BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 241/08 Verk374ndet am: 8. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zu 1 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin erwarb unter Vermittlung der I. (im Folgenden: IT GmbH) durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 18. Dezember 1998 eine Betei-ligung an der C. Zweite KG (im Folgenden: Fonds II) in H366he von 100.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Beklagten zu 3, der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft, herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsge- 1 - 3 - sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-druckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet. Der Beklagte zu 4 ist Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 2 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 5 war ebenfalls Gesch344ftsf374hrer der Be-klagten zu 3. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermark-tung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallver-sicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsun-f344hig. Insgesamt erhielt die Kl344gerin aus der Beteiligung Aussch374ttungen von 32 %, das sind 16.361,34 200. Die Kl344gerin hat von den Beklagten - aus unterschiedlichen Rechtsgr374n-den - im Hauptantrag Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichti-gung der genannten Zahlung - noch 37.324,30 200 nebst Zinsen begehrt. Dar374ber hinaus hat sie gegen die Beklagten zu 1 und 3 umfangreiche Auskunftsanspr374-che geltend gemacht, die mit der Mittelverwendung in Zusammenhang stehen, und sich die Bezifferung weiterer Schadensersatzanspr374che vorbehalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Kl344gerin ihren Hauptantrag wiederholt, die Auskunftsantr344ge - unter Vorbehalt einer sp344-teren Bezifferung von Schadensersatzanspr374chen im Rahmen einer Stufenkla-ge - aber nur noch hilfsweise verfolgt. Erg344nzend hat sie sich darauf berufen, dass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhalten habe, die nicht aus dem Prospekt hervorgegangen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hin- 2 - 4 - sichtlich des Hauptantrags zur374ckgewiesen und dem hilfsweise verfolgten Aus-kunftsbegehren gegen die Beklagte zu 1 teilweise entsprochen. W344hrend des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 3 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Mit der vom Senat - nur teilwei-se - zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren auf R374ckzahlung des Beteiligungsbetrags gerichteten Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) betrifft. 3 I. Das Berufungsgericht pr374ft zwar, ob sich die Beklagte nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Sinne des ver-folgten Hauptantrags schadensersatzpflichtig gemacht haben k366nnte. Es ver-neint dies jedoch, weil auf die Risiken der Kapitalanlage im Prospekt gen374gend deutlich hingewiesen worden sei. Das Vorbringen der Kl344gerin in der Beru-fungsinstanz, nicht 374ber die H366he von Provisionszahlungen an die IT GmbH unterrichtet worden zu sein, sei unschl374ssig, weil sich hieraus nicht ergebe, dass die prospektierten Weichkosten 374berschritten worden seien. Aus dem In-vestitionsplan des Gesellschaftsvertrags ergebe sich keine Zusicherung, dass sich die dort aufgelisteten Weichkosten im Rahmen der Abwicklung nicht 374ber-schneiden k366nnten. 4 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. 5 1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings f374r den Hauptantrag auf R374ckzahlung der Einlage Anspr374che aus Verschulden bei Vertragsverhandlun-gen in Betracht: Die Beklagte konnte n344mlich als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344-ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Auf-gabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwi-schen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungs-angebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesell-schaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 6 2. Unbegr374ndet sind die R374gen der Revision, der Beklagten sei im Zusam-menhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A und B in Bezug auf den Abschluss von Erl366sausfallversicherungen eine Verlet-zung von Aufkl344rungspflichten vorzuwerfen. Insoweit nimmt der Senat zur n344he- 7 - 6 - ren Begr374ndung auf das denselben Fonds betreffende Urteil vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 9) Bezug. 3. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-triebsprovisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH k366nnten eine Haftung der Beklagten nicht begr374nden. 8 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-vember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisi-onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar-374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgese-hene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Kom-plement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplement344rin sei an die 9 - 7 - Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn 12). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). b) Von diesen Grunds344tzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 noch einmal ausf374hrlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn die Kl344gerin hat auch in diesem Rechtsstreit behauptet und unter Beweis gestellt, an die IT GmbH seien 374ber die f374r die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehenen 12 % nicht offen gelegte Provisionen von weiteren 8 % gezahlt worden. Dar374ber hinaus hat sie Rech-nungen der IT GmbH vorgelegt, denen ein Prozentsatz von 20 % zugrunde liegt, und auf Mittelfreigabeabrechnungen unter anderem vom 2. Dezember 1998 und 5. Mai 1999 aufmerksam gemacht, in denen die Beklagte von einer Eigenkapitalvermittlungsgeb374hr von 20 % gesprochen und eine IT-Abrechnung 374ber 20 % vorgenommen hat. Die Kl344gerin hat damit im Kern beanstandet, dass Provisionszahlungen f374r die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investiti-onsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten H366he gezahlt worden sind. Sie hat damit auf Umst344nde hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abwei-chung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO) Bezug genommen. Gemessen an diesem - hinreichend substanzi-ierten - Vorbringen der Kl344gerin war das Berufungsgericht verpflichtet, sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantritten n344her zu befassen. Da die 10 - 8 - Zahlung von Provisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH als solche unstrei-tig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu kl344ren, welche Folgerungen sich hieraus f374r die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben. c) Die Revisionserwiderung h344lt der Annahme einer m366glichen Pflichtver-letzung entgegen, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerbli-chen