BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 241/99 Verkündet a m: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung UWG § 13 Abs. 5 a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunterne h - men wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den B e - klagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs li e - gen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Ko n - zernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 I ZR 241/99 Kammergericht - 2 - LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 1999 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind in Berlin Wettbewerber im Einzelhandel mit Gerten der Unterhaltungselektronik. Die Beklagte warb in der Berliner Zeitung vom 27. No vember 1996 fr ein Autoradio mit CD-Wechsler zum Preis von 748 DM und dem Zusatz Ehemaliger P. Markt-Preis 888 DM. Bereits am 10. Oktober 1996 hatte die Beklagte das gleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit dem Zusatz Ehemaliger P. Markt-Preis 899 DM beworben. - 4 - Mit Schreiben vom 8. Dezemb er 1996 mahnte die Klgerin, vertreten durch ihren Hamburger Rechtsanwalt, die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Mit gleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben Konzern wie die Klgerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen die Beklagte ebe n - falls ab, wobei es durch denselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde. In beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten fr den Fall, daû sie bis 11. Dezember 1996 die geforderte Unterwerfungserklrung nicht abgebe, die Einleitung eines Verfgungsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung der Hauptsacheklage angedroht. Diese Ankndigung machte nur die Klgerin und zunchst nur durch Einleitung eines Verfgungsverfahrens wahr. Nachdem das Kammergericht in der mndlichen Verhandlung ber die Berufung der Beklagten darauf hingewiesen hatte, daû das Vorgehen der Klgerin möglicherweise als miûbruchlich anzusehen sei, nahm die Klgerin den Verfgungsantrag zurck und erhob einige Zeit spter die Hauptsacheklage. Die Klgerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis zu werben: ªEhemaliger P. Markt-Preis ...º, soweit dieser Preis nicht bis vier Wochen vor Erscheinen der Werbung verlangt und ausnahmslos bezahlt worden ist, insbesondere zu werben wie (es folgt ein Hinweis auf die beanstandeten Anzeigen). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage als unzulssig abgewiesen. Das Kammerg e - richt hat die Berufung der Klgerin zurckgewiesen. - 5 - Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie ihren Klagea n - trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klgerin als rechtsmi û - bruchlich nach § 13 Abs. 5 UWG angesehen und die Abweisung der Klage d a - her besttigt. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Das Miûbrauchsverbot des § 13 Abs. 5 UWG gelte nicht allein fr die nach § 13 Abs. 2 UWG Klagebefugten, sondern auch fr die unmittelbar betro ffenen Mitbewerber. Die Miûbruchlichkeit des Vorgehens der Klgerin ergebe sich da r - aus, daû das mit der Klgerin im selben Konzern verbundene Berliner Media- Markt-Unternehmen eine zeit -, inhalts- und wortgleiche Abmahnung an die Be- klagte gesandt habe. Von einem Miûbrauch knne immer dann ausgegangen werden, wenn Mitkonkurrenten, die denselben Rechtsverstoû verfolgten, gesel l - schaftsrechtlich miteinander verbunden seien oder von demselben Rechtsanwalt vertreten wrden; denn unter diesen Voraussetzungen sei anzunehmen, daû die parallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis htten. Weitere Vo r - aussetzung eines Miûbrauchs sei dabei stets, daû ein vernnftiger Grund fr die Mehrfachverfolgung nicht ersichtlich sei. So verhalte es sich im Streitfall: Die Kl - gerin und das zweite abmahnende Unternehmen seien als Konzernschwestern auf demselben rumlichen und sachlichen Markt ttig. Im Bereich des Wettb e - werbsrechts wrden ihre gerichtlichen und auûergerichtlichen Aktivitten von ein und demselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten. Dabei bestehe eine Direktive fr alle zum selben Konzern wie die Klgerin gehrenden Unternehmen, nach der - 6 - es dem fraglichen Hamburger Rechtsanwalt obliege, alle Verfahren gegen die