BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/11 Verkündet am: 5. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BerlStrG § 7 Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssich e- rungspflicht für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen Ge h weg. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 - Kammergeri cht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wös t- mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten g egen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. September 2011 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt von de m Bekla gten mat e- riellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehr s- sicherungspflichten. Die Klägerin stürzte am Vormittag des 24. September 2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N . - s traße an der Kreuzung zur A . - Straße in Berlin - P. . Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte W eg bestand am Tage de s Sturzes wie schon in den Jah ren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen 1 2 - 3 - Mitarbeiter des Bezirksamts de s Beklagten hatte am 4. September 2009 stat t- gefunden. Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk tr ug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und f i el zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm - und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - unter Berücksichtigung eines Mitverschulden santeils der Klägerin von 10 % - stattgegeben. Die Ber u- fung de s Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision de s Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das schädigende Ereignis Folge einer von dem Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der streitgege n- ständliche Überweg habe sich a u sweislich der vorgelegten Lichtbilder insg e- samt in einem desolaten Zustand befunden , der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Der Beklagte k önne sich nicht darauf berufen, s eine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzun g dar, weil die Gefa h- renlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden 3 4 5 - 4 - könne. Jedenfalls für den vorliegenden Fall sei eine solche Auffassung zum Unterhalt ö ffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs sei rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen und habe diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insgesamt d e- s o late Zustand des Geh wegs habe in seiner Gesamtheit eine Stolper - und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sor g- falt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beher r- schen gewesen sei. Völlig zutreffend habe das Landgericht daher festgestellt, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden komme. Hierbei könne offenbleiben, ob ein einzelner - für sich genommen aber gefahrträchtiger - Gehwegschaden dann hinzunehmen sei, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar sei, als der Fußgänger ihm einfach ausweichen könne. D enn um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier nicht; vielmehr sei de r g esamt e Ü b er weg schadhaft und ein Ausweichen auf einen schadlosen Ber eich un mö g- lich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich de r Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klägeri n von der Benutzung des W eg s gänzlich hätte absehen können. Er habe den Verkehr eröffnet , den ih m bekannten Zustand aber nicht zum Anlass geno mmen, den W eg zu sperren, so dass er der Kläg e- rin nunmehr nicht entgegenhalten könne, sie hätte den Weg nicht benutzen dü r- fen. Im Übrigen gehe es bei dem W eg um einen übergeordneten Verkehrsb e- reich. Wie der Beklagte selbst vorgetragen habe, hand e le es sich bei der U m- gebung der N . straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren B e- wohnern, denen durch den Überweg die Möglichkeit des Überquerens der Straße zum Zwecke der Aufsuchung eines Einkaufcenters eröffnet worden sei. Auch dies hätte der Beklag te zum Anlass nehmen müssen, den W eg instand zu halten und ihn nicht über Jahre in einem gefährlichen Zustand zu belassen. I n- soweit hätte der Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass in ihrer Bew e- - 5 - gungs - , Seh - und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und dah er bezüglich der hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den W eg benutzten. Auch seien die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derartig voneinander abheben würden, als dass der aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in ihrer konkreten Ausgestaltung zu erkennen ver - möge. Hinzu komme, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich b e- finde, bei dem damit gerechnet werden müsse, dass s ich der sorgfältige Fu ß- gänger bereits im besonderen Maß auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentriere , bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten F ahrbahn der N . straße richte. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte darauf, es sei vo r- gesehen gewesen , die Grunderneuerung de s Überwegs zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfo lge der Unterhalt öffentlicher Straßen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes im Rahmen der Leistungsfähi g- keit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Beklagten eine Instandsetzung de r desolaten Unfallstelle jedoch aus Gründen fehlender fina nzieller Leistung s- fähigkeit über Jahre un möglich gewesen sei, werde nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehle jedweder Vortrag. Von daher könne offenbleiben, ob die Beschränktheit öffentlicher Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges - völliges U n- tät igsein rechtfertigen würde. Ein weitergehendes Mitverschulden der Klägerin als vom Landgericht angenommen sei nicht ersichtlich. Hierfür reich e allein der Umstand, dass ihr die Schadhaftigkeit des W egs bekannt gewesen sei, nicht aus. Sie habe d iesen zur Er reichung des Einkaufszentrums benutzen dürfen; es sei allein Sache des Beklagten gewesen, für Abhilfe zu sorgen, was er aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen habe. - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. De r Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldha f- ter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zu. 1. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (G VB l. S. 380) wird unter anderem die Überwachung der Ve r- kehrssicherheit der öffentlichen Straßen vom Land Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG bestimmt, dass dazu die Sorge dafür gehört , dass die öffentliche n Straßen in der Baulast Be r- lins den in § 7 Abs. 2 bis 5 BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen. Dan ach sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG) . Dabei sind auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit B e- hinderungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG). Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherste l- lung eines verkehrssicheren Zustan d s eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausg e- schlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine al sbaldige Wiederherstellu ng des verkehrssicheren Zustand s d er Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) . Unter den Begriff der öffentlichen Straße fallen dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG unter anderem auch die Gehwege. 2. Ohne Rechtsfeh ler hat das Berufungs gericht nach Maßgabe dieser g e- setzlichen Regelung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt. 6 7 8 - 7 - a) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage aussche ide . aa) Zum einen kommt es hierauf nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an. Hierbei kann dahinstehen, ob es einer Warnung der Ve r- kehrsteilnehmer durch entsprechende Verkehrsschilde r im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht bedur fte, weil sich der Überweg, wie im angefoc h- tenen Urteil ausgeführt , in einem " quasi vor sich selbst warnenden Zustand b e- fand " . Der Beklagte hat jed enfalls gegen die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Sat z 2 BerlStrG zum Inhal t seiner Straße n- v erkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen, für eine alsbald i- ge Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Gehwegs zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) . Nach de r Feststellung des Berufungs gerichts bestand der desolate Zu stand des Gehwegs bereits seit Jahren, ohne dass Abhilfe g e- schaffen wurde. § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG enthält insoweit aber keine Ei n- schränkung der Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstelle n . § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG betrifft demgegenüber nur temporäre Behelfsmaßna h- me n und schafft - wie § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG deutlich macht - keine Daue r- lösung . Deshalb enthebt die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle den Beklagten nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrs s i- cherheit . Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in einem Fall, im dem nicht nur einzelne Bereiche eines Gehwegs , sondern dieser insgesamt verkehrsunsicher ist, § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht eine Sperrung de s Weg s verlangt, da lediglich Warn ungen zum gesetzlich geforderten Ausschluss einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer unzu reichend sind . 