BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 243/09 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705, 133 B, 157 D; HGB 247247 128, 129, 110 Ist der Vertrag zwischen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und ihrem Gl344ubiger dahin auszule-gen, dass die Haftung der Gesellschafter f374r die vertraglich begr374ndete Gesellschaftsschuld auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil beschr344nkt ist (sog. quotale Haftung) und Tilgungen aus dem Gesellschaftsverm366gen oder Erl366se aus dessen Verwertung nur die Schuld der Gesellschaft, nicht jedoch anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern, ist die Haf-tungsquote der Gesellschafter auch dann nicht aus der Restschuld nach Abzug des Verwertungserl366-ses zu berechnen, wenn der Gl344ubiger sich in Vergleichen mit einzelnen Gesellschaftern mit einem geringeren als dem ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Haftungsbetrag begn374gt hat; die Haf-tungsanteile der Gesellschafter im Innenverh344ltnis werden durch den (Teil-) Verzicht des Gl344ubigers gegen374ber einzelnen Gesellschaftern nicht ber374hrt. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage der Beklagten in H366he von 24.444,47 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Der Kl344ger wird verurteilt, an die Beklagte 24.444,47 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2002 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tr344gt der Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Gesellschafter der Grundst374cksgesellschaft C. GbR, einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Gegenstand des Fonds ist die Instandsetzung und Vermietung von Wohnraum auf dem gesellschaftseigenen Grundst374ck in B. . 1 - 3 - Nach 247 7 Abs. 2 des dem Fondsprospekt als Anlage beigef374gten Gesell-schaftsvertrags haften die Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen quotal ent-sprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Beteiligung des Kl344gers betrug bei seinem Beitritt im Februar 1989 urspr374nglich 3,18370 %. 1992 erwarb der Kl344ger von einem Mitgesellschafter einen weiteren Anteil, so dass er nun-mehr mit 4,45718 % am Kapital der GbR beteiligt ist. 2 Die Gesellschafter vereinbarten, zur F374hrung der Gesch344fte eine gemein-sam bevollm344chtigte Gesch344ftsbesorgerin zu bestellen. Zus344tzlich wurde die Dr. W. Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, Steuerberatungsgesell-schaft als Treuh344nderin eingesetzt, die in der Investitionsphase die ordnungsge-m344337e Verwendung der Gesellschaftsmittel 374berwachen sollte und die f374r die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Vertr344ge abzuschlie337en hatte. Die Gesellschafter erteilten der Treuh344nderin im Treuhandvertrag jeweils Vollmacht, sie u.a. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366-gen zu unterwerfen. 3 Die GbR, vertreten durch die Treuh344nderin, schloss nach dem Beitritt des Kl344gers mit der Beklagten einen Barkreditvertrag 374ber 4.712.000 DM zur Fonds-zwischenfinanzierung. Diesen l366ste sie 1990 ab. 1989 nahm sie ferner zwei Annuit344tendarlehen 374ber 2.213.000 DM und 3.005.000 DM auf. Als Sicherheiten bestellte sie der Beklagten zwei Grundschulden 374ber 2.213.000 DM und 3.005.000 DM. Die Treuh344nderin unterwarf die Gesellschafter au337erdem wegen eines ihrem jeweiligen Anteil am Gesellschaftsverm366gen entsprechenden Teilbe-trags der Grundschuldbetr344ge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Verm366-gen. Die prozentualen Beteiligungsquoten waren in den Urkunden ausgewiesen. F374r den 1992 nachtr344glich aufgestockten Gesellschaftsanteil gab der Kl344ger kei-ne weitere Unterwerfungserkl344rung ab. 1996 nahm die GbR bei der Beklagten 4 - 4 - einen Barkredit 374ber 59.100 DM und 1999 ein Annuit344tendarlehen 374ber 2.623.889,50 DM; auf, das der Abl366sung des Kredits 374ber 3.005.000 DM diente. 5 Die Beklagte k374ndigte am 25. Januar 2002 alle Kredite wegen r374ckst344ndi-ger Zins- und Tilgungsleistungen. Von den zum 31. Januar 2002 offenen Forde-rungen der Beklagten gegen die Gesellschaft entfielen auf den Kl344ger 109.383,07 200 nebst Zinsen, von denen 84.938,60 200 durch die Unterwerfungser-kl344rungen tituliert waren. Die Beklagte erl366ste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwal-tung und -versteigerung im Februar 2007 nach Abzug der Kosten 1.037.269,75 200. Die restliche Hauptforderung gegen die GbR belief sich nach Verrechnung des Versteigerungserl366ses und Zahlungen verschiedener Gesell-schafter - teilweise im Wege des Vergleichs - zum 23. Juli 2008 auf mindestens 193.701,16 200. 