ECLI:DE:BGH:2015:021215UIZR239.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 239/14 Verkündet am: 2. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eligard MarkenG § 24 Abs. 1 un d 2; AMG §§ 25, 10 Gestattet ein Verwaltungsakt dem Parallelimporteur eine bestimmte Kennzeic h- nung des parallel zu importierenden Arzneimittels, kann der Markeninhaber vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht geltend machen, diese Kennzeichnung verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei deshalb rechtswidrig. Ist der auf der Grundlage von § 25 AMG erlassene Zulassungsb e- scheid nicht nichtig, ist er der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Markeninh a- ber sich aus berechtigten Gründen im Sin ne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb der parallelimportierten Arzneimittel widersetzen kann. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg - 3. Z ivilsenat - vom 25. September 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen . Sie vertreibt in Deutschland das Arzneimittel Eligard® in drei Wirkstärken. Das Arzneimi ttel , das für die Behandlung des hormonabhängigen fortgeschrittenen Prostataka r- zinoms eingesetzt wird, eignet sich ausschließlich zur subkutanen Anwendung. Es besteht aus einer vorgefüllten Spritze mit Pulver zur Herstellung einer Inje k- tionslösung und eine r weiteren Spritze mit einem Lösungsmittel. Die zur einm a- ligen Verwendung vorgesehenen Spritzen sind in einer Schalenverpackung mit Tiefziehfolie verpackt und werden in einer Faltschachtel abgegeben. Nach dem Öffnen der Schalenverpackung muss das Arzneimit tel sofort verwendet werden. 1 - 3 - Die Marke Eligard ist eine international registrierte Marke, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist . Markeninhaberin ist die Tolmar Therapeutics Inc. , die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig ist. E x- klusive Lizenznehmerin ist die britische Schwestergesellschaft der Klägerin, die A . P . E . Ltd., die die Klägerin mit dem Vertrieb des Arzneimit - tels in Deutschland beauftragt hat . Die A . P . E . Ltd. h at die Klägerin ermächtigt , Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen. Die Tolmar Therapeutics Inc. hat der Geltendmachung ihrer Markenrechte im vorliegenden Verfahren zug e- stimmt . Die Beklagte betreibt den Parallelimport von Arzneimitteln. S ie zeigte der Klägerin im Herbst 2011 an, dass sie das Arzneimittel Eligard® aus Norwegen parallel importieren und auf dem deutschen Markt vertreiben wolle. Die Klägerin widersprach dem nach Überlassung eines Musters mit Schreiben vom 4. N ovember 2011 mit der Begründung, die S pritzen seien im Gegensatz zu der Schalenverpackung und zu der Faltschachtel entgegen § 10 AMG nicht in deu t- scher, sondern nur in norwegischer und dänischer Sprache gekennzeichnet . Die Beklagte lehnte die Abgabe der vo n der Klägerin deswegen geforderten Unterlassungserklärung un ter Hinweis darauf ab, dass für eine Änderung der Kennzeichnung der Spritzen die Schalenverpackung ge öffne t und die Lösung danach sofort zubereitet und verwendet werden müsse. Die Beklagte er hielt im Oktober 2011 Zulassungsbescheide des Bunde s- instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Parallelimport des Arzneimittels Eligard® aus Norwegen in allen drei Wirkstärken. In d en Besche i- den wird der Beklagten aufgegeben, die Schale nverpackung und die Fal t- schachtel in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Vorgaben zur Kennzeic h- nung der Spritzen enthalten die Bescheide nicht. 2 3 4 - 4 - Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf markenrechtliche A n- sprüche gestützt. Hilfsweise hat sie wettbe werbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, Arzneimittel unter der Marke Eligard® (Wirkstoff Leuprorelinacetat 7,5 mg, 22,5 mg und/oder 45 mg), nämlich Pu lver und Lösung s- mittel zur Herstellung einer Injektionslösung anzubieten, feilzuha l- ten, zu b ewer ben und/ oder zu vertreiben, bei denen die in den Schalenverpackungen befindlichen Spritzen nicht gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 8 AMG in deutscher Sprache gekennzei chnet sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, PharmR 2014, 253) . Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder ein markenrechtlicher noch ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dazu hat es ausg eführt: Die Klage sei zuläss ig. D er Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Klägerin sei nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft pr o- 5 6 7 8 9 10 - 5 - zessführungsbefugt, auch wenn sie nicht Inhaberin des Markenrechts sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 1 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 107 MarkenG begründet. Zwar verwirkliche das von der Beklagten beabsichtigte Verhalten den gesetzlichen Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Markenrecht sei jedoch nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Die Markeninhaberi n könne sich nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus berec h- tigten Gründen der Benutzung ihrer Marke im Zusammenhang mit dem weit e- ren Vertrieb der Ware durch die Beklagte widersetzen. Da die der Beklagten erteilten Zulassungsbescheide den Parallelimport des Arz neimittels ohne Ei n- haltung der in § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG normierten Kennzeichnungspflicht g e- statteten, könnten die Zivilgerichte der Beklagten das damit als rechtmäßig qu a- lifizierte Verhalten nicht verbieten. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG sei nicht gegeben. Zwar diene die Ken n- zeichnungspflicht für Fertigarzneimittel gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG dem Schutz des Patienten und stelle damit eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Da das BfArM der Bek lagten den Parallelimport nach Deutschland durch Zulassungsbescheide ausdrücklich gestattet habe, sei das beanstandete Verhalten der Beklagten als rechtmäßig anzusehen, solange der zugrunde liegende Verwaltungsakt Bestand habe. II . Die se Beurteilung hä lt der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e- richt die Klage als zulässig angesehen . a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt und de shalb zulässig. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entsch eidungsbefu g- 11 12 13 14 - 6 - nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich d ie Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = W RP 2009, 1076 - Brillenversorgung I ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswe r- bung im Internet ; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V ). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, um zu präzisieren, welche Angaben auf den Spritzen in deutscher Sprache fehlten, stelle der Klageantrag einen Bezug zu den nach dem Arzneimittelgesetz erforderlichen Angaben auf kleinen Behältnissen her, die in § 10 Abs. 1 und 8 AMG niedergelegt seien. B e- züglich der vorgeschriebenen Angaben sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, konkret und erschöpfend. Welche Angaben die Klägerin auf den Spritzen ve r- misse, sei dem Antrag ebenfalls zu entnehmen. Es gehe um alle in § 10 Abs. 1 und - richtig - Abs. 8 AMG vorgeschriebenen Angaben. D iese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die Rechte der Markeninhab erin im eigenen Namen geltend zu machen. Die Markeninhaberin habe ihrer Exklusivl i- zenzinhaberin für die Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung zur Klage wege n einer Markenrechtsverletzung gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG erteilt. Diese habe die Klägerin ermäc htigt, Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche, da sie mit dem Vertrieb des Arzneimittels in 15 16 - 7 - der Bundesrepublik Deutschland betraut sei. Diese Be urteilung wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte k ein markenrechtlicher Unte r- lassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 107 MarkenG zu. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte durch den von ihr beabsichtigten Parallelimport des Arzneimittels El i- gard® den gesetzlichen Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verwirklicht. Auch soweit d ie Beklagte die streitgegenständlichen Produkte nicht selbst mit der für die Markeninhaberin geschützten Marke versieht, sondern mit der Marke versehene Originalware und Originalverpackungen mit zusätzlichen Aufklebern vertreiben will, wird dieses Verhalten als zu unterlassende Benutzungshandlung durch § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG erfasst (zu § 19 MarkenG: BGH , Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 16 6, 233 Rn. 33 - Parfümtestkäufe; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 570). Die Ankündigun g der Beklagten begründe t die Erstbegehungsgefahr. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Erschöpfung eingetreten ist. aa) Die Arzneimittel, die die Beklagte in den Original - Faltschachteln mit deutschsprachigen Aufklebern in Deutschl and vertreiben will, sind mit Zusti m- mung der Markeninhaberin in Norwegen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Hinsichtlich der Markenrechte der Markeninhaberin sind in Bezug auf diese Waren die Vorausset zungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG gegeben. Die Erschöpfung erstreckt sich - vo rbehaltlich der Anwendung des § 24 Abs. 2 MarkenG - auf alle Handlungen, die nach § 14 17 18 19 20 - 8 - Abs. 3 MarkenG eine Markenverletzung darstellen können. Auch das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackun g anzubringen und die Ware mit dieser Ve r- packung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG), unterliegt der E r- schöpfung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C - 427/93, C - 429/93 und C - 436/93, Slg. 1996, I - 3 5 45 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 34 bis 37, 49 f. - Bristol - Myers Squibb; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 14 = WRP 2007, 1472 - Stilnox; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 15 - Aspirin II ; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 172/09, GRUR 2011, 817 Rn. 11 = WRP 2011, 1164 - RENNIE ) . bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin sich dem Vertrieb nicht aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen kann. Zwar verändert die Beklagte mit der Umetikett i e- rung das mit Zustimmung der Markeninhaberin in Norwegen in Verkehr g e- brachte Arzneimittel. Dies muss die Klägerin jedoch in der vorgesehenen Form hinnehmen. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä ischen Union zur Auslegung von Art. 7 der Marke n- rechtsrichtlinie, der der Regelung des § 24 MarkenG zugrunde liegt, könne sich der Markeninhaber der Markenbenutzung im Hinblick auf die Warenverkehr s- freiheit unter besonderen Voraussetzungen nicht widersetze n ; unter diesen Vor - aussetzungen könne sich der Importeur trotz Veränderung der Verpackung auf die Erschöpfung des Markenrechts berufen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware kö n- ne mittelb ar dadurch beeinträchtigt sein, dass die äußere oder innere Verp a- ckung der Ware verändert werde. Die neue Verpackung und der Beipackzettel müssten die vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten. Dies sei hier der Fall. Das BfArM habe der Beklagten mit mehre ren Zulassungsbescheiden den 21 22 - 9 - Parallelimport des Arzneimittels ohne Einhaltung der in § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG normierten Kennzeichnungspflicht gestattet. Hieran seien die Zivilgerichte im Umfang der Tatbestandswirkung der Zulassungsbescheide gebunden. Die Z u- lassungsbescheide regelten die in Streit stehende Kennzeichnungspflicht b e- züglich der Spritzen und seien auch rechtswirksam. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro päischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als so l- ches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Der Widerspruch des Ma r- keninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist jedoch nicht z u- lässig, wenn die Ausübung dieses Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV da r- stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C - 348/04, Slg. 2007, I - 3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Au s- übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen A b- schott ung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Paralleli m- porteur das Umpacken unter Beachtung der berechtigten Interessen des Ma r- keninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels, das der Importeur um gepackt und wieder mit der Marke versehen hat, nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL nicht widersetzen, wenn die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen , d as heißt wenn eine künstliche A b- s chottung der Märkt e erfolgen würde, der Originalz ustand der Verpackung nicht beeinträchtigt ist, Hersteller und Um ver packe nde r angegeben sind, keine Sch ä- digung des guten Rufs der Marke zu befürchten ist und eine Vorabinformation des Markeninhabers erfolgt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol - 23 - 10 - Myers Squibb; GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/ Swingward II; BGH, GRUR 2011, 817 Rn. 16 - RENNIE ; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 99/12, MarkenR 2014, 265 Rn. 13 - Micardis ). Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union ausformulierten Grundsätze beziehen sich nicht nur auf das Umpa cken , sonde rn schließen auch die Neuetikettierung mit ein (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die auf der Grundla ge von § 25 AMG ergangenen Zulassungsbescheide des BfArM eine Tatbestandswirkung des Inhalts erzeugen , dass das Inverkehrbringen des Ar z- neimittels mit den in den Zulassungsbescheiden von der Zulassungsbehörde vorgegebenen Kennzeichnungen nach den Vorschrif ten des Arzneimittelgese t- zes zulässig ist und aus diesem Grund eine Beeinträchtigung der Rechte der Markeninhaberin ausscheidet. Das BfArM hat in seinen Zulassungsbescheiden die Kennzeichnungse r- fordernisse festgelegt und dabei auch entschieden, dass d ie in den Tiefzie h- schalen eingelegten Spritzen keiner Beschriftung in deutscher Sprache bedü r- fen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwe n- dung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung vo n Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würd i- gung verstehen konnte (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 16; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 33 = WRP 2016 , 44 - Äquipotenzangaben in Fachinformation ; BVerwGE 123, 292, 297; BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10 ). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründu ng des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle 24 25 - 11 - Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 15). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgega ngen, dass die Zula s- sungsbescheide des BfArM die Kennzeichnung der Spritzen des Arzneimittels regeln und insoweit als Verwaltungsakt einzustufen sind. Die Zulassungsbehö r- de hat zwar in den Zulassungsbescheiden nicht ausdrücklich angeordnet , dass die eingel egten Spritzen nicht in deutsch er Sprache zu etikettieren sind . Sie hat jedoch in Kenntnis der fremdsprachigen Beschriftung der Spritzen die Zula s- sungsbescheide erteilt und trotz des Entwurfs von für die Spritzen selbst b e- stimmten deutschsprachigen Beschri ftungsentwürfen durch die Beklagte auf Vorgaben zur Umetikettierung der Spritzen nach einer Einzelfallprüfung verzic h- tet, weil die sie enthaltenden Tiefziehschalen auf die Haltbarkeit des Arzneimi t- tels Ein fluss haben und das Arzneimittel nach Öffnen der Ti efziehschale unve r- züglich zuzu bereiten und zu verabreichen ist . Diese Erwägungen hat die Zula s- sungsbehörde in Erfüllung des vom Landgericht erlassenen Beweisbeschlusses in einer amtlichen Auskunft mitgeteilt . Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin im Markenrechtsstreit grundsät z- lich verwehrt, geltend zu machen, der Bescheid der Zulassungsbehörde sei rechtswidrig. Gestattet ein Verwaltungsakt dem Parallelimporteur eine bestim m- te Kennzeichnung des parallel zu importierenden Arzneimittels, kann der Ma r- ke ninhaber vor den Zivilgerichten nicht geltend machen, die se Kennzeichnung verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei deshalb rechtswidrig . Ist der auf der Grundlage von § 25 AMG erlassene Zulassungsb e- scheid nicht nichtig, ist er der P rüfung zugrunde zu legen, ob der Markeninh a- ber sich aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb widersetzen kann . Dabei gelten die vom Senat für das Wettbewerb s- recht entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend, nach denen der T atb e- 26 27 - 12 - stand des § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt ist, wenn ein Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 = WRP 2014, 428 - Atemtest II ). Widersetzt sich der Markeninhaber dem beabsichtigten Parallelimport ausschließlich mit der Begründung, der Parallel - importeur verletze durch die Kennzeichnung des Pr odukts nationale Vorschri f- ten des Arzneimittelrechts, besteht eine entsprechende Interessenlage. Der Parallelimporteur, der alles Erforderliche unternommen hat, um die arzneimitte l- rechtlichen Erfordernisse des Parallelimports zu erfüllen, darf auf die Rech tm ä- ßigkeit des ihm erteilten Zulassungsbescheids der Zulassungsbehörde vertra u- en. Es ist ihm nicht zumutbar, zur Abwendung eines Unterlassungsanspruch s des Markeninhabers von den Vorgaben in dem ihm erteilten Zulassungsb e- scheid abzuweichen und vom M arkenin haber für erforderlich gehaltene weite r- gehende Kennzeichnungsp flichten zu erfüllen. Dies gilt im Streitfall schon de s- halb, weil die Zulassungsbehörde sich aus Gründen der Arzneimittelsicherheit entschieden hat, auf eine Umetikettierung der Spritzen zu verz ichten. Die B e- klagte liefe - wollte sie den Forderungen der Klägerin nach einer Umetiketti e- rung der Spritzen nachkommen - Gefahr, wegen einer Öffnung der Tiefzie h- schalen von der Klägerin ebenfalls wegen einer Markenverletzung mit der B e- gründung in Anspruch genommen zu werden, sie gefährde mit dem Öffnen der Tiefziehschalen die Haltbarkeit des Arzneimittels. (4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Zulassungsbescheide seien nichtig . S ie enthielten weder eine Regelung zur Kennzeichnung der Spri t- ze n noch eine Begründung, aus der die Beklagte als ihre Adressatin hätte schließen können, dass und aus welche n Gründen von der Kennzeichnung der Spritzen des Arzneimittels eine Ausnahme von der Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG gemacht werden sollte. D i e Bescheide seien in diesem wesentl i- 28 - 13 - chen Punkt unklar, widersprüchlich, unsinnig oder unverständlich , sie litten u n- ter fehlender Bestimmtheit und seien deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenom men, die Zula s- sungsbescheide seien nicht nichtig, sondern wirksam. Für die Beklagte als Empfängerin der Zulassungsbescheide war erkennbar, dass nach den Vorg a- ben des BfArM eine Kennzeichnung der Spritzen, anders als eine Kennzeic h- nung der Verpackung und de r Tiefziehschale, nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der vom Landgericht eingeholten amtliche n Auskunft der Zulassung s- behörde zum Inhalt der Anträge der Beklagten . Der Umstand, d ass das Lan d- gericht Beweis erhoben hat, rechtfertigt nicht die Annah me, der Inhalt der Z u- lassungsbescheide sei unklar. Gegenstand der Beweiserhebung waren die B e- hauptungen der Beklagten zum Inhalt