ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR239.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 239/16 vom 20. März 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 20. März 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander einstimmig beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision gegen das Urteil d er 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Containe r- schiff - Fonds KG und fordert vom Beklagten die Rückzahlung von 3.600 e- mäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1, 2 HGB. Der Beklagte übernahm als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 n ihrer Gründung im Jahr 2003 bis zur Insolvenzeröffnung Ende 2013 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin fast jedes Jahr Verluste. Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemin dert. Von 2005 bis 2008 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1 2 - 3 - 7.600 z- schuldnerin zahlte der Beklagte 4.000 reicht die freie Masse n icht aus, die angemeldeten Forderungen zu befriedigen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der noch nicht zurückg e- zahlten Ausschüttungen in Höhe von 3.600 Der Beklagte hat einen "Widerruf der Entnahmen von Liquidität" erklärt und hi lfsweise mit einer Forderung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Höhe von 3.600 Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Klageforderung ve r- urteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolgl os geblieben. Er verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klag e- abweisungsantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufu ngsgericht (LG Rottweil, Urteil vom 31. August 2016 1 S 31/16, juris) hat soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung au s- geführt: Die Haftung des Beklagten sei nicht durch § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ausgeschlossen, da die Vorschrift erst am 22. Jul i 2013 in Kraft getreten sei und die Übergangsvorschrift des § 353 Abs. 4 KAGB keine Rückwirkung vorsehe. Ohnehin trete die persönliche Haftung des Kommanditisten auch im Falle eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ein, weil dieser lediglich im In ne n- verhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft zu einem Schadensersat z- anspruch führe, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Haftung im Außenve r- 3 4 5 6 7 - 4 - hältnis. Ein solcher Ausschluss ergebe sich auch nicht aus einer entspreche n- den Anwendung des Verbraucherkre ditrechts (§§ 491 ff. BGB). Zwar habe die Rechtsprechung die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts auch auf einen Schuldbeitritt angewandt, dieser sei aber mit dem Wiederaufleben der Ko m- manditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht vergleichbar. 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grun d- sätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rech t s oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs. a) Es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht s- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unk larheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u . a . dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschi e- den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinung en vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). bb) Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkraf t- treten d ieses Gesetzes. Eine Rückwirkung ist nicht anzunehmen. 8 9 10 11 - 5 - In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass Schul d- verhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt, wenn eine Rüc k- wirkung nicht eindeutig gesetzlich bestimmt wird. Dieser allgemeine Rechtsg e- danke wird aus Art ikel 170 EGBGB abgeleitet (st. Rspr. , BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194; Urteil vom 22. Januar 1987 IX ZR 1 00/86, BGHZ 99, 363, 369; Urteil vom 19. August 2010 VII ZR 169/09, WM 2010, 2090 Rn. 6). Die Haftung des Beklagten für Schulden der Insolvenzschuldnerin lebte schon vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs wieder auf, das nach Art ikel 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM - UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Der Beklagte ist der I n- solvenzschuldnerin bereits im Jahr 2003 beig etreten. Er hat von 2005 bis 2008 die streitgegenständlichen Ausschüttungen vereinnahmt. Zu diesem Zeitraum war sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert. Eine eindeutige gesetzliche Bestimmung, die eine Rückwirkung b e- stimmt, besteht nicht. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 152 KAGB kann Art ikel 28 Abs. 2 AIFM - UmsG entgegen der Ansicht der Revision angesichts dessen eindeutigen Wortlauts nicht entnommen werden. Das Kapitalanlagegesetzbuch hat mit § 353 KAGB eine ausdrüc kliche Übergangsregelung. Deren Anwendung auf geschlossene a lternative Inves t- mentfonds wie den vorliegenden ist nicht klärungsbedürftig, da insoweit keine Unklarheiten bestehen. Eine rückwirkende Anwendung des § 152 KAGB au f- 12 13 14 15 - 6 - grund des § 353 KAGB ist eindeut ig nicht vorgesehen. Sie wird von der Revis i- on auch nicht geltend gemacht. cc) Das vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltende und auf die streitgegenständliche Beteiligung anwendbare Recht ist im Hinblick auf die Behandlung von Ausschüttung en hinreichend geklärt. Der Senat hat wiederholt klargestellt, dass jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem G e- sellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entz o- gen wird, eine Rückzahlung der Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB darstellt (z u- letzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 9). Danach kommt es auf den Empfangswillen des Kommanditisten nicht an. dd) Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf eine rückwi r- kende Neuinterpretation de s vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltenden Rechts. Eine solche kommt im Hinblick auf § 152 Abs. 2 KAGB entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Sie setzte einen Willen des Gesetzgebers voraus, dass er die Rechtslage mit der Norm lediglich kla r- stellen und keine konstitutive Neuregelung wollte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 MPS). Eine Neureg e- lung ist hier anzunehmen, weil es nach der Gesetzesbegründung für bestehe n- de geschlossene a l ternative Investmentfonds, die keine zusätzlichen Anlagen tätigen, bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (Gesetzentwurf der Bu n- desregierung zum AIFM - UmsG, BT - Drucks. 17/12294, S. 305). Auch lassen die differenzierten gesetzlichen Übergangsregelungen in §§ 343 ff. KAGB erke n- nen, dass keine bloße Klarstellung des bisherigen Rechts beabsichtigt war. ee) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, welche Rechtsfolgen eine etwaige Anwendbarkeit des § 152 16 17 18 - 7 - Abs. 2 KA GB im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern hat, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Auf die Rechtsfrage kommt es nicht an, weil § 152 Abs. 2 KAGB nicht anwendbar ist. ff) Die aufgeworfene Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendbarkeit d er §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Dass in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1 , 2 HGB vertreten werden, ist weder ersichtlich, noch von der Revision dargelegt worden. Die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf Rüc k- zahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB liegt vielmehr fern (s.u. III . 1.). b) Aus den genannten Gründen zur Ablehnung der grundsätzlichen B e- deutung der Sache folgt auch, dass der Streitfall keine Veranlassung gibt, Lei t- sätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Eine En t- scheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts ist nicht erfo r- de r lich. Auch für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesgericht s- hofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anhalt. III. Die Revision hat auc h in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das B e- rufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB zutreffend bejaht. 1. Die Haftung des Beklagten wegen Einlagenrückgewähr scheidet nicht aufgrund einer entsprec henden Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts (§§ 491 ff. BGB) aus. 19 20 21 22 23 - 8 - Die Revision kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag beruf en. Diese hat maßgeblich darauf a b- gestellt, dass der Vertrag über einen Schuldbeitritt einem Kreditvertrag bei we r- tender Betrachtung gleichzustellen sei, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag im Sinne des Ve rbraucherkredi t- rechts handelt. Da das Verbraucherkreditrecht die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht regelt, besteht im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag eine Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung geschlo s- sen werden muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 74 f.). Bei der Einlagenrückgewähr fehlt es bereits an einem Kreditvertrag, der als Anknüpfungspunkt dienen könnte. Eine Ausschüttung bei möglicher spät e- rer Rückzahlungspflicht ist kein Kreditvertrag. Zudem bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen der Haftung aus einem Schuldbeitritt und der Haftung des Kommanditisten. Letztere beruht auf einer gesetzlichen Regelung und nicht wie beim Schuldbeitritt z u einem Verbraucherdarlehen auf einer vertraglichen Vereinbarung. Schließlich ist die Interessenslage nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verbraucherkreditrecht den Schutz des Vertragspartners bezweckt, die §§ 171, 172 HGB hingegen den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. 2. Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch (hilfswe i- se) aufrechnen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ablehnung eines A n- spruchs des Beklagten aus § 826 BGB durch d as Berufungsgericht. Rechtsfe h- ler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ein auf einen Verstoß gegen § 152 24 25 26 - 9 - Abs. 2 KAGB gestützter Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fe h- lenden Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beteiligung des Beklagten. Dres cher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrück nahme erl e- digt worden. Vorinstanzen: AG Horb, Entscheidung vom 2 5 .02.2016 - 1 C 368/15 - LG Rottweil, Entscheidung vom 31.08.2016 - 1 S 31/16 -
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