ECLI:DE:BGH:2016:230616UIZR2 41.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 241 /1 4 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baumann II UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortfü h- rung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64 Hard Rock Cafe). b) Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Pri o- ritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsg e- fahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen . BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14 - OLG Karlsruhe L G Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 31 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Re cht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Berechti gung der Klägerin, das im Widerk lageantrag angeführte Zeichen " CAVAION SIDE - LOADERS BAUMANN " (nachfolgend auch: angegriffenes Zeichen) für Seiten - oder Staplerfahrzeuge als Marke zu benutzen. Die Beklagte, die BULMOR Deutschland GmbH, ist Inhaberin der - nac h- stehend abgebildeten - mit Priorität vom 2. Mai 1979 für Seiten - und Gelände - stapler eingetragenen farbigen (rot und schwarz) WortBild - Marke Nr. 1005694 (nach folgend : Widerklagemarke) : 1 2 - 3 - Zuvor war Inhaber der Widerklagem arke die am 1. Januar 1967 v on Rolf und Wolfgang Baumann als offene Handelsgesellschaft gegründete R. Bau - mann & Co., Gabelst aplerwerk in Bühlertal, die später in eine Kommanditg e- sellschaft umgewandelt wurde und seit 2005 als R. Baumann GmbH & Co. KG firmierte. Nachdem über das Vermö gen dieser Gesellschaft das Insolvenzve r- fahren eröffnet worden war, erwarb die Beklagte mit Vertrag vom 1. und 3. August 2005 die Sachwerte der Insolvenzschuldnerin und die Widerklag e- marke. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach it alien i- schem Recht mit Sitz in Cavaion, Italien, führt die Bezeichnung " Baumann S.r.l. " . Sie produziert und vertreibt Seitenstapler. Bei dieser Sonderform der G a- belstapler ist die Hubvorrichtung seitlich angebracht. Nach der Insolvenz der R. Baumann GmbH & Co. KG arbeiteten die Pa r- teien zunächst zusammen. Sie schlossen am 3. August 2005 einen Lizenzve r- trag über die Widerklagemarke. Im Juni 2006 kündigte die Klägerin die Zusa m- menarbeit mit der Beklagten zum Jahresende auf. Die Klägerin nutzt seitdem im Rahm en ihrer Geschäftstätigkeit das angegriffene Zeichen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ausschließlich als Produ k- tionsstandort für die in Deutschland ansässige Gesellschaft gedient und sei bis zur Insolvenz der R. Baumann GmbH & Co. KG nicht selbständig werbend im Inland tätig gewesen. Die Klägerin habe die Bezeichnung " Baumann " mit und ohne graphische Gestaltung nur aufgrund eines mündlichen Lizenzvertrag s der R. Baumann & Co. und ihrer Rechtsnachfolgerin, später aufgrund des Markenl i- zenzvert rags mit der Beklagten, verwendet. Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Beendigung des Lizenzvertrags sei die Klägerin nicht berechtigt, das ang e- griffene Zeichen zu verwenden. 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Klä gerin widerklagend auf Unterlassung in Anspruch genommen und zudem im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und nach Erte i- lung der Auskunft Schadensersatz begehrt. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie sei durch Umwandlung aus der 1969 von Rolf und Wolfgang Baumann gegrü n- deten Baumann S.p. A . mit Sitz in Cavaion hervorgegangen. Seit der Gründung habe sie Seitenstapler produziert und nach Deutschland verkauft. Die Bezeic h- nung " Baumann " habe sie beim A bsatz der von ihr produzierten Gerä te auch in Deutschland benutzt. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin durch Teilurteil zur Unterlassung und Auskunft sowie zur Abgabe einer Versicherung an Eides S tatt über die Richtigkeit und Vollständigk eit der Auskunft verurteilt. Im Berufungsve r- fahren hat die Beklagte die von ihr verfolgten Ansprüche hilfsweise auf das Fi r- menschlagwort " Baumann " der R. Baumann GmbH & Co. KG gestützt. Das B e- rufungsgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil i nsoweit aufgehoben, als das B e- rufungsgericht die auf die Widerklagemarke gestützte Widerklage abgewiesen hat. Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung a n das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 = WRP 2013, 1473 - Baumann I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte bea n- tragt, 7 8 9 - 5 - die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur teilen, es zu unte r- lassen, das nachstehend wiedergegebene Zeichen für Staplerfahrzeuge, insbesondere Seitenstapler und Geländestapler zu benu t- zen, insbesondere die genannten Waren unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen , unte r dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen, und das Zeichen für die genannten Waren im Geschäftsverkehr oder in der Werbung zu benutzen. Weiter hat die Beklagte im Wege der Stufenklage die Annexanträge verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Widerklage erneut abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Widerk lagebegehren weiter . Sie stützt sich dabei vorrangig auf die im wiedereröffneten Berufungsverfahren erstmals eingeführten wettbewe rbsrech t- liche n Ansprüch e gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 UWG und hilf s- weise auf die Widerklagemarke. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stünden weder wettbewerbsrechtliche Ansprüche noch solche wegen Verletzung der Widerkl a- gemarke zu. Dazu hat es ausgeführt: Ansprüche wegen Verletzung der Widerklagemarke bestünden nicht . Das angegriffene Zeichen greife zwar in den Schutzbereich der Marke der B e- klagt en ein. Zwischen den Kollisionszeichen bestehe aufgrund durchschnittl i- 10 11 12 13 - 6 - cher Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke, hochgradiger Zeichenähnlic h- keit und Warenidentität Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die angegriffene Zeichenbenut zung sei jedoch durch ein prioritätsä l- teres Recht der Klägerin an ihrem Unternehmenskennzeichen gedeckt. Die Klägerin sei identisch mit der am 24. Jun i 1969 gegründeten Baumann S.p . A. in Cavaion. Sie habe die Benutzung des von Haus aus kennzeichnungskräfti gen Unternehmenskennzeichens im Inland im Jahr 1971 aufgenommen. Das ang e- griffene Zeichen stelle eine Benutzung des im Verhältnis zur Widerklagemarke prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens der Klägerin dar. Die Widerklag e- marke greife in den Schutzberei ch des Unternehmenskennzeichens der Kläg e- rin ein. Die Klägerin sei auch nicht gehindert, sich auf ihr im Verhältnis zur W i- derklagemarke prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen zu berufen. Zwar habe die Beklagte mit dem Erwerb des Geschäftsbetriebs der R. Baumann GmbH & Co. KG auch deren Recht am Unternehmenskennzeichen erworben, das über eine Priorität von 1967 verfügt habe. Dieses Recht sei jedoch durch Aufgabe des Geschäftsbetriebs Ende 2007 erloschen. Die Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf eine n zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag gehindert, sich im Verhältnis zur Beklagten auf ihr Unternehmenskennzeichen zu berufen. Zwar könne der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Beendigung eines Lizenzvertrags nicht entgegen halten, e i- gene Kenn zeichenrechte an dem lizenzierten Gegenstand erworben zu haben. Eine bloße einseitige Gestattung der Zeichenbenutzung reiche insoweit jedoch nicht aus. Die insoweit darlegungs - und beweisbelastete Beklagte habe den Abschluss eines über eine bloße einseitig e Gestattung hinausgehe nden zwe i- seitigen Lizenzvertrag s im Streitfall weder schlüssig dargelegt noch nachgewi e- sen . 14 - 7 - Ansprüche wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft und Ve r- wechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG seien ebe n- falls nicht gegeben . Zwar seien solche Ansprüche nicht von vornherein wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen. Im Streitfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein prioritä tsältere s Kennzeiche n- recht zustehe . Würden de nnoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Bekla g- ten als Inhaberin der prioritätsjüngeren Marke wegen Irreführung übe r die b e- triebliche Herkunft für gegeben e rachtet, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass der markenrechtliche Prioritätsgrundsatz im Ergebn is keine Bedeutung mehr hätte. Ein solcher Wertungswiderspruch zum Kennzeichenrecht sei bei der Anwendung des Lauterkeitsrechts zu vermeiden . B . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg . Der Beklagten stehen die geltend gemachten Ans prüche weder unter dem G e- sichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG noch wegen Verletzung der Widerklagemarke zu. I. Die Revision ist - anders als die Revisionser widerung meint - nicht l e- diglich besch ränkt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche , sondern uneing e- schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingr enzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmi t- tels au szugehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik , mwN). Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe wegen des Verhältnisses von marken - und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen grundsätzliche Bedeutung. 15 16 17 - 8 - Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur b e- schränkten Revisionszulassung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können , w e l- ches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzu n- gen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349 ; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 13 - Combiotik). II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verneinung von A n- sprüchen der Beklag ten wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG durch das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , dass der Klägerin ein prioritätsälteres eigenes Recht an einem Unternehm enskennzeichen zusteht, da s die Kläge rin den auf die Widerklagemarke gestützten Ansprüchen einred e- w eise entgegenhalten kann. Dies führe dazu, dass der Beklagten auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gem äß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wegen einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der Ware der Klägerin sowie gemäß § 5 Abs. 2 UWG wegen einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beklagten zustünden. Eine Gewährung solcher Ansprüche