BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 241/07 vom 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfra-gen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Kl344gerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrech-te seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Kl344gerin ihr dem Senat grunds344tzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags f374r Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 r374ckg344n-gig zu machen bzw. f374r die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass 247 7 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Feststellungs-antrags zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der pauschalie-renden Regelung in 247 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (247 308 ZPO). Ei-ne Einschr344nkung auf "Missbrauchsf344lle" w344re v366llig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesell-schaftsvertrags widersprechen. Eine Leistungsklage auf Neube-rechnung des Gewinns war nicht Gegenstand des Berufungsver-fahrens. Eine Zahlungsklage h344tte auf Leistung an die Gesell- - 3 - schaft lauten m374ssen. Im 334brigen sieht der Senat von einer n344he-ren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 162.458,20 200 (30.000,00 200 [Klageantrag 3] + 67.958,20 200 [Klageantrag 4 a + 0,00 200 [Klageantrag 4 b wegen 247 44 GKG] + 50.000,00 200 [Klage-antrag 4 c wegen 247 44 GKG] + 2.500,00 200 [Klageantrag 5] + 5.000,00 200 [Klageantrag 6] + 4.000,00 200 [Klageantrag 8 a] + 0,00 200 [Klageantrag 8 b wegen 247 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] + 3.000,00 200 [Klageantrag 9]) Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2006 - 15 O 30/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.10.2007 - I-9 U 18/07 -
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