BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/04 Verk374ndet am: 17. Juli 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 108, 161; ZPO 247 256 Abs. 1 a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplement344rin eine nur aus wichtigem Grund wi-derrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdr374cklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit 374ber die Unwirk-samkeit von Gesellschafterbeschl374ssen (ausnahmsweise) mit der Gesell-schaft auszutragen ist. c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschlie337ungen anderer Kommanditisten aus der Gesell-schaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des 247 256 Abs. 1 ZPO. BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: I. Auf die Revisionen der Kl344ger wird - unter Zur374ckweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Oktober 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufungen gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des Be-schlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 374ber ihre Ausschlie337ung als Kommandi-tisten gem344337 Tagesordnungspunkt 5 lit. d) zur374ckgewiesen worden sind. II. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Kl344ger wird - unter Zur374ckweisung ihrer Rechtsmittel hinsichtlich der weitergehenden Klageantr344ge zu 1 (bez374glich TOP 5 lit. a - c) und 2 sowie Verwerfung der Beru-fungen hinsichtlich der Klageantr344ge zu 3 bis 5 - das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 13. Januar 2004 teilweise abge344ndert. Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird fest-gestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung - 3 - der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 374ber die Ausschlie-337ung der Kl344ger als Kommanditisten der Beklagten zu 1 gem344337 Tagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: 1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszu-ges tragen die Kl344gerin zu 1 62,0 %, die Kl344ger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger im ersten und zweiten Rechtszug tr344gt die Beklagte zu 1 26,3 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Kl344gerin zu 1 62,0 % und die Kl344ger zu 2 - 4 je 3,9 %. 2. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Kl344gerin zu 1 61,7 %, die Kl344ger zu 2 - 4 je 3,9 % und die Beklagte zu 1 26,6 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger im dritten Rechtszug tr344gt die Beklagte zu 1 28,0 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten im dritten Rechtszug tragen die Kl344gerin zu 1 60,7 % und die Kl344ger zu 2 - 4 je 3,8 %. - 4 - 3. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kos-ten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die vier Kl344ger sind an der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG, die im Jahr 2001 formwechselnd von einer Aktien- in eine Publikumskommanditge-sellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde - als Min-derheitskommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2 ist pers366nlich haftende Ge-sellschafterin der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 3 ist mit einer Beteiligung von mehr als 99,8 % Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1 und Alleingesell-schafterin der Beklagten zu 2. 1 Die Parteien streiten - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Be-deutung - 374ber die Wirksamkeit des Ausschlusses der Kl344ger und weiterer Kommanditisten aus der Beklagten zu 1. Im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung der Beklagten zu 1 in die Publikumskommanditgesellschaft forder-te die Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die Kommanditisten unter Be-rufung auf 247 17 des neuen Kommanditgesellschaftsvertrages (GV) u.a. durch zwei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2001 und 2 - 5 - 13. M344rz 2002 auf, ihr unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Insoweit bestimmt 247 17 GV: "(1) Alle Gesellschafter haben nach Wahl der pers366nlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeich-nen oder der pers366nlich haftenden Gesellschafterin in 366ffent-lich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen. (2) Kommen Gesellschafter einer Aufforderung nach Absatz (1) trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht nach und verweigert das Registergericht deshalb eine Eintragung, k366nnen diese Gesellschafter gem344337 247 15 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer-den. ..." Neben ca. 300 anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kl344ger, die