BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 243/02Verkündet am: 24. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GmbHG § 34Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein diezwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenner vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, denSachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wis-sen gehandelt hat.BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 -OLG Köln LG Aachen - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und dieRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graffür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin hält 51 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM der Be-klagten. Weitere Gesellschafter sind der Mitgeschäftsführer der Beklagten,B. F., mit einem Geschäftsanteil von 12.200,00 DM (24,4 %), seinBruder A. F. mit einem Geschäftsanteil von 7.300,00 DM (14,6 %) sowie des-sen Töchter J. und S. mit Geschäftsanteilen von je 2500,00 DM (je5 %). Die Beklagte ist die Komplementärin der Al. F. GmbH & Co. inD.. Diese Gesellschaft hatte der Vater der Brüder F. als Kommanditgesellschaftgegründet; nach seinem Tod ist sie seit 1978 in der jetzigen Rechtsform zu-nächst von seinen beiden Söhnen gemeinsam geleitet worden. Inzwischen istHerr A. F. aus der Geschäftsführung ausgeschieden, blieb der Gesellschaftaber durch einen Beratervertrag verbunden. - 3 -Die Kommanditgesellschaft befand sich im Jahr 1996 in finanziellenSchwierigkeiten, die zu einer Umstrukturierung führten, in deren Verlauf dieKlägerin Mitglied der Kommanditgesellschaft und ebenso deren Komplementä-rin wurde. Die unter dem 24. Dezember 1996 neugefaßte Satzung bestimmt in§ 8 u.a., daß ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einstimmigen Be-schluß zwangsweise eingezogen werden kann, "wenn in der Person des be-treffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt". Als wichtiger Grundsollen insbesondere Umstände gelten, welche bei einer offenen Handelsgesell-schaft zur Ausschließung (§§ 140, 133 HGB) ausreichen würden.Zwischen den Brüdern B. und A. F. bestehen seit mehreren Jahren- auch gerichtlich ausgetragene - Streitigkeiten, die auch damit zusammenhän-gen, daß A. F. seinem Bruder und dessen Sohn F. zum Vorwurf macht, sich zuLasten der Kommanditgesellschaft Vorteile verschafft zu haben. Nachdem A. F.mit seinem Versuch gescheitert war, B. F. aus dem Geschäftsführeramt abbe-rufen und gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen zu lassen, hater durch seinen Anwalt im August und September 1999 Strafanzeigen gegenseinen Bruder und seinen Neffen und gegen den Geschäftsführer der Klägerin,L., bei den Staatsanwaltschaften Aa. und Lu. erstattet. Im Zuge der daraufhineingeleiteten Ermittlungsverfahren sind von dem Ermittlungsrichter in Aa. zahl-reiche Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden. Die Ermittlungen - auch inLu. - sind nicht abgeschlossen.Gestützt im wesentlichen auf diesen Vorgang haben die Klägerin undHerr B. F. seit dem Jahre 2000 versucht, den Gesellschafter A. F. aus derKommanditgesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil an der Be-klagten aus wichtigem Grund einzuziehen. Die entsprechenden Beschlüssevom 2. Mai 2000 (KG) und vom 12. April 2000 (Komplementär-GmbH) sind vom - 4 -Landgericht Aa. für nichtig erklärt, die hiergegen eingelegten Berufungen sind- nach Nichtannahmeentscheidungen des Senats vom 24. Februar 2003(II ZR 320/01 und II ZR 321/01) rechtskräftig - zurückgewiesen worden.In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2001 istvorsorglich - für den Fall, daß der erste Versuch, A. F. aus der GmbH (entspre-chendes gilt für den Ausschluß aus der Kommanditgesellschaft) zu entfernen,gescheitert sein sollte - erneut über die zwangsweise Einziehung von dessenGeschäftsanteil abgestimmt worden. Der Beschlußvorschlag fand nicht dienach § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung aller von der Zwangseinzie-hung nicht selbst betroffenen Gesellschafter, weil die Töchter J. und S. von A.F. gegen den Antrag stimmten. Hierin erblickt die Klägerin einen Stimmrechts-mißbrauch dieser beiden Gesellschafterinnen und hat deswegen Anfechtungs-und positive Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben und zu-gleich den Gesellschafterinnen J. und S. F. den Streit verkündet. Diese sinddem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat in dem den Aus-schluß aus der Kommanditgesellschaft betreffenden Verfahren (AZ des Senats:II ZR 244/02) ebenfalls gegen die ausschließungswilligen Gesellschafter er-kannt. Das Oberlandesgericht hat beide Entscheidungen bestätigt. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision, deren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2ZPO weder ersichtlich noch von dem Berufungsgericht dargelegt ist, ist nichtbegründet. Die Streithelferinnen haben von ihrem Stimmrecht nicht intreupflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht, als sie gegen den Zwangseinzie-hungsantrag gestimmt haben.Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im übri-gen in rechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundesi.S.v. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verneint und folgerichtig ausge-sprochen, daß schon aus diesem Grund die Streithelferinnen nicht verpflichtetwaren, für den Einziehungsantrag zu stimmen.1. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt.v. 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, WM 1995, 250; Urt. v. 20. Februar 1995- II ZR 9/94, ZIP 1995, 560; Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 118/95,WM 1997, 68) in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob be-stimmte Umstände als "wichtiger Grund" zu werten sind. Die revisionsgerichtli-che Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechts-begriff des wichtigen Grundes richtig erfaßt, ob es aufgrund vollständiger Sach-verhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände deskonkreten Falls einbezogen hat.2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht entschie-den, daß weder die einzelnen Umstände, aus denen die Klägerin die Befugnisherleitet, den Mitgesellschafter A. F. zwangsweise aus der Gesellschaft zu ent- - 6 -fernen, für sich betrachtet einen wichtigen Grund abgeben, noch daß die gebo-tene Gesamtabwägung diese Bewertung rechtfertigt.a) Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das Organmit-glied einer Mitgesellschafterin gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall alsein Verhalten anzusehen, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Ge-sellschaft unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nichtleichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich andie Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafterPrüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, istes ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Das gilt erstrecht dann, wenn seine Versuche, die Fragen innergesellschaftlich zu klären,am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Von diesen Grundsätzenhat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung leiten lassen und hat vorallem dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Strafverfolgungsbehör-den auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen - auch in der Form vonrichterlich angeordneten Durchsuchungen - angestellt und dabei über weiteStrecken den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf bestätigt gefundenhaben, daß der Mitgesellschafter B. F. im Zusammenwirken mit seinem Sohn F.und dem Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Geschäfte vorgenommenhat, die zu Lasten der Al. F. GmbH & Co. gegangen sind, letztlich aber demeigenen Vorteil gedient haben.b) Sollte A. F. sich gegenüber einem Mitglied des ehemaligen Beiratsund gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft in der ihm von der Klägerinzugeschriebenen Weise geäußert haben, müßte dies jedenfalls in den Gesamt-zusammenhang der Auseinandersetzung der Brüder gestellt werden. Dem trägtdie Würdigung des Berufungsgerichts, die die Revision durch die - 7 -eigene Wertung der Klägerin ersetzen will, Rechnung. Aus revisionsrechtlicherSicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Vorgänge umdie Reparatur des Laptop und der Klimaanlage als weniger gewichtig und je-denfalls nicht für eine Zwangseinziehung ausreichend erachtet hat.c) Da bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht allein auf die Zer-strittenheit der Gesellschafter F. abgestellt werden darf, sondern zu berücksich-tigen ist, daß die Gründe für das die Gesellschaft belastende - äußerstenfallsdurch Auflösung der Gesellschaft auszuräumende (vgl. Urt. v. 20. September1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 m.w.N.) - Zerwürfnis nicht einseitig (vgl.Urt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249; Urt. v. 3. November1997 - II ZR 353/96, NJW 1998, 1225; Urt. v. 20. September 1999 aaO) A. F.anzulasten sind, sondern auch auf der Seite der die Zwangseinziehung betrei-benden Gesellschaftergruppe Gründe für die Uneinigkeit gesetzt worden sind,rügt die Revision zu Unrecht die abschließende Gesamtwürdigung des Beru-fungsgerichts.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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