BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24/10 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Ver-fahrens Landgericht D374sseldorf 36 O 24/10 gem344337 247 148 ZPO ausgesetzt. Gr374nde: 1. Die Entscheidung 374ber Wirksamkeit und Tragweite der Best344tigungs-beschl374sse in dem Verfahren Landgericht D374sseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von 247 148 ZPO. Im Falle einer rechtskr344ftigen Nichtigerkl344rung der Ausgangsbeschl374sse im vorliegenden Verfahren k366nnte eine etwaige heilende Wirkung der sp344ter gefassten Best344tigungsbeschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten (247 244 Satz 1 AktG) nicht mehr ber374cksichtigt werden. Ein Best344-tigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern m366glich (247 251 Abs. 1 Satz 3 AktG). 1 Ein Verfahren zum Best344tigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Best344ti-gungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfest- 2 - 3 - stellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229). 3 2. Der Hilfsantrag der Kl344gerin, die Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten f374r die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Best344tigungsbe-schl374sse rechtskr344ftig werden, f374r nichtig zu erkl344ren, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zul344ssig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bes-t344tigungsbeschl374sse rechtskr344ftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschr344nkte Nichtigerkl344rung nach 247 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach 247 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3. Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von 247 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffas-sung des Oberlandesgerichts D374sseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschl374sse gerichteten Anfechtungs- und positi-ven Feststellungsklagen sei f374r das Verfahren 374ber die Best344tigungsbeschl374sse vorgreiflich - das Verfahren 374ber die Anfechtung der ersten Best344tigungsbe-schl374sse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Ausset-zung des Verfahrens 374ber die Anfechtung der Ausgangsbeschl374sse nicht. Das Anfechtungsverfahren 374ber die erste Best344tigung ist f374r die Anfechtungsklage 374ber eine weitere Best344tigung nicht nach 247 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Aller-dings kann der Senat das Revisionsverfahren 374ber die Anfechtung des Aus-gangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landge-richt Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aus-setzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt w344re und dem Justizgew344hrungsanspruch der 4 - 4 - Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926). Goette Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - I-17 U 6/09 -
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