Unternehmens sei, das Handelsgesch344fte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteili-gungsgesellschaft Leistungsvertr344ge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Verg374tung im Emissionsprospekt bekannt ge-macht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplement344rin als Dritte im Rahmen der Leistungsvertr344ge in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungs-vertr344ge uneingeschr344nkt wirksam und verbindlich seien. F374r die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Ur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f), die Komplemen-t344rin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsvertr344ge erworbenen Mittel an den in 247 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan ge-bunden, gebe es keine rechtliche Begr374ndung. F374r das Handeln der Komple-ment344rin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausf374hrung der genannten Leistungsvertr344ge z344hlten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. 11 Diese 334berlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) n344her begr374ndet 12 - 9 - hat. Dabei hat er keineswegs, wie die Revisionserwiderung mutma337t, die Ar-gumente der Beklagten missverstanden. Dem Senat ist in den bisherigen Ent-scheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplement344rin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsvertr344ge mit der Be-teiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen ein-gegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Vertr344ge, die die Komplement344rin als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens. Sie ist auch f374r die Frage, ob der Beklagten eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzu-werfen ist, nicht vorgreiflich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den ma337geblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu k366nnen. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gr374ndungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-m344337, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplement344rin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge abschlie337t, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorg344ngen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grunds344tzen der cul-pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-ben betraute Wirtschaftspr374fungsgesellschaft - nicht h344tte rechnen m374ssen. 13 - 10 - 4. Das angefochtene Urteil ist auch aufzuheben, soweit es 374ber den Hilfs-antrag der Kl344gerin erkannt hat. Da nach dem revisionsrechtlich zu unterstel-lenden Vorbringen der Kl344gerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Hauptantrag Erfolg hat, fehlt es an einer innerprozessualen Bedingung, die hilfsweise gestellten Antr344ge zu bescheiden. 14 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 15 Im Hinblick auf die Er366rterungen in der m374ndlichen Revisionsverhand-lung 374ber die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 f374r die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat f374r das weitere Verfahren noch folgende Hinweise. 16 Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, die Kl344gerin als k374nftige Treugeberin bei Annahme des Vertragsangebots 374ber ihr bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grunds344tzen zur Darlegungs- und Beweislast der Kl344gerin. Dabei setzt eine Pflicht der Be-klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % flie337en sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der von der Kl344gerin behaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initia-toren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treu-geber t344tig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie 226 sp344tes- 17 - 11 - tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben - auf den Umstand stie337, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Verg374tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26). Die von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen 374ber Mittelfreigabeabrechnungen f374r den Fonds II vom 2. Dezember 1998 und 5. Mai 1999, von denen die fr374here ihrem Beitritt zum Fonds II vorausging, sprechen daf374r, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-ren und es sich aus ihrer Sicht um eine Eigenkapitalvermittlungsgeb374hr (der C. GmbH) gehandelt hat. Unter diesen Umst344nden konnte die Be-klagte zumindest zu einer Kl344rung der Hintergr374nde verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegen-374ber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekund344-ren Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erkl344ren, in welcher Weise sie sich um eine Kl344rung bem374ht hat. Sollte sie auf eine Kl344rung zum ma337geblichen Zeitpunkt verzichtet haben, k366nnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie die Kl344gerin nicht dar374ber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesell-schaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob auf der Grundlage der von der Kl344gerin vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine ob-jektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Kl344rung und Information hier374ber hat fehlen lassen, sei es - wenn die von - 12 - der Kl344gerin angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis recht-fertigen -, dass sie ihr nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden. Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu pr374fen, wie sich die Kl344gerin bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten verhalten h344tte. In diesem Rahmen kommt der Kl344gerin eine gewisse Kausali-t344tsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17). 18 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Kl344rung der Umst344nde und Hintergr374nde der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten w344-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Kl344rung h344tte sich er-geben, dass 8 % f374r gesonderte Werbema337nahmen der IT GmbH zu verg374ten gewesen seien, steht dies - gewisserma337en unter dem Gesichtspunkt des rechtm344337igen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei d374rfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-trags keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umst344nde handelt, die au337erhalb der eigentlichen Gesch344ftst344tigkeit der Be-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zug344ngliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (aaO S. 617 Rn. 28) zu entnehmen sein k366nnte, die Beklagte m374sse sich die 19 - 13 - hierf374r notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplement344rin oder der IT GmbH verschaffen, h344lt der Senat daran nicht fest. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2007 - 23 O 873/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2234/07 -
Full & Egal Universal Law Academy