BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/04 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 25. Oktober 2002 - 2 C 345/02 - abge-344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl344ger auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Die Beklagten, die als Rechtsanw344lte in einer Kanzlei in Hamburg t344tig sind, vertraten das spa-nische Unternehmen S. S.A. in einem Rechtsstreit vor dem Amtsge- richt Emmerich. Sie wandten sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Kl344-ger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in dem Rechtsstreit der S. S.A. In dem Schreiben hei337t es unter anderem: "Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, in diesem Rechtsstreit vertreten wir die klagende Partei. Wir bitten Sie - wie bereits heute vorab telefonisch mit Ihrer Frau Sc. bespro- chen -, den anberaumten Termin in Untervollmacht f374r uns wahrzu-nehmen, und dies dem Gericht sicherheitshalber vorher schriftlich an-zuzeigen. Der Verkehr mit dem Mandanten und die Fertigung der Schrifts344tze geschieht ausschlie337lich von uns aus. Wir gehen daher von Ihrem Einverst344ndnis dahingehend aus, dass die anfallenden Geb374hren im Verh344ltnis 60/40 zu unseren Gunsten geteilt werden. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine allf344llige Beweis- oder Vergleichsgeb374hr der Mandantschaft nur einmal berechnet wird, da wir eine zweimalige Be-rechnung der Mandantschaft nicht zumuten k366nnen. 205 Bitte stellen Sie Ihre Rechnungen aus steuerlichen Gr374nden ausschlie337lich auf unsere Kanzlei aus." Der Kl344ger, der die im Auftragsschreiben vorgeschlagene Geb374hrentei-lung ablehnte und dem die Beklagten daraufhin das Mandat entzogen, ist der Auffassung, die Beklagten h344tten die 334bertragung des Mandats von einer unzu-l344ssigen Unterschreitung der Anwaltsgeb374hren abh344ngig gemacht und sich da-durch wettbewerbswidrig verhalten. 2 - 4 - Der Kl344ger hat beantragt, 3 die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-len, es zu unterlassen, Rechtsanw344lten Untervollmachtsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Geb374hren anzutragen oder zu erteilen, insbesondere unter der Bedingung, dass "die anfallenden Geb374hren im Verh344ltnis 60/40 zu unseren Gunsten" geteilt wer-den. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. 5 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach 247 1 UWG (a.F.) i.V. mit 247 49b Abs. 1 BRAO f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 8 Der Umstand, dass die Beklagten den Kl344ger nicht - wie dieser meine - im Namen ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen beauftragt h344tten, 344n- 9 - 5 - dere nichts daran, dass sie dem Kl344ger angesonnen h344tten, unter Versto337 ge-gen 247 49b Abs. 1 BRAO zu niedrigeren als den gesetzlichen Geb374hren t344tig zu werden. Die in der Entscheidung "Geb374hrenvereinbarung I" (GRUR 2001, 256) vorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetz-lichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen Selbstverst344ndnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Soweit die Bestimmungen des 247 49b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 BRAO Geb374hrenunterschreitungen bzw. -teilungen ausnahmsweise zulie337en, l344gen deren Voraussetzungen nicht vor. Der von den Beklagten behauptete Umstand, dass Geb374hrenvereinbarun-gen wie die von ihnen dem Kl344ger angesonnene "allgemein anerkannt und 374b-lich sein d374rften", 344ndere nichts an der Gesetz- und Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten. II. Die Revision ist begr374ndet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung h344lt weder mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begr374ndung noch im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 10 1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen 374ber Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung und dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 268/03, WRP 2006, 1221 Tz 11 - Geb374hrenvereinbarung II, m.w.N.). 11 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten den Kl344-ger im eigenen Namen mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die Pflicht zur Entsch344digung des Terminsvertreters richtet sich in einem solchen Fall nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Pro-zessbevollm344chtigten, der f374r die Anspr374che des Terminsvertreters einzustehen 12 - 6 - hat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in 247 53 BRAGO vorgese-henen Geb374hren erh344lt, liegt kein Versto337 gegen 247 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Geb374hrenvereinbarung I; WRP 2006, 1221 Tz 14-18 - Geb374hrenvereinba-rung II, m.w.N.). 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rich-tig dar, weil - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenr374ge geltend macht - die Beklagten den Kl344ger entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der S. S.A. mit der Terminsvertre- tung beauftragt haben. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 28. Juni 2002 l344sst keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. 13 a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enth344lt die Mandatsertei-lung mit den Worten "wir bitten Sie 205, den anberaumten Termin in Untervoll-macht f374r uns wahrzunehmen" keinen Hinweis darauf, dass sie im fremden Namen erfolgen sollte, und sprechen auch ansonsten keine Umst344nde daf374r, dass der Auftrag im fremden Namen erteilt werden sollte. Die Aufforderung in dem Schreiben, die Rechnung aus steuerlichen Gr374nden ausschlie337lich auf den Namen der Beklagten auszustellen, k366nne zwar als Ansinnen, die Rechnung einem anderen als dem Auftraggeber zu erteilen, aber auch als Bitte verstan-den werden, die Rechnung auf die Beklagten auszustellen, weil diese aus steu-erlichen Gr374nden selbst Auftraggeber sein wollten. 14 b) Diese Beurteilung entspricht der Auslegungsregel, wonach von einem Eigengesch344ft auszugehen ist, wenn Zweifel verbleiben, ob ein Fremdgesch344ft oder ein Eigengesch344ft vorliegt (vgl. 247 164 Abs. 2 BGB; BGHZ 85, 252, 258 f.; BGH, Urt. v. 28.1.1992 - XI ZR 149/91, NJW 1992, 1380, 1381; Habermeier in 15 - 7 - Bamberger/Roth, BGB, 247 164 Rdn. 47 m.w.N.). Sie l344sst auch ansonsten kei-nen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Emmerich, Entscheidung vom 25.10.2002 - 2 C 345/02 - LG Kleve, Entscheidung vom 30.01.2004 - 8 S 5/02 -
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