BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 240/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG 247 7 Abs. 3 Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungek374rzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be-reits der Hauptberechtigte eine nach 247 7 Abs. 3 BetrAVG gek374rzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393). BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 240/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. September 2007 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 151.178,50 200 (115.445,40 200 zzgl. R374ckst344nde bei Klag-erhebung 35.733,10 200, 247 9 ZPO). Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 I. Zulassungsgr374nde bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsge-richts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsan-spruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der H366he nach durch 247 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebe-nenrente aus der nach 247 7 Abs. 3 BetrAVG gek374rzten Hauptrente zu berechnen ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 2 - 3 - - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gesto337en ist (Schumann, EWiR 2005, 5; H366fer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2006 247 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 4. Aufl. 247 7 Rdn. 268; unklar Behrens in Kemper, BetrAVG 2. Aufl. 247 7 Rdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut kl344rungsbed374rftig, dass - an-ders als in den vom Senat bereits entschiedenen F344llen - hier der Hauptberech-tigte bereits nach 247 7 Abs. 3 BetrAVG gek374rzte Leistungen bezogen hat und der Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tr344ger der Insolvenzversicherung nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Ver-sorgungsempf344nger oder dessen Hinterbliebenen grunds344tzlich so zu erbringen hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und die danach ermittelte Versicherungsleistung nach 247 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf h366chstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten F344lligkeit ma337gebli-chen Bezugsgr366337e im Sinne von 247 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aaO). Der Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen ist nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berech-nen und nicht nach der H366chstgrenze in 247 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Erst der Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Tr344ger der Insolvenzversicherung wird nach 247 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf h366chstens das Dreifache der im Zeit-punkt der ersten F344lligkeit ma337geblichen Bezugsgr366337e nach 247 18 SGB IV be-grenzt. 3 Auch der Zweck der Einf374hrung der H366chstgrenze nach 247 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Die H366chstgrenze wurde mit 4 - 4 - der Erw344gung eingef374hrt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbe-d374rftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Scho-nung des aus Mitgliedsbeitr344gen stammenden Verm366gens durch Begrenzung seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung des Verm366gens des Beklagten noch die soziale Schutzbed374rftigkeit rechtferti-gen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des Hauptbe-rechtigten und des Hinterbliebenen. Da f374r die Berechnung der H366chstgrenze nach 247 18 SGB IV die erstmalige F344lligkeit der laufenden Leistungen ma337ge-bend ist und wegen der Akzessoriet344t zur Versorgung des Hauptberechtigten die F344lligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Tr344ger der In-solvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht h366her als der Anspruch des Hauptbe-rechtigten sein. Da der von der Kl344gerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende Betrag 374ber dem nach 247 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ma337geblichen H366chstbetrag von 6.871,80 200 liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Kl344gerin hatte als Hin-terbliebene ohne den Insolvenzfall einen Anspruch in H366he von 10.543,09 200/Monat gegen den Arbeitgeber (60% von 34.367,50 DM = 17.571,82 200). Die Kl344gerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinter-bliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in H366he von 60 % 5 - 5 - des Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den Arbeit-geber. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tats344chlich bezoge-nen Betr344gen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.04.2007 - 24 O 279/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.09.2007 - 14 U 9/07 -
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