BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 241/08 vom 19. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Die Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zur374ckgewie-sen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die R374ge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Be-klagten, die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995 er366rtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist. Der Prospekt des D. -Fonds B 100 kl344rt nicht hinreichend deutlich dar374ber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussf366rde-rung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lekt374re der Sei-te 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck - 3 - gewinnen, die staatliche F366rderung sei f374r den gesamten f374r die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kl344ger 26 % und die Beklagten 74 % (247 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.770,97 200 (77.874,00 200 f374r B 96, Rest f374r B 100) Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 - KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -
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