BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 239/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161 Sieh t der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft für b e- stimmte Beschlussgegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesel l- schaftsvertrags gehören, eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen vor und bestimmt er außerdem, dass für d iese Beschlussgegenstände bei Vorliegen bestimmter V o raussetzungen eine höhere Mehrheit erforderlich ist, kann die Regelung über die h ö heren Mehrheitserfordernisse grundsätzlich mit ¾ - Mehrheit aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit nicht erfüllt sind und sich dem G e- sellschaftsvertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass die Aufhebung der höheren Mehrheitserforderni s se auch dann nur mit diesen höheren Mehrheiten möglich sein sol l, wenn die V o raussetzungen, an die der Gesellschaftsvertrag ihre Geltung knüpft, nicht gegeben sind. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Okto ber 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist als unmittelbarer Gesellschafter mit eine m Kommandita n- teil von 150.000 DM der Beklagten, einem geschlossenen I m- mobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft , bete i ligt. Die Nebenintervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die be i den Komplementäre allein zur Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflic h tet . Der Gesellschaftsvertrag (künftig: GV) enthält in §§ 16, 17 zur B e- schlus s fassung unter anderem fo l gende Regelungen: 1 2 - 3 - § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende B e- schlussfassungen zuständig: f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages 2. Soweit Beschlüsse nach Abs.1 lit. a), c), f), g), j), k) und l) gefasst we r- den, bedarf es einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller Stimmen auf fünf oder weni ger Personen vereinigt, tritt an die Ste l- le der ¾ - Mehrheit die 9 / 10 - Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten B e- schlüsse ei n stimmig zu fassen. § 17 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse könne n in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. 3. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abg e- gebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 7. Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht we r- § 9 GV lautet: § 9 Gesellschaftskonzept, Beleihungsrichtlinien 1. Diesem Gesellschaftszweck ist ein e Wirtschaftlichkeitsberechnung z u- r- e- schlüsse fasst, die zu einer wesentlichen Abweichung von dieser Wir t- schaftlichkeitsberechnu ng führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2 beschri e benen Mehrheit. 3 - 4 - In der Gesellschafterversammlung vom 11. März 2010 beschlossen die Gesellschafter mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten 3/4 - Mehrheit , § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV ersatzlos aufzuheben . Die Voraussetzungen , unter d e- nen diese Bestimmungen für eine Beschlussfassung über die in Satz 1 genan n- ten Beschlussgegenstände höhere Mehrheitserfordernisse aufstell en , l a gen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Der Klä ger hat beantragt, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzuste l- len. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl ä gers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugela s- sene Revision des Klägers , mit der er sein e erstinstanzlichen Anträge auf Fes t- stellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse weiterve r folgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in der Gesellschafterversammlung vom 11. Mä rz 2010 gefassten B e- schlüsse seien formell wirksam zustande gekommen und materiell wirksam . Die Beschlüsse über die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV h ätten nicht der in diesen Vorschriften bestimmten Mehrheit von 9/10 bzw. der Einstimmi g- keit bedur ft , weil die dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse nicht e r- reicht gewesen seien . D ie Gesellschaftermehrheit habe mit den angegriffenen Beschlüssen nicht ihre gesellschafterliche n Treuepflichten gegenüber der Mi n- derheit verletzt. Hierfür genüge nich t, dass aufgrund der Än derungen des G e- 4 5 6 7 8 - 5 - sellschaftsvertrags die abstrakte Gefahr bestehe, dass künftig treuwidrige B e- schlüsse gefasst werden könnten , sofern die Mehrheitskommanditistin eine b e- herrschende Stellung erlange . Vielmehr seien diese Beschlüsse im E inze l fall darauf zu überprüfen, ob die Mehrheit ihre Stimmrechtsmacht treuwidrig zu La s- ten der Minderheit ausgeübt habe oder die Zustimmung der Minderheitsko m- manditisten erforde r lich sei . II. D as angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die angefochtenen Änderungsbeschlüsse sind mit der erforderlichen Mehrheit g e- fasst worden und sind materiell wirksam. 