BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 240/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2001 - 21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückg e - wiesen. Gründe: I. Der Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit einem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eing e - gangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgericht s - hof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum 17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom 25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am - 3 - 29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als un zulssig. Mit am 12. November 2001 eingegangenen Schriftstzen hat der Klger die versumte Prozeûhandlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. . Der in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsa n - trag ist nicht begrndet. Dem Klger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt we r - den, da nach seinem Vorbringen nicht auszuschlieûen ist, daû die Versumung der Revisionsbegrndungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden seines Prozeûbevollmchtigten zweiter Instanz beruht, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muû. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung blicher und in seiner Praxis hufig vorkomme n - der Fristen sowie die Fhrung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfltig berwachten Bropersonal berlassen. Er muû aber durch g e - eignete organisatorische Maûnahmen dafr sorgen, daû Fristversumnisse möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, daû der Prozeûb e - vollmchtigte des Klgers diesen Maûstben in ausreichendem Umfang g e - recht geworden wre. Nach dem innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemac h - ten Vorbringen des Klgers war in der Kanzlei seines Prozeûbevollmchtigten - 4 - zweiter Instanz die Mitarbeiterin G. mit dem Öffnen der Eingangspost und bei der Zustellung von Urteilen mit der vorsorglichen Notierung der jeweils monatl i - chen Rechtsmitteleinlegungs- und -begrndungsfrist im Fristenkalender b e - traut. Sie wurde zudem in dieser Sache durch den sachbearbeitenden Recht s - anwalt angewiesen, die Frist zur Rechtsmitteleinlegung und -begrndung ab dem Eingangsdatum 23. Juli 2001 einzutragen. Ferner bestand die Anweisung, bei Erhalt gerichtlicher Mitteilungen ber den Eingang eines Rechtsmittels zwingend und unbedingt die Rechtsmittelbegrndungsfrist zu notieren und eine vorsorglich notierte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. Darber hinaus wird in der eidesstattlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf eine Kanzleibung hingewiesen, zustzlich zu den eigentlichen Fristablaufte r - minen jeweils eine Vorfrist von einer Woche zu notieren und die Akten entspr e - chend vorzulegen. Nach dem Vorbringen des Klgers wurde hier die Revis i - onsbegrndungsfrist versumt, weil die Mitarbeiterin G. weder bei Zustellung des angefochtenen Urteils noch auf die Weisung des Prozeûbevollmchtigten hin noch bei Zugang der Eingangsbesttigung des Bayerischen Obersten La n - desgerichts die Frist zur Begrndung des Rechtsmittels und eine hierauf bez o - gene Vorfrist notierte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Kumuli e - rung von Fehlern, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterlaufen sind, nicht gegen eine ausreichende Unterweisung und Überwachung des B - ropersonals spricht. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt auûer Betracht lût und insoweit allein ein Verschulden der Mitarbeiterin G. annimmt, das sich der Klger nicht zurechnen lassen mûte, ist hier nicht ausgerumt, daû die Ve r - sumung der Rechtsmittelbegrndungsfrist auch auf einem organisatorischen Verschulden des Prozeûbevollmchtigten zweiter Instanz beruht, weil die B e - sonderheit der Revisionseinlegung gegen Urteile der bayerischen Oberlande s - gerichte nicht hinreichend bercksichtigt worden ist. Denn nach § 7 Abs. 5 - 5 - EGZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof fr zustndig erklrt wird, der Lauf der Frist fr die Revisionsbegrndung von neuem. Innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist nichts dafr vorgetragen und glaubhaft gemacht, we l - che Anweisungen im Bro des Prozeûbevollmchtigten im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 5 EGZPO ausgelöste Frist bestanden und was sonst konkret auf den Zugang dieses Beschlusses veranlaût wurde. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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