BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/05 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ACERBON MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, 247 24; EG Art. 28, 30; BGB 247 242 Cc Beanstandet der Markeninhaber gegen374ber dem Parallelimporteur auf dessen Vorabunterrichtung das beabsichtigte Umverpacken des parallel importierten Arzneimittels nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers nach 247 14 Abs. 6 MarkenG, der auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt gest374tzt wird, f374r den jeweili-gen Zeitraum, f374r den das angegriffene Verhalten zun344chst unbeanstandet geblieben ist, wegen widerspr374chlichen Verhaltens nach 247 242 BGB ausge-schlossen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der Unterlassungsan-spruch verwirkt ist. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als sich die Feststellung der Verpflich-tung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz auf den Zeit-raum vor dem 15. Oktober 2001 bezieht. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 12, vom 9. Dezember 2003 auf die Berufung der Beklagten abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kosten erster Instanz fallen der Kl344gerin zu 2/5 und den Be-klagten zu 3/5 zur Last. Die Kosten der Berufung werden gegen-einander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, ein in Deutschland ans344ssiges Pharmaunternehmen, ge-h366rt zum A. -Konzern. Sie vertreibt hier unter der Bezeichnung "Acer- bon" ein Herz-Kreislauf-Arzneimittel, das in anderen Mitgliedstaaten der Euro-p344ischen Union von konzernangeh366rigen Gesellschaften unter der Bezeichnung "Z. " vermarktet wird. F374r die Bezeichnung "Acerbon" besteht in Deutsch- land Markenschutz. Inhaberin der f374r pharmazeutische Pr344parate eingetrage-nen Wortmarke Nr. DD 649 617 "ACERBON" ist eine konzernangeh366rige Ge-sellschaft in Gro337britannien. Die Beklagten sind Parallelimporteure von Arzneimitteln. Sie k374ndigten der Kl344gerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 an, das Arzneimittel "Acer-bon 5 mg" in Deutschland zu vertreiben. Anfang 2001 nahmen die Beklagten den Vertrieb auf. Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 beanstandete die Kl344gerin die von den Beklagten mit der Ank374ndigung vorgelegte Gebrauchsinformation. Wegen der Umkennzeichnung des in S. unter "Z. " vertriebenen Arzneimittels in "ACERBON" mahnte die Kl344gerin die Beklagten am 15. Oktober 2001 erfolglos ab. In dem anschlie337enden Rechtsstreit der Parteien verpflichte-ten sich die Beklagten, die Umkennzeichnung zu unterlassen. Den Bestand der Verpflichtung machten die Parteien vom Ausgang eines Rechtsstreits abh344ngig, in dem die Kl344gerin andere Parallelimporteure wegen einer gleichen Umkenn-zeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. In jenem Rechts-streit hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 6. September 2000 das von der Kl344gerin begehrte Verbot nicht ausgesprochen. Es war von der Notwendig-keit der Umkennzeichnung von "Z. " in "ACERBON" ausgegangen, weil es eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung "Z. " und den f374r Drittunternehmen eingetragenen Marken "S. " angenommen hatte. Im 2 - 4 - Berufungsverfahren verneinte das Oberlandesgericht Hamburg eine Verwechs-lungsgefahr zwischen der Bezeichnung "Z. " und den Marken "S. " und verurteilte die Parallelimporteure, die Umkennzeichnung zu unterlassen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof war erfolglos. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Umkennzeichnung des Arzneimit-tels sei eine schuldhafte Verletzung der Marke "ACERBON" durch die Beklag-ten gewesen, die sie zum Schadensersatz verpflichte. 3 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 4 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl344gerin je-den Schaden zu ersetzen, der dieser in der Zeit vor dem 15. Oktober 2001 durch den Vertrieb von aus den L344ndern der Eu-rop344ischen Union importierten Arzneimitteln mit der Bezeichnung "Z. ", die in Deutschland mit der Bezeichnung "Acerbon 5 mg" versehen, feilgehalten, beworben oder in den Verkehr gebracht wurden, entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, sie h344tten vor dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September 2002 davon ausgehen d374r-fen, dass eine zeichenrechtliche Kollision zwischen den Marken "Z. " und "S. " gegeben sei und sie deshalb zur Umkennzeichnung berechtigt ge- wesen seien. Die Kl344gerin habe sich widerspr374chlich verhalten, weil sie die Umkennzeichnung nicht bereits mit dem Schreiben vom 16. Januar 2001, son-dern erst unter dem 15. Oktober 2001 beanstandet habe. 5 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 270). 