BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 240/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 201 4 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften K a- pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfeh lung des für die Beklagte als Handelsvertreter tätigen W . K . zeichnete der Kläger am 31. Oktober 1996 eine Beteil igung als Kommanditist an der M. Fonds Nr. 38 M . D . platz M . K . K G (im Folgenden: M . Fonds Nr. 38), einem g e- schlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage von zunächst 40.000 DM z u- züglich 2.000 DM (= 5 %) Agio. Im Dezember 1996 wurde die Beteiligung s- summe auf 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio reduziert. Mit Anwal tsschreiben vom 1. Dezember 2011 forderte der Kläger die B e- klagte unter Fristsetzung auf, eine Haftungserklärung abzugeben, ohne den geltend gemachten Schaden zu beziffern. In diesem Schreiben heißt es weite r- 1 2 3 - 3 - hin: " Selbstverständlich überträgt Ihnen unsere Mandantschaft Zug um Zug die entsprechenden Beteiligungsrechte. " Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 zurück. Am 21. Dezember 2011 beantragte der Kläger durch seine vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten d en Erlass eines Mahnbescheids über eine Fo r- derung von 21.474,26 wurde der Anspruch mit " Schadensersatz aus Beratungsvertrag, Beteiligung M . Fonds Nr. 38 vom 31.10.96 " bezeichnet und erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhäng e, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 11. Januar 2012 erlassen und der Beklagten am 16. Januar 2012 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Kläger in seiner Anspruchsbegründ ung vom 1. Februar 2013 Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der streitg e- genständlichen Beteiligung, Freistellung von sämtlichen aus seiner Gesel l- schaftsbeteiligung resultierend en Ansprüchen Dritter, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungi bilität, eine mangelnde Pla u- sibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesel l- schaft sowie ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB (Nachhaftung) fehlerhaft beraten worden. Zudem sei weder über die Höhe der Provis ion von 21 % noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden. 4 5 - 4 - Die Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die h iergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageantr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Beru fungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil etw a- igen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung en t- gegenstehe. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien mit dem Erw erb der Beteiligung im Jahre 1996 entstanden und hätten zunächst der dreißigjähr i- gen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF unterlegen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB , die am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen h a- be, mit de m 31. Dezember 2011 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung durch den Mahnantrag sei allenfalls hi n- sichtlich der im Anspruchsschreiben vom 1. Dezember 2011 angeführten Ber a- tungsfehler eingetreten (bezüglich Totalverlustrisiko, Nachhaftungsrisiko und 6 7 8 9 10 11 - 5 - Eignung der Anlage als sichere Altersvorsorge), nicht aber hinsichtlich der we i- teren mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen (betreffend die fe h- lende Fungibilität, die mangelnde Plausibilitä tsprüfung und Provisionen bzw. Rückvergütungen). Zwar sei der Lebenssachverhalt durch die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnantrag hinreichend umrissen worden. Er enthalte aber keine Angaben zu den geltend gemachten Beratungsfehlern. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs sei für jeden Beratungsfehler, auf den ein Sch a- densersatzanspruch gestützt werde, die Verjährung gesondert zu berechnen. Es handele sich um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell - recht - lichen Ansprüchen, die jeweils einer ei genständigen Verjährung unterlägen. Da es dem Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen freist e- he, seinen Schadensersatzanspruch entweder auf sämtliche oder nur auf b e- stimmte Pflichtverletzungen zu stützen, müsse er dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stü t- zen wolle. Hier sei für die Beklagte aus dem vorangegangenen Anspruch s- schreiben vom 1. Dezember 2011 hinreichend erkennbar gewesen, dass die darin genannten Pflichtverletzungen auch im Mahnverfahren geltend gemacht werden sollten. Die Hemmungswirkung erstrecke sich