BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Alpenpanorama im Heißluftballon UWG § 5 a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 die innerhalb von drei Jahren vom Kunden oder einer von ihm beschenkten Person bei Drittunternehmen (Erlebnispartnern) eingelöst werden können, ist nicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehalten, bereits beim annahmef ä- higen Angebot des Erlebnisses auf seiner Internetseite über Identität und A n- schrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24 /12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bor nkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Grabinski u nd Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 abg e- ändert. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 17. Kammer fü r Handelssachen - vom 3. Februar 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bietet über ihren Internetauftritt die Möglichkeit an, gegen Entgelt so genannte E rlebnisse zu buchen . Am 28. Oktober 2009 bot sie als ein 1 - 3 - solches Erlebnis die Fahrt mit einem Heißluftballon an ( " Alpen - Panoram a im Heißluftballon " ) . In dem Angebot war der Preis der Fahrt genannt (249 sowie angegebe n, dass diese i m Ort Jachenau bei Bad Tölz starten u nd etwa 60 bis 90 Minuten dauern sollte . Die Ballonfahrt konnte durch Anklicken des " Ware n- korbs " auf d er sich dadurch öffnenden Seite " Weiter in der Bestellung " gebucht werden. In den mit ihrer Internetseite durch einen elektronischen Verwei s ve r- bundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wies die Beklagte darauf hin, dass sie selbst nicht die Durchführung der Ballonfahrt schulde, sondern nur die Vermit tlung von Veranstaltern, den so genannten Erlebnispart nern . Zu diesem Zweck übermittelte die B eklagte dem Kunden n ach der Bu chung einen Gu t- schein, der nach ihr en Allge meinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden oder eine beliebige dritte Person innerhalb von drei Jahren bei einem der geg e- benenfalls aus einem Pool von mehreren Veranstaltern auszuwä hlenden Erle b- nispartner eingelöst wer den konnte. Auf der Internetseite der Beklagten war nicht angegeben, wel che Erle b- nispartner für die angebotene Ballonfahrt zur Verfügung standen . Darin sieht die klagende Wettbewerbszentrale e inen Verstoß ge gen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dem Kunden werde dadurch, dass die Beklagte d ie Identität und die Anschrift des Erlebnispartners im Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins vorenthalte, eine informierte geschäftliche Entscheidung unmöglich gemacht. Die Klägerin ha t beantragt , die Beklagte unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr handelnd im Internet, insbesond e- re im Rahmen des Internet - Auft ritts unter www.... .de, die Möglichkeit zur B u- chung einer entgeltlichen Teilnahme an von einem Dritten durchgeführten Ba l- lonfahrten unter Hinweis auf Ausgangspunkt und/oder Dauer der Fahrt sowie unter Hinweis auf den Preis anzubieten, ohne den Verbraucher dabei über die Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführend en Unternehmens zu i n- formieren. 2 3 - 4 - Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht , sie handele nicht im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 Alternative 2 UWG für den Veranstalter des gebuchten Erlebnisses . Der Kunde erwerbe durch den Kauf des Gutscheins lediglich einen gegen sie gerichteten Vermittlungsanspruch , der darauf gerichtet s e i , aus e i- nem Pool von Veranstaltern auszuwählen und den Erlebnis - Gutschein bei di e- sem einzulösen . Der eigentliche Vertrag mit de m Erlebnispartner komme erst zu stande, wenn der Kunde den end gültigen Termin mit dem von ihm erst noch auszuwählenden Partner abstimme. Es stehe ihr, der Beklagten, frei, die dem Pool angehörigen Erlebnispartner auszutauschen oder bis zur Buchung de s Erlebnisses durch d en Kunden aus wichtigem Grund - z.B. wenn kein Vera n- stalter m ehr zur Verfügung stehe - vo m Vermittlungsvertrag zurückzutreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ( OLG München, WRP 2012, 57 5 ). Mit der vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil das streitgegenständliche Inte r- netangebot der Beklagten den Informationspflichten des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG unterliege und die Beklagte diese verletzt habe , indem sie die Anschrift und Identität der Erlebnispartner in ihrer Werbung nicht mitgeteilt habe . Hierzu hat es ausgeführt: Die