verlangte unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie erkl344rten sich jedoch zur Erteilung widerruflicher Vollmachten bereit, sofern die Beklagte zu 2 vorher zu-sichere, die Widerruflichkeit zu beachten und 374ber Tatsachen, die sie einzutra-gen beabsichtige, vorher Mitteilung zu machen. Daraufhin erwiderte die Beklag-te zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 23. November 2001, dass sie grunds344tz-lich auf Beachtung des Gesellschaftsvertrages durch alle Kommanditisten be-stehe, jedoch bereit sei, f374r den Fall, dass widerrufliche formgerechte Register-vollmachten 374bermittelt werden sollten, derartige Vollmachten ohne Pr344judiz f374r die anderweitige Rechtsauffassung der Kl344ger zu den Akten zu nehmen und bei Bedarf zu verwenden; eine individuelle Vorabunterrichtung lehnte die Beklagte zu 1 indessen ab. Die Kl344ger haben bislang keinerlei Vollmacht erteilt. Seit dem Rechtsformwechsel der Beklagten zu 1 wurden keine Registereintragungen mehr vorgenommen. Vielmehr verweigerte das Amtsgericht D374sseldorf u.a. durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 die Eintragung eines angemeldeten 3 - 6 - Kommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht. Auf Be-schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 wurden daraufhin gem344337 247247 17 Abs. 2, 15 Abs. 1 GV zu TOP 5 lit. d) die vier Kl344ger und zu TOP 5 lit. a) 226 c) die mehr als 300 weiteren Kommanditisten wegen Nichterteilung der verlangten unwiderruflichen Handels-registervollmacht an die Beklagte zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesell-schaft ausgeschlossen. Mit den gegen die drei Beklagten erhobenen Feststellungsklagen haben die Kl344ger Feststellung der Nichtigkeit nicht nur der sie selbst, sondern auch der die anderen Kommanditisten betreffenden Ausschlie337ungsbeschl374sse begehrt; daneben haben sie vier weitere Nichtigkeitsfeststellungsantr344ge wegen anderer Streitgegenst344nde verfolgt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl344ger zur374ckgewiesen und die Revi-sion nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bez374glich der Ausschlie337ungsbe-schl374sse mit R374cksicht auf ein seinerzeit bei dem Senat anh344ngiges Parallel-verfahren zwischen den Kl344gern und der Beklagten zu 1 (II ZR 29/03), in dem es u.a. um die Wirksamkeit auch des 247 17 des neuen Gesellschaftsvertrages ging, zugelassen. Die Kl344ger verfolgen mit ihren Revisionen ihr Feststellungs-begehren zum Klageantrag zu 1 weiter; ihre au337erdem hinsichtlich der anderen abgewiesenen Klageantr344ge zu 2 bis 5 eingelegten Nichtzulassungsbeschwer-den hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2006 zur374ckgewiesen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Kl344ger sind teilweise begr374ndet und f374hren, soweit die Kl344ger selbst als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen 5 - 7 - worden sind (TOP 5 lit. d) und sie sich dagegen gegen374ber der Beklagten zu 1 mit der Klage zur Wehr gesetzt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Ab344nderung des Landgerichtsurteils - zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ausschlie337ung. Demgegen374ber sind ihre Rechtsmittel unbegr374ndet, soweit die Kl344ger die Nichtigkeitsfeststellung auch hinsichtlich der anderen ausgeschlos-senen Kommanditisten begehrt und soweit sie den gesamten Klageantrag zu 1 auch gegen374ber den Beklagten zu 2 und 3 verfolgt haben. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die gegen die Ausschlie337ung gerichteten Feststellungsklagen nach dem Klageantrag zu 1, f374r die bei objektiver Auslegung des Kommanditgesell-schaftsvertrages ohnehin nur die Beklagte zu 1 als Gesellschaft, nicht hingegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter "passivlegitimiert" seien, seien un-begr374ndet. Die in 247 17 Abs. 1 GV getroffene Regelung, wonach die Kommandi-tisten auf Anforderung der pers366nlich haftenden Gesellschafterin eine unwider-rufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen h344tten, sei im Interesse der Funk-tionsf344higkeit der Publikumsgesellschaft als zul344ssig zu erachten; deshalb sei die Ausschlie337ung der Kl344ger und der anderen Kommanditisten gem344337 247 17 Abs. 2 GV wegen ihrer unberechtigten Weigerung, solche Vollmachten zu ertei-len, gerechtfertigt gewesen. 7 II. Diese Beurteilung h344lt hinsichtlich der zentralen Frage der Wirksam-keit der Ausschlie337ung der Kl344ger revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil sie auf einem von Rechtsirrtum beeinflussten Verst344ndnis des Regelungs-gehalts des 247 17 Abs. 1 GV beruht. 