jedoch nicht auf die we i- teren, erst in der Anspruchsbegründung beschriebenen Pflichtverletzungen. Soweit hinsichtlich der ausreichend individualisierten Beratungs fehler eine Hemmung der Verjährung vorliege, sei es dem Kläger nach dem Grun d- satz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB allerdings verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er d ies en mit der b e- wusst unzutreffenden Angabe erwir kt habe, die Forderung hänge von einer G e- genleistung ab, die bereits erbracht sei. Das Mahnverfahren finde gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sei. Dies gelt e nicht nur für 12 - 6 - die Fälle der §§ 273, 320 BGB, sondern auch dann, wenn Schadensersatz ve r- langt werde und eine Gegenleistung im Wege der Vorteilsausgleichung erbracht werden müsse. Werde wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückzahlung des investierten Kap itals begehrt, sei der Restwert der Beteiligung im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und das Zahlungsverlangen damit zu verbinden, den erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung Zug um Zug he r- auszugeben. Der geltend gemachte Anspruch hän ge auch hier von einer G e- genleistung ab. Bei zutreffender Angabe hätte der Mahnantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, denn der Kläger habe die ihm o b- liegende Gegenleistung nicht erbracht. Die gegenteilige Erklärung des Klägers sei objektiv und subjektiv unrichtig erfolgt. Den Rechtsanwälten des Klägers sei bewusst gewesen, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig gewesen sei. Das unstatthafte Mahnverfahren sei nur gewählt worden, um auf ein fache Art und Weise möglichst schnell noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeiz u- führen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Wenn sich der Kläger auf die Verjährungshemmung des Mahnantrags berufe, nutze er die durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition in rechtsmissbräuchlicher Weise aus. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überpr ü- fung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde sich allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, eine durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte und auf den Eingang des Mahnantrags bei Gericht zurückwirkende Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB, § 167 ZPO) nicht auf 13 14 - 7 - die im Antrag - beziehungsweise im vorgängigen Anspruchsschreiben vom 1 . Dezember 2011 - eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränken. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t- lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvor würfe in Anlageberatung s- fällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige r e- gelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Ab s. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 Rn. 14 mwN, zur Veröffent - lichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitg e- genstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer A n- lageentscheidung führenden Bera tungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht d a- rauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde li e- genden Beratungsfehl er gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; 15 - 8 - Senats urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 Rn. 8 ff und III ZR 198/14 Rn. 15, jeweils mwN). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Ob - was von der Revisionserwiderung beanstandet wird - die Angabe der Beteiligung ( " M . Fonds Nr. 38 " ) und des Zeichnungsdatums ( " 31.10.96 " ) zur Indiv idualisierung des geltend gemachten (Zahlungs - )An - spruchs genügt, kann ebenso offen bleiben wie die Frage , ob für den vo m Kl ä- ger geltend gemachten Freistellungsanspruch die Zustellung des Mahnb e- scheids eine Hemmung der Verjährung schon deshalb nicht bewir ken konnte, weil dieser Anspruch nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war. Denn das Berufungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass es de m Kl ä- ger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine Hemmung der Ve rjährung zu berufen. a) Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheids an, so dass bei hinr eichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mä n- geln leidet oder sogar (etwa im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig ist (s. etwa BGH, Urteile vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42, 57 Rn. 43; vom 21. Deze m- ber 2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995, 996 Rn. 8 und vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14 