BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 242/12 vom 28. Februar 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters b eschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 wird auf 10.000 festgesetzt. Gründe: Die F estsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger möchte mit seinen Feststellung santrägen im Kern geklärt wissen , dass nicht der Beklagte zu 1, sondern er se lbst Vorstandsmitglied der T . Familie n- stiftung gewor den ist . Dabei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche A n- sprüche, da sie weder unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnisse n entspringen und deren Ge l- tendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftl i- cher Belange dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1992 - III ZR 12/92, BGHR ZPO § 3 Stiftungskuratorium 1). D ie Mitwirkung im Vo r- stand liegt nicht allein im vermögensrechtlichen Interesse des jeweiligen Vo r- standsmitglieds. Da den Vorstandsmitgliedern kein Recht auf Auskehrung des Stiftungsvermögens an sie zusteht, kann auch für die Bemessung des Gege n- standswerts nicht auf die Vermögensverhältn isse der Stiftung abgestellt we r- 1 - 3 - den . Deshalb ist der Wert der hier geltend gemachten Feststellungsanträge zu schätzen, wobei sich der Senat der Bemessung des Berufungsgerichts a n- schließt. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG B ielefeld, Entscheidung vom 19.10.2011 - 18 O 51/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - I - 10 U 109/11 -
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