BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242/12 Verkündet am: 18. Juni 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Geschäftsführerhaftung UWG § 8 Abs. 1 a ) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsä tzen des Deliktsrechts begründ e- ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den G e- schäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gege n- über außenstehenden Dritten, Wet tbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzu n- gen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. B GH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Kammergericht LG Berlin Berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. März 2 014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. K och für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbrauc her mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Au s- gangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte z u 1 ) . Diese vertrieb i m Jahr 2009 im Auftrag der e . GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin , Gaslief erverträge und beauftragte hierzu selbständige Handel s- ve r treter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im W e- ge der Haustürwerbung durch führten. Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden A n- gaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum A b- schluss neuer Verträge mit der e . GmbH zu bewegen . Sie meint, neben der B eklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 per sönlich, da er von de n Ve r- 1 2 - 3 - stößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen k önnen . Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmi t- teln ver urteilt , es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ga s- lieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, 1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwi schen der e . GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V . AG würden zusammengelegt; 2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G . - Kunden zur e . GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen; 3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e . GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Liefera n- tenwechsel. Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Ver pflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Auf d ie allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Ber u- fungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR - RR 2013, 172 = WRP 2013, 354) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassen en Revision erstrebt die Kl ä- gerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. D i e se r beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägeri n stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein U nterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgea nsprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsg e- fahr we der als Störer noch als T äter . Die Klägerin habe nicht substantiiert vo r- getragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unte r- lassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Ma ß- nahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin , nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellsch aft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettb e- werbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er w e- gen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmänge l treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des G e- schäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine per sönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen kö nnten. D ie Auslag e- rung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte , die provisionsabhängig Hau s- türwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Beg e- hung von Wettbewerbsverstößen. 7 8 - 5 - Auch unter dem Gesicht spunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsa nspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidr i- g es Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen , nachdem die durch ihn vertretene Be klagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ha t keinen Erfolg . D as Berufungsgericht hat eine persönl iche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass eine H aftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der B e klagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts guts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 File - Hosting - Dienst , mwN ). Für Fäl le des sog e- nannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passi v- legitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründe t werde n ( BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 4 8 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I ; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 S olarinitiative ). 9 10 11 - 6 - 2. Auch s oweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettb e- werbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die z i- vilrechtliche Haftung begründenden Weise an d er deliktischen Handlung eines Dritten hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Be klagten zu 1 handelnden Werbe r beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen ( BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebör se ). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täte r- schaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftl i- che Begehung, als o ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ( vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 B GB). b) D e r Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft , wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 Veron a - Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 Landesinnungsmeister) . Im Strei t- fall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede. c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer da r- über hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ih nen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 279/02, GRUR 2005 , 1061, 12 13 14 15 - 7 - 1064 = WRP 2005, 1501 Telefonische Gewinnauskunft ). Diese Rechtspr e- chung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst ver anlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). Nach Aufgabe der Störe r- haftung im La uterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden. aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erf olg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Klägers, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BG H, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; H ühner, GRUR - Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20). bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wet t- bewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer na ch allgemeinen Grundsätzen des D e- 16 1 7 - 8 - liktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anz u- nehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der b e- an standeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der B e- klag ten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular " Missverständnisse vermeiden " sprechen könnte. d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Ha f- tung des B eklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht. aa ) D ie schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverle t- zungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vie l- mehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf ein em Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichende r Fes t- stellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der recht s- verletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und de m allgemeinen Werbeauftritt ei nes Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsfü h- rungsebene entschi eden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eine s Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17 . August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 TÜV II ) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 Pelikan ) bejaht . 18 19 - 9 - bb ) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße b e- gangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenst e- henden Dritten , eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht g e- schütz ter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern. ( 1 ) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Ve r- kehrspflicht lieg t der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Veran t- wortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm z u- mutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkret i- siert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 Jugend - gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichte n ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs - und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/ Born kamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10). Solche Verkehrspflichten können auch das O rgan einer Gesellschaft tre f- fen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegrü n- denden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28 . Juni 2007 I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 Te lefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person , das in seiner 20 21 22 - 10 - beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als U n- ternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts be handelt wird , gegenüber Verbra u- chern gegen eine wettbewerblic he Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/ Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8). ( 2 ) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründe n aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu ve rhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obli e- gende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschä ftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen wie etwa Wettb e- werbsverstöße unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur g e- genüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden D ri t- ten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer B e- tracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein ka um kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 Sporthosen). ( 3 ) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 1 94, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm . GmbHG /Fleischer , § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; 23 24 - 11 - Zöllner/ Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). D ie R e- vision meint dazu , der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverle t- zung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehun g massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe. Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in e iner Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten wie dargelegt (Rn. 23 ) nicht schon allein aufgrund seiner der Ge sellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Ve r- halten der Gesellschaft sicherzustellen. ( 4 ) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Z u- sammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist a l- lerdings zu erwägen , wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Ver hinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR - RR 2002, 240, 243; GRUR - RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hi er indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räu m- lich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abg e- 25 26 - 12 - sehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten , die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben . ( 5 ) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dri t- te bewusst der Möglichkeit begeben ha t , durch direkte arbeitsrechtliche We i- sungen und enge Kontrolle n Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen. Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder B e- auftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre , für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mi t- arbeiter der Subunternehmer zu sorgen . Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unte r- nehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unterne h- mensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbs ve r- stöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden. ( 6 ) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e . GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Bekla g- ten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als fü r die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen V erkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es f ür die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, da nn unerheblich, ob Haustürwerbung al l- gemein oder jedenfalls wie die Revision behauptet im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße beso n- 27 2 8 29 - 13 - ders anfällige Vertriebsform ist . Eine zur persönlichen Haftung des Geschäft s- führers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer leg a- len Geschäftstä tigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wet t- bewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze , die vorstehend darg e- stellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f. ) . W ettbewerbsrechtliche Ve r- kehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem we i- ten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die ü ber die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrif t Ullmann, 2006, S. 769, 778 f. ) . ( 7 ) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abwe i- chende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombinat ion mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren - und Diens t- leistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begrü n- den. (8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund eine r eig e- ne n wettbewerbsrechtliche n Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzu n- g en angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk ge setz t hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. Cybersky ) . Dafür bestehen vorliegend jedoch keine A n- ha ltspunkte. 30 31 - 14 - cc ) Eine Garantenstellung und damit d ie Haftung eines Gesellschaftso r- gans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwe n- dungspflicht Dritten gege nüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsve r- stößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsb eziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen ha f- tungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat i n- soweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu e r- kennen gegeben, g egenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an. e ) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in B e- tracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an d er dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehl t (vg l. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 3 4 Kinderhochstühle im Internet I ). f ) D as Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugende r Unterlassungsa n- spruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist z u- treffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte 32 33 34 35 - 15 - zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 I Z R 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 Be rühmungsaufgabe ; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 Stiftparfüm ). 3 . Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Ber u- fungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Büscher Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2012 - 15 O 547/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 30/12 - 36 37 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 242/12 vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 26. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr, Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Urteil vom 18. Juni 2014 wird nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 Abs. 1 ZPO da hin berichtigt, dass es in Randnummer 16, vierte Zeile, anstatt "des Klägers" richtig "des Täters" heißen muss. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch
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