BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24 /1 4 vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 N erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenf orderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 201 2 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss 1 - 3 - vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.575 Der mit dem Klagean trag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug - um - Zug - Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein recht lich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 1 0). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bede utung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein - 2 - 4 - heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2013 - 32 O 21089/12 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2013 - 18 U 3128/13 -
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