BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 243/07 Verk374ndet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EntschG 247 2a, GG Art. 20 Abs. 3 Der durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I 1598) in das Gesetz 374ber die Entsch344digung nach dem Gesetz zur Regelung offener Verm366gensfragen eingef374gte 247 2a begr374ndet auch dann ei-ne Zahlungsverpflichtung des durch eine "fehlgeschlagene Anrechnung" be-g374nstigten Entsch344digungsberechtigten, wenn das Restitutions- und Entsch344-digungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abge-schlossen war. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzul344ssige R374ckwir-kung (Art. 20 Abs. 3 GG). BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 31. August 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber einen Zahlungsanspruch gem344337 247 2a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 374ber die Entsch344digung nach dem Gesetz zur Regelung offener Verm366gensfragen (EntschG) vom 27. September 1994 ( BGBl. I S. 2624, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 2004, 1658, zuletzt ge344ndert durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466). 1 Die Mutter des Beklagten war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Be-triebes in Sachsen und Eigent374merin der dazu geh366renden Grundst374cke. Diese waren mit Grundpfandrechten belastet, die diverse Darlehensverbindlichkeiten 2 - 3 - besicherten. Der Betrieb wurde mit Wirkung vom 30. Mai 1953 einschlie337lich der Grundst374cke enteignet und in Volkseigentum 374berf374hrt. Am 20. August 1990 beantragte die Mutter des Beklagten die R374ck374ber-tragung des Betriebes. Sp344ter trat sie ihre Anspr374che an den Beklagten ab. Mit Bescheiden vom 1. Februar und 11. M344rz 1996 374bertrug das S344chsische Lan-desamt zur Regelung offener Verm366gensfragen dem Beklagten das Eigentum an zwei Betriebsgrundst374cken zur374ck, lehnte jedoch die R374ckgabe der Unter-nehmensgesamtheit gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ab, da der Betrieb einge-stellt war und die Voraussetzungen f374r dessen Wiederaufnahme nach vern374nf-tiger kaufm344nnischer Beurteilung fehlten. 3 2002 machte die klagende Bundesrepublik Deutschland die durch die Grundpfandrechte besicherten Darlehensr374ckzahlungsanspr374che geltend. Der Beklagte erhob die Einrede der Verj344hrung, woraufhin die Kl344gerin diese Forde-rungen nicht weiterverfolgte. 4 Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 stellte das S344chsische Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen fest, dass dem Beklagten f374r den Verlust des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes dem Grunde nach ein Anspruch auf Entsch344digung zusteht. Die Entsch344digung setzte es jedoch auf 0,00 200 fest. Zur Begr374ndung f374hrte es aus, der Wert der 1996 zur374ck374bertragenen Liegenschaf-ten, der gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entsch344digung abzu-ziehen sei, 374bersteige den zu entsch344digenden Wert des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bewertung der 374brigen Fl344chen und die von der Kl344gerin erbete-ne Ber374cksichtigung der Darlehensforderungen bei der Bemessung des Ent-sch344digungsbetrags k366nnten aus demselben Grund dahingestellt bleiben. Der Bescheid wurde nicht angefochten. 5 - 4 - Die Kl344gerin fordert nunmehr auf der Grundlage des durch Art. 2 des Alt-forderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589) mit Wirkung vom 17. Juni 2005 eingef374gten 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG einen Betrag in H366-he der noch nicht getilgten Darlehensverbindlichkeiten, die durch die auf den Grundst374cken vormals lastenden Grundpfandrechte besichert waren. 