Beklagte zu fhren und zu koordinieren. Da die Mehrfachabmahnung rechtsmiûbruchlich sei, entfalle der Unterla s - sungsanspruch bei allen Abmahnenden und knne nicht mehr klageweise geltend gemacht werden. Denn es sei die erkennbare Tendenz des Gesetzgebers, Mi û - bruchen so frh wie mglich einen Riegel vorzuschieben mit der Folge, daû b e - reits die miûbruchliche Abmahnung unzulssig sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht das Vorgehen der Klgerin als miûbruchlich angesehen und die Klage als unzulssig abgewi e - sen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû die Klg e - rin unabhngig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG sttzt, Adre s - satin der Miûbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG ist. Diese Bestimmung findet nicht nur in den Fllen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Glubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Glubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann (BGHZ 144, 165, 168 ff. ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung). 2. Die Abmahnung der Beklagten durch die Klgerin war ± wie das Ber u - fungsgericht mit Recht angenommen hat ± rechtsmiûbruchlich (§ 13 Abs. 5 UWG). Denn der Umstand, daû die Beklagte gleichzeitig von einem zum selben Konzern wie die Klgerin gehrenden, auf demselben Markt ttigen und von de m - selben Rechtsanwalt vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet im - 7 - Streitfall darauf hin, daû bei der Abmahnung sachfremde Ziele ± etwa das Inte r - esse, den Gegner mit mglichst hohen Kosten zu belasten ± maûgeblich waren. Zwar ist es nicht auszuschlieûen, daû aus der Sicht des abmahnenden Unte r - nehmens auch bei einer solchen Konstellation eine gleichzeitige Abmahnung durch mehrere Konzernunternehmen erforderlich erscheint. Solche vernnftigen Grnde, die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmiûbrauchs ausschlieûen k n - nen, sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. a) Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich ± wovon das Ber u - fungsgericht zutreffend ausgegangen ist ± nicht nur auf die gerichtliche Gelten d - machung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Dies wird schon vom Wortlaut nahegelegt, der nicht auf ein Gerichtsverfahren, sondern generell auf die Ge l - tendmachung des Anspruchs abstellt. Das Gesetz nennt im brigen als Regelbe i - spiel einer miûbruchlichen Geltendmachung den Fall, daû das Interesse des Glubigers in erster Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen A n - spruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Damit spricht das G e - setz gerade die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs an. b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daû die mehrfache gerichtl i - che Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzer n - mûig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmiûbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 ± Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 ± I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 ± Falsche Her stel lerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 ± I ZR 15/98 ± Zeitl ich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 ± I ZR 215/98 ± Scanner-Werbung). Dem Glubiger wird in derartigen Fllen das - 8 - Recht abgeschnitten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Maûgeblich fr diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und ei n - schneidende Begrenzung der Glubigerbefugnisse ist nicht allein der Schutz des Schuldners, sondern vor allem auch die Erwgung, daû die extensive Mehrfac h - verfolgung das an sich bewhrte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstûe verfolgen und damit eine Verwaltungsbehrde, die ± wie in anderen Lndern ± die Einhaltung wettbewerb s - rechtlicher Gebote und Verbote berwacht, berflssig machen. Die extensive Mehrfachabmahnung stellt einen Miûstand dar, der hnlich wie die Mehrfachklage das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbnde in Frage stellen kann. Eine wesentliche Ko m - ponente der effektiven zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher A n - sprche liegt in der Mglichkeit, den Glubiger auch ohne Prozeû klaglos zu stellen. Dies geschieht in einer