsbed374rftig sind. Denn dann d374rfen die Krankenkas-sen eine Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenh344user erbringen lassen (247 108 SGB V), zu denen auch Krankenh344user geh366ren, mit deren Tr344ger ein Versorgungsvertrag nach 247 109 SGB V geschlossen worden ist. Den Abschluss eines solchen Versorgungsvertrags hat die Kl344gerin aber nicht angestrebt. 14 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob ein Patient der Behandlung in einem Krankenhaus (247247 39, 107 Abs. 1 SGB V) oder in einer Rehabilitationseinrichtung (247247 40, 107 Abs. 2 SGB V) bedarf, Ge-genstand bundesrechtlicher Normen ist, f374r deren Beurteilung nicht darauf ab-zustellen ist, wie die einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation nach der jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz der L344nder zugeordnet werden oder wie die BAR-Empfehlungen in dem jeweiligen Bundesland durch die an der Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation bisweilen schwierig, weil beide Versorgungsformen auf die Behandlung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Folgen beim Betroffenen gerichtet sind. Es trifft eine Unterscheidung im Wesentlichen nach der Art der Einrichtung, den Behand-lungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung und nimmt in diesem Zu-sammenhang besonders die Intensit344t der 344rztlichen T344tigkeit und die verfolg-ten Behandlungsziele in den Blick (vgl. BSGE 94, 139 Rn. 12; BSG GesR 2008, 599, 602). Bei aller Schwierigkeit der Abgrenzung, f374r die regelm344337ig eine Ge- 16 - 10 - samtschau unter Ber374cksichtigung der Verh344ltnisse des einzelnen Falles erfor-derlich ist (vgl. BSGE 94, 139 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BSGE 81, 189, 193), ist jedoch erkennbar, dass eine genaue Grenzziehung unentbehrlich ist. Nur Krankenh344user im Sinne des 247 107 Abs. 1 SGB V unterliegen z.B. der von den L344ndern ausge374bten staatlichen Bedarfsplanung (vgl. BSGE 81, 189, 192). Dar374ber hinaus h344ngt von ihr vielfach ab, wer f374r die Kosten der in Frage ste-henden Behandlung aufzukommen hat. Ob daher eine station344re Kranken-hausbehandlung aus medizinischen Gr374nden notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschr344nkt zu 374berpr374fen, wobei von dem im Behandlungszeit-punkt verf374gbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Kranken-hausarztes auszugehen ist, dem eine "Einsch344tzungspr344rogative" nicht zu-kommt (vgl. Gro337er Senat des BSG, BSGE 99, 111). Mit dieser strikten Ausle-gung der f374r die station344re Krankenhausbehandlung ma337gebenden Bestim-mung des 247 39 SGB V w344re es nicht zu vereinbaren, unter Berufung auf eine landesplanerische Kompetenz die Grenzziehung zwischen der Krankenhausbe-handlung und der medizinischen Rehabilitation zu verschieben. b) Im vorliegenden Zusammenhang geht es freilich nicht um die Frage, ob ein einzelner Patient einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrich-tung zuzuweisen ist, sondern um die Zulassung der Kl344gerin als Tr344gerin einer Rehabilitationseinrichtung im Sinne des 247 107 Abs. 2 SGB f374r Neurologiepati-enten der Phase B. Insoweit kommt es darauf an, ob ein Teil dieser Patienten in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden kann oder ob sie durchg344n-gig krankenhausbehandlungsbed374rftig sind. 17 - 11 - aa) Die Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation, die den BAR-Empfehlungen zugrunde liegt, bedient sich einer Terminologie, die sich nicht unmittelbar in den gesetzlichen Bestimmungen der sozialen Krankenversi-cherung findet. Vor dem Hintergrund, dass Rehabilitation als Behandlungsauf-trag bereits w344hrend der Akutbehandlung einsetzen muss, um die Rehabilitati-onschancen nicht zu gef344hrden, und dass in der Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnsch344digungen in der Phase zwischen der Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Re-habilitationsklinik erhebliche Versorgungsl374cken sowie Koordinierungsbedarf bei den beteiligten Tr344gern bestanden, l366sten sich die Urheber der Empfehlun-gen von dem f374r sie als zu eng und dem unterschiedlichen Verlauf beziehungs-weise der Krankheitsentwicklung bei neurologischen Patienten nicht gerecht werdenden Begriff der Fr374hrehabilitation und verwendeten f374r diesen Behand-lungsabschnitt, der in dem Phasenmodell 374bereinstimmend als