BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 241/10 Verkündet am: 19. Juni 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc; LwAnpG § 42 Abs. 1 a) Der E inwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus E i gentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. b) Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft kö n- nen aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtrag s- vereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gesche i- terte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. Novem ber 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.). BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben. Die Be rufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 wird zurüc k- gewiesen , soweit unter Nr. 3 festgestellt wird, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der LPG (P) G . gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klä gerin ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (P) ( im Folgenden: LPG ) . 1991 beabsichtigten ihre Genossen, den landwirtschaftl i- chen Betrieb künftig als GmbH & Co. KG zu führe n . Dazu wurde am 29. April 1991 einstimmig ein B eschluss gefasst, na ch dem das gesamte Vermögen der 1 - 3 - Klägerin auf die am 29. Mai 1991 gegründete Beklagte als übernehmendes U n- ternehmen gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin übe r- tragen werden sollte. Die Klägerin wurde Alleingesellschafterin der Kompleme n- tärin , einer GmbH , und alleinige Kommanditistin der Beklagten und sollte sp ä ter die Kommanditanteile auf die Genossen übertragen. Die Bekla g te wurde am 26. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen. 141 (von 315) Genossen ve r- äußerten ihre (zukünftige) B eteiligung als Kommanditisten an die A . GmbH; von den übrigen 174 Genossen nahmen 133 am 20. August 1993 an einer G e sellschafterversammlung der Klägerin teil , und 131 unter zeichneten die Anme l dung zum Handelsregister als Kommanditisten . Am 15. N ovember 1994 wurden das Au s scheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der A . GmbH im Wege der So n- derrechtsnachfolge nach der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Am 8. Dezember 1994 wurd e im Handelsregister von Amts wegen ein Umwan d- lungsvermerk eingetragen, nach dem die Beklagte durch Umwandlung der Kl ä- gerin nach § 23 LwAnpG entstanden ist ; am Folgetag wurde die Klägerin im LPG - Register g e löscht. D ie Klägerin meint, ihre Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpa s- sungsgesetz in die Beklagte sei fehlgeschlagen. Daher sei sie nach wie vor I n- haberin der Vermögensgegenstände, die sie im April 1991 gehabt habe. Ma n- gels näherer Kenntnis über den Verbleib dieser Vermögensgege n stände habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Mit der Klage hat sie die He r- ausgabe von Unterlagen (Klageantrag zu 1) und - als Stufenklage - Auskunft über Bestand und Zusammensetzung des Verm ö gens der Klägerin zum 21. April 1991 , insbesondere Grundstücke, Anlagev ermögen, Inventar, Tierb e stand, Forderungen sowie über die Entwicklung des Vermögensbestandes zwischen dem 21. April 1991 und dem 31. Dezember 1991 (Klageantrag zu 2) sowie e r- forderlichenfalls die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstä n- 2 - 4 - di gkeit der Angaben (Klageantrag zu 3) verlangt. Weiter hat sie He r ausgabe, Grundbuchberichtigung und Rückabtretung nach Erteilung der Auskunft (Klag e- antrag zu 4) sowie Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Vermögensb e- standteile (Klageantrag zu 5) begehrt . Im Verlauf des Verfahrens hat d ie Kläg e- rin im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich die Feststellung bea n- tragt, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der Klägerin gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist (Kl a geantrag zu 6) . Das Landger icht hat den Klageanträgen zu 1, 2 und 6 durch Teilurteil stattgegeben. Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten für d en Zeitraum vor der Gründung der Beklagten am 29. Mai 1991 zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht die Klage sodann im Übrigen abgewi e- sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene R evision der Klägerin . Ents cheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt hinsichtlich des Feststellungsau s- spruchs zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen zur Z u- rückverweisung der Sache . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Beklagte sei nicht d ie aus e i- ner Umwandlung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Da die Voraussetzungen einer Teilung zur Neugründung gemäß § 4 LwAnpG nicht vorlägen, sei die Umwandlung der Klägerin gescheitert, so dass sich die Kläg e- rin seit 1. Januar 1992 in der Liquidation befinde und alle Verfügungen über das Vermögen der Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses vom 29. April 1991 unwirksam seien. Die Beklagte sei daher weder Eigentümerin der Grundstücke und Gegenstände geworden noch Inhaberin der abgetretene n Forderungen. 3 4 5 - 5 - Dennoch sei die Klage nicht begründet. Dem Anspruch der Klägerin auf Rüc k- übertragung ihres Vermögens stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsau s- übung entgegen, weil sie kein schutzwürdiges Eigeninteresse mehr habe. Die Klägerin sei eine Liq uidationsgesellschaft, die als LPG ihre werbende Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Als Gründungsgesellschafterin der Beklagten o b- lägen ihr Treuepflichten. Außerdem habe bereits eine Liquidation in der Weise stattgefunden, dass die Mitglieder der Kläger in Anteile aus dem Vermögen der Klägerin erhalten hätten. Wenn die Klägerin Rückgabe ihres gesamten Verm ö- gens beanspruchen könnte, führ t e dies dazu, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditanteile an d er Beklagten erhalten h ätt en, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Jedenfalls gebe es keine A n- spr ü che mehr, deretwegen die Klägerin von der Beklagten Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Ansprüche der Mitglieder auf Abfindung seien ve r wirkt. Damit hab e auch der Zwisc henfeststellungsantrag (Klageantrag zu 6) keinen Erfolg . II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Ansprüche der Klägerin auf Grundbuc h- berichtigung und Eigentumsherausgabe, die Grundla ge des Auskunftsa n- spruchs sind, wegen Rechtsmissbrauchs verneint und den Zwischenfestste l- lungsantrag abgewiesen . 1. Zu R echt hat das Berufungsgericht die Umwandlung der Klägerin in die Beklagte für gescheitert und die Vermögensübertragung auf die Beklagt e für nichtig erachtet. Eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 , wie sie nach dem Wortlaut des B e- schlusses der Mitgliederversammlung vom 29. April 1991 beabsichtigt war, scheitert daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unte r- nehmen übertragen w erden sollte . § 4 LwAnpG 1990 ve r langte eine Aufteilung 6 7 8 - 6 - des Vermögens der übertragenden LPG auf mehrere zu errichtende neue U n- ternehmen. Eine Regelung, bei der wie hier das Vermögen auf eine Komma n- ditgesellschaft mit einer Komplementärin übertragen wird, d er im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben zukommen, entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134, 140 f .; Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 20/99, WM 2000, 259, 2 60). Entgegen der Revisionserwiderung ist die Umstrukturierung auch dann nicht wir k sam, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 29. April 1991 entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Teilung, sondern auf eine Umwandlung gerichtet wa r. N ach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist bei einer Umwandlung die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft bei einer rein schuldrechtlichen Beteiligung über eine Treuhan d- kommanditistin auch dann nicht gewahrt, wenn die LPG Treuhand kommanditi s- tin wurde (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 12/06, NL - BzAR 2008, 79 Rn. 15). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Außerdem war im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine übertragende Aufl ö- sung, wie sie mit der Übert ragung des gesamten Vermögens zur Erbringung der Einlage als Kommanditistin vorliegt, als Umwandlungsform nicht vorges e- hen und gesetzwidrig (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1, 6). Die aufgrund der Unwirksamkeit des T eilung sbeschlu sses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung lässt sich nicht als Vertrag über den Ve r- kauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, juris Rn. 26; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 32). Die gescheiterte Teilung bzw. Um - wandlung wird erst geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nac h- 9 10 - 7 - tragsverei n barung vereinbart wird und die Vollversammlu ng der Klägerin mit Mehrheit z u stimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009 , 264 Rn. 33 ff.). Dazu ist es bisher nicht gekommen. 