BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/10 Verkündet am: 15. September 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; TEHG 2004 § 10 Abs. 1 Satz 3; TEHG 2011 § 9 Abs. 2 Satz 6 Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftung s rechtlichen Sinn. BGH, Urteil vom 15. September 2011 - III ZR 240/10 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und d ie Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivil - senats des Hanseatischen Ober landesgerichts in Bremen vom 7. Mai 2010 aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Ha n- d elssachen des Landgerichts Bremen vom 17. April 2009 abgeä n- dert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt wie schon ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden werden die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin zusammenfassend als Kl ä- gerin be zeichnet) in O . ein Werk zur Herstellung von Kartoffelpr o- dukten, in dem zwei mit Gas und alternativ mit Öl befeuerte Kessel sowie eine Nachverbrennungsanlage einge setzt we rden. 1 - 3 - Für die drei Einrichtungen existierte ein gemeinsamer geeichter Gasve r- brauchszähler des Energi eversorgungsunternehmens, der mit einem so g e- nannten Mengenumwerter ausgestattet war . Ein solches Instrument ist erforde r- lich, um den Verb rauchswert zu ermitteln, der unter Berücksichtigung der Druck - und Temperaturverhältnisse tatsächlich erreicht wird und der für die Z u- teilung von Emissionszertifikaten nach dem Treibhausgas - Emiss ionshandels - gesetz ( TEHG ) maßgeblich ist . In der Regel liegt der unter Einsatz eines Me n- genumwerter abzulesende Wert höher als derjenige, der oh ne eine solche Ei n- richtung angezeigt wird. An den Kesseln und der Nachverbrennungsanlage w a- ren jeweils eigene Verbrauchszähler angebracht, die die Kläge rin zur Eigenk o n- troll e installiert hatte. Diese waren nicht geeicht und verfügten nicht über einen Mengenumwerter. Im Juli 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte, einen Zuteilungsa n- trag nach dem Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz zu verifizieren. In diesem Antrag, der sich auf den ersten Zuteilungszeitraum 2005 bis 2007 bezog, waren gemäß § 7 des Zuteilungsgesetz es 2007 die in der Vergangenheit von dem B e- trieb entwickelten Kohlendioxidemissionen anzugeben. Bei einer Besichtigung des Werks der Klägerin registrierte d ie damit betraute Mitarbeiteri n der Bekla g- ten den geeichten Zähler des Energieversorgers und den Mengenumwerter. Da die Klägerin für alle drei Anlagen einen gemeinsamen Zuteilungsantrag stellen wollte, kam es für die Angestellte der Beklagten bei der Ortsbesi chti gung nur auf diesen Zähler an. Nachdem die Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamts der Kläg e- rin im September 2004 mitgeteilt hatte, dass die Nachverbrennungsanla ge für die Zuteilung der Zertifikate in die Berechnungen nicht einbezogen werden dü r- fe, stellte die Klägerin ihren Zuteilungsantrag auf die beiden Kessel um. Mit der 2 3 4 - 4 - Verifizierung des neuen Antra gs betraute die Klägerin ebenfalls die Beklagte. Die Parteien kamen dabei überein, auf eine neue Ortsbesichtigung zu verzic h- ten. Die Klägerin üb ermittelte der Bekl agten stattdessen die von den - nicht g e- eichten und nicht mit Mengenumwertern ausgestatteten - Zählern der beiden Kessel abgelesenen Werte. Die Beklagte prüfte deren Plausibilität und verif i- zie r te die Angaben sodann in ihrem Prüfbericht. Auf der Grundlage dieses ver i- fizierten zweiten Antrags wurden der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2 005 bis 2007 35.766 Emissionsberechtigungen zugeteilt. Zur Verifizierung des Emissionsberichts im ersten Jahr der Zuteilungsp e- riode beauftragte die K lägerin einen anderen Sachverständigen. Dieser gab an, die im Werk der Klägerin entwickelten Treibhaus gas emissio nen seien im zwe i- ten Zuteilungsa ntrag um etwa 13 bis 18 % z u niedrig angegeben worden. Urs a- che hierfür sei, dass