Behandlungs-/Rehabilitationsphase bezeichnet wird, die Begriffe Phase B und Phase C (vgl. hierzu das Vorwort und die Vorbemerkungen in den BAR-Empfehlungen). Dabei hatten sie allerdings auch vor Augen, mit der Zuordnung der Phase B zur Kran-kenhausbehandlung (247 39 SGB V) und der Phase C zur station344ren Behand-lung in einer Rehabilitationseinrichtung (247 40 Abs. 2 SGB V) eine Grundlage f374r die Bestimmung der Leistungszust344ndigkeiten und die Zuweisung der Struktur-verantwortung f374r die Schaffung der erforderlichen Betten zu geben (vgl. Vor-wort und Nr. 3.1.7 und 3.2.8 der Empfehlungen). Insoweit wurde f374r Betten der Phase B den L344ndern sowie der Kranken- und Unfallversicherung die Struktur-verantwortung zugewiesen (Vorbemerkungen, S. 5 der Empfehlungen). 18 - 12 - Geht man davon aus, dass es den Urhebern der Empfehlungen zum ei-nen um eine m366glichst fr374h einsetzende Rehabilitation ging, ihnen andererseits die rechtlichen Rahmenbedingungen des F374nften Buches Sozialgesetzbuch bekannt waren, gelangt man zu einer gesetzeskonformen Zuweisung von Pati-enten der Phase B in die Krankenhausbehandlung nur dann, wenn man - ge-wisserma337en definitionsgem344337 - davon ausgeht, die dort n344her beschriebenen Patienten seien nach ihren Charakteristika als krankenhausbehandlungsbed374rf-tig anzusehen. Es liegt nahe, dass die Urheber der Empfehlungen die Kranken-hausbehandlungsbed374rftigkeit als Merkmal der Phase B in der Weise haben zum Ausdruck bringen wollen, dass in dieser Phase, anders als in der Phase C, noch intensivmedizinische Behandlungsm366glichkeiten vorgehalten werden m374ssen. Vor diesem Hintergrund steht die Beklagte auf dem Standpunkt, Pati-enten, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbed374rftig seien, seien der Pha-se C zuzuordnen. Eine Praxis in Bayern, die Patienten der Phase B als kran-kenhausbehandlungsbed374rftig anzusehen, hat auch die Vernehmung einer im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung t344tigen Zeugin ergeben. 19 bb) Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung, Patienten der Phase B seien definitionsgem344337 krankenhausbehandlungsbed374rftig, durch die im Jahr 2001 vorgenommene Einf374gung in 247 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V best344-tigt, wonach die akutstation344re Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Fr374hrehabili-tation umfasst, und meint, die Phase B sei Fr374hrehabilitation im Sinne dieser Vorschrift. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die eingef374gte Bestimmung nicht den Begriff der Krankenhausbehandlung zu Lasten des Begriffs der Rehabilitationsbehandlung erweitern, sondern nur - klarstellend - sicherstellen wollte, dass die Chancen der medizinischen Rehabilitation bereits w344hrend der Akutbehandlung im Krankenhaus genutzt werden. Nach den Vorstellungen des 20 - 13 - Gesetzgebers kann und soll das Krankenhaus die Rehabilitationseinrichtung nicht ersetzen, sondern die Aussch366pfung des Rehabilitationspotentials im Rahmen der Krankenhausbehandlung verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 117 f). Fr374hrehabilitative Leistungen im Sinne des 247 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V k366nnen daher vom Krankenhaus nur als integraler Bestandteil einer station344ren Akutbehandlung innerhalb der f374r die Akutbehandlung erforderlichen Verweil-dauer erbracht werden. Dass Patienten, bei denen diese Verweildauer vor374ber ist - im Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation ist die Akutbehandlung der Phase A zugeordnet -, allgemein nicht mehr die f374r die Phase B charakteris-tischen Eigenschaften (etwa schwere Bewusstseinsst366rungen oder Hirnfunkti-onsst366rungen, nicht f344hig zur kooperativen Mitarbeit) besitzen, sondern - wie die Beklagte meint - ohne weiteres die Eingangskriterien f374r die Phase C erf374l-len, d.h. etwa 374berwiegend bewusstseinsklar sind, einfachen Anforderungen nachkommen und deren Handlungsf344higkeit ausreicht, um an mehreren Thera-piema337nahmen t344glich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten (vgl. Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen), ist den BAR-Empfehlungen, die eine pha-sen374bergreifende Rehabilitation f366rdern wollen, so nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht zieht daher - am Beispiel lang dauernder Behandlungsverl344u-fe mit erheblicher rehabilitativer Therapiedichte und einer abweichenden Zuwei-sungspraxis in den Bundesl344ndern Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern - nachvollziehbar in Zweifel, dass Patienten der Phase B ausnahmslos kranken-hausbehandlungsbed374rftig seien und die Phase B mit der Fr374hrehabilitation im Sinne des 247 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V gleichzusetzen sei. 3. Ob die ausnahmslose Zuweisung von Patienten der Phase B in die stati-on344re Krankenhausbehandlung und die darauf beruhende Ablehnung des Ab-schlusses eines Versorgungsvertrages nach 247 111 SGB V unter diesen Um-st344nden mit dem Berufungsgericht als rechtswidrig anzusehen ist, bedarf keiner 21 - 14 - abschlie337enden Entscheidung. Denn nach Auffassung des Senats fehlt es f374r einen m366glichen Rechtsversto337 an einem Verschulden der Mitglieder der Ar-beitsgemeinschaft. a) Wie bereits ausgef374hrt, gehen die BAR-Empfehlungen davon aus, dass die Behandlung von Neurologiepatienten der Phase B im Krankenhaus vorzunehmen ist, weil intensivmedizinische Behandlungsm366glichkeiten vorge-halten werden m374ssen oder weil bestimmte Patienten mit schweren neurologi-schen St366rungen intensivbehandlungspflichtig sind (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.1.1 2. Spiegelstrich der Empfehlungen). Dem folgen auch Stimmen in der Literatur (vgl. jurisPK-SGB VI/St344hler, 247 13 Rn. 18 ; Rollnik/Janosch, Deutsches 304rzteblatt 2010, 286, 291; Stier-Jarmer/Koenig/Stucki, Phys Med Rehab Kuror 2002, 260, 263 f). Allerdings wird auch vertreten, die in der Phase B vorzuneh-mende Behandlung erfordere nicht zwangsl344ufig die besonderen Mittel des Krankenhauses und k366nne daher zumindest grunds344tzlich in einer Rehabilitati-onseinrichtung erbracht werden (vgl. Fuchs, SozSich 2005, 168, 171 f; ders., in: Fr374hrehabilitation im Krankenhaus, Konsequenzen f374r die medizinische Rehabi-litation S. 115, 116; Fuhrmann/Heine, KHR 2010, 1, 9; Heine, in DEGEMED 2005, 123, 128; Oehmichen/Pohl/Mehrholz, 304rzteblatt Sachsen 2009, 490). Ungeachtet dieses Meinungsspektrums fehlt es bislang jedoch an einer entsprechenden Modifizierung oder Klarstellung der BAR-Empfehlungen. 22 b) Eine hinreichende Kl344rung hat sich aus Sicht des Senats auch nicht in einem Abstimmungsprozess ergeben, der zwischen dem Bundesministerium f374r Gesundheit und den f374r die Krankenhausplanung zust344ndigen Ministerien und Senatsverwaltungen der L344nder stattgefunden hat. In der Anlage 1 zu dem Schreiben des Bundesministeriums f374r Gesundheit vom 27. Oktober 2004, in 23 - 15 - dem ein vorangegangener Abstimmungsprozess zusammengefasst wird, hei337t es, f374r die leistungsrechtliche Zuordnung sei der Begriff der Fr374hrehabilitation im Sinne des 247 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorrangig vor anderen gebr344uchlichen Verwendungen des Begriffs "Fr374hrehabilitation", z.B. vor der Phaseneinteilung nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft f374r Rehabilitation (BAR-Empfehlungen). Rechtlich gesehen sei die Behandlung in Rehabilitati-onseinrichtungen nicht als Fr374hrehabilitation, sondern als "Rehabilitation" ein-zustufen. Im Unterschied zur (weiterf374hrenden) Rehabilitation sei die Fr374hreha-bilitation dadurch gekennzeichnet, dass bei vordringlich bestehendem akutstati-on344ren Behandlungsbedarf gleichzeitig Rehabilitationsbedarf bestehe, die Re-habilitationsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt sein k366nne und die Rehabilitati-onsprognose oftmals unsicher sei. Fr374hrehabilitation werde nicht einheitlich un-tergliedert. Unterteilt werde oftmals nach der geriatrischen fr374hrehabilitativen Komplexbehandlung, der neurologischen-neurochirurgischen Fr374hrehabilitation (inklusive Phase B), der fach374bergreifenden Fr374hrehabilitation und anderen Zweigen der Fr374hrehabilitation. Unabh344ngig von der Untergliederung seien die-se Gebiete der Fr374hrehabilitation und damit der Krankenhausbehandlung zuzu-ordnen, sofern bei einer prim344r erforderlichen akutstation344ren Behandlung eine gleichzeitige (Fr374h)Rehabilitationsbed374rftigkeit und gegebenenfalls einge-schr344nkte (Fr374h)Rehabilitationsf344higkeit bestehe. Hierzu ist aus Sicht fr374hzeitiger und durchg344ngiger Rehabilitationsbem374-hungen kritisch bemerkt worden, die Bindung der Fr374hrehabilitation an den Zeit-raum einer erforderlichen Behandlung im Akutkrankenhaus stelle die f374r den neurologischen Versorgungsbereich festgestellte Versorgungsl374cke im 334bergang zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung wieder her, weil ein Eingangskriterium f374r die Phase B darin bestehe, dass die prim344re Akutversorgung abgeschlossen sei (vgl. Kirchberger, in DEGEMED 2005, 14 f). 