BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 240/01 vom 4. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM. Gründe: I. Die Klägerin hat von dem Beklagten in erster Instanz u.a. Herausgabe von 154 Gegenständen aus einem Warenlager im Gesamtwert von 61.660,75 DM begehrt. Zusätzlich hat sie beantragt, dem Beklagten eine He r - ausgabefrist von vier Wochen zu setzen und ihn für den Fall fruchtlosen Fris t - ablaufs zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wertes der aufgeführten Sachen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Herausgabeklage unter Au s - nahme einiger Sachen im Wert von 3.431,10 DM stattgegeben und dem B e - klagten die beantragte Herausgabefrist gesetzt. Das Schadensersatzbegehren hat es als unzulässig abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, "den Beklagten we i - ter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der erstinstanzlich tenorierten He r - ausgabefrist 61.660,75 DM nebst Zinsen" zu zahlen, hilfsweise, ihn zur Au s - kunft über den Bestand seines Warenlagers per 31. Mai 1997, zur Herausgabe - 3 - des Restbestandes sowie etwaiger nach dem 31. Mai 1997 erzielter Erlse zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgeg e - ben, die Anschlußberufung der Klgerin zurckgewiesen und den Wert ihrer Beschwer auf 58.939,25 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klgerin, die Revision eingelegt hat, mit dem Antrag, den Wert ihrer Beschwer auf ber 60.000,00 DM festzusetzen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Klgerin hat die erstinstanzliche Teilabweisung ihrer Herausgabeklage in zweiter Instanz nicht angegriffen, sondern hingenommen. Ihr mit der Anschlußberufung weiterverfolgtes Sch a - densersatzbegehren knpft an die erstinstanzlich tenorierte Frist zur Herau s - gabe der ihr zugesprochenen Gegenstnde im Gesamtwert von 58.229,65 DM an, konnte daher seinem Sinne nach den Wert der ihr erstinstanzlich abg e - sprochenen Gegenstnde nicht umfassen. Soweit die Klgerin den Betrag des geforderten Schadensersatzes nicht entsprechend ermßigt hat, stellte sich dies als ein offenbares Versehen dar, das fr die Beschwer - wie auch sonst in prozessualer Hinsicht - außer Betracht zu bleiben hat. Davon ist offensichtlich auch das Berufungsgericht - zu Recht - ausgegangen. Eine Erhhung der Beschwer durch die Abweisung des zweitinstanzl i - chen Hilfsantrages wird von der Klgerin nicht geltend gemacht und kommt auch nicht in Betracht, weil der Hilfsantrag ber das zweitinstanzlich abgewi e - sene Herausgabe - und Schadensersatzbegehren de r Klgerin nicht hinaus- - 4 - geht, sondern wirtschaftlich in ihnen enthalten ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 17). Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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