vermittelten Dienstleistungen würden auf der Internetseite der B e- klagte n unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten, dass ein 4 5 6 7 - 5 - durchschnittlicher Verbraucher die Angebote wahrnehmen könne. Da der Ku n- de hierdurch unmittelbar vertraglich gebunden werde, gebiete es der Schut z- zweck des § 5a Abs. 3 UWG, allein auf den rechtsverbindlichen Vertrag mit der Beklagten abzustellen, durch den der Kunde zur Zahlung des Preises für die vermittelte Ballonfahrt verpflichte t werde . Dass d er Kunde das Geschäft über die Durchführung der F ahrt nicht unmittelbar mit der Beklagten abschließen könne, sondern darüber nach Einlösung des zuvor erworbenen Gutscheins noch einen zweiten Vertrag mit dem Veranstalter der Fahrt schließe n müsse , ä ndere an seinem Schutzbedürfnis hinsichtlich des ersten Vertrags mit der B e- klagten nichts . Die Regelung des § 5a Abs. 2 und 3 UWG stelle auf die En t- scheid ungsfreiheit des Verbrauchers in dem Zeitpunkt ab , in dem er auf das Angebot einer Dienstleistung hin das Geschäft abschließen könne. Der Ve r- braucher , auf dessen Sicht und Informationsbedürfnis abzustellen sei, habe zur Prüfung der Entscheidung über die Annahme des Erlebnis - Angebots der B e- klagten schon im Hinblick auf die mit der angebotenen Ballonfahrt ve rbundenen Gefahren grundsätzlich ein erhebli ches Interesse zu erfahren, welches Unte r- neh men die F ahrt durchfüh re . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruch bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist a llerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Dienstleistung so angeboten, dass der Verbraucher das Geschäft im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 1 UWG a b- schließen könne . a) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsf ä- higkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, 8 9 10 - 6 - dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksicht i- gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikation s- mittel we sentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 N r. 2 Fall 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich , für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistu n- gen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlic her Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d ie B e- klagte den Informationspflichten nach § 5 a Abs. 3 UWG unterl iegt, weil s ie ihre entgeltliche Dienstleistung auf ihrer Internetseite im Sinne dieser Vorschrift so angeboten hat , dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschli e- ßen kann. a a) Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbra u- cher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu kö nnen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C - 122/10, Slg . 2011, I - 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 3 3 Ving Sverige ; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 32 = WRP 2012, 450 Treppenlift ; Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013 , 1169 Rn. 10 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA ). Das ist - unabhängig davon , ob das der Absa tzförderung diene n- de Verhalten ber eits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine sogenan n- te inv itatio ad offerendum beinhaltet - dann anzunehmen , wenn dem Verbra u- cher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH, Urte il vom 29. April 201 0 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer ; Dreyer in Harte/ Henning , UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 96; Großkomm.UWG/Lindacher , 2. Aufl., § 5a Rn. 24 ). Diese Vorau s- 11 12 - 7 - setzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte hat d ie Vermittlung einer in Jachenau bei Bad Tölz startende n Ballonfahrt in Form eines bei einem durc h- führenden Unternehmen einlösbaren Gutscheins a- mit ein kon kret beschriebene s Produkt gegen bestimmtes Entgelt angeboten. b b ) Entge gen der Ansicht der Revision steht es der Annahme eines A n- gebot s im Sinne von § 5a Abs . 