Vielzahl von Fllen durch eine strafbewehrte U n - terlassungsverpflichtungserklrung, die aufgrund einer Abmahnung durch den Glubiger abgegeben wird. Im Fall einer begrndeten Abmahnung ist der Schul d - ner dann ± abgesehen von mglichen weitergehenden Schadensersatzanspr - chen ± im allgemeinen nur mit den Abmahnkosten belastet, die er dem Glubiger unter dem Gesichtspunkt einer Geschftsfhrung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 52, 393, 399 f. ± Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 ± I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 ± Korrekturflssigkeit) schuldet. Indem der Schuldner eine Unterwerfungserklrung abgibt, begegnet er auch der Gefahr, von einer Vielzahl weiterer Glubiger in Anspruch genommen zu werden, weil mit der Abgabe einer solchen Erklrung im allgemeinen die Wiederholung s - - 9 - gefahr auch im Verhltnis zu anderen Glubigern entfllt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 2.12.1982 ± I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 = WRP 1983, 264 ± Wiederholte Unterwerfung I). Wird der Schuldner indessen gleichzeitig von einer Vielzahl von Glubigern abgemahnt, die ihr Vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren, als sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist dem Schuldner der Weg einer kostengnstigen auûerprozessualen Erledigung ve r - stellt. Unterwirft er sich, muû er damit rechnen, jedem Abmahner die Kosten der Abmahnung erstatten zu mssen. Denn in Fllen gleichzeitiger Abmahnung hilft auch die Erwgung nicht, daû eine Erstattung der Abmahnkosten aus dem G e - sichtspunkt der Geschftsfhrung ohne Auftrag im allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nach der maûgeblichen objektiven Sicht ± auf die Sicht des Abmahnenden kommt es nicht an (vgl. nur Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 86) ± nur die erste A b - mahnung dem Interesse und dem mutmaûlichen Willen des Abgemahnten en t - spricht. Durch die aus sachfremden Erwgungen erfolgende Mehrfachabmahnung wird dem Abgemahnten daher ± abgesehen von der unangemessenen, das S y - stem der zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprche diskr e - ditierenden Belastung ± auch der kostengnstige Weg aus dem Konflikt verstellt. c) Im Streitfall war die gleichzeitige Abmahnung der Beklagten durch die Klgerin und ihre Konzernschwester miûbruchlich nach § 13 Abs. 5 UWG. Ve r - nnftige Grnde, weswegen die Beklagte von beiden Konzerngesellschaften a b - gemahnt werden muûte, bestanden nicht. aa) Der vorliegende Fall ist ± hnlich wie die Flle der miûbruchlichen Mehrfachklage, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen (BGHZ 144, 165 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 82; GRUR 2001, 84 ± Neu in Bielefeld I und II) ± dadurch gekennzeichnet, daû die - 10 - Klgerin und das zum selben Konzern gehrende Media-Markt-Unter neh men von demselben Rechtsanwalt vertreten waren. Dieser Umstand ist fr die Frage des Miûbrauchs deshalb von Bedeutung, weil sich dadurch, daû die Vertretung me h - rerer Glubiger in einer Hand liegt, die Mglichkeit eines koordinierten Vorgehens ergibt, und zwar die Mglichkeit sowohl zu einer fr den Schuldner nachteiligen Koordinierung durch gleichzeitige Abmahnung (wodurch dem Schuldner die M g - lichkeit genommen wird, sich aufgrund einer ersten Abmahnung zu unterwerfen und damit die Wiederholungsgefahr auch im Verhltnis zu anderen Glubigern entfallen zu lassen) als auch zu einer fr den Schuldner gnstigen Koordinierung (die unter gleichwertigen Vorgehensweisen die fr den Schuldner schonendste whlt). Dabei geht der Senat davon aus, daû die Gesellschaften des Media-Markt/ Saturn-Konzerns nicht zufllig denselben Hamburger Rechtsanwalt beauftragt haben, sondern die Mandatierung zumindest im Bewuûtsein erfolgte, daû dieser Anwalt auch andere Konzernunternehmen vertritt. Auf die vom Berufungsgericht festgestellte weitergehende Koordinierung des gerichtlichen und auûergerichtl i - chen Vorgehens aller Konzernunternehmen durch diesen Rechtsanwalt, kommt es im Streitfall nicht an. Daher gehen auch die Rgen der Revision ins Leere, mit denen sie sich gegen diese Feststellung wendet. Die Maûstbe, die der Senat in den erwhnten Entscheidungen vom 6. April 2000 fr Mehrfachklagen