BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 240/03 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja HGB 247 425 Abs. 1, 247 432 Satz 2, 247 434 Abs. 1 Die vertragliche Haftung des Frachtf374hrers wegen Besch344digung des Frachtgu-tes umfasst au337er bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des 247 435 HGB keine Folgesch344den. Diese sind als weitere Sch344den i.S. des 247 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch au337ervertragliche Anspr374che gegen den Frachtf374hrer ausgeschlossen. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Re-visionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungs- nehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344gerin beigetretenen Streithelferin zu 4 zu bef366rdern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrer-seits die Beklagte mit der Durchf374hrung des Transports. 2 Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344gerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verf374gte 374ber drei Kammern, von denen die beiden 344u337eren betankt wurden. 3 Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Pro-ben und begann dann - noch w344hrend des Entladevorgangs - mit der Verarbei-tung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gef374llt wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und auf Flaschen gef374llt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollst344ndig entfernt wor-den. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfeh-lern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststel-lung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zur374ck, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwand-freies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg die-ses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verar-beitete Konzentrat zur Herstellerin zur374cktransportiert und dort zum Preis von 0,28 200/kg aufgearbeitet und anschlie337end weiterverarbeitet. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ers-ten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in H366he von 22.392,03 200 abz374glich hierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2, bereits geleisteter 4.282,07 200 verlangt. Au337erdem hat sie den der Streithelferin zu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen- und Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 200 er-setzt verlangt. 5 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 16.643,83 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. 6 Gegen dieses Urteil haben die Kl344gerin, die Beklagte und die Streithelfe-rin zu 2 Berufung eingelegt. 7 Die Kl344gerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren in H366he von 32.907,89 200 weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2 hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von 2.049 200 begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zur374ckgenommen. 8 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weiterge-hend bis auf einen Betrag von 2.049 200 nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen TranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222). 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter. 10 - 5 - Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Die Beklagte hafte vertraglich wie auch au337ervertraglich allein f374r die in 247 434 HGB angesprochenen Sch344den und Kosten. Der Wortlaut dieser Be-stimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung auch weitere au337ervertragliche Sch344den an G374tern Dritter umfasse. Allein diese Auslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom 29. Juni 1998 eingetretenen 304nderungen. Zudem w344ren die 247247 435, 436 HGB bei einer uneingeschr344nkten Haftung f374r Folgesch344den nicht recht verst344ndlich. 334berdies w344re, da der reine Sachschaden bereits in den 247247 429 und 431 HGB abschlie337end geregelt sei, dann auch die Regelung in 247 432 Satz 2 HGB 374ber-fl374ssig. Die 247247 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des Frachtf374hrers festgestellt werden k366nne, ein in sich geschlossenes System der Haftungsbeschr344nkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtf374hrer, der im Grunde verschuldensunabh344ngig hafte, sowie die beteiligten Versicherer das Risiko transporttypischer Sch344den wie Verlust und Besch344digung des transportierten Gutes von vornherein 374berblicken und absch344tzen k366nnten. 12 Die Beklagte hafte danach nur f374r die bis zur Vollendung der Ablieferung entstandenen Sachsch344den. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit Kokosfett habe unstreitig f374r 0,28 200/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt 13 - 6 - werden k366nnen. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat h344tten vernichtet werden m374ssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbei-tet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden k366nnen. Der Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht, wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 200/kg, sondern nur 0,28 200/kg betragen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 14 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall sowohl gem344337 247 432 Satz 2 HGB vertragliche Anspr374che als auch gem344337 247 434 Abs. 1 HGB au337ervertragliche Anspr374che der Absenderin und der Empf344ngerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Besch344digung des Trans-portgutes eingetretenen Folgesch344den, wie sie hier in Rede stehen und sich etwa aus 247 823 Abs. 1 BGB oder aus 247 7 StVG ergeben k366nnten, ausgeschlos-sen sind. Die Frage, ob der Frachtf374hrer f374r solche Folgesch344den haftet, ist in den 247247 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend geregelt worden, dass in dieser Hinsicht au337er beim Vorliegen eines qualifizier-ten Verschuldens i.S. des 247 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004, Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., 247 432 HGB Rdn. 15 und 247 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/ Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., 247 432 Rdn. 1 und 247 434 Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, G374terkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002, 247 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., 247 432 Rdn. 1; a.A. Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fre- 15 - 7 - muth/Thume, Transportrecht, 247 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO 247 434 Rdn. 2). Eine vertragliche wie auch au337ervertragliche Haftung des Frachtf374hrers gegen374ber dem Absender oder dem Empf344nger f374r Folgesch344den aufgrund Verlusts oder Besch344digung des Gutes w344hrend des Obhutszeitraums kommt wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtf374hrers vor einer 334berw344lzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in Betracht. Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtf374hrer durch eine selbst344ndige Pflichtverletzung sonstige Rechtsg374ter der am Vertrag beteiligten Personen beeintr344chtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - w344h-rend des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gem344337 einer entspre-chenden Disposition des Empf344ngers mit anderen Waren vermischt wird, stellt der sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der Haftungsbegrenzung des 247 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar (vgl. Koller aaO 247 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO 247 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269). 16 Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsaus-schluss in 247 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (au337enstehender) Dritter wirkt, die durch das auf dem Transport besch344digte Frachtgut einen Schaden erleiden (vgl. dazu Koller aaO 247 434 HGB Rdn. 13 a.E.). 