BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/06 Verk374ndet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839a a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344ute-rung seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des 247 839a Abs. 2 i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB. b) Zur Urs344chlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre beiden Br374der waren zu je einem Drittel Miteigent374mer des mit einem Miets-haus bebauten Grundst374cks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 ver344u337erten die Erblasserin und einer ihrer Br374der ihre Mitei-gentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. . Der K344ufer O. ver344u337erte durch Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM. 1 Die Kl344gerin h344lt den urspr374nglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechts-vorg344ngerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kauf- 2 - 3 - preises f374r sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorpro-zess Bereicherungsanspr374che auf Auskehrung des bei der Weiterver344u337erung erzielten Mehrerl366ses in H366he eines Teilbetrages von 51.129,19 200 geltend ge-macht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht 374ber die Behauptung der Kl344gerin, der Verkehrswert des Grundst374cks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. 366ffentlich bestellten und ver-eidigten Sachverst344ndigen f374r die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst374cken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundst374ck am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das zun344chst eine Ladung des Sachverst344ndigen zur abschlie337enden Berufungs-verhandlung f374r erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverst344ndigen zu den erhobenen Gegenvorstel-lungen der Kl344gerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sach-verst344ndigen S. mit Verf374gung vom 15. November 2004 mit, dass es nach nochmaliger 334berpr374fung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachver-st344ndigen nicht f374r erforderlich halte. Die Berufung der Kl344gerin wurde auf der Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens zur374ckgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin den Sachverst344ndigen auf Schadensersatz gem344337 247 839a BGB in H366he der Kosten des Vorprozesses (20.667,27 200 nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrl344ssig ein unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grund-st374ckswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forde-rung weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begr374ndung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverst344ndigengutach-ten habe unter M344ngeln gelitten, die es als Grundlage f374r die klageabweisende Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht h344tten. Die weitere Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit gemacht werden konnte, l344sst das Berufungsgericht dahinstehen. Es l344sst den Scha-densersatzanspruch gegen den Beklagten n344mlich bereits daran scheitern, dass die Kl344gerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (247 839a Abs. 2 i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Kl344gerin an, sie habe es im Vorprozess vers344umt, die Ladung des Sachver-st344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens zu beantragen. 5 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. 6 2. a) Zugunsten der Kl344gerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden Sachverst344ndigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festge-stellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen. 7 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Kl344gerin f374r verpflichtet gehal-ten, aufgrund des auch bei der Sachverst344ndigenhaftung geltenden Vorrangs des Prim344rrechtsschutzes (247 839a Abs. 2 i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB) durch Ein-legung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachverst344ndigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen als "Rechtsmittel" insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, 8 - 5 - die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-stimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gest374tzte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. 247 411 Abs. 4 ZPO), an Antr344ge, den Sach-verst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisantr344ge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (247 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.). In 344hnlichem Sinne hat der Senat bereits fr374her entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote ste-hen, die ein Rentenversicherungstr344ger - einem gerichtlichen Sachverst344ndigen vergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des famili-engerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff). c) Hieran h344lt der Senat auch bei voller W374rdigung der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in wel-chem die Kl344gerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Haupt-sacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulas-sungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine hinrei-chend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgr374nde nach neuem Revisi-onsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, s344mt-liche zur Korrektur des unrichtigen Sachverst344ndigengutachtens zur Verf374gung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen In-stanz auszusch366pfen. 9 - 6 - d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derarti-ger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen w344re. Das Gericht ist auf An-trag einer Partei unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO gem344337 247247 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverst344ndigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die m374ndliche Befragung und Erl344uterung w344re ein taugliches Mittel gewesen, ent-weder die M344ngel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese M344ngel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die 334ber-zeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller W374rdigung des Umstandes, dass die Kl344gerin, unterst374tzt durch einen Privatgutachter, bereits schrifts344tzlich ausf374hrliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverst344ndige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare pers366nliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zus344tz-liches Instrument der Wahrheitsfindung dar. 10 e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen An-h366rung des Sachverst344ndigen und dem Schaden l344sst sich hier nicht verneinen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen h344tte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden w344re, nicht ohne weiteres - wie bei der Pr374fung der Urs344chlichkeit einer Amtspflicht-verletzung - zugrunde zu legen ist, wie 374ber den Rechtsbehelf richtigerweise h344tte entschieden werden m374ssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gericht-lichen Entscheidung f374hren soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehen-den Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechts-behelf h344tte angebracht werden m374ssen, wenn er den Eintritt des Schadens h344tte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grunds344tzlich 11 - 7 - eine gr366337ere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgem344337em Vorgehen des Kammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage f374r die der Kl344gerin ung374nstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden w344re. Dies reicht f374r den Nachweis einer Urs344chlichkeit der Rechtsmittelver-s344umung f374r den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose dar374ber, wie der Vorprozess mutma337lich im Ergebnis ausgefallen w344re, ist - anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverst344ndigen stattgebenden Entscheidung - nicht erforderlich. 12 3. Auch die weitere tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin bzw. deren Prozessbevollm344chtigte im Vorprozess an der Vers344u-mung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, h344lt der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt - die Kl344gerin ihre sachlichen Einw344nde gegen das Gutachten im Vorprozess ausf374hrlich schrifts344tzlich dargelegt hatte. Dementsprechend hatte das Kammergericht zun344chst beabsichtigt, den Sach-verst344ndigen von Amts wegen zur m374ndlichen Erl344uterung zu laden. Unter die-sen Umst344nden h344tte die Sinnes344nderung des Kammergerichts der Kl344gerin um so dringlicheren Anlass geben m374ssen, ihrerseits auf einer Ladung des Sachverst344ndigen zu bestehen. 13 - 8 - 4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Sachverst344ndigenhaftung bedurfte. 14 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 752/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 168/05 -
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