6 7 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine zum Schadensersatz verpflichtende Markenverletzung der Beklagten nach 247 14 Abs. 6 MarkenG angenommen und hierzu ausgef374hrt: 8 Das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle eine Verletzung der Marke "ACERBON" i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar. Eine Zustimmung zur Verwendung dieser Marke sei den Beklagten weder ausdr374cklich noch kon-kludent erteilt worden. Der markenrechtliche Schutz sei nicht gem344337 247 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen. Das importierte Arzneimittel sei nicht unter der Marke "ACERBON" in S. in den Verkehr gebracht worden. Die Erset- zung der Marke "Z. " durch "ACERBON" sei auch nicht wegen einer k374nstlichen Abschottung der M344rkte nach Art. 28, 30 EG gerechtfertigt gewe-sen. Die Beklagten seien nicht gezwungen gewesen, die urspr374nglich auf der Originalpackung verwendete Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat gebr344uch-liche Bezeichnung zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen. Die Umkennzeichnung sei nicht im Hinblick auf die inl344ndi-schen Drittmarken "S. " erforderlich gewesen. Zwischen den Marken 9 - 6 - "S. " und dem Zeichen "Z. " habe keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestanden. 10 Die Beklagten h344tten die Verletzungshandlung schuldhaft begangen, weil jedenfalls von einem fahrl344ssigen Verhalten auszugehen sei. Es sei auch wahr-scheinlich, dass der Kl344gerin als Lizenznehmerin der Klagemarke ein Schaden durch die angegriffenen Handlungen der Beklagten entstanden sei. In Betracht komme ein Marktverwirrungsschaden oder ein Schadensersatz nach der soge-nannten Lizenzanalogie. Der Schadensersatzanspruch sei nicht nach 247 242 BGB verwirkt, weil die Kl344gerin eine Markenverletzung erst mit der Abmahnung vom 15. Oktober 2001 und nicht schon mit der ersten Reaktion auf die Vertriebsanzeige vom 14. De-zember 2001 am 16. Januar 2001 geltend gemacht habe. Die Vertriebsanzeige diene nur der Vorabinformation des Markeninhabers. Auf die Reaktion der Kl344-gerin auf diese Vorabinformation komme es f374r die Begr374ndung eines Vertrau-enstatbestands auf Seiten der Beklagten nicht an. Die Kl344gerin treffe deshalb auch kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzver-pflichtung der Beklagten f374r den Zeitraum vor dem 15. Oktober 2001 festgestellt hat. 12 1. Der Kl344gerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG nicht zu. 13 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl344gerin als Lizenznehmerin der Wortmarke "ACERBON", deren Inhaberin eine andere zum 14 - 7 - A. geh366rende Konzerngesellschaft ist, einen eigenen Schadenser- satzanspruch hat. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat in dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil "Windsor Estate" entschie-den hat, steht dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach 247 14 Abs. 6 MarkenG nicht zu (BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 93/04, GRUR 2007, 877 Tz. 27 ff., insbesondere Tz. 32 = WRP 2007, 1187). Diese Bestimmung sieht ausschlie337lich einen Schadensersatzanspruch f374r den Markeninhaber vor. b) Im Streitfall kann auch dahinstehen, ob die Markeninhaberin als Li-zenzgeberin die Kl344gerin ausdr374cklich oder schl374ssig nach 247 30 Abs. 3 MarkenG oder im Wege der Prozessstandschaft erm344chtigt hat, im eigenen Namen Schadensersatzanspr374che der Lizenzgeberin geltend zu machen (vgl. hierzu BGHZ 138, 349, 354 - MAC Dog; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 233, 234; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 30 Rdn. 31; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 30 Rdn. 73). Der Schadensersatzanspruch der Markeninhaberin als Lizenzgeberin wird vom Klageantrag nicht umfasst. Dieser bezieht sich nur auf die Feststellung des der Kl344gerin und nicht ihrer Lizenzgeberin entstandenen Schadens. 15 2. Der Kl344gerin ist auch nicht durch Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den der A. UK Ltd. als Mar- keninhaberin zustehenden Schadensersatzanspruch in den Rechtsstreit einzu-f374hren. Grunds344tzlich ist es weder Aufgabe des Gerichts, einen Kl344ger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenst344nde in den Rechts-streit einzuf374hren, die in seinem bisherigen Vorbringen nicht einmal andeu-tungsweise eine Grundlage haben, noch sein Verfahren so zu gestalten, dass dem Kl344ger die M366glichkeit geboten wird, seine Klage zu erweitern (BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 16 - 8 - - Feldenkrais). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien einen recht-lichen Gesichtspunkt ersichtlich 374bersehen haben - vorliegend die Rechtsfrage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der Verfolgung von Schadenser-satzanspr374chen wegen Markenverletzung - und hierzu erst w344hrend des Revi-sionsverfahrens eine h366chstrichterliche Entscheidung ergangen ist, kann offen-bleiben. Denn f374r den Zeitraum vor dem 15. Oktober 2001 steht auch der Mar-keninhaberin als Lizenzgeberin ein Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagten nicht zu. Der Anspruch der Markeninhaberin ist wegen eines ihr zurechenbaren widerspr374chlichen Verhaltens der Kl344gerin ge-m344337 247 242 BGB f374r diesen Zeitraum ausgeschlossen. a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdr374cklich festgestellt, ob die Kl344ge-rin der Vertriebsanzeige vom 14. Dezember 2000 direkt oder indirekt entneh-men konnte, dass die Beklagten eine Umkennzeichnung des Arzneimittels in "ACERBON" vornehmen wollten. Daran kann in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Mitteilung der Beklagten allerdings kein Zweifel bestehen. Dies kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags und des Vor-bringens der Kl344gerin anhand der Vertriebsanzeige selbst abschlie337end beurtei-len, weil weitergehender Vortrag der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist. 17 In der Anzeige k374ndigten die Beklagten an, dass sie beabsichtigten, das Arzneimittel "Acerbon 5 mg" in Deutschland zu vertreiben. Als beigef374gte Anla-gen sind in der Anzeige jeweils eine Packung "Acerbon 5 mg" mit 30, 50 und 100 Tabletten angef374hrt. Dass diese Packungen der Anzeige nicht beilagen oder mit der Bezeichnung "Z. " versehen waren, macht die Kl344gerin selbst nicht geltend. Danach steht fest, dass die Beklagten der Kl344gerin am 14. Dezember 2000 die beabsichtigte Aufnahme des Vertriebs des Arzneimit-tels in Deutschland unter der Marke "ACERBON" angezeigt haben. 18 - 9 - Die Umkennzeichnung hat die Kl344gerin dagegen nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 16. Januar 2001, sondern erst mit der Abmahnung vom 15. Ok-tober 2001 aufgegriffen. Daraus ergibt sich, dass eventuelle Schadensersatz-anspr374che nach 247 14 Abs. 6 MarkenG f374r den Zeitraum zwischen der Vertriebs-anzeige und der Beanstandung der Umkennzeichnung nach 247 242 BGB ausge-schlossen sind. 19 b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber die Ver344n-derung, die mit dem Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeintr344chtigung des Originalzustands der Ware schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu er-m366glichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 19 = WRP 2007, 627 - Boehringer/ Swingward II; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1065 f. = WRP 2002, 1273 - Aspirin I). Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Ver-trieb eines Arzneimittels nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (247 24 Abs. 2 MarkenG) widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es sind folgende f374nf Voraussetzungen erf374llt: (1) Es ist erwie-sen, dass die Geltendmachung der Rechte aus der Marke durch den Markenin-haber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Ware unter der Mar-ke zu widersetzen, zu einer k374nstlichen Abschottung der M344rkte zwischen Mit-gliedstaaten beitragen w374rde; (2) es ist dargetan, dass das Umpacken den Ori-ginalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintr344chtigen kann; (3) auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arznei-mittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; (4) das umgepackte 20 - 10 - Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers gesch344digt werden kann; (5) der Importeur unterrichtet den Markenin-haber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware. 21 Diese Grunds344tze gelten gem344337 Art. 28, 30 EG ebenfalls, wenn - wie im Streitfall - kein Fall der Ersch366pfung nach Art. 7 MarkenRL (247 24 MarkenG) in Rede steht, weil die im Ausfuhrmitgliedstaat vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung angebrachte Marke vom Parallelimporteur durch eine andere Mar-ke ersetzt worden ist. Sowohl Art. 7 MarkenRL als auch Art. 30 EG dienen dem Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da beide Be-stimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch im gleichen Sinne aus-zulegen (EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - C-379/97, Slg. 1999, I-6927 = GRUR Int. 2000, 159 Tz. 30 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 198/99, Umdr. S. 8). c) Danach muss auch der Importeur, der nach dem Umpacken nicht die urspr374ngliche Marke wieder anbringt, sondern diese durch die vom Markenin-haber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Ver-langen ein Muster der umgepackten Ware liefern. 