3 UWG nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Kaufs des Gutscheins über die Internetseite der Beklagten der genaue Ort und das Datum der Durchführung de r vermittelten Bal lonf ahrt ebenso wenig festst e- hen wie der die Fahrt durchführende Erlebnispartner . Die Revisi on berücksichtigt nicht hinreichend, dass es bei der Frage, welche Informationspflichten die Beklagte gemäß § 5a Abs. 3 UWG tref fen, auf die im Sinne dieser V orschrift konkret von ihr dem Verbraucher angebotene Dienstleistung ankommt . Die Beklagte selbst führt aber - worauf die Revision mit Recht hinweist - keine Ballonfahr ten durch , sondern vermittelt diese nur. Für die Prüfung , ob ein hinreichend bestimmtes A ngebot im Sinne des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG vorliegt, sind deshalb im Streitfall nicht die Modalitäten der von Dritten zu erbringenden Durchführung der Ballonfahrt maßge bend , sondern die von der Beklagten angebotene Leistung. Diese besteht nach den Fest stellu n- gen des Berufungsgerichts in der Vermittlung einer Ballonfahrt i n der Weise, dass der Kunde von der Beklagten gegen ein Entgelt einen Gutschein erwirbt, der zur Einlösung bei einem dritten , die Ballonfahrt durchführenden Unterne h- me r berechtigt , ohne dass diesem gegenüber ein weiteres Entgelt zu zahlen ist . Das Angebot der Beklag ten ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass der Gu t- schein auf eine dritte Person übertragbar und auch seine Einlösung flexibel g e- staltet ist. So kann der Gutschein nach den Al lgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingelöst werden und die konkrete Fahrt ausweislich der Werbung " im Winter von Anfang Dezember bis Ende März, an bestimmten Tagen auch bis in den Mai " in Anspruch g e- 13 14 - 8 - nomm en werden . Dem Inhaber des Gutscheins wird zudem die Möglichkeit e r- öff net , das die Ballonfahr t konkret durchführende Unternehmen aus einer Meh r- zahl von Anbietern auszuwählen, die von der Beklagten benannt werden. In s- gesamt ist der von der Beklagten angebot ene Gutschein damit ins be sondere dafür geeignet und nach dem Vorbringen der Revisi on auch dazu bestimmt, um vo m Kunden an einen Dritten verschenkt und von diesem nach seinen Bedür f- nissen eingelöst zu werden. Daraus ergibt sich, dass die von der Revision he r- vorgehobene Flexibilität in Bezug auf die zeitliche Durchführung und die Au s- wahl des konkreten Anbieters der Ballonfahrt gerade kennzeichnend für das im Streitfall maßge bende A ngebot ist und damit der Annahme eines hinreichend bestimmten Angebots im Sin ne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG nicht entg e- gen steht . 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsge richts , die Beklagte sei gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet, in der Werbung für ihr Angebot die Identität und Ansch rift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens anzugeben . a) Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten Identität und Anschrift des U n- ternehmers, gegebenenfalls Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentlic he und daher im An gebot gemäß § 5a Abs. 3 Hal b- satz 1 UWG mitzuteilende Information. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte im Strei t- fall im Sinne dieser Vorschrift für die Unternehmer gehandelt hat, die die Ballo n- fahrt nach Einlösung des von der Beklag ten erworbenen Gutscheins tatsächlich durchführen. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass zwischen ihr und den Veranstaltern, die sie den Erwerbern der Gutscheine zur Auswahl nenne, bereits vorab Vereinbarungen bestünden, die die Veranstalter ver pflich tet en, den Gutschein einzulösen. Dafür erhielten die Veranstalter einen Teil des von 15 16 17 - 9 - der Beklagten eingenommenen Preises. Es sei nicht entscheidend, dass der Kunde bei Bestellung des Gutscheins zunäch st nur einen Vertrag mit der B e- klagten abschließe, während der Vertrag mit dem Veranstalter der Ballonfahrt erst zustande komme, wenn der Kunde diesen ausgewählt und mit ihm einen Termin vereinbart habe. Rechtlich gebunden sei der Kunde bereits durch den Vertragsschluss mit der Beklagten, er schulde auch sofort den vollen Preis für die Ballonfahrt . Wolle der Kunde den Gutschein nicht verfallen lassen, müsse er den Veranstalter auswählen und das im Gutschein verbriefte Recht in Anspruch nehmen. Der Kunde habe schon im Hinblick auf die mit der angebotenen Ba l- lonfahrt verbundenen Gefahren bereits beim Kauf des Gut scheins ein durch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschütztes Interesse zu erfahren, wer die Ballonfahrt durchführe oder dafür zur Auswahl stehen werde. Deshalb sei die Art und We i- se, in der die Veranstalter du rch das Angebot der Beklagten im Internet und dessen Annahme verpflichtet würden , einer in § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelten Stellvertretung zumindest vergleichbar. Dass der Vertrag zwischen dem Kunden der Beklagten und den Veranstaltern erst durch d ie Auswahl durch den Kunden mit einer Wirkung ex nunc zustande komme, entspreche der Situ a- tion einer Stellvertr etung " für den, den es ange ht " . c ) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat nicht für die Veranstalter der angebot enen Ballonfahrt im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehandelt . Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmun g des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unte r- neh mers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG gemac hten A n- gebots entscheiden kann. Dies ist im Streitfall allein die Beklagte als Anbieterin der entgeltlichen Vermittlung von Ballonfahrten in Form einer Veräußerung von flexibel einzulösenden Gutscheinen. Die Dienstleistung der Durchführung einer 18 - 10 - Ballonfahrt war dagegen nicht Gegenstand des angegriffenen konkreten Ang e- bots der Beklagten und ist daher nicht vom Schutzzweck d es § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst. aa ) Gemäß Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die für die unionsrechtskonfo r- me Auslegung des § 5a UWG maßgebend sind, geht es bei dieser Bestimmung dar um sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entsche i- dung zu treffen. Die in § 5a Abs. 3 UWG in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gesondert a ufgeführten Informationen betreffen die Ve r- braucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qual i- fizierten Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG und Art. 7 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in annahmefähiger Form ang eboten wird. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind deshalb Identität und Anschrift des Ve r- tragspartners des Verbrauchers im Hinblick auf das insoweit qualifiziert angeb o- tene Geschäft anzugeben (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 105; Bornkamm in Köhler/B ornkamm, UW G, 32 . Aufl. , § 5a Rn. 33 ). Soweit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende U n- ternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher au ch dann die Identität und die Anschrift sein es Vertragspartners offenbart we rd en , wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritte r dem Verbraucher das Geschäft anbietet . Auch in dieser Konstellation geht es na ch dem systematischen Zusammenhang der Regelung jedoch allein um die Offenbarung von Informationen über den Ver tragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG qua lifiziert angebotenen Geschäfts und nicht auch um Informationen über Unternehmer, die - möglicherweise - erst bei der 19 20 - 11 - späteren Durchführung dieses qualifiziert angebotenen Geschäfts eingebunden sind. bb ) Nichts anderes fol gt aus dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der Ve r- braucher wissen, wer sein Vertragspartner wird und wie er ihn zumindest räu m- lich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung , erreic hen kann (F e- zer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 51). Ein problemloser Kontakt mit dem a n- bietenden Unternehmer i st nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseina n- dersetzung mit dem das Geschäft anbietenden Unternehmer erst die exakte Identität e rmitteln muss ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA , mwN). Vor diesem Hintergrund ist es dementsprech end der Zweck der Einbeziehung des Vertreters des Anbieters du rch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG , in Fällen eines fehlenden primären Verantwortungssubjekts denjenigen für den Verbraucher erreichbar zu machen, der an die Stelle des primär Verantwortl i- chen im Rechtsv erkehr gegenüber dem Verbraucher tr itt (Fezer/Peifer aaO § 5a Rn. 51). Im Streitfall wird jedoch die Beklagte selbst Vertragspartner des dem Verbraucher in der Werbung konkret angebotenen Vermittlungsgeschäfts. Es re i c ht daher zur Erfüllung der systema tisch allein auf dieses Geschäft bezog e- nen Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aus , dass die Beklagte ihr e eigene Identität und An schrift offenbart. cc ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine Pflicht zur A n- gabe von Identität und Anschrift der die Ballonfahrt durchführenden Unter ne h- men auch nicht deshalb aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Verbraucher schon wegen der mit einer Ballonfahrt verbundenen Gefahren bereits bei A b- schluss des Vermittlungsvertrages ein schutzwürdiges In ter esse daran hat zu erfahren, wer die Ballonfahrt durchführe n oder dafür zur Auswahl stehen wird . 