ECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR242.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/16 Verkündet am: 30. Januar 20 18 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowi e die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte trat der Klägerin mit Be itrittserklärung vom 26. September 2008 als Treugeberkommanditistin mit einem Zeichnungsbetrag von 60.000 zuzüglich 6 u- o- nat 1 2 - 3 - Der Gese llschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: " § 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Rege lungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch an a- log für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K . B . , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhän der erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils a n teilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhäl t- nisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugebe r- kommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Must er beigefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugebe r- kommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Ges ellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wir k- sam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden G e- sellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung verei n- barte Einlage. [ ] (4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen e r- folgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung e r- best eht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen 3 - 4 - nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge we r- den als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht. (5) Gesellschafterkonten Für jed en Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: § 8 Gesellschafterversammlungen ( 2 ) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an § 13 Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft begi nnt mit der Eintragung in das Handelsr e- gister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des (3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesel l- schaft aus. (4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M . Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Auf - gel d (Agio) zur Deckung der Emissions - , Vertriebs - und Ve r- waltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges A b- findungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsen t- schädigung zu kürzen. Fehlbeträ ge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig. - 5 - Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist ein etwaiges Abfi n- dungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteil i- gung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühe s- tens zum Ende der v ertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit. " Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen der Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen: " § 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöh t im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehalt e- nen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Ei n- zahlungsverpflichtung. § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommandita n- teil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber g e- me insam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesel l- schafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen N a- men, aber gemäß der Weisung en des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellscha f- terrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesel l- schafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber auss chließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte 4 - 6 - (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festz u- stellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. V erlust), die En t- nahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Aussche i- dens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtr e- tung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuzi e- hen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrol l- rechte selbst auszuüben. Will d er Treugeber seine Kontrol l- rechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verla n- gen eine entsprechende Vollmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Ag io auf das in der Beitrittserkl ä- rung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhä n- ders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die ve r- einbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die G e- sellschaft weiter. § 6 Freistellung des Treuhä nders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Tre u- geber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesel l- schaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenh ang mit der Übe r- nahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übe r- nommenen Kommanditbeteiligung entstehen. - 7 - § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der G e- sellschaft das R echt, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch e i- nen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vol l- macht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteil i- gung. " Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für F i- nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Im März 2012 stellte die Beklagte ihre Ratenzahlungen ein und widerrief ihre Beteiligungs - und Beitrittserklärung. Im Rechtsstreit hat sie diesen Widerruf widerholt und das Beteiligungsverhältnis außerdem außerordentlich gekündigt . Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt die Beklagte auf Zahlung von bis einschließlich Dezember 2013 e von 28 ab Januar 2014 fäll i- gen Monatsraten in Höhe von je 500 Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einl a- gefo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 5 6 7 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausg eführt: Die Klägerin sei für die Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche b e- reits nicht sachbefugt, da nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Treugeberin ihr gege n- über begründet werde. U nabhängig davon stehe der Geltendmachung der au s- stehenden Einlagen auch § 38 KWG entgegen, da die Beklagte ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen bis zur Anordnung der Abwicklung vollständig erbracht habe. Ab diesem Zeitpunkt sei es der Klägerin untersagt , kapitalwerbend tätig zu sein und neue Einlagen entgegenzunehmen. Zur Begründung solcher " ne u- er " Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenrüc k- stände verwendet werden, da der Treuhänder vertraglich nur in Bezug auf die jeweils geleistet en Zahlungen verpflichtet gewesen sei, seinen Kommanditanteil bei der Klägerin entsprechend zu erhöhen. Demzufolge sei der Klägerin die E r- bringung der von ihr vertraglich geschuldeten Gegenleistung unmöglich gewo r- den und die Beklagte gemäß §§ 275, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von ihrer Lei s- tungspflicht befreit. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Beklagte grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen. 8 9 10 11 12 - 9 - a) Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Ei n- lage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenve r- hältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gese llschafter) hat bzw. haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesel l- schaftsrechtliche Verpflichtungen wie die Verpflichtung zur Leistung der Einl a- ge im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar tref fen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13 mwN; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 mwN). Der Bekla g- ten als Treugeberkommanditistin kommt hier im Innenverhältnis eine solche Stellung a ls Quasi - Gesellschafter zu. b) Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, ger a- de bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 II ZR 46/02, ZIP 2003, 170 2, 1703; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 136/11, Z IP 2013, 619 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014 II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2015 II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn wie bei Publik umsgesellschaften häufig die 13 14 - 10 - mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verza h- nung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der A n- l eger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). c) Die Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbeso n- dere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrags , im Inne n- verhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplement ä- rin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) erlangt. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausl e- gen kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandve r- trags sowie der Beitrittserklärung der Beklagten handelt es sich bei dem Ve r- hältnis zwischen dem Treuhandkommanditi sten und der Klägerin einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, so n- dern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandb e- ziehung. aa) Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung we iterer mi t- telbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12 Mio. vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein. bb) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Ve r- zahnung von Gesellschaft und Treuhand. 15 16 17 18 - 11 - Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich bei Wahl di e- ser Beteiligungsform als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu wollen und den Gesellschafts - und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundl a- ge seines Beitritts und als verbindl ich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Be i- trittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/0 9, ZIP 2011, 2299 Rn. 19). § 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des Gesellschaft s- vertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die Rechtsv erhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberko m- manditisten und den übrigen Gesellschaftern durch den Treuhandvertrag ger e- gelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag z u- sammen mit der Beitrittserklärung und dem G esellschaftsvertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen Gesellschaftern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Tre u- geber bildet und soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten. cc) Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im Gesellschaftsve r- trag geregelt, dass ihnen in der Gesellschaft d ie Stellung eines Quasi - Gesellschafters zukommt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; Urtei l vom 19 20 21 22 - 12 - 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 136/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 374/13, ZD 2015, 1 81 Rn. 10; Urteil vom 16. Dezember 2014 II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 2; Urteil vom 20. Januar 2015 II ZR 444/13, juris Rn. 9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichste l- lung von Treugebern mit Direktkommanditisten im Innenverhält nis noch Reg e- lungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die Gesellschaft. Gleichwohl kommt den Treugebern aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den Direktkommanditisten entsprechende Stellung zu. (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelu n- gen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschaft s- vertrag aber durchgehend von " Kommanditisten " , ohne zwischen Direkt - und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflic h- tung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 1 und 3 GV), die Berech tigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4 Satz 9 GV), die Regelung zur Anlage von Gesellschafterkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber. (2) Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und - pflichten nach der Konstruktion des Treuhandvertrages zunächst nur durch Vermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme e iner Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind. 23 24 - 13 - So tritt der Treuhandkommanditist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 TrhV zwar auch im Verhältnis zur Gesellschaft im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafte r- rechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TrhV durch die Weisungsbefugnis des Treugebers eingeschränkt; nur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen berechtigt. Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkomm anditisten im Innenverhältnis nach § 4 Abs. 1 und 2 TrhV zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist j e- doch in § 4 Abs. 1 TrhV betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch ge halt e- nen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmi t- telbar zustehen und lediglic h ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 TrhV durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß § 4 Abs. 2 TrhV ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlang en zu erteilen. Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 TrhV bereits eine Vollmachterteilung des Treuhänders an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesel l- schaft im Wege d er Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 20). Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser g e- mäß § 7 TrhV weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relat i- 25 26 27 - 14 - vierung der Treugeberstellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde. (3) Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts steht einer Gleic h- stellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten auch nicht entgegen, dass die Beteiligungssumme nach der Beitrittserklärung, der Zusat z- vereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV anders als in den Entscheidu n- gen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5) und vom 18. September 2012 (II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3 und II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2) nicht unmittelbar auf das Konto der G e- sellschaft, sondern ausdr ücklich ausschließlich auf das Konto des Treuhan d- kommanditisten zu zahlen ist. (a) Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die G e- sellschaft ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugebe r- kommanditisten mit Direk tkommanditisten spricht, aber keine notwendige V o- raussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich wie sich auch aus den Entscheidungen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299) und vom 18. September 2012 (II ZR 201 /10, ZIP 2012, 2291) ergibt vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher ve r- traglicher Regelungen zur Stellung des Treugebers. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten wie hier bei entsprechend er vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmitte l- baren Zahlung an die Gesellschaft eine Gleichstellung des Treugeberkomma n- ditisten begründen. (b) Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vo r- gaben, dass die Einzahlun g des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Erge b- 28 29 30 - 15 - nis eine Zahlung an die Gesellschaft darstellt, bei der der Treuhandkommand i- tist nur als Mittler zwischengeschaltet ist. Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beit rittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV vor, dass die Einlage au s- schließlich auf das Konto des Treuhänders zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Ab s. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit z u- gleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den Treuhandko m- manditisten entsprechend selbst angewiesen . Zudem ist der Treuhandko m- manditist nach § 5 Abs. 1 TrhV verpflichtet, die Einlage nach Eingang au f se i- nem Konto unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiterzuleiten, ohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft oder in seine Entscheidungsbefugnis gestellt würde. 2. Unzutreffend ist auch die weitere Begründung de s Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlage sei mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen bzw. wegen U n- möglichkeit erloschen. a) Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG w ie ein gesellschafts - bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, a n- dernfalls wie hier nac h den gesetzlichen Regelungen (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl. , § 38 Rn. 4 f., 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 38 Rn. 8 f.). Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gle i- che Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern b e- 31 32 33 34 - 16 - stellter Liquidator (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 HGB obliegt es dem Liquidator u.a., d ie Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Hierunter fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Febr uar 1977 II ZR 201/75, WM 1977, 617, 618; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, NJW 1978, 2154; Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193). b) Bei der noch offenen Einlageverpflichtung der Beklagten handelt es sich um eine " rücks tändige " Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, u n- abhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung der Beklagten ist mit Zeichnung der Beteiligung in voller Höhe gemäß der Beitrit tserklärung nebst Zusatzvereinbarung entsta n- den. Danach beläuft sich die von ihr insgesamt zu leistende Beteiligungs - und g- ten hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewä hrt. Dabei ha n- delt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnung s- zeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23 ). Das ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV und des Treugebers in § 5 Abs. 1 Satz 2 TrhV zur Leistung der " in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage " sowie darüber hinaus au s- drücklich auch aus § 5 Abs. 4 Satz 11 GV, wonach " noch nicht erbrachte Tei l- " werden. 35 36 - 17 - Anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV. Die dort vorges e- hene anteilige Erhöhung der Beteiligung der Treugeberin an der Gese llschaft entsprechend der Höhe der von ihr geleisteten Einzahlungen betrifft nicht ihre vertragliche Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur ihre g e- sellschaftsinterne Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Die Regelung i st erforderlich, weil der Treuhänder gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bestimmen. Da die Beklagte 24.500 nicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in dieser Höhe. c) Die Einforderung der rückständigen Einlagen stellt auch kein neues, werbendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzie h- baren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich u n- tersagt wäre (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 7 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 149 Rn. 6; Fischer in Bo os/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich ledi g- lich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem ge änderten, der Abwicklungsanordnung entspreche n- den, Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht hierzu a n- geführten Auffassung von Fischer (in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 5. Aufl., § 3 8 Rn. 5), dass nach einer Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG " Einlagen " nicht mehr entgegengenommen werden dürfen. In Anbetracht des 37 38 39 40 - 18 - Zwecks von § 38 KWG, nicht erlaubte Kreditgeschäfte zu unterbinden, sind damit neue Einlagen im Sinne von Kundengeldern de s Kreditinstituts gemeint, nicht aber die hier in Rede stehenden offenen Einlagen aus einer bereits abg e- schlossenen Gesellschaftsbeteiligung. d) Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht wie das Berufungsg e- richt meint von ihrer Leistungspflicht w egen Unmöglichkeit der Gegenleistung gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB befreit, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt wäre, " neue " Einlagen entgegenzunehmen und die Kommanditanteile in der Liquidation vertragsgemäß entsprechen d zu erhöhen. Da sich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanordnung von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zugesagten G egenleistung abhängig machen, sondern hat seine Ei n- lage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Der von der Beklagten erklärte Wider ruf ihrer Beteiligungs - und Be i- trittserklärung, mit dem das Berufungsgericht sich von seinem Rechtsstan d- punkt aus folgerichtig nicht befasst hat, steht dem Zahlungsanspruch der Kl ä- gerin nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen W i- derrufs nach §§ 312, 355 BGB aF hier erfüllt wären. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob das Widerrufsrecht in der Liquidation einer Gesellschaft in entsprechender Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger T äuschung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 II ZR 41/78, 41 42 43 44 - 19 - NJW 1979, 765) generell ausgeschlossen wäre oder dies seinem verbrauche r- schützenden Charakter und europarechtlichen Vorgaben widerspräche. Ein wirksamer Widerruf würde auch unter Berücksichtigun g der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer restlichen Einlage nicht entfallen lassen. a) Ein wirksamer Widerruf gemäß §§ 312, 355 BGB aF wirkt ex nunc und führt nach vom Europäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 ff.) ständiger Rechtsprechung des Senats zur Anwendun g der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwic k- lung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaft aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinan de r- setzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. A n- ders als vom Berufungsgericht angenommen folgt daraus aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vielmehr bleibt der Gesellschafter ebenso wie bei einer Kündig ung - weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urtei l vom 6. November 2012 II ZR 176/12, juris Rn. 37). Diese Forderung der Gesellschaft ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfindungs - bzw. Auseinande r- setzungsrechnung einzustellen. 45 46 - 20 - b) Diese Folge des Widerrufs ist von der Bill igung des Europäischen G e- richtshofs betreffend die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft umfasst. Der Europäische Gerichtshof hat die Anwendung der Grundsätze der fe h lerhaften Gesellschaft als richtlinienkonform angesehen, weil sie nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss des Senats (Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, WM 2008, 1026) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverte i- lung zwischen den einzelnen B eteiligten sorgen sollen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 48, 49). Nach dem vom Europä i- schen Gerichtshof in Bezug genommenen Vorlagebeschluss des Senats (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, WM 2008, 1026 Rn. 20) bes teht das bei diesem Ausgleich zu berücksichtigende Interesse der Mitgesellschafter in s- besondere auch darin, dass die Liquiditäts - und Kapitalbasis nicht dadurch ve r- ringert wird, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein höherer Betrag au s- gezahlt wird als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsgu t- haben. Dieses Guthaben bestimmt sich hier indes unter Ansatz der Gesamtve r- pflichtung, die die Beklagte bereits mit ihrer Zeichnung der Einlage eingega n- gen ist. Wegen dieses Fortbestands der Gesamt verpflichtung kann sich zwar ein negatives Auseinandersetzungsguthaben und damit eine weitere Zahlung s- pflicht des Gesellschafters ergeben. Auch diese Folge, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht nur dazu führen kann, dass da s an den Gesellschafter auszuzahlende Guthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste geringer ist als seine Einlageleistung, sondern auch dazu, dass er im Fall eines negativen Gu t- habens seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 12. Juli 2010 II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12), hat der Europäische G e- 47 48 - 21 - richtshof jedoch ausdrücklich gebilligt (Urteil vom 15. Ap ril 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 50 aE). Das gilt im Hinblick auf den vom Europäischen G e- richtshof angeführten Zweck, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, sowohl für eine Pflicht des Gesel l- schafters zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden Innenausgleichs. 2. Die von der Beklagten erklärte Kündigung der Beteiligung lässt ihre Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Senat hat bereits entschieden, da ss die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der G e- sellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 II ZR 41/78, NJW 1979, 765). Bei Auflösung der Gesellschaft vor der Anfec h- tung des Gesellschafters ist es nic ht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden e i- nes einzelnen Gesellschafters während des Auseinandersetzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund. Die Frage einer etwaigen Richtlinienkonformität stellt sich hier nicht, da es sich um ein rein nationales Recht zur Lösung von der Beteiligung handelt. 3. Soweit die Beklagte sich in der Instanz auf Schadensersatzansprüche wegen einer von ihr behaupteten Fehlberatung durch den Anlagevermittler b e- rufen hat, steht dies dem Zahlungsverlangen der Kl ägerin bereits deshalb nicht entgegen, weil es insoweit an der Passivlegitimation der Klägerin fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Auch die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung des Za h- lungsanspruch s aufgrund von § 13 Abs. 4 GV kommt nicht in Betracht. § 13 49 50 51 - 22 - Abs. 4 GV enthält keine Beschränkung der Leistungspflicht bei Zahlungseinste l- lung, sondern vielmehr eine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer " A b- gangsentschädigung " für aufgewandte Emission s - , Vertriebs - und Verwaltung s- kosten. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 A bs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Der Senat kann über das Zahlungsbegehren der Kl ä- gerin nicht selbst entscheiden, da es hierfür an Feststellungen des Berufung s- gerichts zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlt. 1. Für eine Entscheidung über einen Anspr uch der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Einlage zum Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob die Einlage der Beklagten hierfür erforde r- lich ist. Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liqui dation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424, 425; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 36). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der eing e- forderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt w ird, obliegt dem Gesellscha f- ter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der G e- sellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung ben ö- 52 53 54 - 23 - ti gt werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 194). Das Berufungsgericht hat zur Erforderlichkeit des Einzugs der Einlage der Beklagten zu Abwicklungszwecken von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Damit hat es sich insbesondere nicht mit den Berufungsangriffen der Klägerin gegen die Feststellung des Lan d- gerichts, sie habe die Erforderlichkeit zum Zweck der Abwicklung nicht hinre i- che nd nachgewiesen, und dem Präklusionseinwand der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO befasst. Eine eigene Beurteilung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat anhand der bisherigen Angaben im Berufungsurteil nicht möglich. Auf die Frage, ob das Vorbringen der K lägerin im Berufungsverfahren als verspätet hätte zurückg e- wiesen werden können, kommt es im Revisionsverfahren nicht an, weil das B e- rufungsurteil eine solche Zurückweisung nicht enthält und der Bundesgericht s- hof eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückw eisung nicht nachholen darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 40). Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 üb er die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Kl ä- gerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu b e- rücksichtigen. Zwar ist § 559 A bs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszul e- gen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen kön nen, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenst e- 55 56 57 - 24 - hen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN). Diese Vorau ssetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da die Beklagte die Beschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat. 2. Auch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern kann nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden. a) Allerdings ist der Abwickler einer Publikums - KG auch ohne gesel l- schaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwe ck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt, sofern keine anderwe i- tige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Das gilt auch für einen nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler der Gesellschaft. aa) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einfo r- derung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleic hs unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von Nac h- schüssen gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) zum Ausgleich unter den Gesellschaftern grundsätzlich nicht mehr zum Aufgabe n- kreis der Liquidatoren, es s ei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im Gesellschaft s- vertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1966 II ZR 34/64, BB 1966, 844; Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil v om 3. Juli 1978 58 59 60 61 - 25 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der Bunde s- gerichtshof diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei P ublikum s- gesellschaften bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 41). Anknüpfend daran hat er für die Liqu i- dation einer Publikums - GbR entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im G e- sellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnung sposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter unte r- einander und gegen die Gesellschaft zumindest dann einzustellen hat, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabr echnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Masse n- gesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellscha f- tern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise e r- schwert (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. November 2012 II ZR 148/10, juris Rn. 34). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wegen des engen Zusa m- me nhangs zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der Kontenausgleich unter den Gesel l- schaftern nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Au f- gabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Gesel l- 62 63 - 26 - schaftsvertrag übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.). (2) In der Literatur wi rd zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne b e- sondere Ermächtigung durch die Gesellschaft weder befugt, rückständige Ei n- lagen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedig ung oder zur Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 11, 15; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rn. 3; Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 7, 11 ). Danach stelle der Gesellschafterausgleich kein zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von Nachschüssen nach § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der Gesellschafter und nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf Nachschussleistung könne auch nicht als ein der Gesellschaft zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhäl t- nis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der Gesellschafter untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher Ve r- hältnisse aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur u n- nötig erschweren. (3) Nach einer differ enzierenden Ansicht (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der Gesellschafter oder der Rückerstattung von Einlagen di e- nen soll; die Einforderung von Nachschüssen zur Berichtigung von Gesel l- schaftsschulden sei hingegen als Anspruch der Gesellschaft durch den Liquid a- tor geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in Personenhandelsgesellscha f- 64 65 - 27 - ten (anders als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine Einlagenerstattung nicht vo r- gesehen sei, so dass Gesellschafter Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten. (4) Andere halten die Liquidatoren gemäß § 149 HGB sowohl zur Ei n- forderung von rückständigen Einlagen als auch von Nachschüssen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs für befugt, da