BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24/08 vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zur374ck-gewiesen. Streitwert: 22.114,05 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Es liegt keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 1 Die Begr374ndung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haust374rsituation vor, der wirksam erkl344rte Widerruf des Kl344gers f374hrte zur Heranziehung der Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (st. Sen.Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), der Kl344ger kann aber den vollen einge- 2 - 3 - zahlten Betrag zur374ckfordern, da die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachge-kommen ist (s. hierzu Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494). Eines Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, nachdem ihr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils klar sein musste, dass sie dem substantiierten Vortrag des Kl344gers entgegenzu-treten hatte, wenn sie bestreiten wollte, dass die Anlagegelder bei vertragsge-m344337er Verwendung unangetastet vorhanden sein mussten. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 4 O 1612/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 107/07 -
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