Rn. 16 mwN). b) Die Berufung auf die durch Zustellung e ines Mahnbescheids eingetr e- tene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusst wahrheitswidrige Erklärung 16 17 18 - 9 - enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei (s. BGH, Urteile vom 21. Deze mber 2011 aaO Rn. 9 ff, vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 11 und vom 23. Juni 2015 aaO Rn 17 ff; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, BeckRS 2010, 00584 und BKR 2015, 260, 262 Rn. 18 ff; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 33 7 Rn. 53 ff; OLG Stut t- gart, WM 2014, 1998 ff; OLG Hamm, BKR 2015, 125, 127 Rn. 14 ff; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 266). c) So liegt es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufung s- geri chts auch hier. aa) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten G e- genleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO d ie Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsgegner hinsichtlich der Gegenleistung im A n- nahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 23. Juni 20 15 aaO Rn. 20; OLG Ba m- berg aaO S. 338 Rn. 62; OLG Hamm aaO Rn. 18; OLG München, BKR 2015, 260, 262 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 688 Rn. 7a; Zöller/Voll - kommer, ZPO, 30. Aufl., § 688 Rn. 3; aA Reinthaler, Die Hemmung der Verjä h- rung durch Mahnbe scheid bei Ansprüchen aus der Rückabwicklung des E r- werbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, 2010, S. 157). Vom Anwendungsbereich der Regelung in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrech ts nach §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu 19 20 21 - 10 - erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten " großen " Sch a- densersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schäd igende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 21 ff; OLG Bamberg aaO S. 337 Rn. 56 ff; OLG Stuttgart aaO S. 1998 f; OLG Mü n- chen, BKR 2015, 260, 262 Rn. 20; aA Schultz, NJW 2014, 827, 828 so wie Reinthaler aaO S. 150). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sol l- ten sämtliche Rechtsverhältnisse, bei denen von keiner Seite voraus, sondern Zug um Zug zu leisten ist, dem Mahnverfahren entzogen werden, weil es sich hierbei nicht um voraussic htlich unstreitige Ansprüche handele (s. Begründung des Entwurfs zu § 581 CPO, S. 380 in Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, 2. Band, 1. Abteilung, 1880, S. 415; s. auch Prot o- kolle der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eine r Civilprozeßordnung für die Staaten des Norddeutschen Bundes CLXXXIV. bis CCLIV. Sitzung, 1869, S. 1187, 1196, 1258, 1468). I n der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neb en einem Ersat z- anspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers; der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 22 sowie Senatsurteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW - RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW - RR 2009, 603, 604, jeweils mwN). Die Verknüpfung des Schadens mit dem Vorteil ist mithin unter diesem Aspekt noch stärker als in 22 - 11 - den Fällen, in denen sich der Schuldner erst auf ein Zurückbehaltungsrecht b e- rufen muss (§§ 273, 274, 320, 322, 348 BGB), um eine Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 23). bb) Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendm a- chung des " großen " Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausg a- be eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller en t- gegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Mis s- brauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen ( BGH, Urteile vom 5. August 2014 aaO und vom 23. Juni 2015 Rn. 24 mw N ; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, BeckRS 2010, 00584 und BKR 2015, 260, 262 Rn. 18 ff; OLG Bamberg aaO S. 337 Rn. 53 ff; OLG Stuttgart aaO S. 1998 ff; OLG Hamm aaO Rn. 14 ff; aA Reinthaler aaO S. 149 ff und Schultz, NJW 2014, 827, 828 f). Denn der Antragsteller, dem der Gesetzgeber eine Erleichterung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Festlegung zu den Voraussetzungen des Mahnverfahrens gewährt, überspielt auf diese Weise zielgerichtet die Sicheru ngen, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zugunsten des Antragsgegners vo r- sieht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 24 ff). cc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der K läger, der sich das Verhalten seine r vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), in seinem Mahnantrag bewusst wahrheitswidrig angeben ließ, dass seine Gegenleistung erbracht sei. 23 24 - 12 - (1) Entgegen der Erklär ung im Mahnantrag war die de m Kläger obli e- gende Gegenleistung, nämlich die Übertragung seiner Beteiligung am M . Fonds Nr. 3 8 auf die Beklagte, nicht erbracht worden. Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht die (Absichts - )Erklärung im Anspruchsschreiben v om 1 . Dez ember 2011 für die Erbringung der Gegenleistung nicht ausreichen lassen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände. (2) Die Unrichtigkeit dieser Angabe war den Rechtsanwälten de s Kläger s auch bewusst. Bereits aus dem Angebot im A nspruchsschreiben vom 1. Dez ember 2011, Zug um Zug gegen Schadensersatz die Beteiligungsrechte de s Kläger s am M . Fonds Nr. 3 8 auf die Beklagte zu übertragen, und aus der damit korrespondierenden Zug - um - Zug - Beschränkung des Zahlungsbegehrens in der Anspruchsbegründung vom 1 . Februar 2013 ist ersichtlich, dass den damaligen Prozessbevollmächtigten de s Kläger s die Unvereinbarkeit ihrer Verfahrenswe i- se mit § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen stand. Vor dem Hintergrund dieser Angaben un d der einschlägigen juristischen Erfahrung der Rechtsanwälte de s Kläger s ist es auszuschließen, dass mit der laut Mahna n- trag bereits erbrachten " Gegenleistung " guten Glaubens die Zahlung der Zeic h- nungssumme nebst Agio oder die Offerte zur Übereignung der B eteiligung im Anspruchsschreiben vom 1 . Dez ember 2011 gemeint gewesen sein könnte. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags der Parteien und der dazu eingereichten Unterlagen beanstandungsfrei festg e- stellt, dass das Mahnverfah ren von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächti g- ten de s Kläger s gezielt gewählt wurde, um angesichts der Vielzahl der Mandate kostensparend und ohne größeren Aufwand noch rechtzeitig vor dem Ablauf 25 26 27 28 - 13 - der (für alle sogenannten " Altfälle " geltenden) kenntnisu nabhängigen Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 2. Januar 2012 (Montag) eine Verjährungshemmung herbeizufü h- ren - obschon ihnen bewusst war, dass seitens de s Kläger s die Verpflichtung besteht, die erworben e Beteiligung Zug um Zug an die Beklagte zu übertragen. Dass es zur Herbeiführung der Verjährungshemmung auch möglich gewesen wäre, eine kurze einfache - gegebenenfalls auch unschlüssige - Klage zu erh e- ben, hilft der Revision nicht weiter, weil dieser Weg gerade nicht eingeschlagen wurde, sondern der gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von Gesetzes wegen ve r- sperrte Weg des Mahnverfahrens. Ebenso unbehelflich ist der Verweis der R e- vision auf die Alternative der Geltendmachung des " kleinen " Schadensersatzes (Differe nzschaden), denn ein solches Verlangen stand hier zu keiner Zeit im Raum. dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Ergebnis des Berufung s- gerichts auch unter Wertungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wenn der Gläubiger eine unzulässige oder un schlüssige Klage erhebt, wird der Schuldner durch die richterliche Zulässigkeits - und Schlüssigkeitsprüfung vor einem klag e- stattgebenden (Versäumnis - )Urteil bewahrt, wohingegen im Mahnverfahren l e- diglich eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (vg l. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 25 f). Im Übrigen kommt auch einem unzulässigen Mahnantrag eine verjährungshemmende Wirkung zu (s. oben, unter a). Ob sich der Gläubiger jedoch auf diese Hemmungswirkung berufen kann, ist davon a b- hängig, ob er sich insoweit - etwa durch bewusst unwahre Angaben - recht s- missbräuchlich verhalten hat. Letzteres ist hier indes, wie ausgeführt, der Fall. 3. Den " kleinen " Schadensersatz (Differenzschaden) macht d er Kläger nicht geltend. Abgesehen davon ist es dem Gläubiger im Regelfall nach § 242 BGB 29 30 - 14 - auch verwehrt, sich (wenigstens) auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des " kleinen " Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnverfahren als A n- tragsteller in Kenntn is der Vorgaben in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, indem er, obwohl er zum Vorteilsaus - gleich noch verpflichtet ist, erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des " großen " Schadensersatzes sei von einer Gege nleistung nicht abhängig oder die Gegenleistung sei erbracht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 34). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 23 O 453/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2014 - 3 U 244/13 -
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