der Ausgleich unter den Gesellschaftern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; ders. ZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 23, 31 f.; Klöhn in Henssler/ Strohn, GesR, 3. Aufl., § 149 HGB Rn. 12; Anissimov in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP 2017, 1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation d ie Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; ders. ZHR 153 [1989], 270, 296; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt. Er ha be im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 HGB) die Kapitalkonten für die Gesellschafter für die Auseinandersetzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Ause inandersetzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ergebe (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Lini e dazu, die Endabrechnung zwischen den Gesellschaftern vorzubereiten; die Vorschrift des § 155 HGB sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§ 733 bis 735 BGB (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29 ; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Pers o- nengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidat i- 66 - 28 - on von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesel l- schaft und Liquidation, 1988, S. 272). bb) Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer Publikums - KG der zuletzt genannten Auffassung an. (1) Bereits die Systematik der §§ 14 5 ff. HGB zeigt, dass wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 730 bis 735 BGB ein enger Z u- sammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des G e- sellschaftsvermögens einerseits und dem Ausgleich der Gesellschafter untere i- nan der andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsä tzlich auch in einer nach § 149 HGB einzuzi e- henden noch offenen Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter bestehen kann (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausg leich nach kla s- sischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von § 149 HGB. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung g e- mäß § 154 HGB in der Liquidationsschlussbilanz die Kapitalanteile der Gesel l- schafter für die V erteilung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 155 Abs. 1 HGB zu errechnen und dabei auch die sich aus §§ 733 bis 735 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rec h- nungsposten in die Kapitalkonten der Gesellschafter einzustell en (vgl. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellscha f- ten des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Pers o- nengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesellschaft und Liquidat ion, 1988, S. 272). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 HGB ergibt sich, dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Verte i- 67 68 - 29 - lung bereits mögliche Ansprüche der Gesellschafter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen haben (vg l. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29). Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe Schuber/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1, S. 49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtspe r- sönlichkeit der Gesellschaft kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsa n- sprüche der Gesellschafter sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der G e- sellschafter untereina nder anzusehen, sondern vielmehr als auf dem Gesel l- schaftsverhältnis beruhende (Sozial - )Ansprüche der Gesellschaft bzw. gegen die Gesellschaft, deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen der Vollbeendigung der Gesellschaft zugewiesen werden kann. (2) Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer Publikums - KG in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators de s- halb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesel l- schaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellscha f- tern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 R n. 34). Schon dieser G e- sichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei Publikumsgesellschaften eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächt i- gung durch die Gesellschafter wie etwa in der Entscheidung des Bundesg e- richt shofs zur Publikums - GbR in Form einer von einer Gesellschafterversam m- lung festgestellten (vorläufige) Schlussrechnung unter Einbezug des Innenau s- gleichs (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 69 70 - 30 - 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2 012 II ZR 148/10, juris Rn. 34) anz u- nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwic k- ler nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesel l- schaftern bestellter Liquidator. Die BaFin hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im Intere s- se der Ge sellschafter der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherz u- stellen. Dieser Anordnungszweck erfasst auch den ordnungsgemäßen Au s- gleich unter den Gesellschaftern der Klägerin. Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch o hne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Ges ellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs im Regelfa ll allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 I I ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft. Ob und inwieweit eine Auseinandersetzun gsrechnung bzw. ein Ause i- nandersetzungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Pa s- 71 72 73 74 - 31 - sivsaldo der Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht von seinem Recht s- standpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt; eine eigene Feststellung ist de m Senat mangels jeglicher Angaben im Berufungsurteil hierzu nicht möglich. Ein solcher Ausgleichungsplan ist hier auch nicht ausnahmsweise en t- behrlich. Zwar kann es unter besonderen Umständen, insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung g e- rechtfertigt sein, auch ohne einen solchen Ausgleichungsplan Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementsprechend rü ckständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Festste l- lung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424 f.; Urteil vo m 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53 f.). In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (vgl. BGH, 75 - 32 - Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Au ch dazu sind dem Berufungsurteil aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 04.12.2014 - 4 O 211/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.09.2016 - 4 U 3/15 -
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