21 22 23 - 12 - Das Berufungsgericht hat ein solches Informationsinteresse des Ve r- brauchers allerdings rechtsfehlerfrei bejaht . Soweit die Revision dem entgege n- hält, das Be rufungsgericht habe verkannt, dass der durchschnittliche Verbra u- cher, der einen Geschenkgutschein bei der Beklagten kaufe, sich auf deren Qualitätsmanagement bei der Vermittlung geeigneter Erlebnispartner verlasse, weil er selbst dessen Eignung und Zuverlä ssigkeit nicht überprüfen könne, e r- setzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Es ist insbesondere nicht e r- fahrungswidrig , dass d i e Verbraucher bei Dienstleistungen, die mit gewissen Risiken für Leib und Leben des Kunden oder einer von ihm mit der Dienstlei s- tung beschenkten Person verbunden sind, besonderen Wert auf die Qualifikat i- on und Zuverlässigkeit des durchführenden Unternehmers legen und deshalb die Möglichkeit für eigene Nachforschungen erhalten wollen. Das Berufungsgericht hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Informationsinteresse des Verbrauchers nicht im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf die Identifizierung des Vertragspartners gerichtet is t, um mit ihm räumlich und brieflich in Kontakt treten oder ihn gegebenenfalls im Falle der Rechtsverfolgung erreichen zu können. Das vom Berufungsgericht festgestellte Informationsinteresse betrifft vielmehr die Frage, ob sich die beworbene Ve r- mit t lung au f eine Leistung bezieht, die von hinreichend qualifizierten und ve r- trauenswürdigen Personen durchgeführt wird. Es geht damit um das Interesse des Verbrauchers an der Aufklärung über ein für die vermittelte sicherheitsrel e- vante Dienstleistung wesentliches M erkmal und damit im Kern um die Qualität der von der Beklagten angebotenen Vermittlungsleistung. Dieses Information s- in teresse wird jedoch nicht durch die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschützt , d ie - wie darge legt - allein die Kontaktaufnahme mit d em Anbieter der konkret beworbenen Leistung sicherstel len soll. Das Bedürfnis , sich vor dem Erwerb des von der Beklagten angebotenen Gutscheins über die Qualität 24 25 - 13 - und Vertrauenswürdigkeit der die Ballonfahrt durchführenden Personen ein Bild zu machen, ist v ielmehr von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG erfasst , wonach die w e- sentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu den im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehören . E in schützenswertes Interesse desjenigen Verbrauchers , der nicht direkt b eim Veranstalter eine konkret bestimmte Ballonfahrt , sondern allein deren Vermittlung in Form eines zeitlich flexibel einlösbaren und übertragbaren Gu t- schein s buchen will , an der Mitteilung der Identität und Anschrift des Veransta l- ter s hat das Berufungsger icht nicht festgestellt. Ein du rch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschü tztes Verbraucherinteresse, bereits vor Abschluss des Vermit t- lungsvertrages Kontakt zu dem möglicherweise erst Monate oder Jahre nach Abschluss des Vermittlungsgeschäfts durch den Kunden oder d en von ihm b e- schenkten Dritten erst noch auszuwähl en den Veranstalter der Ballonfahrt au f- zunehmen, ist auch sonst nicht ersichtlich . III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). E in den Klageantrag rechtf ertigender Unterlassungsa n- spruch kann insbesondere nicht auf § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützt werden. 1. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer im Falle eines a b- schluss fähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 1 UWG alle wesentl i- chen Merkmale de r Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwe n- d e ten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben. Dabei ist der Umfang der zu erteilenden Information anhand der Umstände der Au fforderung zum Kauf, der Beschaffenheit und der Merkmale des Prod ukts sowie des ve r- wendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 Ving Sverige ). 26 27 28 - 14 - 2. Wie dargelegt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verbraucher bereits bei Abschluss des Vermittlungsvertrages schon wegen der mit einer Ballonfahrt verbundenen Gefahren ein schutzwürdiges I n- teresse daran hat zu erfahren, wer diese durchf ühren oder dafür zur Auswahl stehen wird. Dennoch kann nicht angenom men werden, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, bereits im R ahmen ihres Internetauftritts schlechthin über die Ident i- tät und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informi e- ren. a ) Eine Verpflichtung zur Mitte i lung der Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens scheidet bereit s deshalb aus, weil d as vom B e- rufungsgericht festgestellte Informationsinteresse des Verbrauchers allenfalls die Pflicht der Beklagten zur Mitteilung d er Identität de r Erlebnispartner rechtfe r- tigen kann . Denn dadurch wird dem Verbraucher ermöglicht, seiner seits Erku n- digungen über den oder die in Betracht kommenden Erlebnispartner einzuholen und dadurch die Qualität und Preiswürdigkeit der von der Beklagten angebot e- nen Vermittlungsleistung zu überprüfen. Es ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlic h, warum der Verbraucher darüber hinausgehend an der Mitte i- lung der Anschrift der Erlebnispartner ein schutzwürdiges Informationsinteresse hat. b ) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es zudem nicht, dem nicht auf die konkrete Verletz ungsform bezogenen, sondern schlechthin auf die Mitteilung von Identität und Anschrift der die Ballonfahrt durchführenden Unternehmen bezo genen Klageantrag stattzugeben. Der A n- trag verfehlt auch insoweit, als er sich auf die Mitteilung der Identität der Ve ra n- stalter richtet, das Charakteristische der Verletzungsform . aa) Ein bestimmter, aber zu weit gefasster Klageantrag kann entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese übe r- 29 30 31 32 - 15 - haupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage i n dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Ur teil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 12 ff. = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft). Im Streitfall verfehlt der Klageantra g das Charakteristische der in Betracht kommenden Verletzungsform. bb ) Bei der Bestimmung des Umfangs der gemäß § 5a Abs. 3 UWG mi t- zuteilenden Informationen sind - wie dargelegt - die Umstände und damit die Besonderheit des Angebots zu berücksichtigen. Da s im Streitfall maßgebende Angebot der Beklagten zeichnet sich dadurch aus, dass der beworbene Gu t- schein innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingelöst werden kann . Dem Inhaber des Gutscheins wird zudem die Möglichkeit eröffnet, das die Bal lonfa h r t konkret durchführende Unternehmen aus einer Mehrzahl von Anbietern ausz u- wählen, die dem Kunden von der Beklagten benannt werden. Es liegt deshalb nach der Lebenserfahrung nicht fern , dass sich der Kreis der von der Beklagten ausgewählten Erlebnispartner w ährend des großzügig gewährten Einlösung s- zeitraums verändert, etwa weil zunächst in den Pool einbezogene Erlebni s- partner ihr Geschäft aufgeben oder ihr Angebot zeitlich oder örtlich ändern und deshalb für die Du rchführung der konkret beworbenen Fahrt nicht mehr zur Ve r- fü gung stehen. Für den Verbraucher ist jedoch allein die Identität derjenigen Vertragspartner entscheidungserheblich, die für den werbenden Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar während des Einl ö- sungszeitraums für die Durchführung der Ballonfahrten zur Verfügung stehen werde n (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 22 = WRP 2012, 311 - 10% Geburtstags - Rabatt). Deshalb kann sich auch das Transparenzgebot ge mäß § 5a Abs. 3 UWG von vo rnherein nur auf die A n- gabe der Identität dieses speziellen Kreises der Erlebnis partner beziehen. cc) Der Klageantrag ist dagegen auf die Mitte i lung der Identität und A n- schrift der die Ballonfahrt durchführenden Unternehmen schlechthin gerichtet, 33 34 - 16 - und zwar bereits beim Angebot der Vermittlungsdienstleistung durch die B e- klagte . Da die Beklagte eine solche Information aufgrund der besonderen U m- stände ihres durch eine zeitliche und personelle Flexibilität gekennzeichneten Dienstleistung sangebots nicht lei sten kann, zielt der Antrag im Ergebnis auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab . E r geht damit an den Umständen des Streitfalls vorbei, die das gemäß § 5a Abs. 3 UWG schü t- zenswerte Informationsinteresse der Verbraucher charakterisieren . Der Antrag ist deshalb insgesamt abzuweisen. - 17 - IV. Das angefochten e Urteil ist danach aufzuheben und die Klage abz u- weisen. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Grabinski Löffler Vorinstanzen: L G München I, Entscheidung vom 03.02.2011 - 17 HKO 21403/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - 6 U 1577/11 - 35
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