ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR243.14.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS I ZR 243/14 Verkündet am 24. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bio - Gewürze Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Art. 28 Abs . 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökolog i- schen/biologischen Erzeugnissen und z ur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. k- Verkaufsp ersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenscha l- o- raus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeit i- ger Anwesenheit des Unternehmers oder s eines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt? BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - I ZR 243/14 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - hand lung vom 10 . Dezember 2015 durch d ie Rich ter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 83 4/2007 des R a- tes vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produ k- tion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen E r- zeugnissen und zur Aufhebung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1) folgende Frage zur V orabentscheidung vorgelegt: Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem En d- verbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltun g eines voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder se i- nes Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt? - 3 - Gründe : A. D ie Beklagte betreibt einen Internetversandhandel für Kamin - und Grillbedarf. Zu ihrem Sortiment gehören verschiedene Gewürzmischungen, die sie im Dezember 2012 unter de r Bezeichnung Bio - Gewürze zum Verkauf a n- bot. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekla gte nicht dem Kontrollsystem gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi schen/biologischen Erzeugni s- sen (nachfolgend: Verordnung Nr. 834/2007) unterstellt. Mit einem als Abma h- nung bezeichneten Schreiben vom 28. Dezember 2012 beanstandete die kl a- gende Wettbewerbszentrale diese s Angebot als Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer stra f- bewehrten Unterlassungserklärung auf . D ie Beklagte kam dieser Aufforderung nach . Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Erstattung eines Teils der ihr durch die Abmahnung entstanden en Aufwendungen in Höhe von 219,35 nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat die Klage abge wiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Frankfurt am Main , GRUR - RR 2015, 308 = WRP 2015, 115) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl a gte ihre n Antrag auf Abweisung der Klage weiter. D ie Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen. B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b 1 2 3 4 - 4 - un d Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Au f- wendungen ersetzt verlang en , weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei . Der mit der Abmahnung geltend gemachte Un terlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG begründet gewesen. Die Beklagte habe durch das Anbieten ihrer Bio - Gewürze gegen Art. 28 Abs. 1 Un terabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 verstoßen , weil ihr Unternehmen nicht wie erforderlich dem Kontrollsystem dieser Verordnung unterstellt gewesen sei. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Si n- ne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Ve r stoß gegen diese Regelung habe die Verbra u- cherinteressen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar beeinträchtigt. II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Beklagte die von ihr angebotenen Bio - Gewürze als Internetversandh ändlerin im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 direkt an Endverbraucher verkauft hat. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass der mit der Abmahn ung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 Der neue SLK, mwN). Für die B e- urteilung des Rechtsstreits sind daher die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in ihr er zum Zeitpunkt der Abmahnung a m 28. D e- zember 2012 geltenden Fassung (UWG aF) und nicht in ihrer ab dem 10. D e- 5 6 7 - 5 - zember 2015 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes g egen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) maßgeblich . 2 . Ein Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 stellt eine nach § 4 Nr. 11 UWG aF u n- lautere und nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässi ge geschäftliche Handlung dar. a) Nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einfü hrt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor einem Inverkehrbringen von je g- lichen Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse oder als Umste l- lungserzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Ve r- ordnung Nr. 834/2007 zu unterstel len. b) Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Veror d- nung Nr. 834/2007 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF . Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Die Verpflichtung zur Unterstellung unter ein Kontrollsystem dient der Kontrolle der Einhaltung der durch die Verordnung geschaffenen Verpflichtungen (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007). Diese Verpflichtungen sollen unter anderem gewä hrleisten, dass die von der Verordnung erfassten ökologischen/biologischen Erzeugnisse der menschlichen Gesundheit nicht abträglich sind (vgl. Art. 3 Buchs t . c der Veror d- nung Nr. 834/2007). Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 d ient damit auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher. c) Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Veror d- nung Nr. 834/2007 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von 8 9 10 11 - 6 - § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. Nac h der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträcht igen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 16 = WRP 2015, 1095 - Abgabe ohne Rezept, mwN). Bei Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 handelt es sich um eine solche Marktverhaltensregelung. d) Der V erfolgung eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaate n über unlautere G e- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig ha r- monisiert ( Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitglie d- sta a ten i n Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 ist eine solche Rechtsvorschrift . 