24 - 16 - Zu der hier im Mittelpunkt stehenden Frage, ob die BAR-Empfehlungen mit ihrer Zuordnung der Phase B zur Krankenhausbehandlung 374berholt seien oder diffe-renziert betrachtet werden m374ssten, l344sst sich dem Schreiben vom 27. Oktober 2004 nur wenig entnehmen. Zur Praxis in den L344ndern wird mitgeteilt, dass bei einem Gesamtbestand von rund 3000 Betten diese Kapazit344ten zu 89 % dem Krankenhausbereich und lediglich zu 11 % dem Rehabilitationsbereich zuge-ordnet seien. Dass es sich bei dem Schreiben vom 27. Oktober 2004 nicht nur um eine "Momentaufnahme" handelt, zeigt das im Verfahren vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums f374r Gesundheit vom 2. M344rz 2006 an das S344chsische Staatsministerium f374r Soziales. In diesem Schreiben wird die Frage angespro-chen, ob eine Einrichtung sowohl nach 247 108 SGB V (als Krankenhaus) als auch nach 247 111 SGB V zugelassen werden k366nne. Es hei337t dort, dass im Hin-blick auf einzelne Anforderungen f374r die Behandlung von Patientinnen und Pati-enten, die der Phase B zugeordnet werden, darauf hinzuweisen sei, dass so-weit bei der Erbringung fr374hrehabilitativer Leistungen die Vorhaltung intensiv-medizinischer Behandlungsm366glichkeiten und/oder die jederzeitige M366glichkeit zur Beherrschung von lebensbedrohlichen Komplikationen bestehe, diese vor dem Hintergrund der Legaldefinition des 247 107 SGB V als Krankenhausaufgabe einzustufen seien. Demgegen374ber w344re die Zuordnung von solchen Patienten zur Rehabilitationsbehandlung, die noch nicht in der Lage seien, aktiv an der Rehabilitation mitzuwirken, oder die laufende 334berwachung lebenswichtiger Funktionen ben366tigen und die im Rahmen der Phase B auf der Intensiv- oder Intermedi344rstation aufgenommen w374rden, rechtlich nicht gedeckt. Abschlie337end hei337t es in dem Schreiben, im Ergebnis sei die in Sachsen diskutierte vollst344n-dige Zuordnung von Leistungen der Phase B zum Rehabilitationsbereich nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar, soweit es sich hierbei um die Versorgung 25 - 17 - von prim344r und gleichzeitig akutstation344r behandlungsbed374rftigen Patientinnen und Patienten handele. Das Schreiben lehnt sich, auch wenn es die Begrifflich-keit der Fr374hrehabilitation im Sinne des 247 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V f374r vorrangig h344lt, aus Sicht des Senats eng an die BAR-Empfehlungen an, indem es auf die Vorhaltung intensivmedizinischer Behandlungsm366glichkeiten Bezug nimmt und dies als Krankenhausaufgabe einstuft. c) Da es an einer h366chstrichterlichen Kl344rung fehlt, wie die neurologische Behandlung von Patientinnen der Phase B leistungsrechtlich einzuordnen ist, eine weit 374berwiegende, keinesfalls auf Bayern beschr344nkte Praxis Patienten der Phase B der Krankenhausbehandlung zuweist, nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern sich in dem fraglichen Zeitraum gutachtlich ebenfalls hierf374r ausgesprochen hat und die Abstimmung zwischen dem Bundesministerium f374r Gesundheit und den L344ndern zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt ist, kann den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Es mag zwar sein, dass sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, nicht hinreichend ergebnisoffen mit den zur Entscheidung stehenden Fragen be-sch344ftigt hat. Es handelt sich jedoch um eine Fragestellung, die weit 374ber die Zust344ndigkeit einer einzelnen Krankenkasse oder eines Landesverbands hin-ausreicht und schwierige Grenzziehungen in einem Bereich betrifft, in dem eine einheitliche Behandlung von Patienten mit bestimmten Therapieerfordernissen w374nschenswert ist. Wenn sich die Beklagte unter diesen Umst344nden einer 26 - 18 - Handhabung angeschlossen hat, die in der Bundesrepublik weit verbreitet ist, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden. Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.12.2007 - 15 O 23905/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 U 1863/08 -
Full & Egal Universal Law Academy