6 Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-trag weiter. Er ist der Auffassung, 247 2a EntschG entfalte eine verfassungswidri-ge R374ckwirkung. 7 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, 247 2a EntschG betreffe keinen Fall echter R374ckwirkung. Eine solche w344re nur dann anzunehmen, wenn die Vor-schrift nachtr344glich 344ndernd in abgewickelte, der Vergangenheit angeh366rende Tatbest344nde eingriffe. Dies sei aber nicht der Fall, weil 247 2a EntschG nur die Realisierung der Gegenanspr374che sicherstelle, deren Ausgleich im Entsch344di-gungsrecht von Anbeginn angelegt gewesen sei. Diese Anspr374che h344tten indes vorliegend aufgrund besonderer Umst344nde nicht angerechnet werden k366nnen. Dar374ber hinaus habe der Beklagte die Problematik der Altverbindlichkeiten zum 9 - 5 - Zeitpunkt des Erlasses der genannten Vorschrift noch nicht als abgeschlossen ansehen k366nnen. Dies zeige sich schon daran, dass im Bescheid des S344chsi-schen Landesamtes zur Regelung offener Verm366gensfragen vom 3. Februar 2005 ausdr374cklich auf die Altverbindlichkeiten hingewiesen worden sei. Selbst wenn eine echte R374ckwirkung vorl344ge, w344re diese nicht verfassungswidrig, da die Beteiligten im Hinblick auf eine offenkundig unvollkommene Gesetzeslage mit einer 304nderung der Rechtslage h344tten rechnen m374ssen. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen f374r einen Zahlungsanspruch der Kl344ge-rin gegen den Beklagten gem344337 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG liegen vor. Dies ist, ebenso wie die H366he des Anspruchs, zwischen den Parteien auch nicht um-stritten. 11 2. 247 2a EntschG ist weder allgemein noch in seiner Anwendung auf den konkreten Einzelfall mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Vorschrift wirkt ent-gegen der Ansicht des Beklagten nicht in verfassungswidriger Weise zur374ck (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG scheidet damit ebenso aus wie die Notwendigkeit einer einschr344nkenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. 12 - 6 - Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips z344hlt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene B374rger durch die r374ckwirkende Beseitigung erworbener Rechte 374ber die Verl344sslichkeit der Rechtsordnung get344uscht wird. Rechtsbest344ndigkeit bedeutet daher f374r ihn in erster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genie337t (st. Rspr. z.B.: BVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts liegt eine - zum Nachteil des Rechtsunterworfenen nur aus-nahmsweise und unter engen Voraussetzungen zul344ssige - echte R374ckwirkung vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verk374ndung bereits abgeschlossene Rechts-verh344ltnisse nachtr344glich ver344nderten Bedingungen unterwirft (z.B.: BVerfGE 30, 367, 386 f; 94, 241, 258 f; 97, 67, 78 f; BVerfG DVBl 2007, 1435, 1439 Rn. 65). Eine unechte R374ckwirkung besteht demgegen374ber, wenn das Gesetz f374r noch andauernde Tatbest344nde mit Wirkung f374r die Zukunft erstmalig oder ver344nderte Rechtsfolgen vorsieht (z.B.: BVerfGE 95, 64, 86; 103, 392, 403). Eine solche R374ckwirkung ist unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Ver-h344ltnism344337igkeit grunds344tzlich zul344ssig (z.B.: BVerfGE 95 und 103 aaO jew. m.w.N.), wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die Ver344nderungsgr374nde des Gesetzgebers nicht 374berwiegen (z.B.: BVerfGE 76, 256, 356; 95 aaO; 101, 239, 263; BGH, Senat f374r Notarsachen, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - juris Rn. 48 m.w.N.). 13 a) Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet 247 2a EntschG hinsicht-lich der bereits verj344hrten Darlehensr374ckzahlungsanspr374che weder eine echte noch eine unechte R374ckwirkung. 