BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 240 /1 2 Verkündet am: 5 . Februar 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderhochstühle im Internet II I MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; Gemeinschafts - markenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme i n einem vollautomatischen Verfa h- ren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Kläger in verletzende Ang e- bote enthalten sind. b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen marke n- rechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutr agen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermögl i- chen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt. c) Stellt der Betreiber eines Internetm arktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur aut o- matischen Unterrichtung über neue Angebote durch E Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 29. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Klagean trag zu a in der V ariante mit "und" vor "zu bewerb en" zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote in Gestalt des 2. und 3. Hilfsant rag s a bgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin vertreibt den Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Sie ist Inhab e- rin der für Möbel eingetragenen Wortmarken Nr. 396 54 805.9 "TRIPP TRAPP", Nr. 399 30 885.7 "STOKKE" sowie der Gemeinschafts wort marke Nr. 002 536 498 "TRIP TRAP". Die Beklagte betreibt im Internet unter eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die gewerbliche Schutzre chte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt die Beklagte Stichprobenko n- trollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der I n- ternetplattform der Beklagten suchen und diese melden können. Den Teilne h- mern an dieser als VeRI - Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, di e mit ihren Angeboten Schutzrechte verle t- zen. Auf der Internetplattform boten Mitglieder der Beklagten unter Verwe n- dung der Klagemarken Kinderhochstühle an, die nicht von der Klägerin stam m- ten, oder warben für die Fremdfabrikate mit den Formulierungen " wie Stokke", "wie Tripp Trapp", "wie Trip Trap", "ähnlich Stokke", "ähnlich Tripp Trapp" oder "ähnlich Trip Trap". 1 2 3 4 - 4 - Die Klägerin beanstandete seit dem 13. Februar 2004 im Rahmen des VeRI - Programms eine Vielzahl derartiger Angebote als rechtsverletzend u nd mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 ab. Die Parteien streiten darüber, ob unter den von der Klägerin beanstand e- ten Angeboten Privatverkäufe waren und ob eine Bilderkennungssoftware ve r- fügbar ist oder jedenfalls entwickelt werden könnte, die mit dem von der Kläg e- rin vertriebenen Kinderhochstuhl nicht identische Fremdfabrikate erkennen kann. Die Beklagte wirbt für ihren Internetmarktplatz mit sogenannten Ad w ords - Anzeigen de s Suchmaschinenbetreiber s Google. Bei Eingabe des Suchbegriff s " Tripp Trapp" bei der Suchmaschine Google am 22. Januar 2008 erschien n e- ben der Trefferliste die Anzeige: Trapp Tripp Supergünstig: Trapp Tripp Trapp Tripp hier kaufen Kaufen.eB/Trapp+Tripp Nach Behauptung der Klägerin führte v on dieser Anzeig e ein Link zu e i- ner Suchergebnisliste, in der Angebote von Kinderhochstühlen auf der Plattform der Beklagten aufgeführt wurden , die die Klagemarken auch im Zusamme n- hang mit Fremdfabrikaten nennen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken würde n durch die von ihr beanstandeten Angebote, die zudem wettbewerbswidrig seien, verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Gehilfin, zumi n- dest aber als Störerin für die Rechtsverletzungen der Verkäufer auf ihrer Plat t- form haf te. Es sei ihr möglich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch 5 6 7 8 9 - 5 - den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter And rohung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Au k- tionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original - "Tripp Trapp" - Stuhl von der Klägerin handelt, sofern a) die Kinder - Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter einer der folgenden Marken der Kläge rin angeboten werden: "Stokke" und/oder "Tripp Trapp" und/oder "Trip Trap" und/oder b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der A n- lage zum Tenor abgebildeten O riginal - "Tripp Trapp" - Stuhl der Klägerin und/oder die Marken Stokke und/oder Tripp Trapp und/oder Trip Trap der Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie Stokke" und/oder "wie Tripp Trapp" und/oder "wie Trip Tra p" und/oder "ähnlich Stokke" und/oder "ähnlich Tripp Trapp" und/ oder "ähnlich Trip Trap". 10 - 6 - Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem die Stühle beschreibenden Teil des Klageantrags keine nicht erkennbaren Ident - Plagiate und m it der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint seien. Sie hat zweitinstanzlich - neben dem erstinstanzlichen Hauptantrag - zuletzt hilfsweise beantragt (Hilf s- antrag zu 1) , die Beklagte nach d en Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, sofern au f- grund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit se i- nem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, hierzu weiter hilfsweise, es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elek tronisch nicht herausfiltern; weiter hilfsweise zu den Hilfsanträgen zu 1 (Hilfsantrag zu 2) , 11 - 7 - die Beklagte nach den Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, wobei ein A n- gebot im geschäftlichen Verkehr insbesondere dann vorliegt, wenn 1. der Anbieter seine A ngebote u.a. auch zusammengefasst an einem Platz im Internet - Auktionshaus der Beklagten präsentiert ("eBay - Shop") und/oder 2. der Anbieter als professioneller gewerblicher Verkäufer ("Power - Seller") auftritt und/oder 3. der Anbieter im Internet - Auktionshaus der Beklagten eine "Mich - Seite" u n- terhält, auf der er Interessenten über sich, seine Produkte und Dienstle i s- tungen informieren und auf seine besonderen Angebote aufmerksam m a- chen kann, und/oder 4. der Anbieter die Möglichkeit der Zahlung de s Kaufpreises über den eBay - Online - Zahlungsservice ("Paypal") offeriert, und/oder (es folgen die Ziffern 5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24. Juli 2008 3 U 216/06, Seiten 18 bis 36) 56. der Anbieter mindestens fünf Kinder - Hochs tühle offeriert und der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder "originalve r- packt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils hilfsweise 56. a) drei Produkte, 56. b) vier Produkte, 56. c) fünf Produkte, 56. d) sechs Produkte, 56. e) sieben Produ kte, 56. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht ang e- messen zu bestimmen ist, - 8 - und/oder 57. eine der sonstigen denkbaren, durch das Gericht einzeln zu prüfenden Kombina tionen der vorstehenden Merkmal e 1 bis 16 d vorliegt (diese Kombinationen jeweils bestehend aus zwei bis 16 der vorstehenden Merkmale, ggf. mit den zu den einzelnen Merkmalen hilfsweise geltend gemachten Zahlenwerten), hierzu hilfsweise (3. Hilfsantrag) , es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angebotsbeschreibungen würden ohne ihr Zutun und ohne ihre Kenntni s- nahme vom jeweiligen Anbiete r vollautomatisch ins Internet gestellt. Sie hat ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt. Das Landgericht hat soweit im vorliegenden Verfahren noch von B e- de u tung - die Beklagte nach dem Klageantrag (Hauptantrag) verurtei lt. Das B e- rufungsgericht hat die Berufung der Beklagten in einem ersten Berufungsurteil (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569) zurückgewiesen. Auf die Revision der B e- klagten hat der Senat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen (Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I) . Im wieder eröffneten Berufungsverfahren hat d as Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab geändert und die Klage ei n- schließ lich all er dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen (OLG Hamburg, GRUR - RR 2013, 94) . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugela s- sene Revision der Klägerin , mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils und hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen in Gestalt der von ihr formuliert en Hilfsanträge begehrt . Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 13 - 9 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht ha t die Klageanträge für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt: Gegenstand der zweiten Berufungsverhandlung sei nicht nur derjenige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkt, der nach den Gründen des Revis i- onsurteil s Anlass für die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gewesen sei. Vielmehr sei die Sache einschränkungslos zurückverwiesen wo r- den. Die auf die Verletzung sämtl icher ins Verfahren eingeführter Klag e marken gestützte Klage sei zulässig. Die Klageanträge seien mit Ausnahme des H ilf s- antrags zu 1 jedenfalls mit den dazu vorgenommenen Klarstellungen der Kläg e- rin auch hinreichend bestimmt. Dies gelt e auch für den Hilfsantrag zu 2 . Der Hilfsantrag zu 1 sei unbestimmt, weil das Merkmal des Handelns im geschäftl i- chen Verkehr, das zwisch en den Parteien umstritten sei, nicht hinreichend ko n- kretisiert sei. Ob der weitere Hilfsantrag zu den Hilfsanträgen zu 1 und 2 hinre i- chend bestimmt sei, könne offenbleiben. Soweit die Klageanträge nicht unzulässig seien, seien sie unbegründet. Die Bek lagte sei für die von ihren Mitgliedern begangene Verletzung der Ma r- ken der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin veran t- wortlich. Aus diesem Grund könn t e n dem auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Ma r- kenG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buch st. a und Abs. 2 GMV gestützten Klagea n- trag zu a und den auf diesen Antrag bezogenen Hilfsanträgen zu 2 und 3 nicht entsprochen werden. Die Beklagte könne zwar die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes gegenüber den gel tend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine Haftung der Beklagten für etwaige markenverletzende Handlungen ihrer Mi t- glieder komme jedoch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihren Nutzern die Mö g- 14 15 16 - 10 - lichkeit biete, möglicherwe ise markenrechtsverletzende Verkaufsangebote ins Internet einzustellen. Die Klage sei auch nicht deshalb begründet, weil die B e- klagte unter Verwendung der Klag e marken bei der Such maschine Google s o- genannte Ad w ords - Anzeigen geschaltet, ihren Mitgliedern ein en Mailservice zur Verfügung gestellt oder sonstige die Verkaufsangebote ihrer Nutzer fördernde Hilfe angeboten habe. Eine Haftung der Beklagten komme weder als Täterin noch als Teilnehmerin in Be tracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassun gsdelikts. F ür eine etwaige Störerhaftung fehle es an den notwe n- digen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht träfe, sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht erkennbar. Der Beklagten sei eine manuelle Kontrolle der anhand der Ei n- gabe der Klag e marken herausfil terbaren Angebote nicht zumutbar, weil die Klägerin eine solche Kontrolle selbst vornehmen könne und eine solche Ko n- tro l le das Geschäftsmodell der Beklagten gefährde. Die Beklagte müsse nur eine Software zum Einsatz bringen, die bereits verfügbar sei und nicht neue Software zur Erkennung rechtswidriger Angebote entwickeln. Soweit die Kläg e- rin die Existenz von bereit s verfügbarer Software behaupte , erfordere auch di e- se Software eine vollständige manuelle Kontrolle sämtlicher Angebote, die die Klag e marken enthielten. Bei einer solchen Sachlage bestehe die Gefahr, dass der rechtmäßige Handel und auch rechtmäßige Angebote von Privatpersonen bis zur manuellen Nachkontrolle beeinträchtigt würden. Ob ein Handel n im g e- schäftlichen Verkehr vorliege, könne eine Software nicht elektronisch beantwo r- ten, wenn der Anbieter nicht selbst als gewerblicher Verkäufer auftrete. Wettb ewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Deshal b seien auch der Klageantrag zu b und die hierauf bezogenen Hilfsanträge zu 2 und 3 nicht begründet . 17 - 11 - II . Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsur teils, soweit das Berufungsgericht das mit dem zweiten "und" verknüpfte kumulativ verfolgte Ve rbotsbegehren im Klageantrag zu a in der Fassung des 2. und des 3. Hilfsantrag s abgewiesen hat. Die weitergehende Revision bleibt d a- gegen ohne Erfolg , soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrag s zu a in der Fassung des Hauptantrag s , de s dazu gestellten 1. Hilfsantrag s und des weiteren, auf diesen Hilfsantrag bezogenen Hilfsantrags , des 2. Hilfsantrag s , mit de m in Form d er zweiten "oder" - Verknüpfung ein iso liertes Verbot ver folgt wird, sowie des Klageantrag s zu b und der dazu gestellten Hilfsanträge wendet . 1 . Das Berufungsurteil ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ents pr ä chen. Der Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor. D as Berufungsurteil gibt zwar weder das Vorbringen der Parteien im B e- rufungsverfahren vor der aufhebenden Senatsentscheidung wieder noch sind die im Berufungsverfahren von der Klägerin n eu gestellten, umfangreichen Hilfsanträge vollständig wiedergegeben. Erwähnt sind lediglich zwei neue Hilf s- anträge zu nicht aufgeführten Hilfsanträgen, die die Klägerin nach der E n t- scheidung des Senats vom 22. Juli 2010 gestellt hat. Insoweit hat das Ber u- f ungsgericht jedoch in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 1 , § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das vom Senat aufgehobene erste Berufungsurteil Bezug genommen , das diese s Vorbringen sowie die im Ber u- fungsverfahren gestellt en Hilfsanträge z u 1 und 2 enthält. E ine Bezugnahme auf ein i n derselben Instanz zwischen den selben Parteien ergangenes früheres Urteil ist zulässig ( vgl. BGH, Ur teil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046; BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, NJ W RR 1991, 830 f.; BAG, NJW 1989, 1627, 1628; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 540 Rn. 9) . 