2. Entgegen der Rechtsauffass ung des Berufungsgerichts können die danach bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe bzw. gegeben en falls auf Schadensersatz nicht wegen Fehlens e i nes schutzwürdigen Eigeninteresses der Klägerin versagt werden. D er Ein wand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegeng e halten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaf t lich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem E i gentümer un d dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grun d- sät z lich keiner Korrektur durch die Ve r neinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 9 f.). Eine Versagung des Herausgabeanspruchs und eines Grundbuchb e- richtigungsanspruchs wegen Fehlens e i nes schutzwürdigen Eigeninteresses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Bucheigentümer oder Herausgabeschuldner einen Anspruch auf Eigentumsübertragung beispielswe i- se aufgrund eines Anwartschaftsrechts hat (BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 75) oder der Eigentümer Erwerbsaussichten des Besitzers gew eckt und der Besitzer oder Bucheigentümer erhebliche Verm ö- gensdispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 189; Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 11 12 13 - 8 - a) D er Klägerin kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil s ie eine Abwicklungsgesellschaft ist und nicht mehr werbend tätig werden soll, während die Beklagte werbend tätig und die Rüc k- übe r tragung existen z bedroh en d ist . N achdem die Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 gescheitert ist, ist die Klägerin grundsätzlich nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 GenG abzuw i ckeln. Zur A b wicklung ist das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 88 Gen G) und der Erlös nach Tilgung oder Deckung der Schulden sowie Ablauf des Sperrja h res an die Mitglieder der Genossenschaft zu verteilen (§ 90 Abs. 1 GenG). Um noch vorhandenes Vermögen , zu dem auch Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gehören, in Geld umsetzen zu können, muss die L i- quidationsgesellschaft so l che Forderungen einziehen, um sich den Besitz an den betreffenden Vermögensteile n zu verschaffen , und, wenn s ie nicht mehr vorhanden sind , gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend mache n, um d ie Schulden der Genossenschaft tilgen und ihr Vermögen unter die Mitglieder ve r- teilen zu kö n nen . b) D er Umstand, dass die Klägerin die Beklagte gegründet hat, und ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Beklagten lassen ihr schutzwü r- diges Ei geninteresse ebenfalls nicht entfallen. Ein schutzwürdiges Eigenint e- resse würde allenfalls fehlen , wenn die Klägerin verpflichtet wäre, ihr Verm ö gen auf die Beklagte zu übertragen. Dazu ist die Klägerin aber aufgrund des Ei n- bringungsvertrages nicht verpfli chtet, d a die Teilung bzw. Umwandl ung , die zur Vermögensübertragung mit dem Einbringungsvertrag führte, nichtig ist und sich d ie aufgrund der Unwirksamkeit des Trenn ungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung nicht als Vertrag über den Ver kauf des gesa m- ten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liqu i dation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten lässt ( oben 1.). 14 15 - 9 - c) Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin entfällt auch nicht, weil die Mitglieder der Klägerin bereits Anteile an ihrem Vermögen in Form von Abfindungen oder Kommanditanteilen erhalten haben und eine Rückübertr a- gung dazu führen würde, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditante i- le an der Beklagten erhalten haben, eine Wertminderung ihrer Kommandita nte i- le in Kauf nehmen müssten. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die Abfindung als vorzeit i ge Vermögensverteilung von den Mitgliedern zu erstatten ist , soweit die Mittel zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft b e- nötigt werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 37 7 f. ; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 19 f. zu § 73 GmbHG ) . Das Berufungsgericht ist zwar in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Nichtmitgli e- dern, s o weit sie nicht von der Beklagten befriedigt wurden, inzwischen verjährt seien. Auch i n soweit unterliegt das Berufungsgericht aber einem Rechtsirrtum. Die Verjährungsfrist von - seit 1. Januar 2002 - regelmäßig drei Jahre n (§ 1 95 BGB) beginnt erst mit der Ent stehung des Anspruchs und Kenntnis erlangung oder grobfahrlässige r Unkenntnis des Gläubigers (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenn t- nisunabhängig betr ä g t die Frist bis zu 30 Jahren ab der Entstehung der Ford e- rung (§ 199 Abs. 2 und 3 Nr. 3 BGB). 