BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 24/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 2001 (I ZR 256/98, VersR 2001, 1134) zugrundeliegenden vergleichbar. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Fahrer mit einer fingierten Kontrolle rechnen muß und deshalb Veranlassung hat, sich einen Dienstausweis der kontrol lierenden Person vorlegen zu lassen. In dem am 18. Januar 2001 ent schiedenen Fall war davon auszugehen, daß es im Fernverkehr mit Rußland üblich ist, sich den Dienstausweis zeigen zu lassen. Im Streitfall ist für den Verkehr mit Polen nichts Entsprechendes festge stellt und auch nicht vorgetragen worden. Auch sonst fehlt es an An haltspunkten, die ein Mißtrauen des Fahrers hätten begründen können. - 3 - Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlieûlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 403.567,16 DM Erdmann Bornkamm Pokrant Bscher Schaffert
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