8 1. Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des Ge-sellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der Se- 9 - 8 - nat als Revisionsgericht selbst344ndig vornehmen kann (vgl. dazu Sen.Urt. ZIP 1999, 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 in dem Parallelprozess zwischen den Kl344gern und der hiesigen Be-klagten zu 1 (II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322, unter A. II, 3.) folgendes aus-gef374hrt: "Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldun-gen der gesch344ftsf374hrenden pers366nlich haftenden Gesellschafterin - wie die Kl344ger meinen - das Wahlrecht einr344umen w374rde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht ohne Einschr344nkung als zul344ssig zu erachten und insoweit der Gesellschafter auf sein - nicht ausschlie337bares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschr344nkt w344re (so KG DNotZ 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger 1975, 251; differenzierend: Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. 247 108 Rdn. 3; Ulmer in Gro337komm.HGB 4. Aufl. 247 108 Rdn. 13; M374nchKommHGB/Langhein 247 108 Rdn. 15; eingehend Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jeweils m.w.Nachw.), kann offen blei-ben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, dass alle Gesellschafter nach "ihrer" Wahl der ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplement344rin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wichtigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derarti-gen Wahlrecht nicht der Gesch344ftsleitung, sondern des einzelnen Gesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfah-rens selbst (247 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlusssanktion bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (247 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbedenklich." An dieser ("geltungserhaltenden") Auslegung des 247 17 Abs. 1 GV - die sich die Kl344ger nunmehr im vorliegenden Verfahren auch zu Eigen gemacht haben -, h344lt der Senat fest. 10 2. Danach ist die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 zu TOP 5 lit. d) beschlossene Ausschlie337ung der Kl344ger 11 - 9 - aus der Gesellschaft offensichtlich nichtig, weil sie keinen - diese Ma337nahme aus wichtigem Grund (247 17 Abs. 2 GV i. V. mit 247 15 Abs. 1 GV) rechtfertigen-den - Versto337 gegen 247 17 Abs. 1 GV begangen haben. Da ein Wahlrecht hin-sichtlich der Art der zu erteilenden Handelsregistervollmacht gem344337 247 17 Abs. 1 GV nicht der gesch344ftsf374hrenden Beklagten zu 2, sondern den Kl344gern zustand, haben diese mit Recht die Erteilung der geforderten unwiderruflichen umfas-senden Generalvollmacht abgelehnt. Eine Anforderung nach der ersten Varian-te der Vollmachtsklausel im Einzelfall lag nicht vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Schreibens vom 23. November 2001 nicht bereit war, die von den Kl344gern angebotene Erteilung widerruflicher Voll-machten unter Beachtung der von ihnen geforderten Bedingungen zu akzeptie-ren, stellte das damalige Verhalten der Kl344ger auch keine Treuwidrigkeit dar, die etwa seinerzeit - unabh344ngig von dem Wortlaut der Klausel - ihre Aus-schlie337ung aus wichtigem Grund h344tte rechtfertigen k366nnen. III. 1. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefoch-tene Urteil der Aufhebung (247 562 ZPO) insoweit, als die Kl344ger jeweils ihre ei-gene Ausschlie337ung mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen und so-weit sie diese Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben. In diesem Um-fang kann der Senat auch die von den Kl344gern begehrte Feststellung der Nich-tigkeit des sie betreffenden Ausschlie337ungsbeschlusses zu TOP 5 lit. d) wegen Endentscheidungsreife selbst treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 12 2. Demgegen374ber hat es bei der vom Berufungsgericht best344tigten Ab-weisung des Klageantrags zu 1 nicht nur hinsichtlich der zu Unrecht verklagten Beklagten zu 2 und 3, sondern auch insoweit zu verbleiben, als die Kl344ger ge-gen374ber der Beklagten zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlie- 13 - 10 - 337ung auch der anderen Mitkommanditisten gem344337 TOP 5 lit. a) bis c) begehrt haben. 