30 Jahre sind seit der gescheiterten Te i- lung und der Gründung der Beklagten noch nicht abgelaufen. Dass weder so l- che Forderungen gegen die Klägerin bestehen noch Forderungen erst später fällig wurden, hat das Ber u fungsgericht nicht festgestellt. d ) Schließlich fehl t ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht, weil es keine Anspr ü- che mehr gäbe, deretwegen die Klägerin von der Beklagten die He r ausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Rech tsfehlerhaft geht das Berufungsg e richt davon aus, dass die Existenz der Klägerin und die Führung des Verfahrens ihre Rechtfertigung allein darin fänden, dass sich Mitglieder der Klägerin mögliche r- 16 17 - 10 - weise als unzureichend abgefunden betrachteten und mit Erfol g Ansprüche ge l- tend machen könnten, solche Ansprüche aber verwirkt wären. aa) Schon dass Ansprüche von Dritten, die nicht Mitglieder der Klägerin waren, in jedem Fall verjährt se i en , ist unzutreffend (oben c). bb) Zu Unrecht stellt das Berufungsgeric ht auch darauf ab, dass die Fü h- rung des Verfahrens, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Klägerin di e- nen soll, im Übrigen allein einer möglichen Abfindung von Mitgliedern der K l ä- gerin dienen könne . Eine ordnungsgemäße Abwicklung ist auch zum Schutz der Mitglieder der Klägerin erford erlich, die sich für abgefunden halten. Ohne or d nungsgemäße Abwicklung besteht für sie die Gefahr, etwaigen Gläubigern der Klägerin zu haften. Für die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditisten der B e klagten geworden sind, b estehen weitere Gefahren. Die Klägerin hat, weil der Einbringungsvertrag unwirksam war, ihre Kommanditeinlage nicht rechtsb e- ständig erbracht. Selbst solange keine Haftungsgefahren für die Kommanditi s- ten der Beklagten bestehen, wenn der Klägerin mit dem Ber ufungsgericht ein Rüc k übertragungsanspruch versagt wird, kann die unterlassen e Abwicklung nachte i lig sein. So kann die Gefahr einer Haftung wegen der nicht rechtssicher geleisteten Kommanditeinlage etwa bei einer Veräußerung der Kommandita n- teile Bedeutung erlangen. Die Aufdeckung der fehlerhaften Vermögensübertr a- gung und unterbliebenen Liquidation kann Umstrukturierungen der Beklagten o der ihr er Teilnahme an Förderprogrammen im Weg stehen, wenn eine or d- nungsgemäße vermögensrechtliche Auseinandersetzung der LPG nachzuwe i- sen ist (vgl. Korth, NL - BzAR 2010, 274, 276 f.). cc) Ansprüche der Mitglieder der Klägerin sind ferner nicht verjährt oder verwirkt. Die Verjährung des Anspruch s auf den Liquidationserlös (§§ 44, 42 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 90 Abs. 1 GenG ) beginnt mit der Entstehung des A n- 18 19 20 21 - 11 - spruchs , § 199 Abs. 1, § 199 Abs. 4 BGB . Die Vermögensverteilung unter de n Genossen setzt eine Schlussbilanz und den Ablauf der Sperrfrist (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG) voraus; be i des fehlt. Auch die Voraussetzungen ein er Verwirkung liegen nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend g e- macht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf ein richten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, ZIP 2011, 2001 Rn. 42; Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 15; Urteil vom 20. J uli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 m.w.N.). Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstri chen ist, und setzt bei Forderungen damit Fälligkeit des A n- spruchs voraus ( vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 16; Münch KommBGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 353 ). Der Anspruch auf den Liquidationserlös ist aber noch nicht fällig, weil w e der eine Schlussbilanz erstellt noc h die Sperrfrist abgelaufen ist, und da mit auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung eines Recht s auf ordnungsgemäße Abwicklung fehlt jedenfalls das Umstandsmo ment. D as Fehlschlagen der U m- wandlung en nach dem Teilung s modell wurde erst Ende der 90er Jahre offenbar ( vgl. BGH, Urteil vom 7. N o vember 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293 / 98, BGHZ 142, 1) . E in Vertrauen der Klägerin in die Beständigkeit eines Verzichts ihrer Mitglieder auf eine ordnungsgemäße Abwicklung konnte sich danach nicht entwickeln, weil Ende 2001 erste Mitgli e- der der Klägerin die Einsetzung eines Nachtragsliquidators beantragt h a ben . 