würde zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zum Kennzeichenrecht führen. Das Markenrecht ste lle für den Schutz der an einen bestimmten Zeichengebrauch anknüpfende n Herkunftsvorstellung ein spezielles, ausdifferenziertes Reg e- lungssystem zur Verfügung, das vom Grundsatz des Vorrangs des älteren Ze i- chens ausgehe. Würden lauterkeitsrechtliche Ansprüc he wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft gewährt , die allein an einen bestimmten Zeiche n- gebrauch und die Inhaberschaft eines verwechslungsfähigen Kennzeiche n- rechts anknüpfen und die im Markenrecht zum Prioritätskonflikt anerkannten Wertungen und Rechtsgrundsätze außer A cht ließen, könn e dieses System b e- 18 19 - 9 - liebig umgangen werden und der Prioritätsgrundsatz im Ergebn is jede Bede u- tung verlieren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 2. Allerdings steht der Anwendung der lauterkeit srechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG nicht die Annahme eines generelle n Vorrangs in dem Sinne en t- gegen, dass die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irrefü h- rung über die be triebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Marke n- rechts zu beurteilen ist. Aufgrund der durch diese Vorschriften ins deutsche Recht um gesetzten Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Buchs t. b und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG bestehen der in dividualrechtliche Schutz aus dem Markenrecht und der lauterkeitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr nebeneinander (BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 60 - Hard Rock Cafe). 3. Diese G rundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Beurte i- lung zugrunde gelegt . a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht nicht der Sache nach von einem generellen Vorrang des Markenrechts ausgegangen, weil es angenommen hat, es seien bei der Anwendung der Bestimmung des § 5 UWG Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum , dass bei der Anwendung der lauterkeit s- rechtlichen Vorsc hriften zum Schutz vor Herk unftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind (BGH , Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 44 = WRP 2013, 499 - Peek & Clop penburg III; BGHZ 20 21 22 23 - 10 - 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe; Büscher, GRUR 2009, 230, 236; Born kamm in Festschrift für Loschelder, 2010, S. 31, 43 ; ders. , GRUR 2011, 1, 4, 8; Sos - nitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 707 , 712; Ruess in Münc h- Komm.UWG, 2. Au fl., § 5 Rn. 143; Lindacher in GK.UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 565; Hacker in Ströbele/Hacker, Marken G, 11. Aufl ., § 2 Rn. 19 ff. ; zur einheitlichen Auslegung der Markenrechtsrichtlinie und der Richtlinie 84/450/EWG über irr e- führend e und vergleichende Werbung Eu GH, Urteil vom 12. Juni 2008 C533/06, Slg. 2008, I4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 46 O2/Hutchison). Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (Büscher, GRUR 200 9, 230, 236; Bornkamm, GRUR 2011, 1, 5 f. , 8; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 707, 712; Ruess in MünchKomm.UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 143 ). Daraus ergibt sich etwa , dass die Einschränkung, die ein Unterne h- menskennzeichen durch das Recht der G leichnamigen erfährt , ebenfalls zur Verneinung eines auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UWG gestützten A n- spruchs des Inhabers des Unternehmenskennzeichens führt (BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III). Außerdem setzt sich der gegen ein Markenr echt bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch (BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe ). Nicht s anderes gilt für die im Streitfall maßgebliche zei chenrechtliche Priorität . Scheiden aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 MarkenRL; Art. 8 GMV und UMV ; Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 TRIPS ) kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen e ines schlechteren Zeitrangs aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Ken n- zeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor eine r Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen , um dem I n- haber des Kennzeiche nrechts mit älterem Zeitrang die Benutzung seines Ken n- zeichens zu verbieten (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 2 Rn. 37; - 11 - Bornkamm, GRUR 2011, 1, 4) . Über einen besseren Zeitrang an ihrem Unte r- nehmenskennzeichen verfügt die Klägerin im Verhältnis zu r Widerklagemarke der Beklagten (dazu sogleich unter B III 2 ) . b) D ie Revision macht geltend , das Berufungsgericht habe nicht hinre i- chend beachtet, dass die Klägerin nicht nur das angegriffene Kennzeichenrecht verwendet habe, sondern gleichzeitig für s ich in Anspruch nehme, im Bereich der Gabelstaplerproduktion " das Original " und " der echte Baumann " zu sein. In einem solchen Verhalten sei ein zusätzliches Unlauterkeitselement zu sehen, welches geeignet sei, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftli chen Entscheidung zugunsten der Klägerin zu veranlassen. Die Vorgehensweise der Klägerin erschöpfe sich damit nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründeten. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Zwar kann ei n Kläger Ansprüche gegen den Beklagten, der über ein prioritätsälteres Kennzeiche n- recht verfügt, geltend machen, wenn dieser das Kennzeichenrecht irreführend verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 I ZR 42/08, GRUR 2011, 85 Rn. 18 = WRP 2011, 63 Preis Aktuell; BGHZ 198, 159 Rn. 62 Hard Rock Cafe ). Eine irreführende Verwendung des angegriffenen Zeichens der Klägerin und Widerbeklagten durch den Zusatz "das Original" und "der echte Baumann" hat die Beklagte aber nicht zum Gegenstand ihres Unterlas sungsantrags und der darauf bezogenen Folgenanträge gemacht. III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Verne i- nung von markenrechtlichen Ansprüchen der Beklagten durch das Berufung s- gericht . 24 25 26 - 12 - 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht dav on ausgegangen, dass das a n- gegriffene Zeichen der Klägerin in den Schutzbereich der Marke der Beklagten eingreift . Z wischen der Wort - Bild - Marke " Baumann " der Beklagten und dem a n- gegriffenen Zeichen " CAVAION SIDELOADERS BAUMANN " besteht die G e- fahr von Verwe chslungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 21 ff. - Baumann I) . 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin könne den auf eine Verletzung der Widerklagemarke gestützten A n- sprüchen im Wege der Einrede ein eigenes Kennzeichenrecht mit besserem Zeitrang entgegenhalten. a) Grundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess prior i- tätsältere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 92 - Hotel Adlon; U r- teil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 - Leysieffer; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 52 = WRP 2009, 1533 - airdsl ; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 25 - Baumann I ). Das setzt voraus, dass die Partei, die sich im Wege der Einrede auf ein solches Recht beruft, über ein eigenes prioritätsälteres oder zumindest koexistenzb e- rechtigtes Kennzeichenrecht verfügt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprec henden Kennzeichenrechts eines Dritten ermächtigt ist und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeiche nrechts eingegriffen wird (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 25 - Baumann I) . Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegange n. Es hat angenommen, dass die Klägerin ein im Verhältnis zur Widerklagemarke pr i- oritätsälteres Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung " Baumann " im I n- land erworben hat, indem s ie dieses Zeichen für ihr Unternehmen seit 1971 im 27 28 29 30 - 13 - Inland im geschäftlichen Verkehr benutzt hat. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte nicht ihrerseits über ein im Verhältnis zum Unternehmen s- kennzeichen der Klägerin älteres Kennzeichenrecht verf ügt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 201 3, 1150 Rn. 26 ff. - Baumann I) und wird von der Revision nicht beanstandet. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund ihres prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens gegen eine markenmäßige Benutzung der Widerklagemarke vorgehen kann. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. a a) Zwar folgt a us der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union, dass ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshan d- lung im Sinne von Ar t. 5 Abs. 1 MarkenRL ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 C23/01, Slg. 2002, I10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 34 - Robeco/ Robelco; Urteil vom 16. November 2004 - C245/02, Slg. 2004, I10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urteil vom 11. September 2007 - C17/06, Slg. 2007, I7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den umgekehrten Fall einer Ko l- lision eines älteren Unternehmenskennzeichens mit einer jüngeren Marke nicht übertragbar. Der Schutz d es Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG setzt nur eine kennzeichenmäßige Verwendung der ko l- lidierenden Bezeichnung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherka te; BGH, GRUR 2004, 512, 513 f. - Leysieffer; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 44 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppen - burg II ; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann I ). 31 32 - 14 - b b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, d a ss sich Abwe i- chendes auch nicht aus der Entscheidung " Mar t in Y Paz /Depuydt " des G e- richtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. September 2013 - C - 661/11, GRUR 2013, 1140 = WRP 2014, 41) ergibt. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich dieser Ents cheidung nicht entnehmen, dass der Ausübung der Rec h- te aus einer Marke nicht die Rechte aus einem prioritätsälteren Unternehmen s- kennzeichen entgegengehalten werden können. (1 ) In dem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall ging es um d ie Frage, ob ein Markeninhaber, der einem Dritten gegenüber der Benutzung von mit seinen Marken identischen Zeichen für bestimmte Waren der Klassen, für die diese Marken eingetragen waren, zunächst zugestimmt ha t- te, diese Zustimmung später nicht wirksam wi derrufen kann, weil dem eine n a- tionale Regelung entgegensteht , wonach der Inhaber des Rechts dieses nicht fehlerhaft oder missbräuchlich ausüben darf . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass Art. 5 der Richtlinie 89/104/EWG vom 21. D e- ze mber 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (nachfolgend: Richtlinie 89/104/EWG) einer Regelung entgege n- steht, mit der dem Markeninhaber jegliche Möglichkeit genommen wird, dem Dritten sein ausschließliches Recht au s seinen Marken entgegenzuhalten und es für Waren, die mit denen des Dritten identisch sind, selbst ausz u üben (EuGH, GRUR 2013, 1140 Rn. 62 - Martin Y Paz/Depuydt) . Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass d ie Art. 5 bis 7 der Richtlinie 89/104/EWG eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke darstellen und damit die Rechte von Inhabern von Marken in der Europäischen Union festlegen . Es k a nn de s- halb ein nationales Gericht vorb ehaltlich der durch die in Art. 8 ff. der Richtlinie geregelten Sonderfälle im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ausübung des 33 34 - 15 - ausschließlichen Rechts aus einer Marke dieses nicht über die sich aus den Art. 5 bis 7 der R icht linie ergeben den Grenzen hinaus beschränken (EuGH, GRUR 2013, 1140 Rn. 54 f. - Martin Y Paz/Depuydt) . (2 ) Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grund - sätze haben keine Bedeutung für den grundlegend anders gelagerten Streitfall. Es geht vorliegend nicht um eine Be schränkung der Ausübung der Rechte aus der Widerklagemarke , sondern um die allgemeine, jeder Prüfung der Vorau s- setzungen der Verletzungstatbestände des Art. 5 und des Eingreifens der Schutzschranken im Sinne von Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie vorgelagert e Fr a- ge der Lösung eines Prioritätskonflikts mit einem anderen Kennzeichenrecht. Dass der Unionsgesetzgeber den Prioritätskonflikt einer Marke mit einem in der Markenrechtsrichtlinie nicht harmonisierten Unternehmenskennzeichen für mö g lich und rechtserhebl ich erachtet hat, ergibt sich zwingend aus Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 / EWG (vgl. auch Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 15 Rn. 18) . Nach Buchstabe b dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat vorsehen, dass eine Marke von der Eintrag ung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit Rechte an einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeiche n- recht vor dem Tag der Anmeldung der jünger e n Marke oder gegeben en falls vor dem Ta g der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und dieses Kennzeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen. Entsprechendes gilt für ein prioritätsälteres Namensrech t und ein gewerbliches Schutzrecht (Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG) . Daran hat sich unter Geltung der Richtlinie 2008/95/EG und der Richtlinie 2015/2436/EU nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2015/2436/EU). Entsprechende Regelungen fi n- den sich in Art. 8 Abs. 4 GMV sowie Art. 8 Abs. 4 UMV (vgl. dazu Keeling/ 35 - 16 - Weidenfeller in Büscher/Kochendörfer, Beck.OK U MV, 2. Edition, Stand 24. März 2016 , Art. 8 Rn . 297 und 301 ) . c ) Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen , dass die Einrede des eigenen prioritätsälteren Kennzeichenrechts nicht deshalb u n- begründet ist , weil es während der Laufzeit eines zwischen den Parteien ge l- tenden Lizenzvertr ag s entstanden ist und deshalb im Verhältnis zur Beklagten als Lizenzgeberin nicht durchgreifen kann . aa) E in Lizenznehmer kann sich nach Beendigung eines Lizenz oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, wä h- rend der Laufz eit des Lizenz oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeiche n- rechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky - Maus - Oran - gen). Entsprechend kann sich der Lizenznehmer ge genüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluss des Lizenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht e r- werben können. Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzg e- ber nach Beendigung des Lizenz oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit dem lizenzierten Ken n- zeichen identisches oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006 , 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS - Club ; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 - Baumann I ; BGH, Urteil vom 21. Okt o- ber 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil ). Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht , um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Bau ma nn I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil). Beruft sich der Nutzer e i- nes Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung 36 37 - 17 - eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs - oder Lizenzvertrag bestand. An diesen Nachweis sind keine g e- ring en Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Ken n- zeichenrechte im Verhältnis zum Gestattend en oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehen der Abschluss eines Gestattungs - oder Lizenzvertrag s vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil ). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ang e- nommen, die insoweit darlegungs - und beweisbel astete Beklagte habe den A b- schluss eines über eine bloße einseitige Gestattung hinausgehenden zweiseit i- gen Lizenzvertrags im Streitfall nicht schlüssig dargelegt. Einen schriftlichen Vertragsschluss habe die Beklagte nicht behauptet, sondern sich allein au f den Abschluss eines mündlichen Lizenzvertrags berufen. Diesen Vortrag habe sie jedoch trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht substantiiert. Die Beklagte h a- be sich vielmehr den Vortrag der Klägerin zu e igen gemacht, nach dem die R. Baumann & Co. die B enutzung des Zeichens " Baumann " gestattet habe . Konkrete Umstände, die den Schluss zuließen, dass zwischen d er Klägerin und der R. Baumann & Co. eine vertragliche Einigung über die Berechtigung der Zeichennutzung durch die Klägerin getroffen worden sei, ha be die Beklagte nicht behauptet. Auf die Kooperation zwischen der R. Baumann & Co. und der Klägerin und auf die familiäre Verbundenheit der Geschäftsführer dieser beiden mittelständischen Unternehmen könne die Annahme eines Vertragsschlusses über die Gesta ttung nicht gestützt werden. Vielmehr komme gerade wegen di e- 38 - 18 - ser Verbundenheit ernsthaft in Betracht, dass die Beteiligten eine rechtsverbin d- liche, vom Fortbestand des Einvernehmens in gewissem Maße unabhängige vertragliche Regelung der Zeichenbenutzung nic ht in Erwägung gezogen, für unnötig gehalten oder sogar nicht gewollt hätten . Selbst wenn ein schlüssiger Tatsachenvortrag der Beklagten unterstellt werde, habe sie jedenfalls keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss angeboten. Vertragsurkunden a us dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Prioritätsdatum der Widerklagemarke h a- be die Beklagte nicht vorlegen können. Auch aus der späteren Unterzeichnung des Lizenzvertrags am 3. August 2005 ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorherige Zeichennutzung durch die Klägerin auf der Grundlage eines Lizenz - oder Gestattungsvertrags erfolgt sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. (1) Soweit die Revision geltend macht, für den Abschluss eines Ges ta t- tungs - oder Lizenzvertrag s gelte der Grundsatz der Formfreiheit, so dass sich die Beklagte ohne weiteres auf eine wirksam abgeschlossene mündliche Ve r- einbarung berufen könne, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht i st gerade nicht von einer Formbedürftigkeit eines Gestattungs - oder Lizenzvertrags ausgegangen, sondern hat angenommen, die Beklagte habe den von ihr behaupteten mündlichen Abschluss eines solchen Vertrags weder dargelegt noch bewiesen. Dies steht im Einkl ang mit der Rech t- sprechung des Senats, nach der an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nachweis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs - oder Lizenzvertrag bestand, keine geringen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertrag s- schlusses erfolgt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil). Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Berufungsg e- richt übermäßig hohe Substantiierungsanforderun gen an den Vortrag der B e- klagten gestellt hat . 39 - 19 - (2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Beklagte in ihrem Vortrag unabhängig von der verwandten Terminologie der " Gestattung " auf eine zweiseitige Vereinb arung und nicht l e- diglich auf eine bloß einseitige Gestattung abgestellt habe. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine zweiseitige mündliche Gestattungsvereinbarung behauptet hat. Es hat vielmehr angenommen , die Beklagt e habe die Zweiseitigkeit der Gestattung zwar behauptet, aber nicht hinre ichend substantiiert dargelegt. (3) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine ko n- kreten Umstände vorgetragen, die den Schluss zuließen, es sei über die bloße Gesta ttung hinaus zu eine r verbindliche n Vertragseinigung zwischen der Kläg e- rin und der R. Baumann & Co. gekommen, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die U m- stände der Gründung und Kooperat ion der Klägerin und der R. Baumann & Co. sowie die familiäre Verbundenheit der ursprünglichen Geschäftsführer beider Gesellschaften nicht übergangen . Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass g e- rade auf der Grundlage dieser Umstände die Annahme naheliegt, d ass die handelnden Personen eine rechtsverbindliche, vom Fortbestand des Einve r- nehmens in gewissem Maße unabhängige vertragliche Regelung der Zeiche n- benutzung nicht in Erwägung gezogen, für unnötig gehalten oder sogar nicht gewollt hätten . Diese Beurteilun g ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision aus der familiären Verbu n- denheit der Brüder Baumann und der anfänglichen Kooperation der Klägerin und der R. Baumann & Co. entnehmen will, dass die Klägerin ihr Recht zur B e- nutzung von Anfang an von der Rechtsvorgängerin der Beklagten " abgeleitet " 40 41 42 43 - 20 - habe, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der nicht erfa h- rungswidrigen und auc h sonst rechtsfehlerfrei en tatrichterlichen Beurteilung. Die Revis ion stützt sich in diesem Zusammenhang zudem zu Unrecht auf den Vortrag der Beklagten, die italienische Gesellschaft sei nicht auf dem deutschen Markt aktiv gewesen, sondern habe lediglich die Produktion und Lieferung a