3 . Die Beklagte hat die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnu ng Nr. 834/2007 geregelte Pflicht, ihr Unternehmen einem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen, nicht erfüllt . a) Die Beklagte war nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnung Nr. 834/2007 verpflichtet, sich einem Kontr ollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen. 12 13 14 - 7 - aa) Die Beklagte ist für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung in ihrem Betrieb verantwortlich und damit gemäß Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 834/2007 Unternehmer im Sinne der Veror dnung. bb) Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Dezember 2012 Gewürze zum Verkauf angeboten hat, Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht. (1) Zu den Erzeugnissen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verord nung Nr. 834/2007 zählen gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b d ies er Veror d- nung verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als L e- bensmittel - also zur Aufnahme durch Menschen ( Art. 2 Buchst. j der Veror d- nung Nr. 834/2007 in Verbi ndung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts , zur Errichtung der Europäischen Behörde für Leben s- mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmitte lsicherheit ) - bestimmt sind. Bei den von der Beklagten angebotenen Gewürzen handelt es sich um solche Erzeugnisse. Sie sind dazu bestimmt , nach dem Zusetzen zu einer Mahlzeit von Menschen aufgenommen zu werden. (2) Für ein Inverkehrbringen reicht das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf aus ( Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 8 der Verordnung ( EG ) Nr. 178/2002). Die Beklagte hat die Gewürze danach dadurch in Ve rkehr gebracht, dass sie diese im Dezember 2012 zum Verkauf angeboten hat . cc) Die Beklagte hat die Gewürze als ökologische/biologische Erzeugni s- se angeboten. Sie hat die Gewürze durch die Verwendung der Bezeichnung Bio - als Erzeugnisse gekennzeichnet , die aus ökologischer/biologischer Pr o- 15 16 17 18 19 - 8 - duktion stammen (vgl. Art. 2 Buchst. c, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007). b) Die Beklagte hatte ihr Unternehmen zum Zeitpunkt des im Streitfall maßgeblichen Verkaufsangebots im Dezember 2012 nicht dem K ontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 unterstellt. Die Einhaltung der Ve r- pflichtungen gemäß der Verordnung ( Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007) wurde im Unternehmen de r Beklagten erst am 24. Januar 2013 kontrolliert . D ie Kontrollst elle hat ihre Bescheinigung ( Art. 29 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 834/2007 ) mit Wirkung vom 28. Februar 2013 ausgestellt. 4 . Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG von dem Einhalten der Pflichten nac h Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 freigestellt war, weil sie die Bio - Gewürze im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 direkt an Endve r- braucher verkauft hat . a) Gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG sind Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinn e von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 als ökologische/biologische E r- zeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder - nutzer abgeben, vo m Einhalten der Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 834/2007 freigestellt , soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erze u- gen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem and e- ren Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einfüh ren lassen. b) Eine Anwendung dieses Befreiungstatbestands scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Beklagte die von ihr angebotenen Erzeugnisse selbst e r- zeugt oder erzeugen lässt, aufbereitet oder aufbereiten lässt, an einem anderen 20 21 22 23 - 9 - Ort als einem Or t in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert oder lagern lässt oder aus einem Drittland einführt oder einführen lässt . Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob die Beklagte ihre Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖLG direkt an Endverbraucher abgegeben hat. Ist dies der Fall, musste sie ihr Unternehmen nicht dem Kontrollsystem unterste l- len. c) § 3 Abs. 2 ÖLG beruht auf Art. 28 Abs. 2 der Veror dnung Nr. 834/2007 und ist daher in Übereinstimmung mit dieser Regelung auszulegen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 können die Mitgliedstaaten Unte r- nehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder - nutzer verkaufen, von der Anwendung des Artikels 28 d ies er V erordnung befreien, sofern die Unte r- nehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem a n- deren Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeu g- nisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeit auch nicht von Dritten ausüben lassen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Beklagte ihre Erzeugnisse im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Veror d- nung Nr. 834/2007 direkt an Endverbraucher verkauft hat. Es ist ungek lärt, was unter einem direkten Verkauf an den Endverbraucher zu verstehen ist. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein direkter Verkauf liege nur vor, wenn der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter gleic h- zeitiger Anwesenheit des U nternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Verbrauchers erfolge. Nach dieser Auslegung fiele der von der Beklagten betriebene Online - Handel ebenso wie andere F ormen des Versandhandels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen nicht unter den Befrei ungstatbestand des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 . 