BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 240/02 vom20. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des OberlandesgerichtsNürnberg vom 6. August 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000 nr 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.338,76 r Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streit-wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisions-verfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Zu einer höhe-ren Bemessung des Werts der Beschwer aufgrund der Angabendes Beklagten besteht kein Anlaß. Auf die von ihm geltend ge-machten Umsatzeinbußen für den Fall, daß er seine Tätigkeit nicht - 3 -im bisherigen Umfang ausüben kann, kommt es nicht an. Dem Be-klagten sind durch das Berufungsurteil nicht einzelne Tätigkeitenverboten, sondern ihm ist untersagt worden, weiter die Bezeich-nung "Buchführungs-Service" zu verwenden und seine Leistungenmit "laufende Finanzbuchhaltung" ohne bestimmte aufklärende Zu-sätze anzubieten.Streitwert: 15.338,76 UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
Full & Egal Universal Law Academy