BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/02 Verk374ndet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 B Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selb-st344ndige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammenge-fa337t sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, da337 der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten T344tigkeit tats344chlich betraut ist. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - I ZR 24/02 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 18. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 14. September 2000 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, 40.903,35 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1992 an die W. GmbH, N. str. , H. zu zahlen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin, ein international t344tiges Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte auf Freistellung von einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. 1 Die Beklagte beauftragte mit Schreiben vom 8. November 1990 die S. & Co GmbH in D374sseldorf (im folgenden: S-GmbH) mit der speditio- nellen Abwicklung des Transports einer Industrieanlage nach Kanada (Saferco- Projekt). Ein Bestandteil dieser Anlage war ein etwa 82 t schwerer Beh344lter, der vor der Verschiffung nach Halifax/Kanada vom Firmengel344nde der B. - AG in Berlin (im folgenden: B-AG) nach Bremerhaven bef366rdert werden mu337te. Hier374ber verh344lt sich das von der Beklagten an die S-GmbH gerichtete, als "Speditionsauftrag" bezeichnete Schreiben vom 10. September 1991. Mit der Durchf374hrung des Transports von Berlin nach Bremerhaven beauftragte die Kl344gerin die W. GmbH in Hilden (im folgenden: W-GmbH). 2 Am 19. September 1991 belud die B-AG im Auftrag der Beklagten den von der W-GmbH bereitgestellten Tieflader mit dem Beh344lter. Sie benutzte hierbei ihren betriebseigenen 100-Tonnen-Kran. W344hrend des Absenkens des Beh344lters auf die Ladefl344che trat an dem Kran ein technischer Defekt ein, der dazu f374hrte, da337 der Beh344lter aus einer H366he von etwa 2 m im freien Fall auf die Ladefl344che des Tiefladers st374rzte, der dadurch erheblich besch344digt wurde. 3 Die W-GmbH nahm die Kl344gerin auf Ersatz des ihr am Tieflader entstan-denen Schadens in H366he von 812.270 DM in Anspruch. In diesem Rechtsstreit verk374ndete die Kl344gerin der Beklagten am 21. Dezember 1994 den Streit. Das Landgericht D374sseldorf verurteilte die Kl344gerin (Urteil vom 30. November 1998, 4 - 4 - Az. 37 O 28/94) wegen des in Rede stehenden Schadensfalls zur Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen an die W-GmbH. Insoweit ist das Urteil des Landge-richts D374sseldorf rechtskr344ftig. Die Kl344gerin beansprucht von der Beklagten Freistellung von dem der W-GmbH zuerkannten Schadensersatzanspruch. Sie hat behauptet, sie habe mit der Beklagten m374ndlich einen Speditionsvertrag geschlossen. Diesen zuvor abgeschlossenen Vertrag habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. September 1991 lediglich noch best344tigt. Das Best344tigungsschreiben habe die Beklagte nur versehentlich an die S-GmbH adressiert. Die dem Vertrags-abschlu337 vorausgegangenen Verhandlungen mit der Beklagten seien aus-schlie337lich von ihren, der Kl344gerin, Mitarbeitern gef374hrt worden. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die W-GmbH 80.000 DM nebst Zin-sen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe seit Sommer 1990 wegen des Transports des Beh344lters mit der S-GmbH Vertrags-verhandlungen gef374hrt und dieses Unternehmen schlie337lich mit der Bef366rde-rung beauftragt. Die S-GmbH habe sich ihr gegen374ber verpflichtet, den Erfolg der Bef366rderungsleistung herbeizuf374hren. Sie wisse nicht, warum nicht die S-GmbH, sondern die Kl344gerin die W-GmbH mit dem Transport beauftragt ha-be. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verj344hrung erhoben. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung ist erfolglos geblieben. 