6 Der Kl344ger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Unterwer-fungserkl344rungen gegen ihn f374r unzul344ssig zu erkl344ren und hat die Beklagte auf R374ckabwicklung seiner Fondsbeteiligung in Anspruch genommen. Das Beru-fungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht best344tigt. 7 Die Beklagte hat widerklagend - zun344chst hilfsweise f374r den Fall der Be-gr374ndetheit der Klage, in der zweiten Instanz unbedingt - beantragt, den Kl344ger zu verurteilen, an sie den Anteil an der zum 31. Januar 2002 noch offenen Dar-lehensschuld zu zahlen, der dem nicht bereits durch Unterwerfungserkl344rung titulierten, auf die nachtr344glich 374bernommene Gesellschaftsbeteiligung entfallen-den Haftanteil des Kl344gers entspricht. Diesen hat sie zun344chst mit 26.716,15 200 angegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte noch eine Verur-teilung des Kl344gers in H366he von 24.444,47 200. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 11 Der Beklagten stehe grunds344tzlich ein Anspruch aus quotaler Haftung ge-gen den Kl344ger zu, da sowohl sein Gesellschaftsbeitritt als auch die Darlehens-vertr344ge zwischen der GbR und der Beklagten wirksam seien. Eine Auslegung der Vertr344ge ergebe aber, dass die Beklagte den Erl366s aus der Zwangsversteige-rung des Grundst374cks anteilig zu Gunsten des Kl344gers h344tte ber374cksichtigen m374ssen. Dadurch reduziere sich die Haftung unter die bereits titulierten Betr344ge aus den Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen. II. Dies h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 12 Der Beklagten steht 374ber die titulierten Betr344ge hinaus ein Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehensbetrags in der zuletzt geltend gemachten H366he von 24.444,47 200 analog 247 128 HGB in Verbindung mit 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF zu. 13 1. F374r die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsverm366gen die Gesellschafter analog 247 128 HGB grunds344tzlich ak-zessorisch, pers366nlich, prim344r und unbeschr344nkt. Mit der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter f374r rechtsgesch344ftlich begr374ndete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts ge344ndert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. W344hrend nach der fr374her vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen dadurch begr374ndet wurde, dass der namens der Ge- 14 - 6 - sellschaft handelnde Gesch344ftsf374hrer regelm344337ig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesell-schaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschr344nkten Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in Anleh-nung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter f374r die Verbind-lichkeiten der Gesellschaft aus 247 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370). 2. Die unbeschr344nkte pers366nliche Haftung des Kl344gers als Gesellschafter f374r die aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft ist in den Darle-hensvertr344gen mit der Beklagten auf den seiner Beteiligung am Gesellschafts-verm366gen entsprechenden Anteil beschr344nkt worden. An der Zul344ssigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschr344nkung bestehen keine Zweifel (BGH, Ur-teil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 128 Rn. 38). Es kommt hier deshalb nicht darauf an, dass sich ein Gesellschafter, der - wie der Kl344ger - zu einer Zeit der Gesellschaft beigetreten ist, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgesch344ftlich vereinbart werden musste, aus Gr374nden des Vertrauensschutzes auch dann auf eine - f374r den Vertragspartner erkennbare - Beschr344nkung der Vertretungsmacht des gesch344ftsf374hrenden Ge-sellschafters, die Gesellschafter nur anteilig mit ihrer Quote am Gesellschafts-verm366gen f374r die Schulden zu verpflichten, berufen darf, wenn der Darlehensver-trag keine Haftungsbeschr344nkung enth344lt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). 