BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 239/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2014 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften K a- pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Au f Empfehlung des für die Beklagte als Handelsvertreter tätigen H . K . , des Sohnes des Klägers, zeichnete der Kläger am 6. Januar 1997 eine Beteiligung als Kommanditist an der M . Fonds Nr. 39 D . J . s tadt M . K . KG (im Folgenden: M . Fonds Nr. 39), einem g e- schlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage von 20.000 DM zuzüglich 1.000 DM (= 5 %) Agio. Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, eine Haftungserklärung abzugeben, ohne den geltend gemachten Schaden zu beziffern. In diesem Schreiben heißt es weite r- 1 2 3 - 3 - hin: " Selbstverständlich überträgt Ihnen unsere Mandantschaft Zug um Zug die entsprechenden Beteiligungsrechte. " Die Beklagte reagier te hierauf nicht. Am 15. Dezember 2011 beantragte der Kläger durch seine vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten den Erlass eines Mahnbescheids über eine Fo r- derung von 10.737,13 wurde der Anspruch mi t " Schadensersatz aus Beratungsvertrag, Beteiligung M . Fonds Nr. 39 vom 06.01.97 " bezeichnet und erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 4. Januar 2012 erlassen und der Beklagten am 10. Januar 2012 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Kläger in seiner Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013 Schadensersatz in Höhe von 7.343,18 Zug um Zug gegen Übe rtragung der Rechte und Pflichten an und aus der streitgegenständlichen Beteiligung, Freistellung von sämtlichen aus seiner G e- sellschaftsbeteiligung resultierenden Ansprüchen Dritter, insbesondere bezü g- rsatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Pla u- sibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Recht sform der Kommanditgesel l- schaft sowie ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB (Nachhaftung) fehlerhaft beraten worden. Zudem sei weder über die Höhe der Provision von 21 % noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden. Die B eklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufung sgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageantr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil etw a- igen Schadensersa tzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung en t- gegenstehe. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahre 1997 entstanden und hätten zunächst der dreißigjäh r i- gen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF unterlegen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen h a- be, mit dem 31. Dezember 2011 abge laufen. Eine Hemmung der Verjährung durch den Mahnantrag sei allenfalls hi n- sichtlich der im Anspruchsschreiben vom 14. November 2011 angeführten B e- ratungsfehler eingetreten (bezüglich Totalverlustrisiko, Nachhaftungsrisiko und Eignung der Anlage als s ichere Altersvorsorge), nicht aber hinsichtlich der we i- 7 8 9 10 11 - 5 - teren mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen (betreffend die fe h- lende Fungibilität, die mangelnde Plausibilitätsprüfung und Provisionen bzw. Rückvergütungen). Zwar sei der Lebenssachverhal t durch die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnantrag hinreichend umrissen worden. Er enthalte aber keine Angaben zu den geltend gemachten Beratungsfehlern. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs sei für jeden Beratungsfehler, auf den ein Sch a- densers atzanspruch gestützt werde, die Verjährung gesondert zu berechnen. Es handele sich um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell - recht - lichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterlägen. Da es dem Anleger bei mehreren Beratungsfe hlern und Pflichtverletzungen freist e- he, seinen Schadensersatzanspruch entweder auf sämtliche oder nur auf b e- stimmte Pflichtverletzungen zu stützen, müsse er dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stü t- zen wolle. Hier sei für die Beklagte aus dem vorangegangenen Anspruch s- schreiben vom 14. November 2011 hinreichend erkennbar gewesen, dass die darin genannten Pflichtverletzungen auch im Mahnverfahren geltend gemacht werden sollten. Die Hemmungswirkung ers trecke sich jedoch nicht auf die we i- teren, erst in der Anspruchsbegründung beschriebenen Pflichtverletzungen. Soweit hinsichtlich der ausreichend individualisierten Beratungsfehler eine Hemmung der Verjährung vorliege, sei es dem Kläger nach dem Grun d- satz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB allerdings verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er d ies en mit der b e- wusst unzutreffenden Angabe erwirkt habe, die Forderung hänge von einer G e- genleistung ab, die bereits erbracht sei. Das Mahnverfahren finde gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sei. Dies gelte nicht nur für die Fälle der §§ 273, 320 BGB, sondern auch dann, wenn Schade nsersatz ve r- 12 - 6 - langt werde und eine Gegenleistung im Wege der Vorteilsausgleichung erbracht werden müsse. Werde wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückzahlung des investierten Kapitals begehrt, sei der Restwert der Beteiligung im Rahmen der Vorteilsausglei chung zu berücksichtigen und das Zahlungsverlangen damit zu verbinden, den erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung Zug um Zug he r- auszugeben. Der geltend gemachte Anspruch hänge auch hier von einer G e- genleistung ab. Bei zutreffender Angabe hätte der Ma hnantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, denn der Kläger habe die ihm o b- liegende Gegenleistung nicht erbracht. Die gegenteilige Erklärung des Klägers sei objektiv und subjektiv unrichtig erfolgt. Den Rechtsanwälten des Klägers sei bewusst gewesen, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig gewesen sei. Das unstatthafte Mahnverfahren sei nur gewählt worden, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell noch vor dem Ablauf der Verjährungsfris t eine Hemmung der Verjährung herbeiz u- führen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Wenn sich der Kläger auf die Verjährungshemmung des Mahnantrags berufe, nutze er die durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition in rechtsmissbräuch licher Weise aus. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überpr ü- fung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde sich allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, eine durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte und auf den Eingang des Mahnantrags bei Gericht zurückwirkende Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB, § 167 ZPO) nicht auf 13 14 - 7 - die im Antrag - beziehungsweise im vorgängigen Anspruchsschreiben vom 1 4. November 2011 - eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschrä n- ken. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t- lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatung s- fällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteile n. Die kenntnisabhängige r e- gelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 Rn. 14 mwN, zur Veröffent - lichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich j e doch - ebenso wie die materielle Rechtskraft na ch § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitg e- genstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle mater i ell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer A n- lageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht d a- rauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss v om 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde li e- genden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfeh ler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren 15 - 8 - eingeleitet wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 Rn. 8 ff und III ZR 198/14 Rn. 15, jeweils mwN). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Ob - was von der Revisionserwiderung beanstandet wird - die Angabe der Beteiligung ( " M . Fonds Nr. 3 9 " ) und des Zeichnungsdatums ( " 06.0 1 .9 7 " ) zur Individualisierung des geltend gemachten (Zahlungs - )An - spruchs genügt, kann ebenso offen bleiben wie die Frage , ob für den vo m Kl ä- ger geltend gemachten Freistellungsanspruch die Zustellung des Mahnb e- scheids eine Hemmung der Verjährung schon deshalb nicht bewirken konnte, weil dieser Anspruch nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war. Denn das Berufungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass es de m Kl ä- ger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine Hemmung der Verjährung zu berufen. a) Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheids an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mä n- geln leidet oder sogar (etwa im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig ist (s. etwa BGH, Urteile vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 4 2, 57 Rn. 43; vom 21. Deze m- ber 2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995, 996 Rn. 8 und vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14 Rn. 16 mwN). b) Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetr e- tene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuch lich sein, wenn der 16 17 18 - 9 - Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei (s. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 aaO Rn. 9 ff, vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 1 1 und vom 23. Juni 2015 aaO Rn 17 ff; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, BeckRS 2010, 00584 und BKR 2015, 260, 262 Rn. 18 ff; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 337 Rn. 53 ff; OLG Stut t- gart, WM 2014, 1998 ff; OLG Hamm, BKR 2015, 125, 127 Rn. 14 ff; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 266). c) So liegt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufung s- gerichts auch hier. aa) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten G e- genleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsgegner hinsichtlich der Gegenleistung im A n- nahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 20; OLG Ba m- berg aaO S. 338 Rn. 62; OLG Hamm aaO Rn. 18; OLG München , BKR 2015, 260, 262 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 688 Rn. 7a; Zöller/Voll - kommer, ZPO, 30. Aufl., § 688 Rn. 3; aA Reinthaler, Die Hemmung der Verjä h- rung durch Mahnbescheid bei Ansprüchen aus der Rückabwicklung des E r- werbs von Anteilen an geschl ossenen Immobilienfonds, 2010, S. 157). Vom Anwendungsbereich der Regelung in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach 19 20 21 - 10 - §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten " großen " Sch a- densersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 21 ff; OLG Bamberg aaO S. 337 Rn. 56 ff; OLG Stuttgart aaO S. 1998 f; OLG Mü n- chen, BKR 2015, 260, 262 Rn. 20; aA Schultz, NJW 2014, 827, 828 sowie Reinthaler aaO S. 150). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sol l- t en sämtliche Rechtsverhältnisse, bei denen von keiner Seite voraus, sondern Zug um Zug zu leisten ist, dem Mahnverfahren entzogen werden, weil es sich hierbei nicht um voraussichtlich unstreitige Ansprüche handele (s. Begründung des Entwurfs zu § 581 CPO, S. 380 in Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, 2. Band, 1. Abteilung, 1880, S. 415; s. auch Prot o- kolle der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung für die Staaten des Norddeutschen Bundes CLXXXIV. bis CCLI V. Sitzung, 1869, S. 1187, 1196, 1258, 1468). I n der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersat z- anspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Sch ädigers; der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 22 sowie Senatsurteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW - RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW - RR 2009, 603, 604, jeweils mwN). Die Verknüpfung 22 - 11 - des Schadens mit dem Vorteil ist mithin unter diesem Aspekt noch stärker als in den Fällen, in denen sich der Schuldner erst auf ein Zurückbehaltungsrecht b e- r ufen muss (§§ 273, 274, 320, 