ECLI:DE:BGH:2017:190117UIZR242.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242 /1 5 Verkündet am: 19 . Januar 201 7 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja East Side Gallery UrhG § 59 Abs. 1 S atz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fot o- grafieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die auch gewerbliche Vervielfälti gung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimens i- onalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfä l- tigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu ei ner nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung en t- steht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk ve r- schmilzt. c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nac h § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - I ZR 242/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19 . Ja nuar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht die Urheberschaft an dem Gemälde mit dem T i- tel Hommage an die jungen Generationen , das aus 16 sogenannten Kopfbi l- dern besteht. Das Gemälde befindet sich au f einem verbliebenen Abschnitt der Berliner Mauer, der parallel zur Mühlenstraße in Berlin - Friedrichshain verläuft und unter der Bezeichnung East Side Gallery bekannt ist. Der Mauerabschnitt ist für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich . Die nachfolgen de Abbildung zeigt eine Straßenansicht de : 1 - 3 - Die Beklagte vermarktet e ein Wohnhochhaus namens Living Levels , das a uf dem hinter der East Side Gallery gelegenen Grundstück am Ufer der Spree errichtet werden soll te . Sie warb Anfang des Jahres 2013 auf ihrer Inte r- netseite für das Immobilienprojekt mit der nachfolgend wiedergegebenen Abbi l- dung eines Architekturmodells , d ie einen Teil des Wohnhochhauses und davor ein Modell der Kopfbi ldern zeigt e : 2 - 4 - Die auf ihrer Internetseite eingestellte Fotografie w urde nach Darstellung der Beklagten wie folgt hergestellt: V on dem Wandbild wurde von der Straße aus eine Fotografie angefertigt , die sodann maßstabsgetreu verkleinert auf P a- pier ausge druckt wurde . Der Ausdruck wurde anschließend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell geklebt, das zur Visualisierung des geplanten Wohnhochhauses gebaut worden war. Von dem Architekturmodell wurde schließlich die von der Beklagten zu Ve r- triebszwecken ins Internet eingestellte Fotografie angefertigt, die auch das ve r- kleinerte Modell der Kopfbildern zeigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschließliches Rech t zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes . Die Nutzung seines We r- kes durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG gedeckt und verstoße gegen das Änderung sverbot des § 62 UrhG . Der Kläger hat beantragt, d er Beklagte n unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu ver bieten , das - oben abgebildete - Architekturmodell des I m- mobilienobjektes lassen und/o der öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit Teil des Modells eine Miniaturansicht seines auf der Berliner East Side Gallery abgebildeten Werkes mit dem Titel Hommage an . Außerd em hat er von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines Abmahnschreibens und eines Abschlussschreibens in Höhe Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben. D ie Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seine r vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision erstrebt der Kl äger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend g e- machten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung seien nicht b e- gründet, weil die Nutzung des Mauerbild es durch die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG gedeckt sei und nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG verstoße . Dazu hat es ausgeführt: Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger Alleinurheber der Kopfbilder auf der Mauer sei. Bei de m Mauerbild handele es sich um ein Werk der bilden den Kunst, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde . Die zulässige zweidimensionale Wiedergabe dieses Werkes durch Lichtbild sei durch die Verbindung mit dem Architekturmodell n icht in eine unzulässige dreidimensionale Darstellung umgewandelt worden. Eine dreid i- mensionale Wiedergabe komme nur bei plastischen Formen in Betracht . B ei dem Mauerbild handele es sich nicht um ein plastisches Werk. Der Kläger kö n- ne Urheberrechte nur an dem Mauerbild und nicht an der Mauer beanspruchen. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seiner Darstellung auch die Maue r- krone und den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen habe. Insoweit sei das Mauerbild in dem Architekt urmodell nicht reproduziert worden. Die Beklagte hätte nach § 59 UrhG Fotografien vervielfä l- tigen und öffentlich wiedergeben dürfen , die ausschließlich das Mauerbild zei g- t en . Ihr sei daher die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines Archit ekturmodells nicht verwehrt, bei dem das Mauerbild lediglich als Teil der Umgebung abgebildet sei. Die Beklagte habe auch keine unzulässige Bearbeitung des Werkes vo r- genommen, indem sie die - nach Darstellung des Klägers gleichfalls bemalte - Mauerkrone und den unteren Absatz des Mauerbildes nicht reproduziert habe. Vielme hr handele es sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb zulässig sei. 7 8 9 - 6 - B . Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine so l- che Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil die Reichweite der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG bei Reproduktionen wie im vorliegenden Fall höchstrichterlich nicht geklärt sei und über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung habe. Damit ist lediglich der Grund für die Zula s- sung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Siche r- heit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifel s- frei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 201 6, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tauschbörse II, mwN). D ie Zulassung der Revision erstreckt sich daher en t- gegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Änderungsverbot des § 62 UrhG. II. Die Revision ist ni cht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Un terlassungsanspruch ( § 97 Abs. 1 UrhG ) noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens ( § 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 ) oder des Abschlussschrei bens ( § § 677, 683, 670 BGB ) zu. D ie Beklagte hat d as Werk mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen zwar dadurch ( teilweise ) vervielfältigt ( § 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht ( § 19a UrhG), dass sie eine Fotografie des Architekturm o- dell s des W ohnhochhauses Living Levels , d ie eine n Te il dieses Werkes zeigt , ins Internet eingestellt hat (dazu II 3 ) . Diese Nutzung des Werkes ist jedoch 10 11 12 - 7 - durch die Schrankenregelun g des § 59 UrhG gedeckt (dazu II 4 ) und verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG (dazu II 5 ) . 1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (BGH, Urt eil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 9 = WRP 2009, 1001 - Internet - Videorecorder I; Urteil vom 19. Nove m- ber 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 30 = WRP 2010, 933 - Film - Einzelbilder ). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuzi e- hen. Daraus ergibt sich, dass d er Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie ins Internet eing e- stellt hat, die einen Teil des Architekturmodells des Wohnhochhauses Living Levels und davor ein verkleinertes Modell der dem G e- mälde zeigt . Der Kläger macht ge l- ten d, die Beklagte habe dadurch in sein ausschließliches Recht zum Vervielfä l- tigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen. Der Kläger macht dagegen nicht geltend , die Beklagte habe dadurch sein Urheberrecht verletzt , dass sie eine Fot ografie des Gemäldes angefertigt und ausgedruckt, einen Ausschnitt d ieser Fotografie auf das Modell des Mauera b- schnitt s im Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell die ins Internet eingestellte Fotografie hergestellt ha be . Die Beklagte hat d iese Han d- lungen nach ihrer Darstellung nicht vorgenommen. Sie hat vorgetragen, das Architekturmodell sei von einem Modellbauer im Auftrag des Bauherrn angefe r- tigt worden ; der Bauherr habe ihr die Fotografie des Architekturmodells zur Ve r- fügung gestellt, di e sie dann als mit der Vermarktung der Wohnungen beau f- tragte Maklerin auf ihre Internetseite gestellt ha be . Der Kläger ist d iesem Vo r- bringen nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr erklärt, er mache mit seiner Klage vor allem Verletzungen seiner Rechte dur ch die öffentliche Wiedergabe des Fotos des Modells geltend und nicht eine Verletzung seiner Rechte durch den Bau des Modells. 13 14 - 8 - 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem verbliebenen Teil der Berliner Mauer befindlichen Gemälde mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen um ein urheberrechtlich geschüt z- tes Werk der bildenden Kunst handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 199 5 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70 - Mauer - Bilder ; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 25 = WRP 2007, 996 - Staat s- geschenk ) . Das Berufungsgericht hat ferner die Behauptung des Kläg ers, er sei Alleinurheber dieses Werke s ( § 7 UrhG), als w ahr unterstellt. Davon ist zugun s- ten des Klägers daher auch für die rechtliche Nachprüfung in der Revision s- instanz auszugehen. 3 . Das auf de m verbliebenen Teil der Berliner Mauer aufgebrachte G e- mälde mit dem Titel Hommage an die jungen Generationen i st dadurch ve r- vielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie des Architekturmodells ins Internet eingestellt hat, die auch ein verkleinertes Modell der East Side Gallery mit den Kopfbildern zeigt. a) Die Fotografie und damit das Gemälde sind dadurch, dass die Fot o- grafie zum Zwecke des Einstellens ins Internet auf einen Server kopiert worden ist, körperlich festgelegt und damit im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt worden (vgl . BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 - marions - ; Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 = WRP 2017, 320 Rn. 37 f. - World of Warcraft I). Ferner hat die Beklagte die Fotografie und damit das Gemälde im Sinne von § 19a UrhG ö f- fentlich zugänglich gemacht, indem sie die Fotografie auf ihrer Internetseite den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = 15 16 17 - 9 - WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). b) Soweit der Kläger ( nach seiner Darstellung ) auch die Mauerkrone und (unstreitig) den unteren schrägen Mauerabsa tz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat, ist das Mauerbild nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. S elbst wenn danach auch in d er von der Beklagten verwendeten Fotografie des Architekturmodells nicht das gesamte Mauerbild , sondern nur der Teil des Gemäldes wiedergeg e- ben w ird , der sich auf der senkrechten Wandfläche zwischen der Mauerkrone und dem unteren schrägen Mauer absatz befindet , h at die Beklagte durch das Einstellen der Fotografie ins Inte rnet in das ausschließliche Recht zu m Vervie l- fältig en und öffentlichen Zugänglichmach en des Werkes eing egriffen. A uch Te i- le eines Werkes genießen Urheberrechtss chutz, sofern sie - wie im Streitfall der zwischen der Mauerkrone und dem Mauerabsatz befindlich e Teil des Gemäldes - für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen ( BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/ 12, GRUR 2015, 1189 Rn. 43 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, jeweils mwN). 