15 - 7 - 3. Der in den Darlehensvertr344gen abweichend von 247 128 HGB auf seine Beteiligungsquote am Gesellschaftsverm366gen beschr344nkte Haftungsanteil des Kl344gers f374r die Darlehenschuld der Gesellschaft hat sich durch die Erl366se aus der Zwangsverwaltung und Versteigerung des Fondsgrundst374cks nicht erm344337igt. 16 17 a) Zahlungen und sonstige Erl366se aus dem Gesellschaftsverm366gen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile der Gesellschafter anzurechnen. Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie ent-schieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschr344nkung der Gesellschafterhaf-tung eine Erf374llungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteili-gungsquote des einzelnen Gesellschafters nach 247 422 Abs. 1 BGB nicht in Be-tracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter f374r die Darlehens-schuld der Gesellschaft nur in beschr344nktem Umfang ein gesamtschuld344hnli-ches Verh344ltnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.). 18 Die mit dem 334bergang zur Akzessoriet344tstheorie ge344nderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Akzessoriet344t von Gesellschaftsschuld und Gesellschafter-haftung folgt nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366gen auf die an-teilige pers366nliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzesso-riet344tsgrundsatz besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld auch f374r die pers366nliche Haftung der Gesellschafter ma337geblich ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Der Kl344ger schuldet des-halb in analoger Anwendung von 247 129 HGB unabh344ngig von seiner Haftungs-quote an dem urspr374nglichen Darlehensbetrag h366chstens den noch offenen Be-trag der Darlehensschuld, den die Beklagte auch von der Gesellschaft beanspru-chen k366nnte. Dies steht einem Erfolg der Widerklage aber nicht entgegen, weil 19 - 8 - der mit ihr verfolgte, auf den Kl344ger entfallende Haftungsbetrag auch unter Ein-beziehung der bereits titulierten Betr344ge die - nach Abzug der Erl366se aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundst374cks und der Zahlungen anderer Gesellschafter verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreitet. 20 Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesell-schafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur L366sung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des 247 366 Abs. 2 BGB f374r geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessori-sche Haftung der Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist f374r eine entsprechende Anwendung des 247 366 BGB weder Raum noch besteht hier-f374r ein Bed374rfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Sch344fer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen 374ber die zur Sicherung des Gesellschaftsgl344ubi-gers angeordnete pers366nliche Haftung der Gesellschafter, zu verf374gen und diese zu verringern, auch wenn diese auf eine Quote beschr344nkt worden ist (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, welchen Inhalt eine abweichend von 247 128 HGB vereinbarte quotale Haftungsbeschr344nkung hat, ob sich die Haf-tungsanteile auf den Nominalbetrag des Ursprungsdarlehens oder auf den zur Zeit der Inanspruchnahme noch offenen Darlehenssaldo beziehen, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausf374hrt - ausschlie337lich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Auch wenn Gesellschafts- und Gesellschafterschuld nur in beschr344nktem Umfang in einem gesamtschuld344hnlichen Verh344ltnis zueinander stehen, kann die Gesell-schaft mit ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass jede Leistung aus dem Ge- 21 - 9 - sellschaftsverm366gen nicht nur die Gesellschaftsschuld, sondern anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindert. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesell-schaftsverm366gen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erl366se wie-derum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich den zwi-schen der GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertr344gen eine sol-che Haftungsbeschr344nkung nicht entnehmen. 22 aa) Das kann der Senat selbst feststellen. Zwar ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Individualverein-barung grunds344tzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff au337er Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02 , ZIP 2005, 82, 83 ; Urteil vom 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03 , ZIP 2005, 1068, 1069 ; Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). 23 bb) Nach diesen Ma337st344ben ist die Auslegung des Berufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft. Sie findet im Wortlaut der Darlehensvertr344ge keine St374tze und verst366337t zudem gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung. 24 (1) Die Darlehensvertr344ge regeln zwar, dass die Haftung der Gesellschaf-ter f374r das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen auf den jeweiligen An-teil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beschr344nkt ist. Sie legen aber nicht fest, 25 - 10 - wovon sich die Quote berechnet. Allein aus dem Begriff 204anteilig223 oder 204quotal223 l344sst sich nicht herleiten, dass eine variable, stets auf den offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Die pers366nliche Haftung der Gesell-schafter soll den Kreditgeber nach der gesetzlichen Regelung (247 128 HGB) ne-ben dem Gesellschaftsverm366gen zus344tzlich sichern, weil die Gesellschaft b374rger-lichen Rechts kein zu Gunsten ihrer Gl344ubiger gebundenes Haftkapital besitzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild muss der Gesellschaftsgl344ubiger das Risiko nicht tragen, dass eine zu seiner weiteren Absicherung vereinbarte dingliche Sicher-heit am Grundst374ck der Gesellschaft zur Befriedigung seiner Forderung nicht ausreicht; vielmehr kann er sich nach seiner Wahl an alle oder an einzelne Ge-sellschafter halten. Erleichtert der Kreditgeber die Haftung der Gesellschafter, indem er sich abweichend von der regelm344337ig eintretenden gesamtschuldneri-schen Haftung der Gesellschafter mit ihrer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den ausgereichten Darlehensbetrag begn374gt, rechtfertigt dies nicht ohne wei-teres den Schluss, dass sich die in diesem Sinn beschr344nkte Haftung der Gesell-schafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erl366s aus der Verwertung der Grundschulden, weiter verringern und der Kreditgeber 374ber die teilschuldnerische Haftung f374r den ausgereichten Darlehensbetrag hinaus das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll. (2) F374r einen solchen auf eine so weitgehende Verringerung der Gesell-schafterhaftung gerichteten Willen der vertragsschlie337enden Parteien ergeben sich hier aus den vertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. 26 In dem Schreiben vom 13. Juni 1989, in dem die Beklagte die Darlehens-modalit344ten darstellt und auf das der folgende Darlehensvertrag von Juli 1989 verweist, hei337t es: 27 - 11 - Als Sicherheiten erhalten wir bzw. lassen wir uns dienen: - DM 3.005.000,- jederzeit f344llige, sofort vollstreckbare Briefgrundschuld 205.. mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm366gen der Kreditnehmerin sowie deren Gesellschafter 226 f374r den einzelnen Gesell-schafter jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der Gesellschaft -, erstrangig f374r uns einzutragen auf dem Objekt 205 - DM 2.213.000,- jederzeit f344llige, sofort vollstreckbare Buchgrundschuld 205mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm366gen der Kreditnehmerin sowie deren Gesellschafter - f374r den einzelnen Gesell-schafter jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der Gesellschaft -, f374r uns einzutragen unmittelbar im Rang nach vorgenanntem Grundpfandrecht 205. Eine Gesellschafterliste mit Angabe der jeweiligen Beteiligungsquoten und den daraus resultierenden Haftungsanteilen reichen wir nach. Aus diesen Formulierungen l344sst sich nichts daf374r herleiten, dass Zahlun-gen aus dem Gesellschaftsverm366gen anteilig die Haftung der Gesellschafter mindern sollten. Gleiches gilt f374r die Bestimmung auf Seite 3 des Darlehensver-trags vom 15./18. November 1999 unter der 334berschrift 204Besicherung223, die be-sagt, dass 28 die pers366nliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm366gen der Gesellschafter des Darlehensnehmers jeweils in H366he ihres Anteils an dem Darlehensnehmer zu beurkunden ist. F374r ein solches Verst344ndnis der quotalen Haftung spricht auch nicht, dass die Parteien in den Darlehensvertr344gen und in den Vollstreckungsunterwerfun-gen die Haftung der Gesellschafter nur prozentual entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital beschr344nkt haben und erst bei Erteilung der vollstreck-baren Ausfertigung der jeweils zu vollstreckende Betrag konkret errechnet wor-den ist. 29 (3) Dass die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen das Gesell-schaftsverm366gen nicht vorrangig verwerten muss, wie auch das Berufungsge- 30 - 12 - richt noch zutreffend gesehen hat, spricht entgegen seiner Meinung gleichfalls ma337geblich daf374r, dass die aus der Verwertung erzielten Erl366se den Umfang der quotalen Haftung der Gesellschafter nicht ber374hren. 31 W344re der Erl366s aus der Verwertung des Grundst374cks auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen, hinge die H366he ihrer anteiligen Haftung von vorn-herein von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von der Beklagten in Anspruch ge-nommen werden, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - keine Verwertungsrei-henfolge vorschreibt. Es spricht nichts daf374r, dass die Gesellschafter den Um-fang ihrer jeweiligen Haftung von vornherein solchen Zuf344lligkeiten unterwerfen wollten. Das vom Berufungsgericht bef374rwortete Verst344ndnis der quotalen Haf-tung h344tte zur Folge, dass dem vor Verwertung des Gesellschaftsverm366gens von der Kreditgl344ubigerin in Anspruch genommenen Gesellschafter anders als seinen nach diesem Zeitpunkt in Haftung genommenen Mitgesellschaftern der Verwer-tungserl366s im Au337enverh344ltnis auch nicht anteilig zugute k344me. Dem kann nicht dadurch begegnet werden, dass der Gl344ubiger, der mit einem Teil seiner Forde-rung ausf344llt, nachtr344glich den Erl366s aus der Verwertung seiner dinglichen Si-cherheit unter den pers366nlichen Sicherungsgebern aufteilen muss (so aber Klimke, WM 2010, 492, 497 f.; vgl. auch Barchewitz, MDR 2007, 1176, 1178 f.). Diese L366sung widerspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des 247 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist insbesondere weder mit 247 128 HGB noch mit den Regelun-gen in den Darlehensvertr344gen vereinbar, weil sie im Ergebnis zu einer gesetz-lich nicht vorgesehenen und nicht vereinbarten nachrangigen Haftung der Ge-sellschafter f374hrt. W374rde man die quotale Haftungsbeschr344nkung im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts verstehen und w344re im Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vereinbart, m374sste ein vorsichtiger Gl344ubiger zuerst die Gesellschafter in Anspruch nehmen und erst dann das Grundst374ck verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Gesellschafter. - 13 - (4) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht f374r seine Auslegung auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass eine fondsfinanzierende Bank davon ausgehen muss, dass Anleger, die sich an einer Fondsgesellschaft betei-ligen, regelm344337ig nicht bereit sind, f374r deren Darlehensschulden in Millionenh366he zu haften. Deshalb muss sich die Bank von einem Anleger, der w344hrend der Gel-tung der Doppelverpflichtungstheorie einer solchen Gesellschaft beigetreten ist, eine (nur) im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschr344nkung entgegen-halten lassen, sofern sie mit ihr rechnen musste. Darum geht es hier aber nicht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haftet der Kl344ger f374r die Darlehensver-bindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund der in den Darlehensvertr344gen aus-dr374cklich vereinbarten Haftungsbeschr344nkung lediglich anteilig entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsverm366gen (vgl. oben II. 2.). Dass sich die quotale Haftung - wie das Berufungsgericht meint - grunds344tzlich auf den offenen Darlehenssaldo oder hier auf die nach Verwertung verbleibende Restschuld be-zieht, l344sst sich der angef374hrten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, BGHZ 134, 224) ein sol-ches Verst344ndnis der quotalen Haftung gerade nicht gebilligt. 32 (5) Weder der Fondsprospekt noch der Gesellschaftsvertrag st374tzen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die quotale Haftung regelm344337ig auf die nach Verrechnung des Verwertungserl366ses verbleibende offene Restschuld der Gesellschaft aus dem Darlehensvertrag zu beziehen ist. 33 Ob und in welchem Umfang die Haftung des Kl344gers als Gesellschafter gegen374ber der gesetzlichen Haftung nach 247 128 HGB beschr344nkt wurde, richtet sich ausschlie337lich nach den Darlehensvertr344gen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge kommt es f374r das Rechtsverh344ltnis der Darlehensvertragsparteien grunds344tzlich nicht an 34 - 14 - (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris). Allerdings k366nnen vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts und des Ge-sellschaftsvertrags unter Umst344nden mittelbar von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn auch ihnen l344sst sich weder eine bestimmte Reihenfolge f374r die Verwertung der Sicherheiten noch die Aussage entnehmen, dass die hieraus erzielten Erl366se die Haftung der Gesellschafter verringern. Die Formulierung auf S. 8 des Fondsprospekts (Teil B) erweckt nicht den Eindruck, dass das Gesellschaftsverm366gen vorrangig haftet, sondern regelt le-diglich, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen 204von den Gl344ubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalm344337igen Beteiligung an der Grundst374cksgesellschaft in Anspruch genommen werden k366nnen223. 35 Aus der Beitritts- und Vollmachtserkl344rung auf S. 19 des Fondsprospekts, Teil B: 36 Dem Treuh344nder wird 205 Vollmacht erteilt, 205 die Gesellschafter teilschuldnerisch, jedoch maximal bis zur H366he des an-teilig 374bernommenen Fremdkapitals zuz374glich Damnen und Nebenkosten, f374r die Zahlung von Geldbetr344gen des Grundschuldbetrages und der Zin-sen und Nebenleistung der pers366nlichen Haftung zu unterwerfen, aus wel-cher die Gl344ubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann, geht deutlich hervor, dass Grundst374ck und Gesellschafter gleichrangig haften. 37 Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus 247 18 des Gesellschaftsver-trags, wo es hei337t: 38 F374r den etwaigen Fall, dass das Gesellschaftsverm366gen zur Berichti-gung der Gesellschaftsschulden nicht ausreichen sollte, sind die Ge-sellschafter zu deren Ausgleich anteilig entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsverm366gen verpflichtet. - 15 - Diese Bestimmung bezieht sich auf die f374r die Liquidation der Gesell-schaft ma337gebliche Regelung des 247 735 BGB und besagt entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nichts f374r die hier in Rede stehende Inanspruch-nahme durch einen Gl344ubiger w344hrend des Bestehens der werbenden Gesell-schaft. 39 40 c) Die Haftungsquote des Kl344gers ist nicht deshalb aus der nach Abzug des Verwertungserl366ses verbleibenden Darlehensrestschuld der Gesellschaft zu berechnen, weil die Beklagte mit einzelnen Gesellschaftern Vergleiche ge-schlossen und sich mit einem geringeren Haftungsbetrag begn374gt hat. Es steht dem Gl344ubiger frei, einzelne Gesellschafter, auch wenn sie teilschuldnerisch haften, nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch zu nehmen. Die In-nenhaftung unter den Gesellschaftern wird hierdurch nicht ber374hrt. Ein etwaiger (Teil-)Verzicht des Gl344ubigers befreit den Gesellschafter im Verh344ltnis zu sei-nen Mitgesellschaftern mangels Gesamtwirkung nicht. Soweit ein Gesellschaf-ter seinen Haftungsanteil zahlt, kann er von der Gesellschaft analog 247 110 HGB Ersatz verlangen. Verf374gt die Gesellschaft nicht mehr 374ber Verm366gen und hat ein Gesellschafter an den Gl344ubiger der Gesellschaft einen h366heren Betrag ge-zahlt, als seinem Anteil an den - unter Ber374cksichtigung des Gesellschaftsver-m366gens und gegebenenfalls der durch dessen Verwertung erzielten Erl366se be-stehenden - Verbindlichkeiten der Gesellschaft entspricht, kann er von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen, soweit diese von einer Inanspruch-nahme in H366he der im Innenverh344ltnis auf sie entfallenden Haftungsquote be-freit wurden (vgl. f374r die Partenreederei K. Schmidt, Die Partenreederei als Handelsgesellschaft, 1995, 247 6 I 2, S. 71 f.; ders., NJW 1997, 2201, 2205; Bote/Weipert, M374nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, 247 91 Rdn. 18; vgl. auch f374r den Innenausgleich bei H366chstbetragsb374rgschaften BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, BGHZ 137, 292). - 16 - III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 41 42 Gegen die Berechnung des auf ihn entfallenden, noch nicht titulierten Haftungsbetrags hat der Kl344ger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/20 O 1/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2009 - 23 U 18/07 -
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