BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 24/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Be-klagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der m374ndli-chen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Beru-fungsvorbringen der Kl344gerin nicht geboten. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Beru-fungserwiderung besch344ftigt, das in dem hier ma337gebenden Punkt mit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz 374berein-stimmte. - 3 - Die Auffassung des Beklagten, bei einem der Kl344gerin ung374nsti-gen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgem344337en Beurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in Rede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile f374r beide Vertragsparteien in sich barg, w344ren Schadensersatzan-spr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht gekommen, wenn die Kl344gerin im Vorprozess aufgrund von au-337erhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand der durchgef374hrten Beweisaufnahme waren, unterlegen w344re. Auch wenn die Kl344gerin im Vorprozess zur m366glichen Haftung des Beklagten ausdr374cklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer Abweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragspar-teien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich seine m366gliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungs-beantwortung und Streitverk374ndungsschrift der Kl344gerin hinrei-chend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Kl344gerin. Die von der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverk374ndung als zulassungsbed374rftig angesehenen Fragen sind daher nicht ent-scheidungserheblich. - 4 - Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Beschwerdewert: 50.000 200. Schlick D366rr Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 08.05.2007 - 5 O 484/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 U 92/07 -
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