der Verbrauch anhand der nicht mit Mengenumwertern ausgestatteten Zähler an den bei den Kesseln ermittelt worden sei . Da die Klägerin somit nicht über eine ausreichende Menge von Zertifik a- ten für die von ihrem Betrieb ausgehenden Kohlendioxidemi ssionen verfügte, erlegte ihr das U mwel tbundes amt durch Bescheid vom 10. Dezember 2007 Z ahlungen gemäß § 18 Abs. 1 TEHG ( in der damals geltenden Fassung ) auf und stellt e fest , dass sie 2.289 zusätzliche Emissionsberechtigungen abzug e- ben habe . Über die von der Klägerin hiergegen erhobenen Rechts mittel ist noch nicht abschließend entschieden worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei bei der V erifizierung der Angaben zu den ursprünglichen Kohlendioxidemissionen im zweiten Antrag fehlerhaft verfahren, und meint deshalb, die Bekla gte sei ihr zum Ersatz des hieraus folgenden Schadens verpflich tet. Ihre auf Feststellung des Schadense r- 5 6 7 - 5 - satzanspruchs gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hierg e- gen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. En tscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg . Die Klage ist unb e- grün det und deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat angenom men , die Beklagte hafte auf Sch a- densersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten, die ihr aus einem mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag erwachsen seie n. Die Beklagte habe die Klägerin pflichtwidrig nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Verbrauchsmengen nach dem Normwert zu ermitteln waren , das heißt nach dem Verbrauchswert (Normvolumen in Nm³), wie er unter Berücksicht i- gung der Druck - und Temperaturverhältnisse tatsächlich erreicht werde und nur unter Einsatz eines Men genumwerters ab gelesen werden könne . Die Beklagte habe als Sachverständige die Ableseergebnisse der Klägerin nicht einfach übernehmen dürfen. Vielmehr hätte sie sich über deren Grundlagen ihre eigen e Überzeugung verschaffen müssen, wie sich aus der maßgeblichen Prüfung s- r ich tlinie ergebe. Diese bestimme zudem, dass der Sachverständige grundsät z- lich eine Inaugenscheinnahme der Anlage und der Tätigkeiten vor Ort vorz u- nehmen habe. Da die Beklagte nicht habe damit rechnen dürfen, dass die Kl ä- gerin als Betreiberin der Anlage üb er die einschlägigen Kenntnisse verfügt h a- 8 9 - 6 - be, habe sie sich nicht auf deren Angaben verlassen dürfen, sondern hätte eine erneute Ortsbesichtigung durchführen müssen. Es entlaste die Beklagte auch nicht, dass die Klägerin möglicherweise eine zweite Besichti gung abgelehnt habe. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, den betreffenden Mitarbeiter der Klägerin von der Notwendigkeit einer zweiten Inaugenscheinnahme zu überzeugen oder das Testat zu verweigern. Ein Mitverschulden der Klägerin scheide aus. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn die Beklagte , wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Verifizierung der Verbrauchsangaben in dem zweiten Zuteilungsantrag gegen Pflichten ver stieß , die ihr gegenüber de r Klägerin oblag en, ist sie für etwaig hieraus folgende Schadensersatzansprüche nicht passiv legitimiert. Vielmehr trifft in diesem Fall die Haftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG die Bundesrepublik Deutsch land. Denn die Tätigkeit einer gemäß § 10 Abs . 1 Satz 3 des für den Stre itfall noch maßgeblichen Treibhausgas - Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578 ; fortan TEHG 2004 ) - siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 des Treibhausgas - Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 ( BGBl. I S. 1475 ; fortan TEHG 2011 ) - als Verifizie rer tätigen sachverständigen Person oder Stelle ist als die Ausübung eines öffentlichen Amts für das nach § 20 Abs. 1 Satz 2 T E HG 2004 zuständige Umweltbundesamt zu qualifizieren . 