ECLI:DE:BGH:2016:150916BIZR24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 24/16 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde de r Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 7. Januar 2016 wird auf 30 . 0 00 Euro fe stgesetzt. Gründe: I. Die Kläger in ist die Verbraucherzentrale Baden - Württemberg e.V . Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz bietet deutschen Verbrauchern Eilkredite, Kr e- dite ohne Schufa - Eintragungen und sogenannte Finanzsanierungen an. Sie verwendet e ine Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht de r Klägerin gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verstößt und die sie a u- ßerdem als irreführend beanstandet. Die Kläger in hat die Beklagte , gestützt auf die §§ 8, 3, 4 Nr. 2 und 11 , § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Kläger in hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision 1 2 - 3 - gegen sein Urteil nicht zugelassen. Den Streit wert für beide Instanzen hat es auf 3.000 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich d ie Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in . Mit der zuzulassenden Revision will sie ihre Klage weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfah ren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 3 0 .000 Euro und übersteigt damit den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Herabsetzung des vom Landgericht auf 30.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 3.000 ausgeführt, dieser Wert sei regelmäßig angemessen, wenn es um die Verbannung unlaut e- rer Widerrufsbelehrungen aus dem Geschäftsverkehr gehe. Die für die Strei t- wertbemessung von Verbandsklagen maßgeblichen Erwägungen gälten una b- hängig davon, ob e ine qualifizierte Einrichtung ihre Klagebefugnis auf das U n- terlassungsklage n gesetz oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb stütze. Verbraucherschutzverbände müssten bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangeme s- senen Kostenrisiken geschützt werden. Diesen Ausführungen kann nicht zug e- stimmt werden. 2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich g emäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmitte l- klägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Kläger in will sich mit der Revision dagegen wenden, dass ihre auf Unterlassung der von der Bekla g- ten verwendete n Widerrufsbelehrung geric htete Klage abgewiesen worden ist. 3 4 5 6 7 - 4 - Der Wert der Beschwer richtet s ich daher nach dem Interesse der Kläger in an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über A n- sprüc he nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16. Juli 2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG . Danach ist, soweit nichts a n- deres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Fes t- setzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (BGH, Be schluss vom 22. Ja nuar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015 , 454 Rn. 2 mwN). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung we i- terer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, in s- besondere seine Gef ährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgebl i- chen Interessen, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucher ve r- bänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 R n. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwerthe r- absetzung II ; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11, GRUR - RR 2013, 528 Rn. 2; Köhler/ Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34 . Aufl., § 12 Rn. 5.9) . Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbra u- che rschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, b e- stimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beig e- messen. Dem liegt die Erwägung zugrunde , Verbraucherschutzverbände bei 8 9 10 - 5 - der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Deze mber 2013 X I Z R 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 I ZR 108/14, juris Rn. 7). Die Bewertung von V erbandsklagen , die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, ist für die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess jedoch nicht maßgeblich (BGH, GRUR - RR 2013, 528 Rn. 3). Dem Umstand, da ss die fina n- zielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Ve r- braucherverbände in der Regel gering bemessen ist, kann im Wettbewerbspr o- zess dadurch Rechnung getragen werden, das s auf der en Antrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG eine Stre itwertherabsetzung erfolgt. Dabei ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar e r- scheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (BGH, GRUR 2011, 560 Rn. 6 - S treitwertherabsetzung II). Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 9. Oktober 2013 geltende Neufa s- sung des § 12 Abs. 4 UWG, nach der es maßgeblich darauf ankommt, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage e iner Partei erheblich gefährden würde. 3 . Unter Zugrundelegung dieser Maßstä be sind der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtz ulassungsbeschwerde auf 30.000 Euro festzusetzen. Da die Kläger in im Streitfall keine Verbandskl age nach den Bestimmu n- gen des U nterlassungsklagengesetzes erhoben hat, sondern eine wettbewerb s- rechtliche Unterlassungsklage, kommt es für die Streitwertbemessung en t- 11 12 13 - 6 - scheidend auf das vo n der Kläger in satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher a n. Die Kläger in hat dieses Interesse in der Klageschrift mit 30.000 Euro a n- gegeben . Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sich nach Erteilung eines Kreditvermittlungsauftrags durch einen Verbraucher und nach einem von ihm erklärten Widerruf darauf ber ufen, ein Widerruf srecht sei ausgeschlossen , weil der Verbraucher ausdrücklich verlangt habe, dass sie den erteilten Auftrag b e- reits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist bearbeite. Verbraucher hätten sich in einer Vielzahl identischer F älle an sie ge wandt. Die Beklagte ist diesem Vortrag und der Streitwertangabe de r Kläger in nicht entgegengetreten. De m- entsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert erscheint im Hinblick auf die in vergleichbaren Fällen fe stg e- setzten Streitwerte angemessen. 14 - 7 - Bei einer derartigen Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Interesse de r Kläger in an einer Verurteilung der Beklagten anders zu bewerten und den Streitwert auf einen Betrag herab zusetzen, d er de r Kläger in die Möglichkeit nimmt, die Nichtzulassung der Revision durch das R e- visionsgericht überprüfen zu lassen. Insbesondere kam eine Herabsetzung des Streitwe rts unter dem Gesichtspunkt, die Kläger in vor einem unangemessenen Kostenrisiko zu schütz en, nicht in Betracht. Die Kläger in hatte das von ihr ve r- folgte Interesse beziffert und keinen Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG gestellt. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.0 6.2015 - 36 O 104/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.01.2016 - 2 U 95/15 - 15
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