22 Die Vorabunterrichtung dient allerdings nicht nur dem Schutz der berech-tigten Interessen des Markeninhabers, dem die Nachpr374fung erm366glicht werden soll, ob die beabsichtigte Verfahrensweise des Parallelimporteurs die Marken-rechte verletzt. Vielmehr wird auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer m366glichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen, weil der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen 23 - 11 - Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 62, 66 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 147/04, GRUR 2008, 156 Tz. 26 = WRP 2008, 102 - Aspirin II, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorge-sehen). Die somit im wechselseitigen Interesse bestehende Pflicht zur Vorabun-terrichtung durch den Parallelimporteur begr374ndet eine Sonderbeziehung, die sich in einem gesetzlichen Schuldverh344ltnis mit dem Markeninhaber konkreti-siert, wenn der Importeur den Markeninhaber im dargestellten Sinne unterrich-tet. Dieses gesetzliche Schuldverh344ltnis ist wie jede Rechtsbeziehung den Grunds344tzen von Treu und Glauben unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufkl344rungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH GRUR 2008, 156 Tz. 27 - Aspirin II). Der Zweck der Vorabunterrichtung zwischen den Beteiligten, in kurzer Zeit Klarheit dar374ber zu schaffen, ob die von dem Parallelimporteur an-gek374ndigte Art und Weise der Vermarktung des importierten Arzneimittels vom Markeninhaber beanstandet wird, hat zur Folge, dass der Parallelimporteur auf die Reaktion des Markeninhabers vertrauen darf. Beanstandet dieser das be-absichtigte Umverpacken in der angezeigten Form nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann der Parallelimporteur sich darauf verlassen, der Markeninhaber werde einen Schadenersatzanspruch gegen den Parallelim-porteur nicht auf einen bislang nicht ger374gten tats344chlichen oder rechtlichen Aspekt st374tzen. Ein gleichwohl geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG ist f374r den jeweiligen Zeitraum, f374r den das angegrif-fene Verhalten zun344chst unbeanstandet geblieben ist, wegen widerspr374chlichen Verhaltens gem344337 247 242 BGB ausgeschlossen, weil der Markeninhaber durch sein Verhalten auf die Vorabunterrichtung auf Seiten des Parallelimporteurs 24 - 12 - einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu dem er sich nicht entgegen Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGHZ 94, 344, 354; 154, 230, 238; zur Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs: BGH GRUR 2008, 156 Tz. 24 ff. - Aspirin II). 25 Die Kl344gerin h344tte sich danach auf die Vertriebsanzeige der Beklagten vom 14. Dezember 2000 ihre Rechte im Hinblick auf die Umkennzeichnung in dem Schreiben vom 16. Januar 2001 vorbehalten und die Beklagte darauf hin-weisen m374ssen, dass sie auch nach der wegen der Notwendigkeit der Um-kennzeichnung f374r sie ung374nstigen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2000 (315 O 268/00) an ihrem Rechtsstandpunkt festhielt, die Umkennzeichnung von "Z. " in "ACERBON" sei unzul344ssig. In jenem Prozess zwischen der Kl344gerin und dritten Parallelimporteuren hatte das Land-gericht Hamburg die auf ein Verbot der Umkennzeichnung gerichtete Widerkla-ge der Kl344gerin des vorliegenden Rechtsstreits abgewiesen. Statt eines ent-sprechenden Vorbehalts hat die Kl344gerin in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2001 nur die vorgelegte Gebrauchsinformation beanstandet und damit die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach 247 242 BGB begr374ndete Erwar-tung hervorgerufen, bis zu einer gegenteiligen Mitteilung werde sie aus der Um-kennzeichnung keine Anspr374che gegen die Beklagten herleiten. Dazu setzt sich die Kl344gerin in Widerspruch, soweit sie f374r den Zeitraum vor dem 15. Oktober 2001 nunmehr gleichwohl einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ge-m344337 Art. 234 EG zu dieser Wirkung der Vorabunterrichtung zugunsten des Pa-rallelimporteurs ist insoweit nicht geboten (hierzu n344her BGH GRUR 2008, 156 Tz. 30 - Aspirin II). 26 - 13 - d) Das nach diesen Ma337st344ben widerspr374chliche Verhalten der Kl344gerin muss sich die Markeninhaberin nach 247 278 BGB zurechnen lassen. Die Kl344ge-rin ist als mit dem Vertrieb des Arzneimittels "ACERBON" in Deutschland be-fasste Gesellschaft des A. -Konzerns Erf374llungsgehilfin der Markenin- haberin f374r die sich aus dem gesetzlichen Schuldverh344ltnis mit dem Parallelim-porteur ergebenden Pflichten. 27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg B374scher ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2003 - 312 O 524/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 3 U 214/03 -
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