1. Die Beschlüsse über die Aufhebung vo n § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV konnten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten 3/4 - Mehrheit gefasst we r- den , da die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten Voraussetzungen nicht vorl a gen . a) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich einsti m- mig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgege n- stand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualif i zierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlung s fähig keit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheit s- beschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesel l schaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige B e- schlussgegenstand e iner Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - I I ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). 9 10 11 - 6 - De r Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt nicht ausdrücklich, welches Quorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitskla u- seln erforderlich ist . Er regelt jedoch , dass Beschlüsse über Änderungen d es Gesellschaftsvertrags , um die es sich auch bei Änderungen der gesellschaft s- vertraglichen Mehrheitsklauseln handelt, einer 3/4 - Mehrheit bedürfen ( § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f) . Ein höheres Stimmq uorum von 9/10 oder Einstimmigkeit verlangt der G esellschaftsvertrag für solche Beschlüsse erst dann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV). Liegen die Ge l- tungsvorausse t zungen für die potentiell höheren Mehrheitserfo rdernisse n icht vor, gilt für Änd e rung en des Gesellschaftsvertrag s das Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV, mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam g e- fasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwese n den Stimmen gefunden hat. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich auch nicht im Wege der Ausl e gung entnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 GV die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV auch dann nur mit den dort bestimmten Mehrheiten möglich sein soll , wenn die Voraussetzungen , die d er Gesellschaftsvertrag für das Eingreifen dieser Mehrheitsklauseln auf stellt, (noch) nicht e rfüllt sind. Hi n- reichende Anh altspunkte dafür , dass entgegen dem Wortlaut des Gesel l- schaftsvertrags für eine bestimmte Änderung des Gesellschaftsvertrags, nä m- lich die Herabse t zung des Mehrheitserfordernisses, die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV gerege l ten höheren Mehrheitserfordernisse gelten sollen, ob wohl die Vorau s setzungen nicht gegeben sind, die diese Bestimmungen selbst f ür ihre Anwendbarkeit fo r der n , sind nich t ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufge zeigt. Die von der Revision befürwort e te Vorwirkung insbesondere des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV führte in einer Publikumsgesellschaft wie der B e- klagten dazu, dass eine Änderung dieser Satzungsbestimmun g faktisch unmö g- 12 13 - 7 - lich würde , und zwar auch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligung s- ve r hältnisse zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führte. § 16 Abs. 2 GV knüpft e inen höheren als den durch das Erfordernis einer 3/4 - Mehrheit gewäh r- leisteten Schutz der Minderheit - auch vor nachteiligen Änderungen der Meh r- heitsklausel selbst - an besondere Voraussetzungen . S olange diese nicht ei n- getreten sind, lässt der Gesellschafts ve r trag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV geregelten qualifizierten Minderheitenschutzes mit der qualif i- zierten Mehrheit des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV von 75 % der anwesenden Sti m- men zu . b) Der von der Revision für ihre Auffassung herangezo gene so genan n te Bestimmtheitsgrundsatz führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird im G e- sellschaftsvertrag der Beklagten nicht ausdrücklich ausgespr o chen, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GV mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten Mehrheit aufgehobe n werden können, wenn die Vorau s setzungen der Sätze 2 und 3 GV (noch) nicht vorliegen. Dies ist - unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheit s- grundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin kein e Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheit s entscheidung aber nicht erforderlich , und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt ; es genügt , dass sich durch Ausl e gung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergi b t, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterwo r fen sein soll (BGH, Urteil vo m 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN ) . D as Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall rechtsfehle r frei bejaht , dass auch Beschlüsse über eine Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV selbst uneingeschränkt der Mehrheitsklausel des § 16 Abs. 2 GV unter li e- 14 - 8 - g en, mit der Folge, dass die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV in gleicher Weise wie sonstige Satzungsänderungen einer Mehrheitsen t scheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfen ist , wenn - wie hier - die Bedingungen, unter d enen der Gesellschaftsvertrag für satzungsändernde B e schlüsse ein höheres Quorum oder Einstimmigkeit fordert, nicht e r füllt sind. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf d as Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 26 1/86, ZIP 1987, 1178). D iese Entscheidung beruhte auf der Anwendbarkeit des so genannten Bestimmtheit s- grundsatzes, dem , wie ausgeführt, für die formelle Legitimation einer Meh r- heitsentsche i dung nach der neuer e n Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24 . November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II ; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine Bedeutung mehr zukommt. Darauf, dass i n dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zudem die Satzungsbesti m- mung, die ein höheres Mehrheitserfordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Ei n greifen anders als im vorliegenden Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zei t punkt der Beschlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an. c) Schließlich rechtfertigt auch d er von der Revision angeführte Grun d- satz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für ei n- zelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum vorau s- setzen, nur unter Einhaltung des betreffenden h öheren Quor ums abg e ändert oder au f gehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer , AktG, 10 . Aufl., § 179 Rn. 20 ; offen gela s- sen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, B GHZ 76, 191, 195 für die A k tiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel anzuerkennen ist, wonach Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsve r trag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vo r schreiben, 15 16 - 9 - nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können , und welchen Anwe n- dungsbereich sie hat , bedarf keiner Entscheidung. Der Gesellschaftsve r trag der Beklagten schreibt für alle Ä nderungen der Satzung d asselbe qualifizierte Mehrheitserforderni s vor, d as sic h unter bestimmten Voraussetzungen erhöh t . Hier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Ver tragsänd e rung, nämlich die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV, die dort geregelten höheren Mehrheitserfordernisse gelten sollen, obwohl bei Beschlussfassu ng die Vorau s- setzungen für ihre Anwendbarkeit noch nicht vorli e gen . d) D ie Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV die dort bestimmte Mehrheit von 9/10 bzw. Einstimmigkeit e r- forder t , lässt sich auch nicht auf das von ihr angezogene, zum Aktienrecht e r- gangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen . Der Senat hat im Wege der Auslegung der dort zu beurteilenden Sa t- zung verneint, dass das nach d ieser Satzung für eine bestimmte Beschlussfa s- s ung erforderliche qualifizierte Mehrheit serfordernis von 2/3 der abgegeb e nen Stimmen mit der allgemein für Hauptversammlungsbeschlüsse vorgeseh e nen einfachen Mehrheit aufgehoben werden konnte. Daraus kann nichts für die B e- antwortung der sich hier stellende n Frage abgeleitet werden, ob eine Reg e lung, die unter bestimmten Voraussetzungen über die allgemein für Änderu n gen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualifizierte Mehrheit von 3/4 der anwese n- den Stimmen hinaus eine Mehrheit von 9/10 oder Einstimmigk eit fo r dert, nur mit dieser Mehrheit bzw. Einstimmigkeit abgeändert werden kann, o b wohl diese Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfa s sung nicht gelten. 2. Die Beschlüsse sind materiell wirksam. D ie Gesellschaftermehrheit hat mit der Aufhebung der in § 1 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV bestimmten Quoren ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Minderheit nicht ve r letzt. 17 18 - 10 - a) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Reg e- lung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu pr ü fen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minde r- heit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. J a nuar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. N o vember 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Erfo r- dert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes ei n- zelnen Gesellschafters, wie es beispielsweis e bei Beschlüssen über nachträgl i- che Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonst i- ger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellscha f ters dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom 5. M ärz 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob dieser Gesel l schafter an der Beschlus s fassung beteiligt war. b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beschlüsse über die Auf hebung der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV geregelten Mehrheitserfordernisse wirksam. D i e B e schl üsse sind nicht als treuwidrig zu beurteilen, weil sie , wie die Revision meint, in einen Gesellsch aftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sper r minoritäten gehören nicht zu dem Meh rheitsentscheidungen entzogenen B ereich der indiv i- duellen Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minderheit insgesamt (MünchKommBGB/Ulme r/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserfor de r- nisse in stärkerem Maß vor Änderungen geschützt wären, als es der Gesel l- schaftsvertrag selbst vorsieht. § 16 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt für besondere 19 20 - 11 - Beschlussgegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesel l schaftsvertrags zählen, in dem - hier bei der B eschlussfassung nicht gegeb e nen - Fall, dass sich 90 % oder mehr aller Stimmen in den Händen von fünf oder weniger Pe r- sonen befinden, dass Beschlüsse zustande kommen, wenn alle anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Ja stimmen. Die Zustimmung jedes einze l- nen Gesellschafters, somit auch derjenigen Gesellschafter, die an der Absti m- mung nicht teilnehmen, die aber für eine Änderung der Mehrheitsquoren zu ve r- langen wäre, wenn man die Stimm qualität dem Gesellschafterrechte zuordnen wollte, fordert der Gesellschaftsvertrag ung e- ac h tet der Beteiligungsverhältnisse für keinen Beschlus s gegenstand, auch nicht für die Änd e rung des § 16 Abs. 2 GV selbst. c ) Die Beschlüsse stellen sich nicht deshalb als treuwidrige Ausübung der Me hrheitsmacht gegenüber der Minderheit dar, weil mit Erreichen der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV vorausgesetzten Gesellschaftsstruktur die Meh r- heitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Mehrheitserforderni s- ses von 9/10 der anwesenden Stimmen bz w. Einstimmigkeitserfordernisses das in § 9 GV festgelegte Gesellschaftskonzept ohne Weiteres gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter ändern könnten, diese jedoch gegen Maßna h- men, die zu einer wesentlichen Abweichung der im Gesellschaftsvertrag ni e- d ergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung führten, durch den Gesellschaftsve r- trag gerade abgesichert sein sollten (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2 GV). Die Minde r- heitsgesellschafter sind durch § 9 Abs. 1 GV vor Änderungen des Gesel l- schaftskonzepts schon nicht in di esem weiten Umfang geschützt. Zwar unte r- wirft § 9 Satz 1 GV Beschlüsse, die zu einer w e sentlichen Abweichung von der dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Wirtschaftlichkeit s berechnung führen, den in § 16 Abs. 2 GV bestimmten qualifizierten Mehrheitsanforde rungen. D a- mit ist aber nicht gesagt, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 GV enthalt e- nen Mehrheitserfordernisse nach Maßgabe de r gesellschaftsvertraglichen R e- 21 - 12 - gelungen keiner Änderung zugänglich sind. Hierfür ergeben sich - wie oben dargelegt - aus dem G esellschaftsvertrag keine hinre i chenden Anhaltspunkte. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters verlangt der Gesellschaftsve r- trag weder für die in § 9 Abs. 1 GV genannten Beschlüsse noch für Änd e rungen des § 16 Abs. 2 GV selbst. Hinzu kommt, dass durch d ie ang efochtenen Beschl üsse , mit denen d as in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV geregelte gesteigerte Mehrheits - bzw. Einsti m- migkeitserfordernis auf gehoben wird , weder die wirtschaftliche Ausric h tung der Gesellschaft geändert noch eine wirtschaftlich nac hteilige Entscheidung zu La s- ten der Minderheit getroffen wird. Dies kann allenfalls durch künftige Beschlus s- fassu n gen geschehen. Folge der Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV ist es allerdings, dass die Mehrheit auch dann, wenn 75 % der Sti m men in de r Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern sind, formell legitimiert ist, En t- scheidungen mit 3/4 - Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von Mehrheitsen t- scheidungen ist jedoch für sich genommen nicht treuwidrig. Sie verfolgt den gerade in einer Publikumsgesell schaft grundsätzlich legitimen Zweck, die bei Geltung sehr hoher Mehrheitserfordernisse und erst recht des Einstimmigkeit s- prinzips gefäh r dete Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher zu stellen. Zwar wird den Mehrheitsgesellschaftern durch die von der Re vision beansta n dete Änderung des Gesellschaftsvertrags die abstrakte Möglichkeit verschafft, kün f- tig mit ihrer Mehrheitsmacht (auch) treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Mi n- derheit zu fassen r- feld Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags als tre u widrig und deshalb unwirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.) , mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für solche Änderungen der Satzung vorg e- schrieb e nen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GV 22 - 13 - genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen nur mit der höh e- ren Mehrheit von 9/10 gefasst werden könnten oder von vornherein ausg e- schlossen w ä ren. Künftige Beschlüsse sind nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie die Mehrheit aufgrund der geänderten Satzung gegen den Willen der Mi n- derheit fassen kann. D ie Mind e r heit ist vor treuwidrigen Entscheidungen der Mehrheit durch die gegen diese Beschlüsse gegebenen Rechtsschutzmöglic h- keiten hinreichend geschützt. Verletzen künftige - durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV lediglich formell legitimierte - Be schlüsse der Mehrheit treuwidrig die Interessen der Minderheit, steht es der Minderheit offen, die m a terielle Unwirksamkeit solcher Beschlüsse durch eine Klage gegen diese Beschlüsse ge l tend zu machen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2011 - 95 O 82/10 - KG, Entscheidung vom 26.09.2011 - 23 U 42/11 -
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