18 19 20 - 12 - 2 . Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klageantrag zu a abgewiesen. Dieser Antrag is t zulässig, aber unbegründet. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erk ennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsg e- richt überlassen bleibt. Der Klageantrag zu a genügt den gesetzlichen B e- stimmtheitsanforderungen. Nach dem Klageantrag zu a soll der Beklagten untersagt werden, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original - Tripp - Trapp - Stuhl der Klägerin handelt. Nach der Klarstellung des Kl ageantrags in der Berufungsinstanz b e- gehrt die Klägerin kein gegen identische Nachahmungen des Kinder hoch stuhls gerichtetes Verbot. Die Klägerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klarg e- stellt, dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Bekl agten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint sind. Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klagean trags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 Dresdner Christstoll en ; Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 27/13 Rn. 19 KTheory ), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend be stimmt ( BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. Kinderhochstühle im Internet I ). 21 22 23 - 13 - b) Der Unterlassungsantrag in Gestalt des Hauptantrags a ist schon de s- halb unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen einbezieht, die die Marken der Klägerin nicht verletzen. aa) Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV erfüllen nur solche Handlu n- gen , die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vie l- zahl von Personen zum Kauf angeboten w ird, mag dies auch mit dem Ziel g e- schehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. BGH, U rteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 , BGHZ 172, 119 Rn. 23 Internet - Versteige - rung II; U rteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008 , 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 Internet - V ersteigerung III ). Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, wü r- den alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in de nen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unb e- stimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferl o- sen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typ i- scherweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweis en umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten ko m- merziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt ( BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 Interne t - Versteigerung III; BGH, Urte il vom 13. Dezember 2012 I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 MOST - Pr alinen ). Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dag e- gen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Ve rkehr statt ( BGH, Urteil vom 24 25 - 14 - 22 . April 1993 - I ZR 75/91 , GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 Makler - Privatangebot). bb) Wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, bieten auch Privatverkäufer auf der Internetplattform der Beklagten unter den Klagemarken Kinderhochs tü h- le an, bei denen es sich nicht um Original - Tripp - Trapp - Stü hl e der Klägerin ha n- delt . Der von der Klägerin verfolgt e, weit gefasste Klageantrag zu a hat jedoch generell zum Ziel, es der Beklagten zu untersag en, dass auf ihrer Internetplat t- form unter den K lagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original - Tripp - Trapp - Stuhl der Klägerin handelt . Der Kl a- geantrag zu a erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine Marke n- rechtsverletzung darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 134 1 - Änderung der Voreinstellung I). 3 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des von der Klägerin i n der Berufung sinstanz erstmals gestellten 1. Hilfsantrags zum Klageantrag zu a. Unzulässig ist auch der auf den Hilfsantrag zu 1 bez o- gene weitere Hilfsantrag. a) Mit dem 1. Hilfsantrag modifiziert di e Klägerin ihren Klageantrag zu a dahingehend, der B eklagten zu untersag en , auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle an zubieten , bei denen es sich nicht um den Original - Tripp - Trapp - Stuhl der Klägerin handelt, " sofern aufgrund von hinwe i- senden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbie ter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt". 26 27 28 - 15 - b) Der 1. Hilfsantrag ist wie das Berufungsgericht zutreffend angeno m- men hat als unzulässig abzuweisen, weil er nicht hinre ichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das beantragte Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt und keine Priva t- verkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszuge hen ist, muss die Klägerin di e- ses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispi e- len unt erlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 Internet - Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 Kinderhochstühle im Internet I). Dies ist im 1. Hilf s - antrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen "hinweisenden Merkmalen" sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erg e- ben soll. c) Mit dem weiteren auf den Hilfsantrag zu 1 bezogenen Hilfsantrag m o- difiziert die Klägerin den Hilfsantrag zu 1 um den Zusatz "es sei denn, die ei n- zelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern". Dieser Antrag ist aus den vorstehenden Gründen zu III 3 b unzulässig, weil er ebenfalls ohne nähere Konkretisierung das zwischen den Par teien umstrittene Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält. 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den Klageantrag zu a in G e- sta lt des 2. Hilfsantrag s mit der zweiten vorangestellten "oder" - Verknüpfung abgewiesen , mit dem der Beklagt en untersagt werden soll , Auktionen zu vera n- stalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren oder zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original - Tripp - Trap p - Stuhl der Kläg e- 29 30 31 32 - 16 - rin handelt , wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57 ange - führten Konkretisierungen vorliegen soll. a) Dieser Klageantrag in Form des 2. Hilfsantrag s ist zulässig. Mit ihm beschreibt die Klägerin das Vorliegen eines An gebots im geschäftlichen Ve r- kehr anhand von 56 Merkmalen, die sie jeweils mit "und/oder" miteinander ve r- knüpft. Außer dem stellt sie unter Nr . 