14 - 7 - Diese Anspr374che werden durch die Einf374hrung des 247 2a EntschG nicht wieder durchsetzbar. Die Bestimmung l344sst die Darlehensr374ckzahlungsverbind-lichkeiten auch nicht in Form eines gleichartigen Anspruchs der Sache nach "wieder aufleben". Es handelt sich bei der sich aus 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG folgenden Forderung vielmehr um einen seiner Rechtsnatur nach andersartigen Anspruch. Er dient nicht der Befriedigung der Darlehensforderung, sondern der Umsetzung des allgemeinen restitutionsrechtlichen Grundsatzes, dass der R374ck374bertragungsberechtigte durch die Restitution nicht mehr zur374ckerhalten soll, als ihm entzogen wurde (vgl. z.B.: Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG -, BR-Drucks. 244/93, S. 33; BVerwG ZOV 1998, 445). W344re der jeweilige Betrieb nicht enteignet worden, h344tte dessen Inhaber die langfristigen Verbindlichkei-ten, die im Zeitpunkt der Sch344digung mit dem Verm366gensgegenstand in wirt-schaftlichem Zusammenhang standen oder an diesem dinglich gesichert waren (247 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG), erf374llen m374ssen. Zweck des 247 2a EntschG - eben-so wie der des 247 18 VermG - ist der Ausgleich des durch die Enteignung ent-standenen Vorteils, mit diesen Verbindlichkeiten nicht mehr belastet zu sein. Ein solcher ausgleichungsbed374rftiger Vorteil besteht im 334brigen selbst dann, wenn Darlehensforderungen bereits zum Zeitpunkt der Sch344digung verj344hrt wa-ren, sofern sie - wie hier - mit Grundpfandrechten an den Betriebsgrundst374cken besichert waren (siehe 247 902 Abs. 1, 247 216 Abs. 1 und 2 BGB n.F., 247 223 Abs. 1 und 2 BGB a.F.). 15 Die unterschiedliche Rechtsnatur des Darlehensr374ckzahlungsanspruchs und der Forderung aus 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG ergibt sich weiter daraus, dass der Darlehensschuldner nicht mit dem Restitutionsberechtigten identisch sein muss, gegen den sich der entsch344digungsrechtliche Anspruch aus 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG richtet. 16 - 8 - b) Aber auch jenseits des vorstehenden, von der Revision in den Mittel-punkt ihrer Erw344gungen gestellten Gesichtspunkts wirkt 247 2a EntschG nicht un-zul344ssig zur374ck. 17 aa) Allerdings entfaltet 247 2a EntschG in Fallgestaltungen wie der vorlie-genden eine echte R374ckwirkung, da er in Bezug auf einen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 17. Juni 2005 bereits abgeschlossenen Sachverhalt neue, den Restitutionsgl344ubiger belastende Rechtsfolgen begr374ndet. 18 (1) Das Restitutionsverfahren betreffend den 1953 enteigneten landwirt-schaftlichen Betrieb der Mutter des Beklagten war mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 3. Februar 2005 abgeschlossen. 19 Nach den Bescheiden vom 1. Februar und 11. M344rz 1996, durch die zwei Grundst374cke gem344337 247 6 Abs. 6a i.V.m. 247 4 Abs. 1 Satz 2 VermG zur374ck374ber-tragen wurden, war noch der Entsch344digungsanspruch gem344337 247 1 Abs. 1 EntschG i.V.m. 247 4 Abs. 1 VermG offen geblieben. 334ber diesen entschied das Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen mit dem Bescheid vom 3. Februar 2005. Danach wurde der dem Grunde nach festgestellte Entsch344di-gungsanspruch auf 0,00 200 festgesetzt, da bereits der Grundst374ckswert, der ge-m344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entsch344digung abzuziehen war, deren Betrag 374berstieg. Die von der Kl344gerin erbetene Ber374cksichtigung der Darlehensforderungen bei der Ermittlung der Entsch344digungsh366he konnte des-halb nicht mehr erfolgen. Mit diesem Bescheid war das Restitutionsverfahren insgesamt vollst344ndig mit dem Resultat beendet worden, dass der Beklagte Grundst374cke zur374ckerhalten hatte, eine weitergehende Entsch344digung nicht zuerkannt wurde, er aber - in Ermangelung einer seinerzeit bestehenden An- 20 - 9 - spruchsgrundlage - auch keine Leistungen im Zusammenhang mit den Verbind-lichkeiten und Sicherheiten im Sinne des 247 3 Abs. 4 EntschG zu erbringen hat-te. (2) Dieses Ergebnis des abgeschlossenen Restitutionsverfahrens wurde durch das Inkrafttreten des 247 2a EntschG am 17. Juni 2005 nachtr344glich ge344n-dert. 21 Nunmehr wurden neue Anspr374che gegen den Restitutionsberechtigten begr374ndet. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage wird er in den F344llen, in denen - wie hier - eine Anrechnung von Forderungen nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 3 Abs. 4 EntschG nicht erfolgen konnte, weil die Entsch344digungs-summe durch Abz374ge nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EntschG vollst344ndig aufgezehrt wurde, verpflichtet, an den Gl344ubiger der noch valutierenden Ver-bindlichkeiten Zahlungen in der H366he zu leisten, in der die Anrechnung fehlge-schlagen ist. Der Anwendungsbereich des 247 2a EntschG ist nicht auf Sachver-halte beschr344nkt, in denen das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr soll die Bestimmung, wie sich insbesondere aus ihrem Absatz 1 Satz 5 ergibt, auch in den F344llen gelten, in denen bereits eine bestandskr344ftige Entscheidung 374ber die H366he der Entsch344digung vorliegt. 22 247 2a EntschG greift damit r374ckwirkend in das Ergebnis des verwaltungs-rechtlichen R374ck374bertragungsverfahrens ein, auch wenn der Anspruch zivil-rechtlich ausgestaltet ist (vgl. 247 2a Abs. 3 EntschG). Die Forderung ist inhaltlich unmittelbar mit dem 366ffentlich-rechtlichen R374ck374bertragungs- und Entsch344di-gungsanspruch verbunden, wie sich aus der Bezugnahme auf 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 247 3 Abs. 4 EntschG in 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG und aus den F344lligkeitsbestimmungen in Absatz 1 Satz 4 und 5, die an die Bestandskraft des 23 - 10 - Entsch344digungsbescheids ankn374pfen, ergibt. 334berdies ist die Kl344gerin in das Verwaltungsverfahren der 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen in den F344llen einer R374ck374bertragung von Grundst374cken nach 247 6 Abs. 6a VermG im Hinblick auf ihre Forderungen gem344337 247 2a EntschG eingebunden. Sie ist ge-m344337 247 2a Abs. 4 EntschG entsprechend 247 27 Abs. 4 Satz 1 VermG von dem Entsch344digungsbescheid beziehungsweise von dem Verzicht auf einen solchen zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Anspr374che gem344337 247 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG geltend zu machen. bb) Jedoch ist diese R374ckwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar. 24 (1) Zwar ist eine echte R374ckwirkung grunds344tzlich unzul344ssig (z.B.: BVerfGE 30, 392, 401). Das R374ckwirkungsverbot, das im Vertrauensschutz gr374ndet, tritt jedoch zur374ck, wenn sich ausnahmsweise kein schutzw374rdiges Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Rechts bilden konnte (z.B.: BVerfGE 88, 384, 404; 95, 64, 86 f; 98, 17, 39), weil die betroffenen Kreise nach der Si-tuation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen zur374ckbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mussten (z.B.: BVerfGE 88 und 95 aaO; BGHZ 100, 1, 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 19. M344rz 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1351). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Rechts-lage so unklar und verworren ist, dass eine Kl344rung durch den Gesetzgeber erwartet werden musste (BVerfGE 88 und 98 aaO), eine noch nicht gefestigte 304nderung der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber korrigiert wird (BVerfGE 72, 302, 325 ff) oder mit der r374ckwirkenden Regelung nur eine bereits in der Vergangenheit herrschende Rechts374berzeugung kodifiziert wird (BFHE 146, 411, 413). Diesen - nicht abschlie337enden (vgl. BVerfGE 72, 200, 258) - Fall-gruppen entspricht wertungsm344337ig die Situation, dass sich w344hrend des Voll-zugs eines Gesetzes und durch pr344zisierende Gerichtsentscheidungen heraus- 25 - 11 - stellt, dass es in bestimmten Konstellationen infolge einer Regelungsl374cke sei-nen Zweck nicht erf374llen kann und deshalb eine verfassungskonforme Rechts-anwendung nicht mehr gew344hrleistet ist. In diesen F344llen ist, wenn die Proble-matik in den ma337gebenden Verkehrskreisen bekannt ist, das Vertrauen des Rechtsunterworfenen in das Fortbestehen einer ihm g374nstigen Rechtslage ebenfalls nicht schutzw374rdig. (2) Eine derartige Lage besteht in der vorliegenden Fallgestaltung. 26 (a) Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des Restitutions- und Entsch344-digungsrechts aus Anlass der Wiedervereinigung Deutschlands von dem Grundsatz aus, dass ma337gebend der Wert des betroffenen Verm366gensgegen-stands zur Zeit und am Ort des rechtsstaatswidrigen Zugriffs in die Befugnisse des Berechtigten ist (z.B.: BR-Drucks. 244/93 S. 30 zu den allgemeinen Prinzi-pien und S. 33 zu 247 3 Abs. 4 EntschG-E; BVerwG ZOV 1998, 445 zu 247 18 VermG). Dementsprechend werden langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-punkt der Sch344digung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem entzogenen Gegenstand standen, sowie dessen dingliche Belastungen zur Zeit des rechts-staatswidrigen Zugriffs bei der R374ck374bertragung und der Entsch344digung zum Nachteil des Berechtigten ber374cksichtigt, weil sie den 366konomischen Wert des Gegenstandes und damit die r374ck374bertragungs- und entsch344digungsf344hige Substanz minderten (BR-Drucks. aaO S. 33). Bei der Einzelrestitution von Grundst374cken etwa erfolgt dies gem344337 247 18 VermG durch die Festsetzung von Abl366sebetr344gen f374r die durch 334berf374hrung in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Belastungen. In den F344llen, in denen statt der R374ckgabe des Verm366-genswertes eine Entsch344digung zu gew344hren ist (247 1 Abs. 1 EntschG), sind die Verbindlichkeiten, die mit ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, von der Entsch344digung in der H366he, in der sie 27 - 12 - zum Zeitpunkt der Sch344digung valutierten, in Abzug zu bringen (247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 3 Abs. 4 EntschG). (b) Diese Anrechnung der Verbindlichkeiten im Sinne des 247 3 Abs. 4 EntschG versagt jedoch, wie sich bei der Anwendung des Entsch344digungsge-setzes in der Praxis - und auch in der vorliegenden Streitsache - zeigte, vielfach in den F344llen der Restitution eines landwirtschaftlichen Betriebs (247 6 VermG), in denen die R374ckgabe der Unternehmensgesamtheit zwar ausgeschlossen war, weil der Gesch344ftsbetrieb eingestellt worden war und die tats344chlichen Voraus-setzungen f374r die Wiederaufnahme des Gesch344ftsbetriebs nach vern374nftiger kaufm344nnischer Beurteilung fehlten (247 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), jedoch die R374ck374bertragung einzelner Verm366gensgegenst344nde gem344337 247 6 Abs. 6a VermG erfolgte. Der Zeitwert dieser Gegenst344nde ist gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entsch344digung in Abzug zu bringen. Handelt es sich um Grundst374cke, liegt deren Zeitwert - wie hier - wegen der allgemeinen Wertstei-gerung von Immobilien oftmals 374ber dem zu entsch344digenden Wert des Unter-nehmens (vgl. 247 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG). Dies f374hrt dazu, dass bereits durch die Anrechnung des Zeitwerts des Grundst374cks die Entsch344digung vollst344ndig aufgezehrt wird und die Anrechnung von Verbindlichkeiten nicht mehr stattfin-den kann (siehe hierzu Begr374ndung der Bundesregierung zum Altforderungsre-gelungsgesetz, BR-Drucks. 