BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 243/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Ober-landesgerichts in Zweibr374cken vom 22. September 2008 - 7 U 101/05 - zugelassen, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung der H366he nach angreift und die ohne Ber374cksichtigung etwaiger anzurechnender Steuervorteile des Kl344gers ausgespro-chene Feststellung bek344mpft, sie sei verpflichtet, dem Kl344ger s344mtliche nach dem 31. Dezember 2002 entstandenen und ent-stehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Fi-nanzierung der Eigentumswohnung zu ersetzen (Urteilsausspruch zu d). Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach angreift und die uneingeschr344nkte Feststellung ihrer Scha-densersatzverpflichtung in Bezug auf die Kosten der vorzeitigen Darlehenstil-gung bek344mpft (Urteilsausspruch zu c), hat die Rechtssache weder grunds344tzli-che Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagten sei eine Aufkl344rungspflichtverletzung schon deshalb anzu-lasten, weil der Kaufpreis der empfohlenen Immobilie 15 % 374ber dem objektiven Verkehrswert liege, in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise unzutreffend ist und ob insoweit die Verschuldensvermutung widerlegt ist. E-benso kann offen bleiben, ob die Erw344gungen des Berufungsgerichts zu dem Beratungsfehler bez374glich der sich verringernden Steuervorteile f374r sich ge-nommen Anlass f374r die Zulassung der Revision geben. 2 2. Jedenfalls sind die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten hinsicht-lich der Instandhaltungsr374cklage unbegr374ndet. 3 In Bezug auf die Instandhaltungsr374cklage f374r das Sondereigentum hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung des V. Zivil-senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 371, 377 f und Urteil vom 14. Ja-nuar 2005 - V ZR 260/03 - WuM 2005, 205, 207) bezogen. Danach bildet die Ermittlung des Eigenaufwands das Kernst374ck der Beratung; sie soll den K344ufer 4 - 4 - von der M366glichkeit 374berzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu k366nnen (BGHZ aaO S. 377 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). Dementsprechend ist es Sache des beratenden Verk344ufers - f374r den Anlagebe-rater kann nichts anderes gelten - auch das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme einer seri366s kalkulierten Instandhaltungsr374cklage, zu be-r374cksichtigen (BGHZ aaO S. 378 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO). Entge-gen der Auffassung der Beschwerde geht aus diesen Entscheidungen nicht hervor, dass dies nur dann gelten soll, wenn sich der Erwerber einem Mietpool anschlie337t. Vielmehr ist dies nur ein Anwendungsfall, in dem die Aufkl344rungs-pflicht hinsichtlich der R374cklage besteht. Auch im vorliegenden Fall war der Kl344-ger darauf angewiesen, die auf ihn wegen des Sondereigentums zukommenden Instandhaltungskosten zuverl344ssig kalkulieren zu k366nnen, damit er beurteilen konnte, ob er das Objekt dauerhaft halten kann. Das Gegenteil l344sst sich auch nicht daraus herleiten, dass die Instandhaltungsr374cklage f374r das Sondereigen-tum unter Umst344nden auf den Mieter abgew344lzt werden kann. Auch wenn dies grunds344tzlich m366glich sein mag, besteht die Notwendigkeit, diese R374cklage of-fen zu legen, da es von der jeweiligen Marktlage abh344ngt, ob es durchsetzbar ist, sie auf den Mieter 374berzuw344lzen. Da sich die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Instandhaltungs-r374cklage im Kern nur auf das Sondereigentum beziehen, gehen die Beanstan-dungen der Beschwerde hinsichtlich der R374cklage f374r das Gemeinschaftseigen-tum ins Leere. 5 3. In Bezug auf den Urteilsausspruch zu c) ist nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht dargetan, dass die Kosten der vorzeitigen Dar-lehenstilgung steuerlich bedeutsame Bestandteile enthalten k366nnen, die zu Vor- 6 - 5 - teilen f374hren, welche auf den Schadensersatzanspruch des Kl344gers anzurech-nen w344ren. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 7 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 22.03.2005 - 4 O 326/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 22.09.2008 - 7 U 101/05 -
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