322, 348 BGB), um eine Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 23). bb) Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendm a- chung des " großen " Schadensersa tzes, der nur Zug um Zug gegen Herausg a- be eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller en t- gegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Mis s- brauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 B GB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen ( BGH, Urteile vom 5. August 2014 aaO und vom 23. Juni 2015 Rn. 24 mwN ; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, BeckRS 2010, 00584 und BKR 2015, 260, 262 Rn. 18 ff; OLG Bamberg aaO S. 337 Rn. 53 ff; OLG Stuttgart aaO S. 1998 ff; OLG Hamm aaO Rn. 14 ff; aA Reinthaler aaO S. 149 ff und Schultz, NJW 2014, 827, 828 f). Denn der Antragsteller, dem der Gesetzgeber eine Erleichterung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Festlegung zu den Voraussetzungen des Mahnverfahrens gewährt, überspielt auf diese Weise zielgerichtet die Sicherungen, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüs sigkeitsprüfung zugunsten des Antragsgegners vo r- sieht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 24 ff). cc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass d er Kläger, d er sich das Verhalten seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten z urechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), in seinem Mahnantrag bewusst wahrheitswidrig angeben ließ, dass seine Gegenleistung erbracht sei. 23 24 - 12 - (1) Entgegen der Erklärung im Mahnantrag war die de m Kläger obli e- gende Gegenleistung, nämlich die Über tragung seiner Beteiligung am M . Fonds Nr. 39 auf die Beklagte, nicht erbracht worden. Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht die (Absichts - )Erklärung im Anspruchsschreiben vom 1 4. Nove m- ber 2011 für die Erbringung der Gegenleistung nicht ausreichen lasse n. Hierg e- gen erhebt die Revision auch keine Einwände. (2) Die Unrichtigkeit dieser Angabe war den Rechtsanwälten de s Kläger s auch bewusst. Bereits aus dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 14. November 2011, Zug um Zug gegen Schadensersatz die B eteiligungsrechte des Klägers am M . Fonds Nr. 39 auf die Beklagte zu übertragen, und aus der damit korrespondierenden Zug - um - Zug - Beschränkung des Zahlungsbegehrens in der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013 ist ersichtlich, dass den damal i- gen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Unvereinbarkeit ihrer Verfa h- rensweise mit § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen stand. Vor dem Hintergrund dieser Angaben und der einschlägigen juristischen Erfahrung der Rechtsanwälte des Klägers ist es auszuschließen, dass mit der laut Mah n- antrag bereits erbrachten " Gegenleistung " guten Glaubens die Zahlung der Zeichnungssumme nebst Agio oder die Offerte zur Übereignung der Beteiligung im Anspruchsschreiben vom 14. November 2 011 gemeint gewesen sein k önnte . Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags der Parteien und der dazu eingereichten Unterlagen beanstandungsfrei festg e- stellt, dass das Mahnverfahren von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächti g- ten des Klägers gezielt gew ählt wurde, um angesichts der Vielzahl der Mandate 25 26 27 28 - 13 - kostensparend und ohne größeren Aufwand noch rechtzeitig vor dem Ablauf der (für alle sogenannten " Altfälle " geltenden) kenntnisunabhängigen Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 2. Januar 2012 (Montag) eine Verjährungshemmung herbeizufü h- ren - obschon ihnen bewusst war, dass seitens des Klägers die Verpflichtung besteht, die erworbene Beteiligung Zug um Zug an die Beklagte zu übertragen. Dass es zur Herbeifü hrung der Verjährungshemmung auch möglich gewesen wäre, eine kurze einfache - gegebenenfalls auch unschlüssige - Klage zu erh e- ben, hilft der Revision nicht weiter, weil dieser Weg gerade nicht eingeschlagen wurde, sondern der gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO v on Gesetzes wegen ve r- sperrte Weg des Mahnverfahrens. Ebenso unbehelflich ist der Verweis der R e- vision auf die Alternative der Geltendmachung des " kleinen " Schadensersatzes (Differenzschaden), denn ein solches Verlangen stand hier zu keiner Zeit im Raum. dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Ergebnis des Berufung s- gerichts auch unter Wertungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wenn der Gläubiger eine unzulässige oder unschlüssige Klage erhebt, wird der Schuldner durch die richterliche Zulässigk eits - und Schlüssigkeitsprüfung vor einem klag e- stattgebenden (Versäumnis - )Urteil bewahrt, wohingegen im Mahnverfahren l e- diglich eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 25 f). Im Übrigen kommt auch einem unzulässigen Mahnantrag eine verjährungshemmende Wirkung zu (s. oben, unter a). Ob sich der Gläubiger jedoch auf diese Hemmungswirkung berufen kann, ist davon a b- hängig, ob er sich insoweit - etwa durch bewusst unwahre Angaben - recht s- missbräuchlich verhalten hat. Letzteres ist hier indes, wie ausgeführt, der Fall. 2 9 - 14 - 3. Den " kleinen " Schadensersatz (Differenzschaden) macht d er Kläger nicht geltend. Abgesehen davon ist es dem Gläubiger im Regelfall nach § 242 BGB auch verwehrt, sich (w enigstens) auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des " kleinen " Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnverfahren als A n- tragsteller in Kenntnis der Vorgaben in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, i ndem er, obwohl er zum Vorteils aus - gleich noch verpflichtet ist, erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des " großen " Schadensersatzes sei von einer Gegenleistung nicht abhängig oder die Gegenleistung sei erbracht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 34). Schl ick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 23 O 487/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2014 - 3 U 7/14 - 30
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