ihres Zulassungsantrages , insbesondere dazu, dass sie der Zulassungsbehörde Beschriftungsentwürfe für die Etiketti e- rung der Spr itzen vorgelegt habe . Die Behauptungen hierzu sind maßgeblich dafür, wie die Beklagte als Adressatin der Zulassungsbescheide diese verst e- hen musste. Hatte die Beklagte mit ihren Zulassungsanträgen deutschsprach i- ge Beschriftung sentwürfe für die Spritzen vor gesehen, die Zulassungsbehörde jedoch insoweit keine Vorgaben gemacht, konnte die Beklagte die Bescheide nur so verstehen, dass insofern eine Ume tikettierung nicht erforderlich ist. (5) Vor den Zivilgerichten ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die En t- scheidung der Zulassungsbehörde, auf eine Kennzeichnung der Spritzen g e- mäß § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG zu verzicht en , möglicherweise rechtswidrig ist , oder ob die Zulassungsbehörde zu Recht zur Gewährleistung der Haltbarkeit des Arzneimittels auf eine Auflag e zu einer deutschsprachige n Etikettierung der Spritzen verzichtet hat, die ohne ein Öffnen der Tiefziehschalen nicht möglich 29 30 - 14 - ist. Auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen kommt es deshalb nicht an. Der Markeninhaber muss die Rechtswidrigkeit des dem Parallelimporteur erteilten Zulassungsbeschei ds im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg geltend machen. Eine vom Markeninhaber dagegen erhobene Anfechtungsklage setzt - da er nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist - allerdings nach s tändiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. NVwZ 2012, 639 Rn. 11 mwN ). Die Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes dienen z war grundsätzlich nicht dem Schutz des Marke n- inhabers, sondern dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbra u- cher. Für den Parallelimport von Arzneimitteln gelten allerdings Besonderheiten . Der den Parallelimport genehmigende Zulassungsbescheid bee inträchtigt den Markeninhaber und Arzneimittelhersteller unmittelbar sowohl im Hinblick auf sein Markenrecht als auch in seiner Stellung auf dem Markt. Gegen einen dem Parallel importeur erteilten rechtswidrigen Zulassungsbescheid muss er deshalb gerichtli che Hilfe in Anspruch nehmen können. Für die Überprüfung der Rech t- mäßigkeit der Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BfArM erlass e- nen Bescheide im markenrechtlichen Rechtsstr eit kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsgerichte dem Markeninhaber und Arzneimittelhersteller eine eigene Klagebefugnis absprechen soll t en. In diesem Fall müsste eine Überpr ü- fung der Bescheide im markenrechtlichen Rechtsstreit erfolgen. Der Markeni n- haber und Arzneimittelhersteller muss im Fall des Umpackens von Arzneimitteln wegen des Eingriffs in sein durch Art. 17 Abs. 2 der EU - Grundrechtecharta und Art. 14 GG als Recht des geistigen Eigentums geschütztes Markenrecht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 41 - Springender Pudel) die Möglichkeit haben, die Fra ge der Rechtmäßigkeit der die Um p a- 31 - 15 - ckung ge stat tenden Verwaltungsakte einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, weil davon die Zulässigkeit des Umpackens durc h den Parallelimporteur in der vorliegenden Fallkonstellation abhängt. ( 6 ) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass bei einem europ a- weit nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 v om 31. März 2004 zur Festl e- gung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human - und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimi t- tel - Agentur zugelassenen Arzneimittel kein entsprechender Bescheid ergeht, sondern lediglich eine A nzeige bei der European Medicines Agency erforder lich ist (§ 67 Abs. 7 Satz 2 AMG in der seit dem 26. Oktober 2012 geltenden Fa s- sung ) . D er Umstand, d ass in einem derartigen Fall k ein Bescheid der Zula s- sungsbehörde ergeht, der die Frage der Kennzeichnung nach § 10 AMG regelt, und dass der Markeninhaber da nn möglicherweise nicht gehindert ist, im Ra h- men des § 24 Abs. 2 MarkenG eine unzureichende Kennzeichnung in deu t- scher Sprache geltend zu machen, verhilft der Klage im Streitfall nicht zum E r- folg. Wenn wie hier die für die Erteilung von Zulassungsbescheide n und für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten zuständige nation a- le Behörde zum Umfang der Kennzeichnungspflicht eine Entscheidung trifft, entfaltet diese Entscheidung zugunsten des Parallelimporteurs grundsätzlich Tatbestandswirkung. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterla s- sungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG nicht beste ht . Auch insoweit gilt die Tatbestandswirkung der vom BfArM erlassenen Bescheide. 32 33 - 16 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 327 O 570/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 3 U 190/13 - 34
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