17 a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelm344337ig auch Fol-gesch344den, sofern diese mit dem sch344digenden Ereignis in einem ad344quaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein sch344digendes Ereignis zu vertreten hat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis 18 - 8 - mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die 247247 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des un-mittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Besch344digung des Frachtgutes entstanden ist, sondern daf374r, dass die vertragliche Haftung des Bef366rderers f374r die sich aus einem G374terschaden beim Absender oder Empf344n-ger ergebenden weiteren Sch344den in den 247247 425 ff. HGB gem344337 247247 429, 431, 432 Satz 2, 247 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist. b) Die Bestimmung des 247 434 HGB dient ma337geblich dem Zweck, das frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haf-tungsbegrenzungen gegen Aush366hlung bzw. Entwertung durch au337ervertragli-che Anspr374che zu sch374tzen (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass s344mtliche in den 247247 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, 247 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92). 19 Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in 247 434 Abs. 1 HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Besch344digung des Gu-tes" daf374r, dass diese Bestimmung eine au337ervertragliche Haftung des Fracht-f374hrers f374r darauf beruhende Folgesch344den ausschlie337t. Die Betonung dieser Bestimmung liegt, wie sich aus der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den W366rtern "f374r den au337ervertraglichen Anspruch 205 wegen Verlust oder Besch344-digung des Gutes" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22). 20 - 9 - Ebenso wenig spricht der Wortlaut des 247 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass Folgesch344den auch nicht aufgrund au337ervertraglicher Vorschriften ersetzt ver-langt werden k366nnen (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht f374r G374terfolgesch344den ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transport-rechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp. Abs. 1) in 247 425 HGB noch offen gelassen und erst in 247 429 HGB dahingehend geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht. 21 c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begr374ndung ihrer Auffassung, wonach die Haftungsbegrenzung in den 247247 425 bis 432 und 434 HGB eine Haf-tung f374r Folgesch344den nicht ausschlie337t, auf die Vorschrift des 247 433 HGB. Die-se Vorschrift regelt die Haftung des Frachtf374hrers wegen der Verletzung einer mit der Ausf374hrung der Bef366rderung des Gutes zusammenh344ngenden vertragli-chen Pflicht f374r Sch344den, die nicht durch Verlust oder Besch344digung des Gutes oder durch 334berschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein R374ckschluss aus 247 433 HGB auf 247 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision f374r geboten erachtet, scheidet aus, weil der Gesetzgeber die in 247 433 HGB angesprochenen Sch344den bewusst vom Anwendungsbereich des 247 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Be-gr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4). 22 d) Bei einem vors344tzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln oder Unterlassen des Frachtf374hrers erstreckt sich dessen dann gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz der Folgesch344den (vgl. Koller aaO 247 435 HGB Rdn. 19; Gass in Eben-roth/Boujong/Joost, HGB, 247 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend 23 - 10 - bemerkt hat, tr344fe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den 247247 425 ff. HGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Sch344den in den F344l-len, in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtversto337 in Betracht kommt, nicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsre-gelung w344re. e) Vergeblich beruft sich die Revision zur St374tzung ihres Standpunkts auch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orien-tiert, diese aber keineswegs unver344ndert 374bernommen hat. 24 2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfel-schorle eingetretene v366llige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaft-konzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorge-nommenen Disposition 374ber die abgelieferte Ware und damit als einen nach dem zu vorstehend 1. Ausgef374hrten von der Beklagten nicht zu ersetzenden Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats bereits vollst344ndig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschr344nkte er sich auf die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von 0,28 200/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung eingetretene v366llige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch deren Verunreinigung 344quivalent wie auch ad344quat kausal verursachten Folge-schaden dar. Dieser beruhte aber ma337geblich auf dem Entschluss der Streithel-ferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten. 25 - 11 - 3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schlie337lich auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Kl344ge-rin 374bergegangenen Schadensersatzanspruchs. 26 a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt ebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des 247 429 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit ge-m344337 247 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter durch 247 287 Abs. 1 ZPO einger344umte Sch344tzungsermessen rechtlich unbe-denklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkon-zentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der 334bernahme des Gutes in N. zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des Gutes gef374hrt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen, dass die f374r die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den am Frachtgut eingetretenen Schaden erh366hten. 27 b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkon-zentrat, die durch das Zur374ckpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen Restmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die H344lfte der Kosten f374r den Transport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat in Ansatz zu bringen, l344sst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl344gerin er-kennen. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass der Ort der Abliefe-rung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die Aufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Bef366rde-rung 374bernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner Berechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegan-gen. 28 - 12 - c) Das Berufungsgericht hat f374r den - lediglich gedachten - Transport der 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz ge-bracht. Die Revision w344re insoweit wegen der gem344337 247 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Kl344gerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begr374ndet, wenn das 334bergehen eines von der Kl344gerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vor-trags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hin-weispflicht ger374gt w344re. Eine dementsprechende Verfahrensr374ge ist jedoch nicht erhoben worden. 29 III. Nach allem ist die Revision der Kl344gerin unbegr374ndet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 30 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 O 397/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 31/03 -
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