1. In der Kommentarliteratur zum Treibhaus gas - Emissionshandels gesetz ist umstritten, ob der Verifizierer lediglich privatrechtliche Beziehungen zum Anl a- 10 11 12 - 7 - genbetreiber unterhält (so F renz, Emissionshandelsrecht, 2. Aufl., § 10 TEHG Rn. 11 ; Körner in Körner/Vierhaus, T E H G, § 10 Rn. 15 ) oder ob die Tätig keit des Sachverst ändigen als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist ( so Schweer/ v. Hammerstein, TEHG, § 10 Rn. 20 ff). Der Senat folgt der letztgenannte n Au f- fas sung . 2. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am t s darstellt, bestimmt sich n ach der ständigen Rechtsprechung des Senats d a- nach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und i nnerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betät i- gung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen ( z.B. Senatsurtei le vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/ 91, BGHZ 118, 304, 305 ; vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171 ; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 , VersR 2006, 1684 Rn. 7 ; vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10; Senatsbe schluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556 Rn. 7 jeweils mwN). Nach der Senatsrechtsprechung ist es dabei zur Einst u fung der Tätigkeit eines Prüfers als Ausübung eines öffentlichen Amt s nicht e r forderlich, dass er selbst (zwangsweise durchsetzbare) Maßnahmen gegen die von seiner Prüftätigkeit betroffenen Personen ergreifen kann (z.B. Senatsurteil vom 22. März 2001 aaO S. 176) . Es genügt vielme hr, dass seine Arbeit mit der Verwalt ungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusamme n- hängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung g e- radezu einen B e standteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Handeln niede r schl agenden hoheitlichen Tätigkeit bildet ( z. B. Senatsurteil vom 13 - 8 - 14. Mai 2009 aaO Rn. 18 mwN und Senatsbesc hluss vom 31. März 2011 aaO Rn. 9). Als Ausübung eines öffentlichen Amt s wurden demgemäß zum Beispi el Prüfungstätigkeiten der Kraftfahrzeugs achvers tändigen im Rahmen von § 21 StVZO ( BGH, Urt eil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 ; vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85, 87 ff; vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171 ff ), § 29 StVZO (Se natsurteil vom 22. M ärz 2001 aaO ) und § 47a StVZO ( OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des Se nats im Urteil vom 22. März 200 1 aaO, S. 178 ), ferner der Sachverständigen nach der Prüfordnung für Luftfahr t gerät (Se nat aaO S. 174 ff), der Prüf ingenieure für Baustatik ( Senatsurteil vom 27. Mai 1963 - III ZR 48/62, BGHZ 39, 358 ) sowie der TÜV - Sachverständigen bei der Vorpr ü- fung überw a chungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. §§ 9 , 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Senatsurteil vom 25. März 1993 aaO, S. 89 ff ; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498 ) ein gestuft. Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass die Tätigkeit des Sachkund i- gen, der mit der wiederkehren den Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der beruf s- genossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane betraut ist, und di e- jenige eines Prüfers, der Bescheinigung en zur Zue r kennung des Zeichens " GS = geprüfte Sicherheit " erteilt, nicht die Ausübung eines öffentlichen Amts da r- stellen , weil die betreffenden Personen nicht im Pflichtenkreis der jeweiligen Behörde tätig werden (Senats urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 11 ff und Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556 Rn. 10 ff) . 14 - 9 - 3 . Nach den vorstehenden Maßstäbe n n immt der im Zuteilungsverfahren nach dem Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz tätige Ve rifizierer ein öffentl i- ches Amt im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 BGB wahr. Seine Aufgaben sind in wenigstens gleicher Weise eng mit dem hoheitlichen Handeln einer Behörde verbunden , wie diejenigen der Sachverständigen, deren Tätigke i- ten der Senat bereits als Ausübung eines öffentlichen Amts qualifiziert hat. a) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem so genannten Kyotoprot o- koll hat die Europäische Gemeinschaft die Richtlinie 2003/87/EG des Europä i- schen P arlaments und des Rates vom 13. Oktober 2 003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie des Rates 96/61/EG (Emissionshandelsrichtlinie, ABl Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) erlassen, die einen Handel mit Berec h- tigungen zur E mission von Trei b hausgasen ab dem Jahr 2005 vorsieht. Ihrer Umsetzung dienen in Deutschland insbesondere das Treibhausgas - Emissions - handelsgesetz und - für den hier in Rede stehenden Zeitr aum von 2005 bis 2007 - das Gesetz über den nationalen Zuteilungspla n für Treibhausgas - Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsp e riode 2005 bis 2007 (Zuteilung s- gesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 ( BGBl. I S. 2211) . Nach diesen Bestimmungen (siehe hierzu BVerfG [3. Kammer des Er s- ten Senats], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07, juris Rn. 3 ff, insoweit nicht in NVwZ 2010, 435 abgedruckt ) bedarf die Freisetzung von Ko h- lendioxid durch bestimmte unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas - Emissionshandelsgesetzes fallende Tätigkeiten ( § 2 TEHG 2004 u nd 2011 ) e i- ner Emissionsgenehmigung ( § 4 Abs. 1 TEHG 2004 und 2011 ). Der Verantwor t- liche ist ve r pflich tet, bis zum 30. April eines jeden Jahres eine Anzahl von Emissionsb e rechtigungen an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde 15 16 17 - 10 - abzuliefern, die den durc h seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht ( § 6 Abs. 1 TEHG 2004 ., § 7 Abs. 1 TEHG 2011 ). Die Verantwortl i chen haben allerdings nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 (§§ 9, 11 bis 13 TEHG 2011 ) für jede T ä tigkeit im Sinne de s Treibhausgas - Emissionshandelsgesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des jeweiligen Zuteilungsg e setzes. Um die Berechtigungen zu erhalten, muss der Anlagenbetreiber einen Antrag beim Umweltbundesamt ste l- len ( § 10 Abs. 1 TEHG 2004 , § 9 Abs. 2 TEHG 2011 ). Die Angaben im Zute i- lungsantrag müssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt g e geb e- nen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein ( § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 TEHG 2004; jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011 ). Die Ber echtigungen werden dann aufgrund einer Entscheidung, die sich auf die j e weilige Zuteilungsperiode bezieht, dem Verantwortlichen zugeteilt und jährlich in Teilmengen an diesen ausgegeben ( § 9 Abs. 2 TEHG 2004 ; sie he nunmehr § 9 Abs. 4, § 14 TEHG 2011 ). Die A nträge für die erste Zuteilungsperiode waren innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan zu stellen ( § 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG 2004 ). Dieses Gesetz trat am 31. Au gust 2004 in Kraft (vgl. § 24 ZuG 2007) . Die Zuteilungsen tscheidungen für die P eri o- de 2005 bis 2007 mussten spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antrag s- frist erg e hen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 TEHG 2004 ). Eine Zuteilung sollte nach § 17 ZuG 2007 nur erfolgen , wenn die Richtigkeit der Angaben des Betreibers ausreichend gesichert war . Für bestehende Anlagen erging die Zutei lung der - kostenlosen, vgl. § 18 Satz 1 ZuG 2007 - Berechtigungen grundsätzlich auf der Basis ihrer historischen Emissionen (§ 7 ZuG 2007). 18 - 11 - b) Innerhalb dieser Verfahr ensabläufe stellt sich die dem Verifizierer o b- liegende Überprüfung der Angaben des Antragstellers als eine mit dem Pflic h- tenkreis des Umweltbundesamts auf das Engste zusammenhängende Verric h- tung dar, die geradezu einen Bestandteil der hoheitlichen Tätigkei t dieser B e- hörde ausmacht. aa) Der Verifizierer hat nicht die Aufgabe, die für die Antragstellung erforderli chen Angaben über den Verbrauch von Kohlendioxid emittierenden Stoffen für den Betreiber zu ermitteln. Dies ist mittlerweile auch zwischen de n Parteien nicht mehr st reitig . Im Gegenteil schließt eine solche Tätigkeit de s Sachverständigen seine Einschaltung als Verifizierer nach Abschnitt C 2 . 2 der Prüfungsrichtlinien des Umweltbundesamts zur Verifizierung von Zu teilungsanträge (im Internet a brufbar unter der Adresse fungsrichtlinie_Zuteilung.html) aus (siehe auch § 14 Abs. 6 Satz 1 der Veror d- nung über die Zuteilung von Treibhausgas - Emissionsberechtigungen in der Z u- teilung speriode 200 5 bis 2007 vom 31. August 2004 [ Zuteilungsverordnung 2007 - ZuV 2007, BGBl. I S. 2255 ] ) . Vielmehr obliegt es dem Verifizierer ge mäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ZuV 2007 , die im Zuteilungsantrag bereits enthaltenen tatsachenbezogenen Angab en auf ihre Richtigkeit hin und " den An trag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubwür digkeit zu überprüfen " . Er ist hierbei zur Unparte i- lichkeit und Unabhängigkeit sowie zur objektiven Aufgabenerfüllu ng verpflichtet (Ab schnitt C 2.1 der Prüfungsrichtlinien, vgl. auch § 14 Abs. 6 Satz 1 ZuV 2007). Die unabhängige und objektive Beurteilung der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers im Zuteilungsverfahren stellt jedoch eine originäre Aufgabe 19 20 21 - 12 - des Umweltbu ndesamts dar. Dieses hat nach § 17 Satz 1 ZuG 2007 die Ric h- tigkeit der nach dem Gesetz erforderlichen Angaben zu überprüfen (siehe auch § 15 Satz 1 ZuG 2012) . Nach Satz 2 (in der seit dem 28. Juli 2011 geltenden Fassung : Satz 3) dieser Bestimmung d arf die Behörde die Berechtigun gen zu dem in § 10 Abs. 4, 1. Halbsatz TEHG 2004 bestimmten Zeitpunkt nur erteilen, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. Die Letzten t- scheidung über den Zuteilungsan trag bleibt somit bei der Behörde, d er insb e- sondere eine stichprobenartige Prü fung der verifizierten Anträge obliegt (Regi e- rungsbegründung des Entwurfs des T E H G, BR - Dr uck s. 14/04 S. 26 f). Gleiches gilt für Bewertungen mit erheblichem Entscheidungsspielraum, bei denen der Verifizierer nur di e tatsächlichen Grundla gen zu überprüfen hat ( § 14 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2007; Abschnitt B de r Prüfungsrichtlinien ) und für Zweifelsfälle (R e- gierungsbegründung aaO). Weiterhin ist das Umwelt bundesamt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 berechtigt, die Richtigkei t der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich zu überprüfen. Hierzu ist es nac h Satz 2 dieser Vorschrift verpfl i chtet, wenn Anhaltspunkt e dafür bestehen, dass die Z u- teilungsentscheidung auf un richtigen Angaben beruht. Die Aufgaben d es Verifizierers und des Umweltbundesamts im Zute i- lungsverfahren nach dem Treibhaus gas - Emissionshandelsgesetz überschne i- den sich demnach weitgehend. D er Verifizierer ni mmt Pflichten wa hr , die an sich dem Umweltbundesamt ob liegen. Die Behörde ist infolge de r Verifizierung von ihrer Pflicht, die Richtigkeit der Angaben in den Zuteilungsanträge n selbst zu prüfen, weitgehend entbunden. Der Sachverständige wird bei der Überpr ü- fung der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller anstelle der Behörde tätig und v ersc hafft dieser durch die Verifizierung die für der en Zuteilungsentsche i- dung notwendigen tatsächlichen Grundlagen (Schweer /v. Hammerstein, TEHG, § 10 Rn. 17) . Der Verifizierer ist auf diese Weise zur Unterstützung und Entla s- 22 - 13 - tung (vgl. Frenz , Emissionshandelsr echt, 2. Aufl., § 10 TEHG Rn. 11 ; Schweer/ v. Hammer stein, aaO ) des Amts in dessen behördliches Verfahren einbezogen. Die Verifizierung der Antragsangaben stellt sich damit als notwendiger - an sich originär von der Behörde zu leistender - Bestandteil dere n Verwaltungsha n- delns dar. Dadurch, dass diese Aufgabe zur Entlastung des Umweltbundesamts auf Private verlagert wurde, büßt sie ihren öffentlich - rechtlichen Cha rakter nicht ein. Dieser Befund wird durch die europarechtlichen Rahmenb edingungen gestütz t, die dem Gesetzgebungsve rfahren zugrunde lagen . Zwischen dem A b- lauf der Frist für die Prüfung des Zuteilungsplans durch die Europäische Ko m- mission und dem spätesten Zeitpunkt für die Zuteilungsentscheidung lagen nach den Vor gaben der Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG nur drei Monate. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums waren die e r- forder lichen Rechtsverordnungen zu erl assen, die Anträge zu stellen und die Zuteilungsentschei dungen zu treffen (vgl. BR - Dr uck s. 14/04 S. 27). Die Behö r- de sollte dessen ungeachtet ge mäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 nur berechtigt sein, die Emissionsberechtigungen zuzuteilen, wenn und soweit ausreichend gesichert war, dass die Angaben der Antragsteller zutrafen. Hieraus erklärt sich die Notwendigkeit, externe Verifizierer einzuschalten, um einerseits die engen zeitlichen Vorgaben einhalten zu können und andererseits gleichwohl die erfo r- derliche Richtigkeit der Zuteilungsentscheidung zu gewährleisten. Dies en t- spricht auch dem der Richtlinie vorangegange nen Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Handel mit Treibhausgasemissionen i n der Europäischen Union vom 8. März 2000 (KOM (2000) 87 endgültig). Danach sollten die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Emissionshandels verantwortlich sein. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollte es ermöglicht werden, in den 23 - 14 - Mitgliedstaaten " Betriebsprüfer aus der Privatwirtschaft in den Prüfungspr o- zess " einzubeziehen (aaO S. 28). Auch hieraus ergibt sich, dass die sachve r- ständigen Stellen im Aufgabenbereich der nationalen Behörden tätig werden sollten und lediglich zu deren Entlastung ein geschaltet werden. Die Übertragung der Pflichten, die an sich der Behörde obliegen, auf pr i- vate Verifizierer beruhte damit nicht auf inhaltlichen, sondern auf verfahren s- technischen Gründen. Dies spricht ebenfalls gegen die Veränderung des öffen t- lich - rechtlichen Charakters der Prüfungstätigkeit. A uch die Regierungsbegründung zum Entwurf des § 10 TEHG 2004 geht davon aus , dass die Tätigkeit der Verifizierer Bestandteil des behördlichen Z u- teilungsverfahrens ist . Danach werden , w ie zur Berichterstattung nach § 5 TEHG - E , private Verifizierer " eing e- schaltet " ( BR - Dr uck s. 14/04 S. 26). Die unmittelbar anschließenden Ausführu n- gen der Begründung befassen sich mit den Aufgaben des zuständi gen Amts. Hieraus folgt , dass mit dem " Einschalten " der Verifizierer deren Einbeziehung in die Wahrnehmung der behördlichen Pr üfungspflichten gemeint ist. Schließlich bedürfen die Verifiz ierer, um nach § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004/ § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011 tätig werden zu können, ebenso wie die Sachverständigen, deren Tätigkeit der Senat als die Wahrnehmung eines ö f- fentlic he n Amts qualifiziert hat (siehe Nachw eise oben unter Nummer 2), der amtlichen Bes tellung (§ 10 Abs. 1 Satz 4 TEHG 2004 i.V .m. §§ 9 ff UAG bzw. § 36 Abs. 1 GewO ; siehe jetzt § 21 Abs. 2 TEHG 2011 i.V.m. §§ 9 f f UAG bzw. § 36 Abs. 1 GewO ) , ohne dass dies al lerdings allein zur Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG führt (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 , BGHZ 147, 169, 175 ) . 