57 dieses Hilfsantrag s verschiedene Ko m- binationen der genannten Merkmale zur gerichtlichen Überprüfung. Das genügt dem Erfo rdernis der Bestimmtheit des Klageantrag s ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Ob mit diesen Merkmalen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beschrieben wird, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ist eine Fr a- ge ihr er Begründetheit. b ) Der Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten v o- rangestellten "oder" - Verknüpfung ist bereits deshalb unbegründet, weil danach für eine Haftung der Beklagten sowohl die Veranstaltung von Auktionen als auch die Präsentation von V erkaufsangeboten auf ihrer Internetplattform au s- reichen soll. Z utreffend hat das Berufungsgericht insoweit eine Haftung der B e- klagten als Täterin oder Gehilfin verneint. a a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in eine r die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entw i- ckelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 VI ZR 182/ 7 3, BGHZ 63, 124, 126; Urte il vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt 33 34 35 - 17 - neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ei n- schließen muss ( BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN Internet - Versteigerung I ; BGHZ 172, 119 Rn . 31 Internet - Ve rstei - gerung II). b b ) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigeru ngen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmal e einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg. 201 1, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 Inter net - Versteige - rung I; 172, 119 Rn . 28 Internet - Versteigerung II). Die Beklagte wirkte auch nicht in be wusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Ma r- kenverletzungen zusammen, wenn sie ihnen über ihre Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnete. c c) Die Angebote der Veräußerer wurden in einem automatischen Ve r- fa hren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt (hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 Jugendge - fährdende Medien bei eBay). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusam menwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 21 Jugendgefährdende Medien bei eBay; Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 57/09, MMR 2012, 815 Rn. 4 f. ). Nach dem bis zum ersten Revisionsurteil maßgeblichen Sach - und Streit - stand steht aufgrund der Senatsentscheidung vom 22 . Juli 2010 (GRUR 2011, 36 37 38 - 18 - 152 Rn. 30 f. - Kinderhochstühle im Internet I ) fest, dass die Beklagte sich w e- der als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe i n einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise dadurch an einer deliktischen Handlung eines oder me h- rerer ihrer Mitglieder beteiligt hat, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügun g stellte (§ 563 Abs. 2 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren sind keine hiervon abweiche n- den Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keine weiteren Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe , dass die Beklagte rechtsverletzende Ware angeboten oder in den Ve r- kehr gebracht habe. Danach scheide eine täterschaftliche Haftung der Bekla g- ten aus. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte bewusst und gewollt mit den Nutzern ihrer Intern etplattform bei Markenverletzungen zusa m- mengewirkt hab e. Da bei der Beklagten die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne ihre vorherige Kenntnisnahme eingestellt würden und das a u- tomatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Ang ebote durch die Beklagte unterliege, fehle es mangels Gehilfenvorsatzes an einer Beihilfehandlung der Beklagten. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. d d) Der Beklagten kann auch k eine Beihilfe zu den Markenverletzungen ihrer N utzer durch Unterlassen vorgeworfen werden. (1 ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten könne eine Unt ä- tigkeit nicht als Beihilfehandlung zur Last gelegt werden, denn die Beklagte h a- be keine Prüfpflichten verletzt. Eine Beihilfe durch Unter lassen im Hinblick auf Markenverletzungen Dritter i m Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG setze zusätzlich zu der objektiven Unterstützung der Rechtsverletzung, dem Vorsatz in Bezug 39 40 41 - 19 - auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, dass den Gehilf e n eine Rechtspflicht treffe, den Erfolg abzuwenden. Selbst wenn die B e- klagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsa b- wendungspflicht treffe, lasse sich damit der geltend gemachte Unterlassung s- anspruch nicht begründen. Auch auf d er Grundlage des in der zweiten Ber u- fungsverhandlung ergänzten Parteivortrag s könne nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten möglich wäre, künftige Markenverletzungen durch Ve r- wendung der Klag e marken im Zusammenhang mit Angeboten von Kinderhoc h- stüh len , die nicht von der Klägerin hergestellt worden sind, elektronisch so he r- auszufiltern, dass es einer manuellen Überprüfung jener Angebote durch die Beklagte nicht oder nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang bedürfte. (2 ) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg . Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 Kinderhochstühle im Interne t I ). Für einen en t- sprechenden Vorsatz der Beklagten ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob es der Beklagten möglich ist, Markenverletzungen durch elektronische Filter aufzuspüren, kommt es danach nicht an. e e ) Es kann auch n icht deshalb von einer täterschaftlichen Haftung oder einer Gehilfenhaftung der Beklagten ausgegangen werden, weil sich die B e- klagte durch die Übersendung von E - Mails mit Suchergebnissen an potentiell kaufin teressierte Mitglieder den Inhalt darin etwa enth altener rechtsverletzender Angebote zu eigen gemacht hätte. Auch soweit die Beklagte ihren Mitgliedern in elektronischer Form Hilfe bei der Angebotserstellung und Präsentation des Ve r- kaufsangebots leistet und die Verkaufsabwicklung - etwa durch das Bezahls y s- tem PayPal - unterstützt, kommt eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin von Markenverletzungen nicht in Betracht. 42 43 - 20 - D er E - Mail - Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten , die U n- terstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation von Ve r- kaufsangeboten sowie das Angebot einer Verkaufsabwicklung und eines B e- zahlsystems erfolg en automatisiert, ohne dass die Beklagte von dem Inhalt der Angebote Kenntnis nehmen könnte. Damit fehlt es an dem für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer er forderlichen Vorsatz. f f ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Autocomplete - Funktion) . Gegenstand dieser Entscheidung, auf die s ich die Revision für ihren Standpunkt einer Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin beruft, war die Frage, ob der Betreiber einer Suc h- maschine durch die Integration einer Autocomplete - Funktion in seine Suchm a- schine, mit deren Hilfe dem Internet nutzer während der Eingabe seiner Suc h- begriffe automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinat i- onen angezeigt werden, für persönlichkeitsverletzende Suchvorschläge haftet. In dieser Entscheidung hat der VI. Zivilsenat angenommen, dass der Betreiber einer Suchmaschine , auch wenn er mit den Ergebnissen des Autocomplete - Hilfsprogramms nicht fremde, sondern eigene Inhalte angeboten hat, nicht als Täter, sondern nur als Störer haftet (BGH Z 197, 213 Rn. 20, 23 ff. Auto - complete - Funktion ). Diese Entscheidung kann deshalb die Annahme der Rev i- sion nicht stützen, dass die Beklagte eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin treffe. 