b- gewickelt. Diese Annahme steht im Wi derspruch zu der rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Unterne h- menskennzeichen seit 1971 im Inland im geschäftlichen Verkehr benutzt und deshalb seit diesem Zeitpunkt über ein Recht an einem Unternehmenskenn ze i- chen verfügt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 35 - Baumannn I). (4) Die Revision rügt ferner , das Berufungsgericht habe die beiderseitige Interessenlage, die im maßgeblichen Zeitraum (1970er Jahre) bestanden habe, sowie die jahrzehntelang erfolgte Zusa mmenarbeit unberücksichtigt gelassen. Die Interessenlage sei durch eine enge und langfristi ge Kooperation geprägt gewesen. Dies sei bereits durch die Personenidentität der jeweiligen Gesel l- schafter und Geschäftsführer angelegt und durch die Aufteilung der Tätigkei t- gebiete bestimmt gewesen . Es habe deshalb das Bedürfnis nach einer rechtlich gesicherten Grundlage bestanden. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie lässt erneut außer Acht, dass das Berufungsgericht sich mit diesen Umständ en ausein ander gesetzt, allerdings daraus in rechtsfehlerfreier tatric h- terlicher Würdigung den Schluss gezogen hat, dass eine rechtsverbindliche ve r- tragliche Regelung g erade nicht in Erwägung gezogen oder für unnötig geha l- ten wurde oder sogar nicht gewollt war. ( 5) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, die familiäre Verbundenheit sowie die Person enidentität der Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin und der R. Baumann & Co. als Schwesterunte r- nehmen ließen es ohne weiteres nachvoll ziehbar erscheinen, dass man von e i- 44 45 - 21 - ner schriftlichen Fixierung oder einer sonstigen Dokumentation der vertragl i- chen Vereinbarung abgesehen habe. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdi gung au f- grund der familiäre n Verbundenheit der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schwesterunternehmen für naheliegend erachtet hat, dass bereits der A b- schluss einer zweiseitigen Gestattungs - oder Lizenzvereinbarung und nicht erst deren schriftliche Fi xierung nicht in Erwägung gezogen oder für unnötig geha l- ten wurde oder sogar nicht gewollt war . (6) Die Revision wendet sich außerdem erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Unterzei chnung des Lizenzvertrags am 3. August 2005 ließen s ich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die z u- vor stattgefundene Zeichennutzung durch die Klägerin ebenfalls auf der Grun d- lage eines Lizenz - oder Gestattungsvertrags erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, die U nterzeichnung des Lizen z- ve rtrag s vom 3. August 2005 lasse nicht den Schluss zu , dass die prioritätsb e- gründende Zeichenbenutzung der Klägerin durch einen Gestattungs - oder L i- zenzvertrag ermöglicht worden sei. Zum Zei tpunkt der Unterzeichnung am 3. August 2005 hätten sich die Verhält nisse gegenüber dem prioritätsbegrü n- denden Zeitraum vor dem 2. Mai 1979 , der durch die Kooperation der Schwe s- terun ternehmen und die familiä re Verbundenheit der Geschäftsführer geken n- zeichnet gewesen seien, grundlegend geändert. So sei die R. Baumann GmbH & Co. KG insolvent geworden . Nicht diese sei Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, sondern die SHS Gabelstaplerwerke GmbH , welche zuvor den G e- schäftsbetrieb und die Widerklagemarke aus der Insolvenzmasse erworben h a- be . Die SHS Gabelstaplerwerke GmbH und d ie Klägerin hätten deshalb für die Zukunft eine Kooperation angestrebt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Lebenserfahrung und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. 46 47 - 22 - Soweit die Revision meint, die Lizenzvertragsparteien hätten eine " Fo r t- führung " der bereits mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten bestehenden Kooperation angestrebt, versucht sie wiederum, ihre eigene abweichende Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Das Ber u- fungsgericht hat rechtsfehl erfrei angenommen, dass der Text der Lizenzverei n- barung vom August 2005 keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass mit dem Vertrag eine bereits seit den 1970er Jahren bestehende verbindliche Regelung über die Zeichenbenutzung fortgeschrieben werden sollte . Entgegen der A n- sicht der Revision ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus § 4 Abs. 1 des K o- operationsvertrags. Dort ist lediglich geregelt, dass für die Dauer des Vertrags auf eine Lizenzgebühr verzichtet wird, weil die Lizenznehmerin wesentlich zum Auf bau der Marke bei ge tragen habe. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Rechtsnatur der Gestattung der Markennutzung durch die Klägerin , insbeso n- dere zu der Frage, ob diese ein seitig erfolgte oder auf der Grundlage einer Ve r- einbarung, lässt sich dem nicht entnehmen. Zu Unrecht meint die Revision, allein der Umstand, dass es die Klägerin für erforderlich angesehen habe, mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über die Ve rwendung des Zeichens " Baumann " zu schließen, spreche indiziell für eine Lizenzierung a uch in der Vergangenheit. Vielmehr spricht d er vom Berufung s- gericht festgestellte Grund für den Abschluss der Lizenzvereinbarung im Jahre 2005 gerade gegen die Annahme eines bereits in der Vergangenheit mündlich abgeschlossenen Lizenzvertrag s . Das Berufung sgericht ist davon ausgega n- gen, dass eine Gestattungs - oder Lizenzvereinbarung in der Vergangenheit aufgrund der Kooperation der Schwesterunternehmen und der famil i ären Ve r- bundenheit der Geschäftsführer naheliegend er Weise nicht für notwendig e r- achtet word en sei und sich diese Umstände durch die Insolvenz der Rechtsvo r- gängerin , der R. Baumann GmbH & Co. KG , und den Erwerb der Zeichenrechte aus der Insolvenzmasse durch die Beklag te grundlegend geändert hätten. S o- 48 49 - 23 - weit die Revision meint, aus d er infolge der I nsolvenz der R. Baumann GmbH & Co. KG und des anschließenden Erwerbs der Widerklagemarke durch die B e- klagte nicht mehr bestehenden familiären Verbundenheit und Personenidentität der handelnden Personen seien die Parteien des Lizenzvertrags vom 3. August 20 05 lediglich bestrebt gewesen, die Zusammenarbeit nunmehr auf eine schrif t- liche Grundlage zu stellen, setzt sie erneut ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungs widrig en Sachverhaltsbewertung. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. (7) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die an die B e- klagte zu stellenden Nachweisanforderungen überspannt, indem es davon au s- gegangen sei, dass die Be klagte keine Vertragsurkunden aus dem fraglichen Zeitraum habe vorlegen können und sie auch sonst keinen tauglichen Beweis für einen Vertragsschluss angeboten habe. Die besonderen Umstände im Streitfall gingen für die Beklagte mit praktisch unüberwindbaren Nachweispro b- lemen einher. Es sei realitätsfern zu erwarten, dass schriftliche Unterlagen über 40 Jahre lang bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten aufbewahrt worden seien. Zudem müsse die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in einem für sie fre m- den Geschä ftsbetrieb solche Schriftstücke aus den 1970er Jahren auffinden. Dies sei nicht zu bewältigen, wenn man die Lebenswirklichkeit im Auge behalte. Dadurch, dass das Berufungsgericht dies dennoch gefordert habe, habe es die Anforderungen an die Beweisführung ü berspannt und zudem den Vortrag der Beklagten zur Unerfüllbarkeit eines solchen Na chweises übergangen. Dem kann nicht zugestimmt werden . D as Berufungsgericht hat seinem Urteil zutreffend die Maßstäbe der er s- ten Revisionsentscheidung des Senats vom 27. März 2013 zugrunde gelegt. Danach sind an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nac h- 50 51 - 24 - weis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs - oder Lizenzvertrag bestand , keine geringen Anforderungen zu stellen . Erforderlich ist in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil). Der Senat hat dies damit begründet, dass w egen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entspreche nden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers e i- gene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokument a- tion de s Vertragsschlusses erfolgen wird . Daran hält der Senat fest. Die Revision macht zu Unrecht geltend, es könne keine Dokumentat i- onspflicht statuiert werden, solange an der grundsätzlichen Formfreiheit eines Lizenzvertrags festgehalten werde . Dabei lässt sie außer Betracht, dass die vom Senat geforderte Dokumentation des Vertragsschlusses nicht mit dem E r- fordernis einer Schriftform des Vertrags gleichgesetzt werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass damit an den Gestattenden oder Lizenzgeber regelmäß ig unerfüllbare Nachweisanforderungen gestellt werden. Dass der Inhaber eines auf Benutzung gestütztes Kennzeichenrecht s , etwa einer Benutzungsmarke oder eines Unternehmenskenn zeichens , die Voraussetzungen der Entstehung , der Aufrechterhaltung und des Schu tzumfangs seines Rechts unter Umständen auch nach Jahrzehnten durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen muss, entspricht der ständigen Rechtspraxis. Es ist nicht unzumutbar, sondern wird vielmehr durch die Anwendung üblicher Sorgfalt smaßstäbe nahe ge legt , dass ein Rechteinhaber im eigenen Interesse die für einen Nachweis und die Durc h- setzung seiner Rechte erforderlichen Vertragsunterlagen und Dokumentationen für die Dauer des Schutzrechts verfügbar hält. Dass im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rech t- fertigen könnten, ist weder dargelegt worden noch sonst ersic htlich. Die en t- 52 - 25 - sprechende Rüge der Revision ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Streitfall ohnehin k ein schriftlicher oder schriftlich dokumentierte r Gestattungs - oder Lizenzver trag vorlag. Die Beklagte hat sich vielmehr auf eine mündlich ges chlossene Vereinbarung berufen. IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union ge mäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere ist die Mark enrechtsrichtlinie zweifelsfrei nicht auf den hier in Rede stehenden Schutz eines Unternehmenskennzeichens im Ve r- hältnis zu einer Marke anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 f. - Baumann I, mwN). 53 - 26 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP O. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2009 - 22 O 22/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 6 U 30/10 (13) - 54
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