9 10 - 8 - b b) Zum anderen ist es zwar zutreffend, dass ein Verkehrssicherung s- pflichtiger nach der von der Revision in Bezug genommenen Senatsrechtspr e- chung in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejen i- gen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und au f die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einz u- richten vermag (vgl. nur Urteil e vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044 , vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195 und vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88, BGHZ 108, 273, 275 ). Der Beklagte erfasst den Aussagegehalt dieser Definition jedoch nicht vollständig, wenn er lediglich isoliert den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit anspricht. Darüber hinaus ist vielmehr notwendig, dass sich d er Benutzer auf die Gefahr einstellen kann, was beispielsweise dann in B e- tracht kommt, wenn er einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erken n- baren Gefahrenstelle unproblematisch aus zu weichen vermag . Nach de n recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellung en d es Berufungs gericht s befand sich aber der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand, dass selbst ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen konnte, vielmehr bei jedweder Benu t- zung des Wegs gezwu ng en war , Teile zu be gehen , die sich in schlechte m Z u- stand bef anden , sodass eine gefahrlose Be nutzung nicht möglich war. cc) Soweit der Beklagte auf Urteile aus anderen Bundesländern verweist, in denen wegen der Erkennbarkeit der unfallursächlichen Gefahrenstelle eine Verletzung der Verkehrssicherun gspflicht verneint worden ist, kommt es auf diese Entscheidungen bereits angesichts der ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 , Abs. 6 Satz 2 BerlStrG nicht an . Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dort um Fa llgestaltungen ging , in denen - wie vorli e- gend - eine Benutzung des Weges unter Umgehung der Gefahrenstelle oder 11 12 - 9 - ein gefahrvermeidendes Sich - Ein s tellen auf den Zustand des Weges unmöglich gewesen und dessen ungeachtet - insoweit auch in Abweichung von der oben ange sprochenen Senatsrechtsprechung - eine Amtshaftung verneint worden wäre . b) Zu Unrecht rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Gehwegs als dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht gen ü- gend und insoweit verkehrs un sicher auch die Bel ange schwächerer Verkehr s- teilnehmer berücksichtigt hat. Denn dies schreibt bereits § 7 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BerlStrG vor. Im Übrigen hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass es sich bei der Umgebung der Unfallstelle um ein Wohngebiet mit übe r- wiege nd älteren Bewohnern gehandelt habe, denen durch den Überweg die Möglichkeit geschaffen werden sollte, an dieser Stelle die N . straße zu überqueren, um ein Einkaufszentrum besuchen zu können. Gehörten damit aber zum üblichen Benutzerkreis vor alle m ältere und damit häufig nicht so ve r- kehrssichere Personen, musste der Beklagte, selbst wenn man mit der Revision auf den durchschnittlichen Fußgänger als Maßstab abstellen wollte, dem Rec h- nung tragen. Der weitere Einwand, das Berufungsgericht habe fehler haft darauf abgestellt, dass Fußgänger bei der Nutzung des Überwegs auf dem Mittelstre i- fen ihre Aufmerksamkeit auch bereits dem Fahrzeugverkehr au f der zu übe r- querenden zweiten Richtungsfahrbahn zuwendeten und insoweit abgelenkt würden, ist ebenfalls unbeg ründet. Zunächst handelt es sich hierbei lediglich um eine zusätzliche Erwägung im Urteil, die auch nach Auffassung des Senats für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht von tragender Bedeutung ist. Im Übrigen obliegt dies e tatrichterliche Festste l- lung nur einer e ingeschränkte n r evisionsrechtlicher Überprüfung ; Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf . Auch eine Verkennung der rechtlichen A n- forderungen an die Eigensorgfalt der Verkehrsteilnehmer ist nicht gegeben . 13 - 10 - c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Berufungsg e- richt habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, statt den schadhaften Übe r- weg zu benutzen, auf die daneben befindliche Grünfläche hätte ausweichen können. De nn de r Verkehrssiche rungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden mü s- sen . Damit würde er die ihn treffende Verantwortung unzulässig auf den Verkehrsteilnehmer abwälzen (vgl. nur Senatsu rteil vom 10. Juli 19 80, aaO S. 2195). Im Übrigen zeigt die Revision keinen diesbezüglichen vom Ber u- fungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag vor den Instanzgerichten auf. Sie nimmt vielmehr lediglich Bezug darauf, dass der Ehemann der Klägerin im vo r- letzten Absatz der " Unfal lmeldung " vom 29. September 2009 erwähnt habe, dass er und seine Ehefrau " bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zusta n- des dieses Weges über die Grünfläche möglichst dicht neben dem Weg laufen " . D iese Randbemerkung in einer Anlage zur Klage schrift macht s ubstantiellen Vortrag des Beklagten zu einer zumutbaren Alternative nicht entbehrlich . Abg e- sehen davon ist - g e nauso wenig wie letztlich ein Fußgänger gehalten ist, zur Vermeidung einer Gefahrenstelle auf einem Gehweg auf den Randbereich der Fahrbahn ausz uwei chen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - VI ZR 90/96, NZV 1997, 430) - ein Fußgänger grundsätzlich auch nicht gehalten, einen neben dem Gehweg befindlichen und vom Verkehrssicherungspflicht ig en für diesen Zweck selbst nicht vorgesehenen unbefestigten G rünstreifen zu betreten , der seinerseits häufig ebenfalls aufgrund von Unebenheiten, Löchern oder - bei Nässe - erhöhter Rutschgefahr Gefa hren für die Begehung