BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 239/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen das Senatsurteil vom 18. November 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: 1. Die Kl344gerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r darin, dass der Senat ihr Vorbringen zum Kernpunkt der sich stellenden Ver-schuldensfrage offensichtlich nicht ber374cksichtigt habe. Ihr Vorbringen sei dahin gegangen, dass f374r die Arbeitsgemeinschaft keine Ablehnungskompetenz be-standen habe, die nicht vom Gesetz gedeckt gewesen sei. Danach sei die Zu-lassung nach 247 111 SGB V zu erteilen gewesen, wenn die in 247 107 SGB V auf-gez344hlten Voraussetzungen vorlagen. Auf eine wie auch immer geartete Praxis der Patientenzuweisung oder auf die Meinung des Medizinischen Dienstes oder des Bundesministeriums der Gesundheit abzustellen, sei mit den genannten Normen nicht zu vereinbaren. Die Kl344gerin nimmt insoweit auch auf das Schrei-ben des Gesch344ftsf374hrers der Bundesarbeitsgemeinschaft f374r Rehabilitation (BAR) vom 5. Mai 2009 Bezug, wonach es nicht schl374ssig sei, "wie Papiere der BAR ausschlaggebend f374r die Zulassung station344rer oder ambulanter 1 - 3 - Reha-Einrichtungen nach 247 111 SGB V sein sollten" und dass eine Pr344gung f374r die Verwaltungspraxis einzelner L344nder von Seiten der BAR jedenfalls so nicht erkennbar sei. 2. Die R374ge ist nicht begr374ndet. Der Senat hat das Vorbringen der Kl344gerin nicht unber374cksichtigt gelassen. 2 a) Der Senat hat, ohne dies nochmals ausdr374cklich ansprechen zu m374s-sen, den auf dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804, 807) beruhenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass ein Vertragsabschluss seitens der Krankenkassenverb344nde nur dann abgelehnt werden kann, wenn es an den im Gesetz genannten besonde-ren personellen und sachlichen Voraussetzungen fehlt (247 111 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 247 107 Abs. 2 SGB V). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass die Krankenkassen im Rehabilitationsbereich nicht die Aufga-be und das Recht haben, Obergrenzen bei der fl344chendeckenden Versorgung mit solchen Einrichtungen festzulegen (Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03 aaO). Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil weder entschieden noch 374berhaupt erwogen, dass der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des 247 111 SGB V Rechtfertigungsgr374nde f374r ihre negative Zulassungsentscheidung zur Seite stehen k366nnten. Allerdings hatte die Arbeitsgemeinschaft in diesem Zu-sammenhang zu pr374fen, ob sich der begehrte Versorgungsauftrag nicht auf die Behandlung von Patienten bezog, die einer Krankenhausbehandlung bed374rfen (vgl. Rn. 14). Insoweit hat der Senat, ohne die Frage abschlie337end zu entschei-den, zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass nicht alle Neurologiepatienten der Phase B krankenhausbehandlungsbed374rftig sind und die Ablehnung 3 - 4 - des Abschlusses eines Versorgungsvertrags mit der Kl344gerin rechtswidrig ge-wesen ist (Rn. 21). Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass die Frage, ob ein Patient der Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsein-richtung bedarf, Gegenstand bundesrechtlicher Normen ist, f374r deren Beurtei-lung nicht darauf abzustellen ist, wie die einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation nach der jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz der L344nder zugeordnet werden oder wie die BAR-Empfehlungen in dem jeweiligen Bundesland durch die an der Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (Rn. 15). b) Der Senat hat eingehend begr374ndet, weshalb er trotz unterstellter rechtswidriger Versagung der Zulassung das Verschulden der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verneint hat (Rn. 22-26). Dabei hat er den BAR-Empfeh-lungen nicht die Qualit344t beigemessen, eine verbindliche Abgrenzung von Kran-kenhaus- und Rehabilitationsbehandlung vorzunehmen, sondern an verschie-denen Stellen deren Anliegen hervorgehoben, in der Rehabilitation von Patien-ten mit schweren und schwersten Hirnsch344digungen in der Phase zwischen der Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Re-habilitationsklinik bestehende Versorgungsl374cken zu schlie337en und auf eine Koordinierung notwendiger Ma337nahmen durch die beteiligten Tr344ger hinzuwir-ken (Rn. 3, 18). Insoweit hat er auch das Schreiben der Bundesarbeitsgemein-schaft vom 6. Mai 2009 ber374cksichtigt. Dass sich der Senat nicht der Auffas-sung der Kl344gerin anzuschlie337en vermocht hat, die Mitglieder der Arbeitsge-meinschaft h344tten schuldhaft ein mit dem Gesetz nicht vereinbares 4 - 5 - "zus344tzliches Ablehnungskriterium erfunden", begr374ndet keinen Versto337 gegen ihr Recht auf rechtliches Geh366r. Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.12.2007 - 15 O 23905/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 U 1863/08 -
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