5 . Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, s oweit das Berufungsgericht den Klagea ntrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten "und" - Verknüpfung abgewie sen hat . Damit soll der Beklagten untersagt werden, im Internet für Internetnutzer in Deutschland 44 45 46 - 21 - zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsenti e- ren und zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle a n- geboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original - Tripp - Trapp - Stuhl der Klägerin handelt , wobei ein Handeln im geschäf t- lichen Verkehr unter den 57 ange führten Konkretisierungen vorliegen soll. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte bestreite zwar den Vortrag der Klägerin, dass im konkreten Fall die von der Klägerin vorgelegten Angebotslisten als Folge einer Verlinkung über die Google - An zeigen erreichbar gewesen seien , und mache geltend, die Klägerin habe direkt auf die Suchfun k- tion der Beklagten zugegriffen. Z wischen den Parteien sei jedoch nicht umstri t- ten , dass von der Beklagten bei Google geschaltete Ad w ords - Anzeigen verlinkt seien . D er mit den Klagemarken suchende Internetnutzer werde beim Anklicken der Adwords - Anzeige auf eine Seite der Beklagten geleitet, auf der das bei Google eingegebene Suchwort bereits in die von der Beklagten auf ihrer Seite zur Verfügung gestell te Suchfunktion ein ge stellt sei . Ihm würden die zu diesem Suchwort aufgefundenen Ergebnisse in einer dynamischen, sich also je nach Angebotslage ändernden Ergebnisliste präsentiert. Die Verlinkung erfolge auf eine Suchliste, die unstreitig neben rechtmäßigen Angeboten au c h rechtverle t- zende Angebote enthalten könne . In diesem Zusammenhang werde der Nutzer aber nicht allein auf ein konkretes rechtsverletzendes Angebot geleitet . Die B e- klagte nehme die Liste auch nicht zur Kenntnis. Durch die Werbung mit den Ad words - Anzeigen und die Verlinkung mit der Suchliste werde eine Haftung der Beklagten nicht begründet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Portalbetreiber gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote eine aktive Rolle spiele. In der Verlinkung in der Ad w ords - Anzeige der Beklagten auf eine Suc h- funktion liege demgegenüber nur eine allgemeine verkaufsunterstützende Ma ß- nahme. Für die von der Beklagten angebotene Erweiterung der Suchfunktion, die es dem Internetnutzer ermögliche, über neu eingestellte Angebote per 47 - 22 - E Mail unterrichtet zu werden , gelte nichts anderes. Es handele sich um aut o- matisierte Erweiterungen der von der Beklagten auf ihrer Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Suchfunktion. Dies gelte auch für die von der Beklagten angebo tenen elektronisch en Werkzeuge bei der Angebotserstellung und Pr ä- sentation des Verkaufsangebots sowie für die Verkaufsabwicklung mittels eines Bezahlsystems. Diese rechtliche Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. b) Mit der vom Berufungsge richt gegebenen Begründung kann der Kl a- geantrag unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht abgewiesen werden. aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterla s- sung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer z u sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs oder Überwachungspflichten , voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommen en nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumute n ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet - Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; Urte il vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 Sedo). bb ) Die Zumutbarkeit einer Prüfung , um Verletzungshandlungen zu ve r- meiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ei n- zelf alls unter Berücksichtigung ihr er Funktion un d Aufgabenstellung sowie mit 48 49 50 - 23 - Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträc h- tigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt eil vom 17. Mai 2001 I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. ; Urteil vom 15. Mai 2003 I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 Ausschreibung von Vermessun gsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 Som mer unseres Lebens ; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 BearShare ). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhind e- rung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Stö rer i n A nspruch G enommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. ; BGH, Urteil vom 19. Feb ruar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt - ) oder aber eigene erwerbswirtschaftl iche Zwecke verfolgt und etwa wie der Betreiber einer Internethandelsplattform durch die ihm geschu l- dete Provision an dem schutzrechtsv erletzenden Verkauf von Erzeugnissen bet eiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 Internet - Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, U rteil vom 1. April 2004 I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 Schöner Wetten) oder ta t- sächlicher P rüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kan n oder aber für den als Störer i n A nspruch G enommenen offenkundi g und unschwer zu er kennen ist (BGHZ 148, 13, 18 am ; BGHZ 158, 236, 252 Internet - Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 Internet - Vers teigerung II ; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 Kinderho chstühle im Internet II ). cc ) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von D iensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Serve r eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflic h- tet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überw a- 51 - 24 - chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG über den elektronisch en Geschäftsverkehr beruht, sind Überw a- chungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine möglich e Rechtsverle t- zung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 Stiftparfüm; für einen Internetservicepr o- vider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 C70/10, Slg. 2011, I - 11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozi a- len Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 C360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 Netlog/SABAM). Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überw a- chungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern berei t- gestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niederg e- legte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten au f- zudecken un d zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 201 1, 617 Rn. 40 Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 Alone in the Dark; BGH , GRUR 2013, 1229 Rn. 35 Kinderhochstühle im Internet II). dd) Nach de n Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines Online - Marktplatzes , der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern a uch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt ( EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 Internet - Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 Internet - Vers teigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. Stiftparfüm). Ihn trifft die 52 - 25 - durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGHZ 191, 19 Rn. 26 , 39 - Stiftparfüm). ee ) Dies gilt auch, wenn der Anb ieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt , die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte . In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom An wendungsbereich des Art. 14 der Ri chtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 L'Oréal/ eBay) und kann sich auch nicht auf d as Ha f- tungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BG HZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1 229 Rn. 37 Kinderhochstühle im Internet II). Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzei gen erreichbaren Angeb o- te auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen übe r- prüfen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II). c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsg e- richts über den Klageantrag zu a in der Fassung des 2. Hilfsantrag s mit der zweiten "und" - Verknüpfung keinen Bestand haben. Die Revision macht mit E r- folg geltend, d as Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderu n- gen an die Annahme einer Störerhaftung der Bekla gten gestellt. Für eine St ö- rerhaftung der Beklagten ist es ausreichend, dass mit Hilfe einer Adw ords - Werbung auf Suchlisten verwiesen wird, in den en neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Es ist nicht notwendig , dass der P lattfo rm betreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere rechtsve r- letzende Angebo te hinweist. 53 54 - 26 - aa) Allerdings ist für den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu a in Form des 2. Hilfsantrages mit der zweiten "und" - Verknüpfung noch weiterer Vo rtrag erforderlich. Da die Klägerin den Antrag nicht auf eine konkrete Verle t- zungsform beschränkt hat, sondern ein geschäftliches Handeln von Anbietern abstrakt umschreiben will, um es von einem reinen Privatverkauf zu untersche i- den, genügt es nicht, dem G ericht im Klageantrag verschiedene Verhaltenswe i- sen, teilweise mit zahlreichen Varianten, zur Entscheidung zu unterbreiten. E r- forderlich ist es vielmehr, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen d a- von auszugehen ist, dass ein Anbieter, auf den ein es oh ne mehrere dieser Kr i- terien zutreffen, bei dem Verkauf eines Kinderhochstuhls geschäftlich handelt. Dabei muss die Klägerin vortragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte anhand der in den Nummern 1 bis 57 angeführten Verhaltensweisen das Vo r- liegen eine s Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann . Hierzu fehlt es weit überwiegend an ausreichenden Darlegu n- gen der Klägerin, die bisher allein zur Anzahl der von den jeweiligen Anbietern erhaltenen Bewertungen als Indiz fü r eine geschäftliche Tätigkeit vorgetragen hat. Zu der Frage, ob anhand der Zahl der Bewertungen eines Anbieters auf dem Marktplatz der Beklagten oder anhand der weiteren von der Klägerin im Hilfsantrag genannten Kriterien ein geschäftliches Handeln beim V erkauf eines Kinderhochstuhls problemlos und zweifelsfrei festgestellt werden kann, hat das Berufungsge richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Fes t- stellungen getroffen. Das führt nicht zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der Klägeri n, die auf diesen Umstand bislang nicht nach § 139 ZPO hingewiesen worden ist, aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen. bb ) Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Roll e durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, 55 56 - 27 - treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsa n- gebote z u kontrollieren . Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben se i- ner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 48 Kinderhochstühle im Internet II). Vielmehr sind die hier in Rede st e- henden weitergehenden Prüfungspflicht en auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem mit einer der Klagemarken übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elek t- ronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten e r- zeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr z u- mutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Ve r- weise in den Anzeigen gelan gt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wo r- den ist (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 Kinderhochstühle im Internet II). cc ) Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung darauf, dass die B e- klagte mit der Schaltung von Ad w ords - Anzeigen nicht speziell Anbieter recht s- verletzender Waren bevorzugt, sondern ihre Anzeigen auch rechtmäßigen A n- geboten von Kinderhochstühlen zugutekommen , so dass sie weiterhin "neutrale Vermittler in " sei. Au sschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht allein die Position, die der Plattformbetreiber gegenüber der Gruppe der als Verkäufer auftretenden Kunden einnimmt. Maßgeblich kommt es auf die Position an, die er gegenüber den Anbietern und den poten t iellen Kunden einnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 1 16 L'Oréal/eBay). Der Plattformbetreiber nimmt eine neutrale Position ein, wenn er Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung stel lt , auf der Plattform Verkaufsangebote zu veröffentlichen , und wenn er potent iellen Käufern die Möglichkeit bietet, die sie interessierenden Produkte dort zu erwe r- ben . Sobald er jedoch die Entscheidung trifft, für von ihm ausgewählte Suc h- 57 - 28 - wörter Adwords - Anzeigen bei Google zu buchen , um für Verkaufs angebote zu werben , führt dies daz u, dass er im Interesse der Anbieter der beworbenen Produkte eine aktive Rolle einnimmt ( vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 123 - L'Oréal/eBay). dd ) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, den Betreiber einer Internethandelsplattfo rm treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mö g- liche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten. Diese A nforderungen seien nicht erfüllt, wenn die Beklagte über Adwords - Anzeigen erreichbare Suchlisten einer Kontrolle auf rechtsver letzende Angebote unterziehen mü ss e . (1) Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betr effenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich au s- geschlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 Netlog/SABAM). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Sie werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte nach Behauptung der Klägerin Anzeigen zu einem Suchbegriff bucht, die einen elekt ronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsve r- letzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen und leitet sie den Nutzer automatisch zu ent sprechenden Angeb o- ten , ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elek t- ronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung auf die Marken der Kläger in verletzende Angebote zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutz rechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige 58 59 - 29 - Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. U nerheblich ist , dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch e rzeugt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL ; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 Kinderhochstühle im Inte r- net II ). (2) Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, dass keine automatisierte n Verfahren mit einer hinreichend hohen Treffergenauigkeit verfügbar seie n , die Nachkontrollen durch Mitarbeiter der Beklagten nur in einer zumutbar kleinen Zahl erforderlich machen würden. Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Überprü fung feststellen mu ss, ob auf Seiten der Anbieter, die auf der fragli chen Suchliste erscheinen, ein Handeln im geschäftlichen Ve r- kehr vorliegt. Die Beklagte hat durch die Wahl von entsprec henden Suchbegriffen für die Adw ords - Anzeigen die Gefahr begründet, dass Internetnutzer bei Nutzung der Dienste des Suchmaschinenbet reibers Google auf die von der Beklagten gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der B e- klagten gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichte n der Bekla g- ten. Ihrem Interesse daran, den Aufwand für eine Überprüfung, ob Anbieter von Kinderhochstühlen Marken der Klägerin verletzen , niedrig zu halten, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nur mit einem Klageantrag durchdringen kann, des sen Befolgung der Beklagten problemlos und zweifel s- frei möglich ist. (3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf , die Zahl der in der Vergangenheit festgestellten Rechtsverletzungen sei so gering, dass sie das beantragte Verbot nicht rec htfertige . Die Beklagte hat dazu vorgetragen , sie 60 61 62 - 30 - habe vom 26. November bis zum 2. Dezember 2007 insgesamt 4 . 971 Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Überprüfung unterzogen; darunter hä t- ten sich nur 29 Verstöße befunden. Dieses Ergebnis steht ein em Verbotsau s- spruch nicht entgegen. Lenkt die Beklagte Internetnutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthal ten sind, rechtfertigen auch 29 Verletzungsfälle den von ihr behaupteten Kontrollaufwand. ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer Abwägung der Grundrechtspositionen der Klägerin, der Beklagten und der Anbieter von Pr o- dukten auf der Internetplattform. (1) Betroffen sind auf Seiten der Klägerin die Grundrechte aus Art. 17 auf Schutz des Eigentums und aus Art. 4 7 auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Beklagten das Recht aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf unternehmerische Freiheit sowie auf Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Auf Seiten der Anbieter stehe n die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Rede. Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Unionsordnung geschützten Grun d- rechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 C557/07, Slg. 2009, I1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 LSG - Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 C461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 Bonnier Au di o ; Urteil vom 13. Mai 2014 C131/12, G RUR 2014, 895 Rn. 81 Google Spain/AEPD). 63 64 - 31 - (2) Das angemessene Gleichgewicht der verschiedenen Grundrechtsp o- sitionen wird nicht zu Lasten der Beklagten oder etwaiger Anbieter von Kinde r- hochstühlen gestört, wenn die Nutzung der Marken der Klägerin in d er A d- words - Werbung der Beklagten von erhöhten Überwachungspflichten abhängig gemacht wird, durch die eine Weiterleitung zu rechtsverletzenden Angeboten verhindert werden soll. (3 ) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im Hinblick auf die En t- scheidu ng des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "UPC - Telekabel" (Urteil vom 27. M ärz 2014 C - 314/12, GRUR 2014, 468 ) geltend, im vorliegenden Fall ginge die Abwägung der wechselseitigen Positionen zugun s- ten der Beklagten aus . In dem Verfahren, das der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde lag, sollte einem Access - Provider aufgegeben werden, Internetnutzern generell den Zugang zu einer auf einem rechteverletzenden Konzept beruhenden Website zu verwehren. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Streitfall ist die Beklagte nicht als Internet - oder Access - Provider tätig ; vielmehr ist sie Host - Provider. D er B e- klagten soll n ach dem von der Klägerin formulierten Klageantrag nicht aufgeg e- ben werden, für pot entielle Kunden den Zugang zu Verkaufsangeboten zu spe r- ren. Vielmehr verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagten aufgegeben wird, es zu unterlassen, für auf ihrem Online - Marktplatz befindliche rechtsve r- letzende Verkaufsangebote zu wer ben. Dieses Verbot wiegt auch anders als die Revisionserwiderung meint nicht deshalb besonders schwer, weil die Beklagte auf eine Adwords - Werbung bei Google in Hinblick auf die Bedeutung dieser Werbeform angewiesen ist. Der Beklagten wird durch das beantragte Ver bot nicht generell eine Adwords - Werbung für Tripp - Trapp - Kinderstühle untersagt. Verboten soll der Beklagten 65 66 67 - 32 - nur eine Adwords - Werbung werden, die zu Angeboten führt, die die M arken der Klägerin verletzen. Aus dem Verbotsbereich gelangt die Beklagte schon da nn, wenn sie keine (automatische) Verknüpfung zwischen der zu ihrer Internetplat t- form führenden Adwords - Werbung und von ihr nicht überprüften Suchlisten vornimmt. ff ) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der B e- klagten vorgeleg te, rechtskräftig gewordene Entscheidung des Gerichtshofs Leeuwarden vom 22. Mai 2012 in einem von der Klägerin gegen einen niede r- ländischen Betreiber eines Online - M arktplatzes geführten Verfahren gerechtfe r- tigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das vo m Gerichtshofs Leeuwarden en t- schiedene Verfahren mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits ve r- gleichbar wäre. d) Dagegen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass a n- dere von der Klägerin beanstandete Verhaltensweisen der Beklagten ke ine St ö- rerhaftung begründe n können . aa) Die Beklagte haftet aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Werbe - E - Mails nicht als Störerin . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dieser Werbeform lediglich um eine automatisierte Erweite rung der von der Beklagten auf ihrem Marktplatz angebotenen Suchfunktion handelt, die es dem Internetnutzer ermöglicht, die Suche auf neu eingestellte Angebote zu e r- weitern. Eine derartige Funktion , die die Suche automatisiert auf neue Angeb o- te erweitert u nd dadurch eine ständige Durchsicht aller Angebote entbehrlich macht, bezieht sich anders als die fragliche Adwords - Werbung nicht auf b e- stimmte markenrechtlich geschützte Produkte . Es ist der mit dieser Funktion suchende Internetnutzer, der durch die E ingabe eines bestimmten Begriffs erst die E Mail - Funktion auslöst . Da die Beklagte von den Angeboten in diesen 68 69 70 - 33 - Werb e - E - Mails mit automatisiert erstellten Suchergebnissen keine Kenntnis erlangt und die Marken auch nicht selbst verwendet , ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass insoweit eine Störerha f- tung der Beklagten ausscheidet. bb ) S oweit die Beklagte Anbietern verschiedene elektronische Werkze u- ge bei der Angebotserstellung und der Präsentation des Verkaufsangebot s zur Verfügung stellt, handelt es sich um allgemeine Dienstleistungen der Beklagten, die sie als Hostprovider auf ihre m Internetmarktplatz erbringt, um ihn für Anbi e- ter komfortabler und für Kaufinteressenten attraktiver zu machen . Sie sind nicht auf konkr ete Verkaufsangebote und spezielle Produkte bezogen. Diese Ma ß- nahmen begründen kein gefahrerhöhendes Moment für ein markenverletzendes Verhalten ihrer Mitglieder. I nsoweit scheidet eine Störerhaftung der Beklagten aus. cc ) Auch soweit die Beklagte ein System der Verkaufsabwicklung ei n- schließlich eines Bezahlsystems zur Verfügung stellt, kann sie nicht als Störerin angesehen werden . Diese Maßnahmen sind üblich und notwendig, um die Nu t- zungsmöglichkeiten der Internetplattform sowohl für Anbieter als auch für Kau f- interessenten zu verbessern . Mit diesem im allseitigen Interesse liegenden A n- gebot verlässt die Beklagte nicht ihre neutrale Stellung als Vermittlerin. 6 . Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b und die dazu gestellten Hilfsanträ ge abgewiesen. a) Die mit dem Klagehauptantrag zu b verfolgten w ettbewerbsrechtliche n Ansprüche der Klägerin gemäß § § 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 und § 8 Abs. 1 UWG bestehen nicht. 71 72 73 74 - 34 - a a) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin oder als Störerin verneint. bb) Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (1 ) Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte den für eine Begehung von wettbewerbsverletzenden Handlungen in Tätersch aft oder Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt hätte, hat das Berufungsgericht w e- der in seinem ersten (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 ff. Ki nderhochstühle im Internet I) noch in seinem zweiten Berufungsurteil getroffen (dazu oben II 4 b) . Eine entsprec hende Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet danach aus. (2 ) Wie der Senat nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entschi e- den hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 33 Kinderhochstühle im Internet II), kann die Beklagte dadurch, dass sie bei Googl e Ad w ords - Anzeigen gebucht hat, alle nfalls als Störerin für etwa rechtsverletzende Angebote ihrer Mitglieder haften. Da der Senat die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht aufgegeben hat (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 Kinderhochstühle im Internet I), hat das Be r u- fungsgericht den Klageantrag zu b zu Recht abgewiesen. b) Der mit dem Hilfsantrag zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgte A n- trag zu b ist wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat unzulä s- sig. Gleiches gilt für den auf diesen Hilfsantra g bezogenen weiteren Hilfsantrag zum Hauptantrag zu b. Insoweit gelten die Erwägungen zu den Hilfsanträgen 1 zum Klagehauptantrag zu a entsprechend (dazu II 3 Rn. 28 bis 31 ). 75 76 77 78 79 - 35 - c) Der mit den Hilfsanträgen zu 2 und 3 modifizierte Hauptantrag zu b ist zu lässig, aber unbegründet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Klägerin mit diesen Anträgen verfolgt, bestehen aus den Gründen zu II 6 a nicht. III . Es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union zur Auslegung des U nionsrechts vorzulegen. 1. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. März 2014, auf die sich die Beklagte beruft (GRUR 2014, 468 UPC Tel e- kabel), erfordert ke ine Vorlage an den Gerichtshof d er Europäischen Union nach Art. 267 Ab s. 3 AEUV . Diese Entscheidung betrifft die unions rechtliche Überprüfung einer gerichtlichen Anordnung, mit de r einem Anbieter von Inte r- netzugangsdie nsten, einem sogenannten Access - Provider, aufgegeben wurde, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu spe rren, auf der in urhebe r- rechtsverletzender Weise Filme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen Access - Provider, sondern e i- nen Betreiber eines Online - Marktplatzes, der Host - Provider ist. Vorliegend b e- an sprucht die Klägerin von der Beklagten auch nicht, dass kaufinteressierten Mitgliedern vollständig der Zugang zu Angeboten einzelne r Anbieter versperrt wird , sondern lediglich das Unterlassen der Veranstaltung und Bewerbung ei n- zelner rechtswidriger Auktion en. 2. Die Fragen, die sich vorliegend zur Haftung von Internetplattformb e- treibern wegen verkaufsfördernde r Maßnahmen in Form von Adw ords - Anzeigen, Werbung oder Hilfestellung bei der Optimierung von Verkaufsang e- boten auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Umsetzung dieser En t- scheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit 80 81 82 83 - 36 - der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deut schen Geric hte (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 C - 236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 88, 107 u nd 119 Google France/Louis Vui tton; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 L'Oréal/eBay). Auch die von der Revisionserwiderung formuliert en Fragen geben dem Senat keine Veranla s- sung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union. Sie greifen den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nur unter verschiedenen Blickwinkeln wieder auf, ohne eine Zweifelsfrage au fz u- werfen, die ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt. I V . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung über den 2. Hilfsantrag zum Klageantrag a ( in der "und" - Verknüpfung) reif. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt folgerichtig offengel assen , ob am 22. Januar 2008 von der Google - Adwords - Anzeige ein Link zu der von der Klägerin vorgelegten Suchli s- te führte und sich unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten auch solche befanden , die im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind . D ie Sach e ist zur Nachholung der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt der Klägerin außerdem Gelegenheit darzulegen , aus welchen Gründen die von ihr 84 - 37 - im Antrag genannten 57 Kriterien und die darin teilweise aufgeführten Unterkr i- terien auf ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr schließen la s- sen und warum dies für die Beklagte problemlos und zweifelsfrei erkennbar ist (s. o. II 5 c a a , Rn. 55 ). Büscher Kirchhoff Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 315 O 980/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 U 216/06 -
Full & Egal Universal Law Academy