aufweist. d) Fehl geht auch der pauschale Hinweis der Revision auf die beengten finanzielle n Verhältnisse des B eklagten. Das Berufungs gericht hat festgestellt, dass der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, dass ihm eine I n- 14 15 - 11 - standsetzung des desolaten Überwegs aus Gründen fehlender finan zieller Lei s- tungsfähigkeit über Jahre hinweg un m öglich gewesen sei. Die Revision zeigt hierzu keinen entscheidungserheblichen und vom Berufungsgericht übergang e- nen gegenteiligen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Mit der Revision sb e- gründung wird insoweit nur auf einen Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2011 Bezug genommen, in dem - im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kl ä- gerin, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungs pflichten vorsätzlich ve r- letzt - lediglich ausgeführt worden ist , dass der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht erklär t habe, dass alle Betonplattenwege im Bezirk P . mehr oder minder so auss ä hen wie der streitgegenständliche, wobei es aber kein Geld gebe, diese zu sanieren. Dass diese pauschale Darstellung keine Rechtfertigung dafür sein kann, über viele Jahre hinwe g den streitgegenständl i- chen Gehweg nicht zu reparieren , hat das Berufungs gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hierbei ist auch anzumerken, dass der Beklagte mit seiner Ber u- fungsbegründung selbst vorgetragen hat, ihm sei selbstverständlich klar gew e- sen, dass angesichts des desolaten Zu stand s eine " Grundinstandsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss " . Dieser Zeitpunkt ist aber bei einer mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt. Insoweit kann letztlich dahinst e- hen, inwieweit finanzielle En gpässe der öffentlichen Hand jedenfalls ein zeitwe i- liges Absehen von Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtfertigen können (vgl. hierzu Senat su rteil vom 14. Oktober 1982 - III ZR 174/81, VersR 1983, 39 ; si e- he auch Senatsbeschluss vom 27. April 1987 - III ZR 123 /86, VersR 1987, 989, 990) . 3 . Ohne Erfolg fordert der Beklagte eine höhere Mit haftungs quote der Kl ä- gerin. 16 - 12 - a) Zu Unrecht wendet er sich dagegen , dass ihm das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur La st g e- legt hat. Die Einstufung eines Verhalten s als einfach oder grob fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Diese is t mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ve rkannt worden ist oder ob bei der Bewertung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen w u rden (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn . 16, jeweils mwN). I n- soweit ist die Rüge des Beklagten nicht entscheidungserheblich, es sei wide r- sprüchlich, wenn das Berufungsgericht ihm einerseits grobe Fahrlässigkeit vo r- werfe, andererseits aber ihm konzediere, dass er sich für seinen Standpunkt, erke nnbare Gefahrenquellen müssten nicht beseitigt werden, auf Rechtspr e- chung anderer Instanzgerichte stützen könne, und hierzu auch die Revision zulasse. Denn auf diese Rechtsprechung kommt es , wie ausgeführt, nicht an . Angesichts der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 5 , Abs. 6 Satz 2 BerlStrG sowie des offenkundigen und über Jahre nicht beseitigten Zustands des Gehwegs ist revisionsrechtlich gegen d ie tatrichterliche Bewertung als grob fahrlässig im Ergebnis nichts zu erinnern. b) Soweit mit der Re vision vorgetragen wird, die Klägerin habe sich beim Überqueren des Mittelstreifens unvorsichtig verhalten, da sie die Schadstellen nicht ständig im Auge behalten habe, sodass sie sich ein weit überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, zeigt d er Beklagte bereits keinen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Vielmehr hat er i m G e- genteil sogar in der Klagerwiderung - im Zusammenhang mit dem Einwand , angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle bestehe keine Verkehrssich e- ru ngspfl icht - ausdrücklich auf das Vor bringen der Klägerin Bezug genommen , 17 18 - 13 - sie kenne den Überweg und sei wegen dessen schlechter Qualität vorsichtig gegangen . Jedenfalls ist gegen die Annahme de s Berufungsgerichts , der B e- klagte hafte zumindest zu 90 % für die Fol gen des Sturzes der Klägerin, revis i- onsrechtlich nichts einzuwenden. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zw i- schen Schädiger und Geschädigtem gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an. D as Revisionsgericht über prüft nur, ob der Tatrichter die i n B e- tracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt sowie bei der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat, insbeso n- dere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senatsurteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW - RR 2009, 1688 Rn. 16). Revisionserhebliche Fehler zeigt der Beklagte insoweit nicht auf. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2010 - 86 O 112/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 9 U 11/11 -
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