BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 242/08 vom 15. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 706, 732 a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begr374ndet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verf374gung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsverm366gen w344re. Sie l344sst jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verf374gungsbefugnis im Au337enverh344ltnis unber374hrt (vgl. Sen.Urt. v. 25. M344rz 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745). b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen ge-gen374ber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu 374bernehmen. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe f374r das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 156.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision des Kl344gers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. 2 - 3 - a) Die Beantwortung der vom Berufungsgericht m366glicherweise f374r zu-lassungsrelevant erachteten Frage, ob in der Liquidation einer Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts ein Gesellschafter, der eine Sache dem Werte nach in die Ge-sellschaft eingebracht hat, diese an die Gesellschaft 374bertragen muss und hier-f374r eine Abfindung erh344lt oder ob er die Sache zur374ckerh344lt und nur ihr Wert als Negativposten von seinem Kapitalkonto in Abzug zu bringen ist, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht entscheidungserheblich. Ein derar-tiger Fall ist hier nicht zu beurteilen. Schon dem Wortlaut des - im Prozess-rechtsverh344ltnis zur Beklagten gestellten - Antrags, "hilfsweise festzustellen, dass dem Kl344ger auch der ideelle Miteigentumsanteil des Herrn A. R. , 205, wertm344337ig allein zusteht", ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kl344-ger seine Berechtigung an dem Grundst374cksanteil - anders als die Revision nunmehr geltend macht - nicht im Verh344ltnis zu dem fr374heren Mitgesellschafter und Miteigent374mer R. , sondern zur Beklagten festgestellt haben m366chte, die nach den - von der Revision unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen des Berufungsgerichts das von Herrn R. dem Werte nach in die Gesell-schaft eingebrachte Bruchteilseigentum an dem Grundst374ck zwischenzeitlich wirksam erworben hat. Nur dieses Verst344ndnis des Feststellungsantrags stimmt mit dem Vorbringen des Kl344gers, der in den Vorinstanzen von der Beklagten noch im Hauptantrag Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt hatte, 374berein, die Beklagte habe jedenfalls das Miteigentum nicht frei von der gesellschaftlichen Einbindung erwerben k366nnen, weshalb ihm und nicht der Be-klagten auch der auf diesen Grundst374cksanteil entfallende Teilungsversteige-rungserl366s allein zustehe. 3 F374r die beantragte Feststellung, dem Kl344ger stehe im Verh344ltnis zur Be-klagten der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch auf die Frage, welche Rechte der Kl344ger nach Beendigung der Gesellschaft durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Herrn 4 - 4 - R. und der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Aus374bung des gesell-schaftsvertraglichen 334bernahmerechts aus der Einbringung des Grundst374cks-anteils dem Werte nach gegen seinen fr374heren Mitgesellschafter R. herlei-ten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begr374ndet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der Gesellschaft so zur Verf374gung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsverm366gen w344re. Sie l344sst jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verf374gungsbefugnis im Au337enverh344ltnis unber374hrt (Sen.Urt. v. 25. M344rz 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; M374nchKommBGB/ Ulmer/Sch344fer 5. Aufl. 247 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine Rechtswirkungen gegen374ber einem Dritten, der - wie die Beklagte - von dem Gesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne des-sen Gesellschafterstellung zu 374bernehmen. b) Auch sonstige Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. Insbesondere be-steht keine Divergenz zur st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsverh344ltnis zwi-schen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 18. M344rz 1993 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004; Sen.Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92, ZIP 1994, 135, 136; Senat, BGHZ 83, 122, 125 - "Holzm374ller"; BGHZ 123, 44, 46). Denn der Kl344ger will kein Rechtsverh344ltnis gegen374ber einem Dritten, sondern seine Alleinberechti-gung an dem Grundst374cksanteil gegen374ber der Beklagten festgestellt haben. 5 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als unbe-gr374ndet abgewiesen. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler festgestellt hat - das Miteigentum an dem von Herrn R. dem Werte 7 - 5 - nach in die Gesellschaft eingebrachten Grundst374cksanteil wirksam erworben, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu 374bernehmen. Dementspre-chend hat sie das Miteigentum an dem Grundst374ck unbelastet von der - den Gesellschafter R. treffenden - Verpflichtung erworben, der Gesellschaft den Grundst374cksanteil wertm344337ig zu 374berlassen. 8 II. Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. oben I.2.), ist der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. - 6 - III. Der Streitwert bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht ange-nommenen Wert des Grundst374cksanteils (195.000,00 200) abz374glich eines Ab-schlags von 20 % f374r den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des Revi-sionsverfahrens ist. 9 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.12.2007 - 11 O 89/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 U 15/08 -
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