angelegt hat, lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf die Mehrfachabmahnung bertragen. Denn in diesen Entscheidungen ist zwar darauf hingewiesen worden, daû auch ein Konzernunternehmen, das nicht selbst klagt, seine berechtigten Interessen wahren kann. Der Senat hat jedoch betont, daû die Mglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des bestehenden mat e - riell-rechtlichen Anspruchs nicht generell abgeschnitten ist (BGHZ 144, 165, 171, - 11 - 177 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung). Eine Abmahnung kann daher nicht als miûbruchlich angesehen werden, soweit sie fr eine solche ± notfalls im W e - ge der Streitgenossenschaft ± zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (d a - zu bb). Im brigen muû auch in Fllen, in denen sich der Abgemahnte unterwirft, gewhrleistet sein, daû das Konzernunternehmen, das auf eine eigene Abma h - nung verzichtet hat, hinreichend gesichert ist (dazu cc). Schlieûlich drfen mit dem Verzicht auf die Abmahnung auch keine weiteren unzumutbaren Nachteile verbunden sein (dazu dd). bb) Das berechtigte Interesse der Klgerin und ihrer Konzernschwest er, die Beklagte wegen des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoûes gerichtlich in A n - spruch zu nehmen, wre nicht dadurch beeintrchtigt worden, daû nur eine der beiden Gesellschaften eine Abmahnung ausspricht. Unterwirft sich der Schuldner nicht und wird er dann streitgenossenschaftlich nicht nur von dem Unternehmen, das die Abmahnung ausgesprochen hat, sondern auch von einer Konzernschw e - ster in Anspruch genommen, drohen dieser im Falle des sofortigen Anerkenntni s - ses keine Nachteile. Denn der Schuldner hat in einem solchen Fall dadurch, daû er sich trotz Abmahnung nicht unterworfen hat, auch im Verhltnis zu anderen, demselben Konzern angehrigen Glubigern hinreichenden Anlaû zur Klage g e - geben. Zwar sehen Rechtsprechung und Schrifttum in der erfolglosen Abma h - nung eines Dritten nicht notwendig einen Grund, die Abmahnung fr entbehrlich zu halten. Eine Abmahnung ist aber jedenfalls dann nicht geboten, wenn die erste Abmahnung von einem zum selben Konzern gehrenden Unternehmen ausg e - sprochen wurde und daher abzusehen ist, daû eine zweite Abmahnung ebens o - wenig Erfolg haben wird wie die erste (vgl. OLG Saarbrcken WRP 1990, 548, 549; ferner Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 27; Melullis, Handbuch des Wettbewer b - sprozesses, 3. Aufl., Rdn. 761, jeweils m.w.N.). - 12 - cc) Auch wenn sich die Beklagte auf die Abmahnung eines der beiden Ko n - zernunternehmen unterworfen htte, wren damit keine beachtlichen Nachteile fr das andere Konzernunternehmen verbunden gewesen. Dies gilt im Streitfall schon deswegen, weil die beiden als Glubiger eines Unterlassungsanspruchs auftretenden Konzernunternehmen auf demselben sachlichen wie rumlichen Markt, nmlich im Berliner Einzelhandel mit Gerten der Unterhaltungselektronik, ttig sind. Es ist daher ohne weiteres davon ausz u - gehen, daû die Konzernschwester, die Glubigerin des Strafversprechens ist, z u - knftige gleichartige Verstûe verfolgen wird. Wre die Beklagte nur von der Konzernschwester abgemahnt worden und htte sie sich dieser gegenber u n - terworfen, wre die Wiederholungsgefahr daher jedenfalls bezogen auf den T - tigkeitsbereich der Klgerin entfallen. Dies muû sich die Klgerin entgegenhalten lassen. Aber auch wenn die anspruchsberechtigten Konzernunternehmen an ve r - schiedenen Orten ttig sind, besteht nicht ohne weiteres ein berechtigtes Intere s - se an einer Mehrfachabmahnung. Denn auch dann, wenn die Unterwerfungserkl - rung gegenber einem rumlich begrenzt ttigen Mitbewerber abgegeben wird, wird hufig kein Anlaû bestehen, an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserkl - rung zu zweifeln mit der Folge, daû die Wiederholungsgefahr im gesamten Bu n - desgebiet entfllt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 904 f.; Teplitzky, WRP 1995, 359 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Glubiger der Unterwerfungse r - klrung mit anderen Wettbewerbern des Schuldners in einem Konzern verbunden ist und der Schuldner daher damit rechnen muû, daû der Glubiger ± wenn nicht im eigenen, so doch im Interesse der anderen Konzernunternehmen ± Zuwide r - handlungen verfolgen wird, selbst wenn sie auûerhalb seines rumlichen Tti g - keitsbereichs begangen worden sind (OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 905). Um - 13 - jeden Zweifel auszurumen, kann der von einem Konzernunternehmen Abg e - mahnte sich im brigen in der Weise unterwerfen, daû er ± als Angebot zum A b - schluû eines echten Vertrags zugunsten Dritter ± fr jeden Fall der Zuwiderhan d - lung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, die von jedem Konzernunte r - nehmen verlangt werden kann (vgl. Teplitzky, WRP 1995, 359, 360 f.). dd) Ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung durch alle Konzernunte r - nehmen lût sich schlieûlich auch nicht daraus ableiten, daû das Konzernunte r - nehmen, das auf die Abmahnung verzichtet, die entstandenen Anwaltskosten nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer Geschftsfhrung ohne Auftrag geltend machen kann. Denn eine Abmahnung, die allein dem Zweck dient, einen A n - spruch auf Kostenerstattung zu erlangen, entspricht in keinem Fall dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaûlichen Willen des Abgemahnten. d) Ungeachtet der im Streitfall bestehenden zumutbaren Mglichkeit, d ie Beklagte nur durch ein Konzernunternehmen abzumahnen, htten die Klgerin und ihre Konzernschwester die Beklagte auch gemeinsam abmahnen knnen, ohne sich dem Vorwurf des Miûbrauchs auszusetzen. Eine solche gemeinsame Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs htte deutlich geringere Kosten verursacht, weil sich die Anwaltskosten bei einer gemeinsamen Geltendmachung nicht verdoppeln, sondern ± sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Karlsr u - he Rpfleger 2000, 184, 185; Traub, WRP 1999, 79 ff.; a.A. OLG D sseldorf GRUR 2000, 825, jeweils fr den Fall der Streitgenossenschaft auf der Passi v - seite), sei es durch eine Bercksichtigung bei der Streitwertbemessung (vgl. T e - plitzky aaO Kap. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR 2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988, 632) ± nur in verhltnismûig geringem Umfang erhhen. - 14 - 3. Ist die auûergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klgerin als miûbruchlich anzusehen, fhrt dies entgegen der Ansicht der Revision dazu, daû der fragliche Anspruch klageweise nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die erhobene Klage ist ± wie das Berufungsgericht z u - treffend angenommen hat ± unzulssig (vgl. zur Rechtsnatur von § 13 Abs. 5 UWG Groûkomm.UWG/Erd mann, § 13 Rdn. 125; Teplitzky aaO Kap. 13 Rdn. 50; BGH, Urt. v. 10.12.1998 ± I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 ± Vorratslcken, m.w.N.). Im Falle des Rechtsmiûbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG kann der in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist dem Glubiger daher verwehrt, fr die Durchsetzung seiner A n - sprche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhngig davon, ob ein Rechtsmiûbrauch nur in der auûergerichtlichen Geltendmachung zu sehen ist oder ob auch die Klageerhebung fr sich genommen die Voraussetzungen des Rechtsmiûbrauchs erfllt (so bereits KG NJWE-WettbR 1998, 160, 161). Die von Khler (in Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 56) vertretene Gegenansicht, nach der eine miûbruchliche Abmahnung zwar unwirksam und damit unbeach t - lich ist ± so daû an sie keine fr den Abgemahnten negativen Rechtsfolgen g e - knpft werden knnen ±, aber nicht daran hindert, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, wird durch den Gesetzeswortlaut nicht nahegelegt. Fr den Fall des Miûbrauchs sieht § 13 Abs. 5 UWG eine Sanktion vor: ªDer A n - spruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden ...º. Damit ist gerade auch die gerichtliche Geltendmachung gemeint. Denn es wre wenig sinnvoll, als Rechtsfolge eines Miûbrauchs vorzusehen, daû ein Anspruch nicht mehr auûe r - gerichtlich, wohl aber gerichtlich geltend gemacht werden kann. Abgesehen von diesem aus dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Argument ist die strengere Rechtsfolge im Hinblick auf die mit der miûbruchlichen Mehrfachabmahnung verbundenen Gefahren auch angemessen. - 15 - III. Die Revision der Klgerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy