BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 243/09 Verk374ndet am: 17. Juni 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. August 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht ihres nunmehrigen Ehe-manns, des Zeugen L. , Anspr374che auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlageberatung gegen den Beklagten geltend. 1 Der Zeuge L. beauftragte am 13. Juni 2000 auf Vorschlag des Beklagten die Treuhandkommanditistin P. mit dem Erwerb einer Betei-ligung an dem F. Fonds , die von dieser treuh344nderisch gehalten wurde. Die Kommanditeinlage belief sich auf 40.000 DM. Diesen Betrag nebst 5 % 2 - 3 - Agio finanzierte der Zeuge L. mittels eines Darlehens bei der B. -Bank mit einem Auszahlungsbetrag von 42.000 DM und einer insgesamt beste-henden Gesamtbelastung in H366he von 73.482,47 DM. Die monatlichen Raten beliefen sich auf 334,44 DM; am 30. Mai 2010 war eine letzte Rate von 33.684,11 DM zu zahlen. Zur Sicherheit trat der Zeuge seine Anspr374che auf Zahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen an die Bank ab. Nachdem zun344chst die prognostizierten Aussch374ttungen durch den Fonds erfolgten, wur-de dem Zeugen L. mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass die Aussch374ttungen des Fonds von sieben auf f374nf vom Hundert reduziert werden m374ssten, um die Substanz nicht aufzuzehren. Inzwischen ist der Fonds notlei-dend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Dezember 2007 beantragte der Zeuge L. bei einer staatlich anerkannten G374testelle die Einleitung eines G374teverfahrens gegen den Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte diese mit, dass das G374teverfahren gescheitert sei. 3 Mit der bei Gericht am 29. Juli 2008 eingegangenen Klage verfolgt die Kl344gerin die ihr abgetretenen Anspr374che wegen einer fehlerhaften Anlagebera-tung gegen den Beklagten. Sie macht geltend, der Zeuge L. habe ihr bereits am 9. Juli 2008 die streitgegenst344ndlichen Anspr374che abgetreten. Der Zeuge sei vom Beklagten falsch beraten worden. 4 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsantrags voll-st344ndig stattgegeben. 5 Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolgreich gewesen. 6 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. 7 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorin-stanz. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es eventuelle An-spr374che der Kl344gerin als verj344hrt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich nicht die 334berzeugung davon bilden k366nnen, dass bereits im Juli 2008 die Ab-tretung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che durch den Zeugen L. an die Kl344gerin erfolgt sei. Der entsprechende Beweis sei nicht gef374hrt worden. Der Zeuge habe sich vorgestellt, dass die Schadensersatzbetr344ge ihm zuflie-337en w374rden, was mit der Vereinbarung einer Abtretung nicht in 334bereinstim-mung zu bringen sei. Das Bewusstsein oder den Willen, irgendwelche die An-spr374che des Zeugen tangierende Erkl344rungen abzugeben, h344tten jedoch weder der Zeuge noch die Kl344gerin gehabt; dies lasse sich insbesondere auch nicht daraus entnehmen, dass die Parteien beabsichtigt h344tten, dass der Zedent dann als Zeuge im Verfahren zur Verf374gung stehe. Ebenfalls sei eine Einzie-hungserm344chtigung nicht vereinbart worden. Die unstreitig erkl344rte nochmalige Abtretung vom Juni 2009 habe die Verj344hrungsfrist nicht unterbrechen k366nnen. Der Zeuge L. habe nach 334berzeugung des Berufungsgerichts sp344tes- 9 - 5 - tens im Juli 2004 von der fehlerhaften Anlageberatung des Beklagten Kenntnis gehabt. Die Verj344hrungsfrist sei unter Ber374cksichtigung des vom Zeugen am 31. Dezember 2007 beantragten und die Verj344hrung hemmenden G374teverfah-rens am 27. November 2008 abgelaufen. Die Klageerhebung im August 2008 habe gleichwohl nicht zur Hemmung der Verj344hrung gef374hrt, weil die Kl344gerin zu dem Zeitpunkt noch nicht Anspruchsinhaberin gewesen sei und die Abtre-tung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che an sie erst im Juni 2009 und damit in rechtsverj344hrter Zeit erfolgt sei. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Derzeit k366nnen Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin nicht ausgeschlossen werden. Ausgehend von den aufgrund der Beweisaufnahme festgestellten Umst344nden h344lt die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei am 9. Juli 2008 nicht zu einer Abtretung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che seitens des Zeugen L. an die Kl344gerin gekommen, einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Deshalb greift die Verj344hrungseinrede des Beklagten nicht durch. 10 1. Zwar sind die Auslegung individualvertraglicher Erkl344rungen und die Be-antwortung der Frage, ob eine Willenserkl344rung vorliegt, dem Tatrichter vorbe-halten. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch f374r das Revisionsge-richt nicht bindend, wenn sie gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungs-regeln, Denkgesetze und Erfahrungss344tze verletzt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 13). Der Senat kann die erforderliche Auslegung der Erkl344rung der Parteien selbst vornehmen, wenn 11 - 6 - - wie hier - keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (Senatsurteil aaO Rn. 12). a) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sind die Erkl344-rungen der Kl344gerin und des Zeugen L. am 9. Juli 2008 als Willenser-kl344rungen aufzufassen. 12 Das Berufungsgericht meint, daran fehle es, weil die Kl344gerin und der Zedent sich nicht dar374ber im Klaren gewesen seien, was sie erkl344rten. Es sei lediglich eine auf die tats344chlichen Geschehensabl344ufe bezogene Willens374ber-einstimmung festzustellen, die angesichts der Tatsache, dass beiden Beteilig-ten weder der Begriff der "Abtretung" noch seine Bedeutung bekannt gewesen seien, nicht die Annahme rechtfertige, eine konkludente Abtretung sei verein-bart worden. 13 Das Berufungsgericht ber374cksichtigt dabei rechtsfehlerhaft nicht, dass f374r die Frage, ob eine Willenserkl344rung vorliegt, nicht auf das Erkl344rungsbewusst-sein, den Rechtsbindungs- und Gesch344ftswillen des Erkl344renden abzustellen ist, sondern allein darauf, ob der Erkl344rende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass seine 304u-337erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl344rung auf-gefasst werden durfte, und wenn der Empf344nger sie auch tats344chlich so ver-standen hat (vgl. BGHZ 109, 171, 177 m.w.N.). F374r die Frage, ob die Kl344gerin und der Zeuge L. Willenserkl344rungen abgegeben haben, kommt es des-wegen entscheidend auf den objektiven Tatbestand einer Willenserkl344rung an. 14 - 7 - Bei Zugrundelegung dieses Ma337stabs ist ohne weiteres aufgrund der Feststellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Kl344gerin und der Zeuge L. objektiv eine Willens374bereinstimmung erreicht haben. Gegenstand ihrer Gespr344che war, dass die Klage, wie vom Anwalt vorgeschla-gen, eingereicht werden sollte. Dieser hatte die Zusage der Kosten374bernahme durch die Rechtsschutzversicherung f374r die beabsichtigte Klage f374r den Fall der Abtretung der Forderung an die Kl344gerin mitgeteilt. Die Verabredung der Kl344ge-rin und des Zeugen L. , auf dieser Grundlage dem Anwalt die Zustim-mung zur Klageerhebung in der vorgeschlagenen Form zu erteilen, beinhaltet vom objektiven Erkl344rungswert daher die 334bereinstimmung, dass als Voraus-setzung f374r die Klageerhebung die Forderung an die Kl344gerin abgetreten und dies dem Anwalt mitgeteilt werden sollte. Die Kl344gerin und der Zeuge L. haben die wechselseitigen Erkl344rungen nach objektiven Kriterien als Willenser-kl344rungen auffassen d374rfen und auch tats344chlich aufgefasst. Nach ihrer Vorstel-lung war die Entscheidung 374ber die Klageerhebung getroffen und damit eine Rechtsfolge beabsichtigt. Damit war zugleich der Wille zur Abtretung der Forde-rung - objektiv - kundgetan, weil die Abtretung notwendig war, um die Klageer-hebung in der vom Anwalt beabsichtigten Weise zu legitimieren. Sie war sowohl in der E-Mail des Anwalts als auch in dem Entwurf der Klageschrift ausdr374cklich erw344hnt. Der Inhalt der Mail und der Entwurf waren zum Gegenstand des Ge-spr344chs zwischen der Kl344gerin und dem Zeugen gemacht worden. Die entge-genstehende Auffassung des Berufungsgerichts 374berspannt die Anforderung an den Erkl344rungstatbestand einer konkludenten Abtretung. 15 Eventuell vorliegende Willensm344ngel bei einem der Erkl344renden, weil etwa die Bedeutung der Abtretung nicht richtig erfasst sein sollte, begr374nden allenfalls die Grundlage f374r eine Anfechtung der abgegebenen Erkl344rung, ste-hen jedoch der Abgabe der Willenserkl344rung als solcher nicht entgegen. 16 - 8 - b) Die Auslegung der abgegebenen Willenserkl344rungen durch das Beru-fungsgericht h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung ebenfalls nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat hier wesentliche Auslegungsgrunds344tze nicht beachtet. Zu die-sen vom Tatrichter zu beachtenden Grunds344tzen geh366rt auch, dass die Ausle-gung interessengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099) und auch der mit der Erkl344rung verfolgte Zweck mit einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 20, 109, 110). 17 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zeuge L. sich 374ber den Begriff der Abtretung bei seiner Erkl344rung nicht im Klaren gewesen sei und er die Vorstellung gehabt habe, dass er Forde-rungsinhaber bleibe. Daraus schlie337t das Berufungsgericht, dass ein Wille, eine Abtretung zu erkl344ren, nicht vorgelegen habe. Dabei l344sst das Berufungsgericht jedoch au337er acht, dass der Zeuge L. ausdr374cklich erkl344rt hat, sein Wil-le sei darauf gerichtet gewesen, die Klage in der vom Anwalt gew374nschten Weise zu erheben. Die daf374r erforderlichen Erkl344rungen sollten abgegeben werden. Auch wenn er sich vorgestellt hat, dass seine Forderungsinhaberschaft dadurch nicht ber374hrt werde, so hat dies gleichwohl nicht die Bedeutung, dass er einen vom vorgeschlagenen Weg des Anwalts abweichenden einschlagen wollte. Im Vordergrund stand vielmehr die Klageerhebung wie vom Anwalt vor-geschlagen und nicht die Vorstellung, er bleibe Forderungsinhaber. Das Beru-fungsgericht hat insoweit auch selbst festgestellt, dass der Zeuge L. sich 374ber die rechtlichen Einzelheiten nicht im Klaren war. Einen dezidierten Willen, in Abweichung von dem vorgeschlagenen Weg des Anwalts eine Erkl344-rung abzugeben, hatte er nicht. Vielmehr stand nach dem Zweck des Gesch344fts im Vordergrund, dass die notwendigen Erkl344rungen abgegeben werden, damit die Klage in der vorgeschlagenen Weise erhoben werden konnte. 18 - 9 - Hinzu tritt, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch die In-teressen der Parteien nicht hinreichend ber374cksichtigt hat. Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier eine Inkassozession gewollt war. Der Wunsch des Zeugen L. , Berechtigter der Forderung zu bleiben, war bei einer Inkassozession jedenfalls wirtschaftlich unschwer zu verwirklichen. Dabei wird zwar der Zessionar Inhaber der Forderung, er ist jedoch im Innenverh344ltnis etwa durch ein Auftragsverh344ltnis oder durch einen Gesch344ftsbesorgungsver-trag zur Auskehrung der vereinnahmten Betr344ge an den Zedenten verpflichtet. 19 c) Einer konkludenten Abtretungserkl344rung zwischen der Kl344gerin und dem Zeugen L. k366nnte allenfalls entgegenstehen, wenn die Parteien nach den Grunds344tzen der falsa demonstratio non nocet gemeinsam andere Vorstellungen vom Inhalt ihrer Erkl344rungen hatten, als der objektive Erkl344-rungswert beinhaltete. Haben die Parteien eines Vertrags eine Willenserkl344rung 374bereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist f374r den Inhalt der Erkl344rung dieser 374bereinstimmende Wille, nicht jedoch ihr Wortlaut ma337gebend. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Erkl344rungsempf344nger den wirklichen Willen des Erkl344renden zu Eigen macht. Es gen374gt vielmehr, dass er ihn er-kennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschlie337t (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 122/91 - NJW-RR 1993, 373 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 75/01 - NJW 2002, 1038). Voraussetzung w344re hier, dass die Kl344gerin und der Zeuge L. einig gewesen sein m374ssten, dass der Zeuge Forderungsinhaber bleiben sollte und trotz entgegenstehenden objektiven Erkl344rungsinhalts keine Abtretung vereinbart werden sollte, weil die Kl344gerin einen entsprechenden Willen des Zeugen erkannt hat und in Kenntnis dessen ihr Einverst344ndnis erkl344rt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungs-gericht insoweit lediglich festgestellt, dass die Kl344gerin den W374nschen ihres 20 - 10 - sp344teren Ehemanns gen374gen wollte, der selbst Forderungsinhaber habe blei-ben wollen. Damit ist aber nicht gesagt, dass sie auch erkannt hat, dass der Zeuge einen anderen Gesch344ftswillen gehabt h344tte, als er diesen erkl344rt hat. F374r die Kl344gerin war allein der Wille des Zeugen L. erkennbar, die Kla-ge in der vom Anwalt beschriebenen Form zu erheben und dass die daf374r er-forderlichen Erkl344rungen abgegeben werden sollten. Wenn die Kl344gerin - pers366nlich befragt - in der m374ndlichen Verhandlung hierauf erkl344rt hat, dass sie den Willen hatte, die Dinge im Sinne der W374nsche des Zeugen L. zu regeln, kann sich dies nur auf den objektiven Erkl344rungsinhalt bezogen ha-ben, da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass ihr abweichende Vor-stellungen vom Inhalt einer Abtretung seitens des Zeugen L. bekannt waren oder auch nur h344tten erkennbar sein k366nnen. Vielmehr spricht das weite-re Vorgehen der Kl344gerin und des Zeugen L. daf374r, dass sie den Wunsch hatte, eine Abtretung in der 374blichen Form durchzuf374hren und dies auch f374r den Willen des Zeugen L. gehalten hat. Die von ihr erhobene Klage, f374r die sie dem Rechtsanwalt Klagevollmacht erteilt hat, war hinsichtlich des Zahlungsantrags auf Leistung an sie gerichtet und nicht auf Zahlung an den Zeugen L. . d) Ohne Erfolg bleibt die Gegenr374ge des Beklagten. Entgegen seiner Auffassung ist die Abtretung zwischen der Kl344gerin und dem Zeugen L. nicht unbestimmt, weil nicht erkennbar gewesen sei, welche Anspr374che h344tten abgetreten werden sollen. Gegenstand des Gespr344chs zwischen der Kl344gerin und dem Zeugen war die Klageerhebung in der tats344chlich dann sp344ter erfolg-ten Form. Damit waren die abzutretenden Anspr374che, die hier streitgegenst344nd-lichen, hinreichend bestimmt. 21 - 11 - Nach allem ist aufgrund der im 334brigen festgestellten Tatsachen des Be-rufungsgerichts 374ber den Ablauf der Gespr344che am 9. Juli 2008 festzustellen, dass die Parteien eine Abtretung der streitgegenst344ndlichen Forderung an die Kl344gerin wirksam vereinbart haben. 22 2. Damit ist dem Berufungsurteil die Grundlage f374r die Klageabweisung entzogen, da selbst unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht ange-nommenen Beginns der Verj344hrungsfrist die Klage in nicht rechtsverj344hrter Zeit erhoben wurde und der Anspruch nicht verj344hrt ist. Es kann deshalb insoweit dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts richtig ist, beim Zeugen L. h344tte sp344testens seit dem Zugang des Schreibens vom 22. Juli 2004 zumindest eine grob fahrl344ssige Unkenntnis vom hier streitgegenst344ndlichen Schadensersatzanspruch im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestanden. Der Senat hat insoweit Bedenken, allein aufgrund der Mitteilung 374ber eine Reduzie-rung der Aussch374tzung von sieben auf f374nf von Hundert eine zumindest grob fahrl344ssige Unkenntnis hinsichtlich des Risikos des Totalverlusts der Einlage und eines daraus gegebenenfalls folgenden Schadensersatzanspruchs anzu-nehmen. Zwar spielte die Aussch374ttung f374r den Zeugen L. eine erhebli-che Rolle, da die Anlagesumme fremdfinanziert war und die Aussch374ttungsbe-tr344ge erforderlich waren, um die Darlehenszinsen zu begleichen. In dem Au-genblick, in dem die Aussch374ttung zur374ckging, war f374r ihn deshalb erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Anlage nicht in einer Weise eintrat, wie der Beklagte dies - nach der Darstellung der Kl344gerin - versprochen hatte. Gleich-wohl ergibt sich daraus nicht zwangsl344ufig die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Unkenntnis, dass damit im Gegensatz zu den behaupteten Ausf374hrungen des Beklagten ein Totalverlust der Anlage zu erwarten sei und deshalb Schadens-ersatzanspr374che gegen den Beklagten wegen eines Beratungsfehlers unter diesem Gesichtspunkt in Betracht k344men. Zwar h344ngen die H366he der Aussch374t- 23 - 12 - tung und die Frage, ob die Substanz der Anlage angegriffen wird, mit dem wirt-schaftlichen Erfolg des Fonds zusammen, bei dem die Beteiligung gezeichnet wird. Gleichwohl ist der von der Kl344gerin zugestandene Hinweis des Beklagten auf eine m366gliche 304nderung der Aussch374ttung im Hinblick auf Vermietungser-folge des Immobilienfonds nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Totalver-lust eintreten kann. Bei der Bewertung der Anlage ist es f374r einen Anleger ganz wesentlich, ob er wenigstens seine Einlage zur374ckbeh344lt und der Kapitalstock erhalten bleibt, auch wenn er m366glicherweise keine Zinsen verdient. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagebetrag - wie hier - fremdfinanziert wird. Wegen der besonderen Bedeutung der Frage des Kapitalerhalts f374r den Anleger ist deshalb in einer solchen Situation der Frage eines m366glichen Substanzverlusts bis hin zum Totalverlust eine andere rechtliche Qualit344t beizumessen, als der Frage nach der H366he der zu erwartenden Rendite. 3. Das Berufungsurteil war nach allem aufzuheben und die Sache zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung 374ber den Schadensersatzanspruch der Kl344gerin im 334brigen ist dem Senat verwehrt, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Der f374r die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin ma337gebliche Sachverhalt ist bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden und das Berufungsgericht hat noch nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gepr374ft, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstin-stanzlichen Gerichts begr374nden. Diese Pr374fung kann vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter An-haltspunkte f374r eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zu- 24 - 13 - st344ndigkeit des Tatrichters f344llt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 - NJW 2008, 576, 578 Rn. 27). Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.11.2008 - 21 O 2002/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.08.2009 - 20 U 5525/08 -
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