24 25 26 - 15 - b b) (1) Der Einordnung der Tätigkeit der Ver ifizierer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 als Wahrnehmung ein es öffentli chen Amts steht nicht en t- gegen, dass dem Umweltbundesamt eigene Prüfungskompetenzen und die Letztentschei dung verbleiben. Es genügt, wenn der Sachverständige maßgebl i- chen Einfluss auf den Ausgang der B ehördenentscheidung hat (vgl. Senatsu r- teile vom 25. Mär z 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85, 88; vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 172 und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 18; BGH, U rtei l vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49 108, 112). Dies ist bei den Verifizierern im Zuteilungsverfahren nach dem Treibhaus gas - Emissionshandelsgesetz der F all. Verweigert der Sachve r- ständige sein Testat, scheidet die Zuteilung von Emissionsberechtigungen durch das Umweltbundesamt grundsätzlich aus (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 ; § 9 A bs. 2 Satz 6 THEG 2011 ; siehe auch Schweer/v. Hammerstein, TEHG, § 10 Rn. 17 ). Erteilt er hingegen die Bestätigung, wird die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers von der Behörde in aller Regel nicht mehr in Zwe i- fel gezogen und nur noch stichprobenmäß ig (erneut ) überprüft werden (vgl. BR - Drucks. 14/04 S. 26 f) . (2) Unbeachtlich ist weiter , dass der Sachkundige die Überprüfung nicht auf Ansuchen der Behörde, sondern auf Veranlassung des Antragstellers vo r- nimmt. Ein auf den Einzelfall bezogener Auft rag durch die öffentliche Verwa l- tung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch öffentlich - rechtliche Normen hinreichend bestimmt sind (Senatsurteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 175; v gl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 116 f) . Di e- se Voraussetzung ist für den Verifizierer im Zuteilungsverfahren erfüllt. Seine Aufgaben und Funktionen erg eben sich dem Grunde nach aus § 10 Abs . 1 27 28 - 16 - Satz 3 TEHG 2004 (§ 9 A bs. 2 Satz 6 T E H G 2011 ) und sind in § 14 ZuV 2007 (siehe auch § 20 ZuV 2012) im Detail geregelt. In der letztgenannten Besti m- mung sind außer den Aufgaben des Sachverständigen auch Regelungen über seine Arbeitsweise und formale Erfordernisse des Testats ent halten. Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt die Überprüfungsmetho den und - richtwerte im Einzelnen in seinen Prüfungsrichtlinien für die Verifizierung von Zuteilung s- anträgen fest gelegt. Dass der Sachverständige vom Antragsteller un d nicht von der Be hörde vergütet wird, ist , nicht anders als bei den " TÜV - Sachverständigen " , unbeach t- lich. Ebenso ist es ohne Belang, dass eine Regressnorm zugunsten des Sta a- tes bei Pflichtverletzungen des Verifizierers fehlt (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2001 - III ZR 39 4/99, BGHZ 147, 169,178). 4. Na ch Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für in Ausübung eines öffentlichen Amts begangene Pflichtverletzungen grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Diese Anknüpfun g ve r- sagt allerdings , wenn, wie im vorliegenden Rechtsstreit, kein Dienstherr vo r- handen ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllun g er gefehlt hat , anvertraut und ihn d a- mit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf gabe berufen hat (z.B. Senatsurtei le vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 13 1/05, VersR 2006, 698 Rn. 9 ; vgl. auch Senatsurteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 , BGHZ 160, 216, 228). Dies ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, da die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verifizierer im Zutei lungsverfahren nach dem Treib haus gas - Emissions han - delsgesetz bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben des Umwel tbu n- desamts mitwirkt . Auf die Behörde, welche die Zulassung beziehungsweise B e- 29 30 - 17 - stellung des Verifizierer s nach §§ 9 ff UAG oder § 36 Abs. 1 GewO vorgeno m- men hat, kommt es nicht an. Die Zulassung oder Bestellung verschafft dem Sachver ständigen nur die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 TE H G 2004 erforderliche Befähigung als Verifizierer, nicht aber das öffentliche Amt, mit welchem er im Wirkungskreis des Umweltbundesamts tätig wird. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2009 - 13 O 173/08 - OLG Bremen, Entscheidung vom 07.05.2010 - 2 U 60/09 -
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