4 . Die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugän g- lichmachung des Werkes durch die Beklagte ist von der Schrankenregelung des § 59 UrhG gedeckt. a) Gemäß § 5 9 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich ble i- bend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu ve r- breiten und öffentlich wiederzugeben. Die R egelung genügt den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestim m- ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Info r- 18 19 20 - 10 - mationsgesellschaft, wonach die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu an g efertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiede r- gabe einschließlich deren öffe ntlichen Zugänglichmachung vorsehen können (vgl . Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5 ; Chirco , Die Panoramafreiheit, 2013, S. 107 ff. ). Sie beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten b ringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet w erde ; a us dieser Zweckb e- stimmung rechtfertig e sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten d ürfe (vgl. Begründung z um Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT - Drs. IV/270 S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 , 9 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035 , 1037 = WRP 2003, 1460 - Hund ertwasserhaus). Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das F o- tografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde t, sondern erlaubt darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältig ung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, GRUR 1990, 390, 391 - Friese n- haus ; LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 365 f.; Dreier in D reier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 59 Rn. 1; Czychowski in Fromm/No rdemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 59 UrhG Rn. 10 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 12 ). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe d ie Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 S atz 2 Nr. 2 UrhG ; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 20 ) . A llerdings schränkt § 59 Abs. 1 UrhG allein das Urheberrecht des Urhebers des Werkes und nicht das Urheberrecht ( § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) oder Leistung s- 21 - 11 - schutzrecht ( § 72 Abs. 1 un d 2 UrhG) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasserhaus). Danach ist die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schrankenreg e- lung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und auf Papier ausz u- drucken (dazu B II 4 b) . Ebenso war es erlaubt , den Papierausdruck der Fot o- grafie zurechtzuschneiden und auf den entsp rechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell zu kleben (dazu B II 4 c) . Weiter war es gestattet, eine Fot o- grafie des Architekturmodells anzufertigen (dazu B II 4 d) . Die Beklagte hat mit der Fotografie des Architekturmodells d emnach ei n rechtmäßig her gestelltes Vervielfältigungsstück des Gemäldes ins Internet eingestellt u nd das Gemäld e d amit in zulässiger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. b ) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG war es im Streitfall zulässig, eine Fot o- grafie des Wandbi ldes anzufertigen und diese Fotografie auf Papier auszudr u- cken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild vervielfältigt worden. aa ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei de m h ier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, d as sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wege n, Straßen oder Plätzen b e- findet . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. D ie Kopfbilder sind auf einen Ma uerabschnitt aufgemalt, der nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts an einer für jedermann frei zugänglichen, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Straße liegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6 ) . D as Gemälde ist dort für die Dauer seines Bestehens und nicht nur v orübergehend im Sinne einer zeitlich befrist e- ten Ausstellung zu sehen (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. - Verhüllter Reichstag). 22 23 24 - 12 - bb ) D as Mauerbild ist durch Lichtbild vervielfältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefertigten Fotogr a- fie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne vo n § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine pe r- sönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff Lichtbild im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbild wer k im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG ( Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 18 ; Chirco aaO S. 179 f. ) . Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Straße aus gemacht worden, an der sich das Mauerbild befindet (vgl. BGH, GRUR 2003, 103 5, 1037 - Hundertwasserhaus). c ) Es war erlaubt , den Papierausdruck der Fotografie des Wandbildes zurecht zuschneiden und auf den entsprechenden Mauerabschnitt i n dem Arch i- tekturmodell zu kleben . aa ) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Beru fungsgericht h a- be zum Herstellen des Miniaturmodells unter Einbeziehung des Mauerbildfotos, zum Anfertigen einer Fotografie des Miniaturmodells und zum Einstellen des Modellfotos ins Internet keine tatbestandlichen Feststellungen getroffen. Das Beru fungsge richt hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen im vorangega n- gen Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Im Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger hab e die Darstellung der einzelnen Verwertungsschritte durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestri t- ten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher in tatsächlicher Hinsicht die Festste l- lung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass - entsprechend der Da r- stellung der Beklagten - von dem Wandbild zunächst von der Straße aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann maßstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt, der Ausdruck anschließend zurechtgeschnitten und auf den en t- 25 26 27 - 13 - sprechenden Mauerabsch nitt in dem Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell schließlich eine Fotografie angefertigt und ins Internet eing e- stellt worden ist. bb ) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anfertigung des Miniaturmodells stelle im Ver hältnis zur letztlich erstrebten Veröffentlichung im Internet eine untergeordnete Vorbereitungshandlung dar, die nicht als wir t- schaftlich eigenständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner gesonderten Gestattung bedurft habe. Die Frage, ob in einer Vervielfält i- gung, die allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt, eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Z u- sammenhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach § 31 Abs. 1 Urh G das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die Vervielfält i- gung eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung eine e i- genständige Verwertungshandlung i st , die in das ausschließliche Vervielfält i- gungsrecht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I ; OLG München, GRUR - RR 2011, 1 , 3 f. mwN; Dreier in Dreier/Sc hulze aaO § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12 ; vgl. aber auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9 ) . cc ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Urh G zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des Ma u- erbilds durch Lichtbild (vgl. Rn. 23 bis 25 ) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Ur hG unzulässige dreidime n- sionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist. 28 29 - 14 - ( 1 ) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Str a- ßen oder Plätzen befinden, a uf Vervielfältigungen mit Mittel n der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werk e s in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig , wenn das Werk als verkleinerte s Modell o der aus anderen Materialien nachgebildet wird (v gl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19 ; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 60 UrhG Rn. 6; Chirco aaO S. 199 ). D aher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urhebe rrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist ( § 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Recht s inhabers erlaubt (vgl. Czychowski in Fromm/ Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9 ). Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervi elfältigung kommt - en t- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der u r- heberrechtlich geschützte z weidimensionale Entwurf eines Werkes der Ba u- kunst ( § 2 Ab s. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) in Form eines Architektenplans durch Au s führung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf ent spreche n- den dreidimensionalen Bauwerks vervielfäl tigt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - T reppenhausgestaltung, mwN ). Desgleichen kann ein - bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches - G e- mälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Kö p- f e des hier in Rede stehenden Mauerbildes durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigung en zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet. ( 2 ) Allein durch das Auf bringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG z u- lässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 30 31 - 15 - Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensi o- naler F orm. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung die Vervielfältigungen und dem Regelungszusamme n- hang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sic h, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Au s- nahme vo n de n nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zulässigen Vervie l- fältigungen regelt . So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öff entl i- chen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. D er Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 UrhG h ä t- te es nicht bedurft, wenn die Ve rvielfältigung eines Werkes auf einem dreid i- mensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem drei dime n- sionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfält i- gung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern da r- über hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fot o- grafie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Obje kt getragen wird, so n- dern mit diesem zu einem ei nheitlichen Werk verschmilz t . Wird eine z weid i- men sionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung he r- gestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souv e- nirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht wird , wird damit ledi g- lich eine rein äußerliche, physis che Verbindung geschaf fen. In solchen F ällen 32 - 16 - wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eine s Lichtbildes . Werden dagegen be i- spielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fot ografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten F o- tografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entspr e- chenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes . I n einem solchen Fall bilde n die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit. ( 3 ) Nach diesen Maßstäben hä lt die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verbot der plastischen Reproduktion sei im Streitfall nicht umgangen wo r- den , d er rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei de m Mauer bild um ein zweidimensionale s Werk handelt oder ob es als dreidimensionales Werk anzusehen ist, weil der Kläger ( nach seiner Darste l- lung ) auch die gewölbte Mauerkrone und (unstreitig) den abgeschrägten Ma u- erabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat und das Mauerbild damit - wie der Kläger g eltend macht - die Plastizität des Trägermediums in sich au f- nimmt . D urch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemä l- des auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimension a- le Nachbildung des Mauerbildes entstanden . D ie Mauerkrone und der Maue r- absatz sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden. Dadurch erscheint jedenfalls das Mauermodell lediglich als dreidimensionaler Träger der zweidimensionalen Fotogra fie. Jedenfalls das reproduzierte Maue r- bi ld nimmt deshalb die Plastizität seines Trägermediums nicht in sich au f und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künstlerischen Einheit. ( 4 ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorau s- setzungen der - die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrerseits einschränkenden - Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt sind . Bei dem 33 34 - 17 - verkleinerten Modell der Berliner Mauer, auf das die zurechtgeschnittene Fot o- grafie de s Mauerbildes aufgeklebt worden ist, handelt es sich nicht um ei n Bauwerk im Sinne des § 59 Abs. 2 UrhG. Mit Bauwerk ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Schut z- zweck der Regelung nicht berüh rt. Diese soll verhindern, dass öffentlich sich t- bare Werke an einem Bauwerk in öffentlich sichtbare r Weise nachgebildet we r- den, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte ( vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 9; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 24; Chirco aaO S. 202). Das Architekturmodell der Mauer dient allein der Vermarktung des zu errichtenden Gebäudes und kann das ble i- bend an einem öffentlichen Ort befindliche Original der bem alten Mau er nicht in seiner Funktion erset zen. d ) Mit dem Anfertigen der Fotografie des Architekturmodells, die auch das verkleinerte Modell der Kopfbildern zeigt, ist das Wandbild erneut vervielfältigt worden. Auch diese Vervielfältigung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig , weil sie durch Lichtbild vorgenommen wurde und ihr unmittelbarer Gegenstand eine erlaubte Vervielfältigung des Werkes ist. e ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Abw ä- gung der im Streitfall betroffenen Interessen der Parteien zu keiner abweiche n- den Beurteilung führ t . aa) Die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfas senden und uneing e- schränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werk e s. Darüber hinaus haben die Gerichte bei de r Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einze l- 35 36 37 - 18 - fall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwendung s- bereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke ( vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 34 = WRP 2014, 974 - Portraitkunst , mwN ). bb) D ie Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führ t nicht d a- zu, dass das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse de s Urhebers an e i- ner nur mit seiner Einwilligung zulässigen Vervielfältigung seines Werke s das Interesse der Beklagten an einer Vervielfältigung des bleibend an einem öffen t- lichen Ort befindlichen Werkes durch Lichtbild überwiegt. Das Beru fungsgericht hat zutreffend angenommen , dass d ie Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt gewesen wäre , allein das Mauerbild ohne Zustimmung oder Verg ü- tung des Urhebers durch Lichtbild zu vervielfältigen , und die hier in Rede st e- hende Vervielfältigung und öffentliche Zugängli chmachung der Fotografie des Architekturmodells, bei dem das Mauerbild nur als Teil der Umgebung abgebi l- det ist, im Verhältnis dazu einen bedeutend geringeren Eingriff dar stellt e . 5 . Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderung s- verbot d es § 62 UrhG. a) Soweit die Benutzung eines Werkes - wie im Streitfall - nach § 59 UrhG zulässig ist, dürfe n a n diesem nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG keine Änd e- rungen vorgenommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbil d- werken sind nach § 62 Abs. 3 UrhG Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung ang e- wendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das Mauerbild in geringerer Größe vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben worden is t, handelt es sich um eine 38 39 40 - 19 - Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine a n- dere Größe nach § 62 Abs. 3 UrhG zulässig ist. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19; Chirco aaO S. 195 f. ) . Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG. D anach ist im Fall der Vervielfältigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach § 59 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der Vervielfältigung des Teil s eines Werkes nach § § 59, 62 Abs. 1 Sat z 1 UrhG voraus. Das Berufungsgericht hat da nach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauerkrone noch den unteren A b- satz des Mauerbildes, sondern lediglich den dazwischen liegenden Teil des Gemäldes vervielfältigt hat, mit Recht keine unzulässige Än derung des Werkes, sondern die zulässige Vervielfältigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. aa ) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Be urteilung entscheidungserheblich en Sachvortrag des Klägers übergangen . D ieser habe vorgetragen, dass zwischen einer Vervielfältigung von Ausschnitten des Werk e s und einer Vervielfältigung des Gesamtwerks, bei der wesentliche Teile unterschlagen würden, zu unterscheiden sei. Im Streitfall sei das Mauerbild in Gestalt eines maßstab s getreuen aber unvollständigen M o- dells vervielfältigt worden. D er Modellbauer habe nur den Mittelteil des Werk e s vervielfältigt und mit der Mauerkrone und dem unteren Absatz des Mau erbildes den oberen und unteren Teil des Werk e s einfach abgeschnitten, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werk e s wiederzug e- ben. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, da s s die im Original bei allen Mauerbilde rn vorhandene Bemalung des unteren Mauerabsatzes im 41 42 - 20 - Architekturmodell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund , und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer ei n- heitlichen blauen Linie bemalt sei , sondern teilweise fa rblich mit dem Hinte r- grund des jeweiligen Kopfbildes überein stimme und teilweise farblich abwe i- chend gehalten sei . Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die Maue r- krone und den unteren Absatz des Mauerbildes nicht reproduziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der im Modell nicht reproduzierte Mauerabsatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in a n- deren Farben bemalt i st. Es hat ausgeführt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panoramafreiheit unvereinbar, etwa darin , dass im Original des Mauerbildes unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Reproduktion des Mauerbildes fehle, eine wesentliche Änd e- rung zu sehen, die Teile des Originals unterschlage und damit aus der Erlau b- nisfreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG hinausführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs . 1 Satz 1 UrhG verstößt auch dann nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wenn dabei wesentliche Teile des Werkes nicht ve r- vielfältigt werden oder das gesamte Werk hätte vervielfältigt werden können. bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des B e- rufungsgerichts, es handele sich um die W iedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzureichend. Da hier nicht nur eine Vervielfältigung in Ges talt des M o- dells vorli ege , sondern auch eine Veränderung durch Weglassen der Maue r- krone und des bemalten Mauerabsatzes, hätte das Berufungsgericht zur Beu r- teilung der Frage, ob es sich bei dieser Vervielfältigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, fe ststellen müssen , ob diese Veränderung we sentlich ist . 43 44 - 21 - Die se Frage sei zu bejahen. Es fehl t en der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen Kopfbilder, sondern des gesamten Ensembles. Da jedenfalls der untere Bildrand in unterschiedlichen Farben g ehalten sei , die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien und mit dessen Bildhintergrund farblich teilweise harmonier t en, teilweise kontrastier t en, sei die Bemalung des Absatzes ein wesentliches Gestaltungselement mit erkennbar schöpferischer Aussag e. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei eine unzulässige Bearbe i- tung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, zunächst im Einzelnen fes tzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpfer i- sche Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpfer i- sche Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jewe i- lige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Ge stal tung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung ( § 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes ( § 24 UrhG) anzusehen ist ( BGH , Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 - Beuys - Aktion ; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper ). 45 - 22 - Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig e Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vo r- liegt, herangezogen werden können. Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes , ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Vervielfältigung oder eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vo r- liegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Ges taltung gegenüberzustellen. Dem entsprechend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zuläss i- ge Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschließlich der zwischen der Mauerkrone und dem bemalten Mauerabsatz befindliche Teil d es Werkes mit der h ier in R e- de stehenden Vervielfältigung zu vergleichen . Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauerk r o ne und der bemalte Mauerabsatz nicht reprod u- ziert worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfälscht die Wiedergabe d es Werkausschnitts dessen Gesamteindruck nicht. Es ist w e- der von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vervie l- fältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Original des Werkausschnitts wesentliche Veränderungen aufweist. 46 - 23 - C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Klägers ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2014 - 16 O 643/13 - Kammergericht, Entscheidu ng vom 09.11.2015 - 24 U 38/15 - 47
Full & Egal Universal Law Academy