14 a) Die in 247 9 Abs. 7 GV geregelten (gewillk374rten) Klagevoraussetzungen sind - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - objektiv dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Ausschlie337ungsbeschl374ssen - wie sie hier von den Kl344gern erhoben worden ist - nicht etwa gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter, sondern al-lein gegen die Beklagte zu 1 als Gesellschaft zu richten ist. Nach der st344ndigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Sen.Urt. v. 24. M344rz 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391 - jeweils m.w.Nachw.) sind zwar auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft gef374hrten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten 374ber die Wirksamkeit von Be-schl374ssen der Gesellschafterversammlung grunds344tzlich zwischen den Gesell-schaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber rechtlich m366glich, hiervon abweichend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Von dieser Befugnis haben die Gesellschafter auch im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht, indem sie - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - abwei-chend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems ver-einbart haben und dementsprechend 247 9 Abs. 7 GV dahin zu verstehen ist, dass die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der Beklagten zu 1 auszutra-gen sind. Hierf374r spricht - auch nach Auffassung des Senats - bereits die Tatsa-che, dass nach 247 9 Abs. 7 Satz 1 GV die Unwirksamkeit eines Gesellschafter-beschlusses nur innerhalb einer - im Verh344ltnis zu dem Vorbild der gegen die Gesellschaft zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des 247 246 Abs. 1 AktG lediglich verl344ngerten - Frist von acht Wochen ab dem Tag der Ge- - 11 - sellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden kann. Neben der 334bernahme weiterer Regelungen des kapitalgesellschaftsrechtlichen Sys-tems der Aktiengesellschaft anl344sslich der formwechselnden Umwandlung von der Aktiengesellschaft in eine Publikumskommanditgesellschaft enth344lt 247 9 Abs. 1 Satz 2 unter lit. a) bis c) insbesondere auch Regelungen zur Berechti-gung "zur Klageerhebung", die - unter Beachtung der unterschiedlichen Klage-formen - nahezu w366rtlich den Vorschriften 374ber die Anfechtungsbefugnis nach 247 245 Nr. 1 - 3 AktG a.F. entsprechen. F374r eine Austragung entsprechender Streitigkeiten 374ber die Wirksamkeit von Beschl374ssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesell-schaftern ist danach kein Raum. Die von der Revision gegen die Zul344ssigkeit einer derartigen besonderen prozessrechtlichen Regelung der Klagevorausset-zungen unter dem Blickwinkel einer - angeblich in Frage zu stellenden - Bin-dungswirkung der Entscheidung erhobenen Bedenken sind unbegr374ndet. Ge-m344337 der st344ndigen Senatsrechtsprechung hat nach Sinn und Zweck einer sol-chen Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die 374brigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, WM 1990, 675, 676 m.w.Nachw.). 15 b) F374r die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschlie337ung ande-rer Kommanditisten gem344337 TOP 5 lit. a) bis c) fehlt den Kl344gern bereits das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jeder Kommandi-tist kann grunds344tzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschlie337ung aus der Gesellschaft im Klagewege geltend machen, w344hrend er von den Aus-schlie337ungen anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich betrof- 16 - 12 - fen ist. Soweit die Kl344ger mit ihrer Revisionsbegr374ndung geltend machen, ihre Drittfeststellungsberechtigung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei Beste-henbleiben der Ausschlie337ung der anderen Kommanditisten ihre eigenen Kommanditanteile um die dann von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungs-betr344ge wertm344337ig gemindert w374rden, f374hrt diese wirtschaftliche Interessenlage nicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von 247 256 Abs. 1 ZPO. Denn wenn die anderen Kommanditisten nicht ihrerseits im Klagewege gegen die jeweils sie betreffenden Ausschlie337ungsbeschl374sse innerhalb der Klagefrist vorgegangen sind, so haben die Kl344ger dieses auf freier Willensent-schlie337ung jener (ehemaligen) Mitgesellschafter beruhende Verhalten, das de- - 13 - ren Recht auf Abfindung begr374ndet, ebenso hinzunehmen, wie ein etwaiges sonstiges freiwilliges, mit derselben Konsequenz verbundenes Ausscheiden solcher Kommanditisten aus der Gesellschaft. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 44/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - I-6 U 27/04 -
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