873/04 S. 8 f, 13). Auch die Festsetzung von Abl366-sebetr344gen gem344337 247 18 Abs. 1 VermG scheidet aus, weil die Vorschrift dies nur in den F344llen der Singularrestitution von Grundst374cken erm366glicht. 28 Hinzu tritt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) klarstellte, dass die Verj344hrung der Darlehensr374ckzahlungsforderungen, die den auf den r374ck374bertragenen Grund-st374ck vormals lastenden Grundpfandrechten zugrunde lagen, entgegen der sei- 29 - 13 - nerzeit vertretenen Ansicht der Kl344gerin nicht gem344337 247 202 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. 247 88 des Bundesvertriebenengesetzes von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gehemmt war (aaO S. 95 f). Dementsprechend sind diese Anspr374che in aller Regel verj344hrt. (c) Diese Sach- und Rechtslage, die sich erst im Laufe der Rechtspraxis herauskristallisierte, hatte zur Folge, dass die Berechtigten im Ergebnis lasten-freie Grundst374cke zur374ckerhielten, ohne f374r die entfallenen Grundpfandrechte einen Ausgleich leisten und ohne die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Immobilien stehenden Darlehensverbindlichkeiten bedienen zu m374ssen. Damit floss ihnen in Widerspruch zu allgemeinen wiedergutmachungsrechtli-chen Grunds344tzen mehr zur374ck als ihnen durch die sch344digende rechtsstaats-widrige Handlung genommen worden war (BR-Drucks. 873/04, S. 9). 30 Dar374ber hinaus f374hrte dies zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung mit anderen Gruppen von Restitutionsberechtigten. Die Berechtigten einer Einzelr374ck374bertragung von Grundst374cken haben zum Aus-gleich untergegangener Grundst374ckbelastungen einen Abl366sebetrag gem344337 247 18 Abs. 1 VermG zu hinterlegen. Ebenso kann bei Personen, die auf eine Entsch344digung verwiesen sind, ohne einen Anspruch auf teilweise Naturalresti-tution nach 247 6 Abs. 6a VermG zu haben, in aller Regel die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 3 Abs. 4 EntschG nicht fehlschlagen. F374r die Bevorzugung derjenigen, die Grundst374cke nach 247 6 Abs. 6a VermG zur374ckerhalten haben, gegen374ber diesen Personenkreisen be-steht kein sachlich zu rechtfertigender Grund (vgl. auch BR-Drucks. aaO S. 9, 13 f). 31 - 14 - (d) Die beteiligten Verkehrskreise konnten mindestens seit Bekanntwer-den des Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Gesetzeslage Fortbestand haben werde. Durch diese Entscheidung trat zutage, dass die Rechtslage den allgemeinen wiedergutmachungsrechtlichen Grunds344tzen und Art. 3 Abs. 1 GG widersprach. Deshalb musste ein korrigierender Eingriff des Gesetzgebers, der diesen Rechtszustand nicht dulden konnte, erwartet werden. Sp344testens mit 334ber-mittlung des Entwurfs des Altforderungsregelungsgesetzes, durch das 247 2a EntschG eingef374gt wurde, an den Bundesrat am 5. November 2004 (BR-Drucks. aaO S. 1; zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens siehe weiter Bro-schat in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar 2007, 247 2a EntschG Rn. 1) wurde auch offenbar, wie die M344ngel des bestehen-den Rechts beseitigt werden sollten. Insbesondere war dem Gesetzentwurf zu entnehmen, dass die in 247 2a EntschG bestimmte Ausgleichszahlung auch die-jenigen Berechtigten leisten sollten, die, wie der Beklagte, bereits Grundst374cke zur374ck374bertragen erhalten hatten. Im November 2004 war das Verwaltungsver-fahren des Beklagten aber noch nicht beendet, so dass sein etwaiges Vertrau-en auf den Fortbestand der ihn seinerzeit beg374nstigenden Rechtslage 32 - 15 - schon vor bestandskr344ftigem Abschluss des Gesamtkomplexes der Restitution und Entsch344digung nicht schutzw374rdig war. Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 21.03.2007 - 1 C 785/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 S 156/07 -
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