3 . Ein Auskunftsanspruch besteht aber auch dann, wenn die Klägerin nicht nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79a, 22 23 - 12 - §§ 82 bis 93 GenG durch Verwertung ihres Vermögens, sondern durch übertr a- gen d e Auflösung a b zuwickeln ist. Allerdings liegt es nahe, dass d er Liquidator der Klägerin, statt die Rüc k- übertragung des Vermögens zu verlangen, zunächst versuchen muss, eine Nachtragsvereinbarung über eine Vermögensübertragung mit der Beklagten zu schließen. Eine Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch eine Nachtragsvereinbarung kommt mit Zustimmung der Mitgli e derversammlung in Frage (BGH, B e schluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 200 9, 264 Rn. 35 ff. ; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187). Die Mitglieder der Klägerin sind grundsätzlich aus gesellschafterlicher Treu e pflicht verpflichtet, einer solchen Nachtragsvereinbarung zuzustimmen , ohne eine Änderung i hr er Abfindung verlangen zu können. Soweit sie nicht Kommanditisten geworden sind, sondern ihren potentiellen Anteil an die Ko m- plementärin verkauft haben, können sie schon wegen der in den Kaufve r trägen enthaltenen Vereinbarung, dass a l le Ansprüche aus d er früheren LPG - Zugehörigkeit b solche Erledigungsklausel enthält ein pactum de non petendo zugunsten der Klägerin ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01, VIZ 2002, 528, 529). Dieje nigen, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind, ve r halten sich treuwidrig, wenn sie die Heilung der früher gewollten, aber gesche i terten Vermögensübertragung benutzen, um eine Erhöhung ihrer Beteiligung zu La s- ten ihrer Mitgesellschafter durchzusetze n , es sei denn, die seinerzeitige B e- messung der Anteile oder der Beschluss über die Teilung war en ihrerseits treuwidrig . Ein e Auskunft über das damalige Vermögen der Klägerin ist in diesem Fall aber ebenfalls erforderlich , um eine ordnungsgemäße Nachtr agsvereinb a- rung schließen zu kö n nen. 24 25 - 13 - III. H insichtlich der Feststellung, dass die Beklagte nicht durch die U m- wandlung der Klägerin gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist, ist die Sache en t- scheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO); insoweit ist die Berufung der Beklag ten g e- gen das dem Feststellungsbegehren stattgebende Urteil des Landgerichts z u- rüc k zuweisen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der ( möglicherweise be stehenden ) Ansprüche nach Erteilung der Auskunft an das Berufungsgericht zurück zuverwe i sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat sich darauf berufen , dass ihr eine Auskunft über die Entwicklung des Vermögens der Klägerin für den Zeitraum bis 31. Dezember 1991 nicht möglich sei. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Re ch t s- standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Auskunftsa n- spruch nach § 260 BGB setzt voraus, dass der Verpflichtete u n schwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, und besteht nicht, wenn die Erteilung der Auskunft bei zumutbarem Arbeitsaufwand nicht möglich ist (vgl. BGH, U r teil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98, ZIP 2000, 1005, 1006). Die Zurückverwe i sung gibt dem Berufungsgericht zudem die Möglichkeit, sich mit den weiteren Ei n- wendungen der Revisionserwiderung gegen den Auskunftsan spr u c h zu befa s- sen, dass sich die Klägerin die begehrte Auskunft bei ihren früheren Organen beschaffen könne und die Beklagte keine Auskunft über das Vermögen der 26 27 - 14 - Klägerin am 29. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1991 erteilen könne, weil sie erst am 26. Mai 1 992 mit der Eintragung im Handelsregister entstanden sei. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunde r Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 O 81/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 6 U 32/09 -
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