8 - 5 - Mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz we-gen des Unfallereignisses vom 19. September 1991 zu. Dazu hat es ausge-f374hrt: 10 Die Kl344gerin habe keine vertraglichen Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte aus einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spediti-onsvertrag, da sie nicht nachgewiesen habe, da337 sie selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. 11 Nach dem Tatsachenvortrag der Kl344gerin und dem Ergebnis der Beweis-aufnahme k366nne auch nicht festgestellt werden, da337 zwischen der S-GmbH und der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Demgem344337 be-st374nden wegen des Verladeunfalls vom 19. September 1991 auch keine ver-traglichen Schadensersatzanspr374che der S-GmbH gegen die Beklagte, die im Wege der Abtretung auf die Kl344gerin 374bergegangen sein k366nnten. 12 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Zustandekommen eines Spedi-tionsvertrags zwischen der Kl344gerin und der Beklagten verneint. 13 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis gef374hrt, da337 sie selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. Es spr344chen vielmehr folgende Indizien f374r einen Vertragsschlu337 zwischen der S-GmbH und der Beklagten: 14 Der Transport des Beh344lters sei Bestandteil des Saferco-Projekts der Beklagten gewesen, in dessen Durchf374hrung die S-GmbH aufgrund eines zwi-schen dieser und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrags seit Septem-ber 1990 eingebunden gewesen sei. Wenn die Mitarbeiter der Beklagten dann unter Bezugnahme auf dieses Projekt gegen374ber den Mitarbeitern der S. -Gruppe, die 1990 auf seiten der S-GmbH die Verhandlungen f374r den Rahmenvertrag gef374hrt h344tten, den hier in Rede stehenden Speditionsauftrag erteilten, sei nach den 247247 133, 157 BGB davon auszugehen, da337 sich das Ver-tragsangebot an die S-GmbH gerichtet habe. In dem Speditionsauftrag vom 10. September 1991 sei die S-GmbH auch als Vertragspartnerin der Beklagten bezeichnet. Die Behauptungen der Kl344gerin, in Wahrheit habe die Beklagte ihr den Speditionsauftrag nach vorausgegangenen Vertragsverhandlungen erteilt, und die Beklagte habe ihr Schreiben vom 10. September 1991 nur versehent-lich an die S-GmbH adressiert, h344tten die vom Senat vernommenen Zeugen nicht best344tigt, so da337 die Kl344gerin insoweit beweisf344llig geblieben sei. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 15 2. Die Revision r374gt mit Erfolg, da337 das Berufungsgericht zu Unrecht ei-nen Vertragsschlu337 zwischen den Parteien des Rechtsstreits verneint hat. 16 Zutreffend weist die Revision darauf hin, da337 es im Falle der Auftragser-teilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbst344ndige Unternehmen 17 - 7 - mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefa337t sind, in der Regel dem Interesse des Auftraggebers entspricht, da337 der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzern zustande kommt, die mit der nachge-fragten T344tigkeit tats344chlich betraut ist. Das war hier die Kl344gerin. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl344gerin hat die S-GmbH seit Mitte Juni/Juli 1991 nicht mehr am operativen speditionellen Gesch344ft teilge-nommen. F374r den fr374heren T344tigkeitsbereich der S-GmbH war ab diesem Zeit-punkt ausschlie337lich die Kl344gerin zust344ndig, die auch das Personal der nicht mehr operativ t344tigen S-GmbH vollst344ndig 374bernommen hatte. Unter diesen Umst344nden konnte nur durch eine Ausf374hrung des Auftrags seitens der Kl344ge-rin den Interessen der Beklagten Rechnung getragen werden. Die S-GmbH war mangels eigenen Personals nicht mehr zur Erledigung des Auftrags der Beklag-ten in der Lage. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, da337 die Beklagte den Rahmenvertrag im November 1990 mit der S-GmbH geschlossen hatte. Ebenso ist es ohne Bedeutung, da337 gegen374ber der Beklagten dieselben Perso-nen handelten, die zuvor f374r die S-GmbH t344tig waren. Denn ab Mitte 1991 war das Personal der S-GmbH von der Kl344gerin 374bernommen worden. Nach den Bekundungen des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen L. wur- den die mit der Beklagten bestehenden Auftr344ge und Projekte auch unter der Firma der Kl344gerin abgewickelt und abgerechnet. Es ist nichts daf374r ersichtlich, da337 die Beklagte dagegen Einw344nde erhoben hat, was Indiz f374r ein Vertrags-verh344ltnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist. 3. Dem Senat ist eine abschlie337ende Sachentscheidung m366glich, da wei-tere Feststellungen nicht zu treffen sind. Die Beklagte ist nach den f374r den Streitfall gem344337 Art. 229 247 5 EGBGB geltenden Grunds344tzen der positiven For-derungsverletzung verpflichtet, die Kl344gerin von ihrer Verbindlichkeit gegen374ber 18 - 8 - der W-GmbH freizustellen. Dieser Anspruch ist entgegen der Hilfserw344gung des Berufungsgerichts nicht verj344hrt. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da337 die Rechte und Pflichten der Parteien sich nach den f374r den Speditionsvertrag gel-tenden Vorschriften der 247247 407 ff. HGB a.F. richten. Den Nachweis einer Fix-kostenspedition hat die Beklagte unstreitig nicht erbracht. 19 b) Im Rahmen der Durchf374hrung des Speditionsvertrags hat die Beklagte es als Auftraggeberin und Versenderin 374bernommen, den Steam-Super-Heater, der sich auf dem Gel344nde der B-AG in Berlin befand, auf den Tieflader der von der Kl344gerin beauftragten W-GmbH zu laden. Zur Erf374llung dieser Verpflichtung bediente sich die Beklagte der B-AG. Deren Fehlverhalten hat zur Besch344di-gung des Tiefladers und zur rechtskr344ftig festgestellten Schadensersatzver-pflichtung der Kl344gerin gegen374ber der W-GmbH gef374hrt. Die Beklagte haftet f374r das Verhalten der B-AG gem344337 247 278 BGB. Sie hat deshalb die Kl344gerin von deren Verbindlichkeit gegen374ber der W-GmbH freizustellen (247 249 BGB). 20 c) Der Anspruch der Kl344gerin aus positiver Forderungsverletzung gegen die Beklagte als Auftraggeberin des Speditionsvertrags (247247 407 ff. HGB a.F.) unterlag nach altem Transportrecht der Verj344hrungsvorschrift des 247 195 BGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 119/78, NJW 1981, 918, 919). Es kann offenbleiben, ob mit der Neufassung der Vorschriften zum Transportrecht zum 1. Juli 1998 und der damit einhergehenden Vereinheitlichung der Verj344hrungs-vorschriften (247247 463, 439 HGB) auch die vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes begr374ndeten Anspr374che - mangels einer anderweitigen Regelung, wie sie z.B. bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-zes getroffen wurde (Art. 229 247 6 EGBGB) - der ab dem Zeitpunkt der Geltung 21 - 9 - des Transportrechts344nderungsgesetzes laufenden kurzen, hier einj344hrigen Frist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB unterwor-fen wurden (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.). Auch f374r diesen Fall w344re der Anspruch nicht mit Ablauf des 30. Juni 1999 ver-j344hrt. Der Lauf der Verj344hrungsfrist war n344mlich durch die von der Kl344gerin im Schadensersatzproze337 der W-GmbH zur Schadloshaltung der Beklagten ge-gen374ber ausgesprochenen Streitverk374ndung gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen. Die Unterbrechung endete mit Rechtskraft der vom Landge-richt ausgesprochenen Verurteilung (247 211 Abs. 1 BGB a.F.). Diese trat erst ein, als die Kl344gerin im Vorproze337 keine Anschlu337berufung mehr einlegen konnte. Ma337geblich hierf374r ist der 4. November 1999 als Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Eine ab diesem Zeitpunkt lau-fende einj344hrige Verj344hrungsfrist (247 217 BGB a.F., Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB) w344re bis zur Klageerhebung (28. April 2000) noch nicht abgelaufen gewesen. 22 - 10 - III. Der Klage ist danach stattzugeben. Die Beklagte tr344gt gem344337 247 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. 23 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.09.2000 - 31 O 58/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.12.2001 - 18 U 236/00 -
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