24 25 26 - 10 - bb ) Allein anhand des Wortlaut s des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 lässt sich die Frage nicht beant worten. D er Wortlaut dieser B e- stimmung lässt zwar die Auslegung des Berufungsg erichts zu. Er kann aber auch dahin verstanden werden, dass ein direkter Verkauf bereits vorliegt, wenn - wie im Streitfall - in den Verkauf durch den Unternehmer an den En d- verbraucher k ein Dritter wie etwa ein Zwischenhändler eingeschaltet i st . c c) Aus dem Zweck des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/ 2007 ergeben sich nach Ansicht des Senats keine eindeutigen Hinweise für die Auslegung . (1) Die Regelung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/ 2007 beruht nach Erwägungsgrund 32 dieser Veror dnung auf folgender Erw ä- gung: I n einigen Fällen könnte es als unverhältnismäßig erscheinen, die Melde - und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehme r n wie etwa auf solche anzuwenden , die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder nutzer verkaufen . Es ist daher angebracht , den Mitgliedstaaten zu erlauben, solche Unternehmer von diesen Anforderungen auszunehmen. Um jedoch B e- trug zu verhindern, sollte die Ausnahmeregelung nicht für diejenigen Einzelha n- delsunternehmer gelten, die ökol ogische/biologische Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern, aus einem Drittland einführen oder die vorgenannten Tätigkeiten an Dritte vergeben h a- ben. (2) Das Berufungsgericht hat diesem Erwägungsgrund z utreffend en t- nommen, dass der Zweck de r Regelung darin besteht, aus Gründen der Ve r- hältnismäßigkeit Ausnahmen von den Melde - und Kontrollpflichten zuzulassen. Es hat angenommen, d iese Pflichten seien u nter Berücksichtigung des damit bezweckten Verbrauchers chutzes unverhältnismäßig, wenn der Verbraucher selbst erkennen könne, ob die Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung behandelt wür den, die für alle Stufen der ökologischen/bio - logischen Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs v or geschrieben seien . 27 28 29 - 11 - Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Abwicklung des Erwerbsvorgangs nur bei Unternehmen erfüllt , bei denen der Verbraucher den Abgabevorgang pe r- sönlich überschauen und kontrollieren könne. Unter einem direkten Verkauf im Sinne vo n Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 sei daher ein Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Verbrauchers zu verstehen. (3) Die Revision macht geltend, der Verordnungsgeb er habe den Ve r- braucher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur gegen das Risiko einer Veränderung der von der Verordnung erfassten Produkte vor dem Verkauf an den Endverbraucher, nicht aber gegen etwaige Risiken bei der Durchführung des Verkaufs un d insbesondere beim Transport der verkauften Ware vom Ei n- zelhandelsunternehmen zum Verbraucher schützen wollen. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht zugestimmt werden. Die Tätigkeiten der Unte r- nehmer sollen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbere itung und des Ve r- triebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse dem Kontrollsystem des Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 unterliegen, u m sicherzustellen, dass die ökolog i- schen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die d er gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische/biolo - gische Produktion vorschreibt (Erwägungsgrund 31 der Verordnung Nr. 834/2007) . Zu den Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Ve r- triebs zählt auch die Beförderung des ökologischen/biolog ischen Erzeugnisses ( Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007). (4) Für die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte angeführt werden, dass die Besonderheiten des Fernabsatzes möglicherweise ein besonderes Bedürfnis an der Unterstellung unter ein Ko ntrollsystem begründen, das für j e- des Erzeugnis die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Au f- bereitung und des Vertriebs erlaubt, um insbesondere den Verbrauchern die 30 31 - 12 - Gewähr dafür zu bieten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung hergestellt worden sind (Art. 27 Abs. 1 3 der Verordnung Nr. 834/2007). ( 5 ) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte sprechen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Verbraucher bei einem V erkauf am Ort der Lag e- rung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkauf s- personals feststellen kann, ob die als ökologische/biologische Erzeugnisse a n- gebotenen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt worden sind, die d er unions rechtliche Rahmen für die ökologische/biologische Produkt i- on vorschreibt (Erwägungsgrund 31) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unte r- nehmer, die selbst erzeugte Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen, keiner Kontrolle durch den Verbrauche r bedürfen, da sie von dem Kontrollsy s- tem nach Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 freigestellt werden können. Es ist nicht zu erkennen , dass der Verbraucher, der von einem Unternehmer Erzeugnisse erwi rbt, die dieser nicht selbst erzeugt hat , bei einem Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufsperson als kontrollieren kann, ob diese Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung erzeug t worden sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucher bei einem Erwerb der Erzeugnisse im stationären Einzelhandel insoweit bessere Kontrollmöglichkeiten hat als bei einem Erwerb über den Ve r- sandhandel. ( 6 ) Möglicherweise besteht der Si nn des Wortes direkt daher allein dar - in, den unmittelbaren Verkauf an Endverbraucher vom mittelbaren Verkauf an Endverbraucher unter Zwischenschaltung eines Dritten abzugrenzen. Danach läge insbesondere bei m Verkauf eines Erzeugnisses an einen Einzelhän dler (vgl. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002), der dieses Erzeugnis an 32 33 - 13 - den Endverbraucher (vgl. Art. 3 Nr. 18 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002) we i- terverkauft d ir ekter den End verbraucher vo r. Dagegen wäre beim unmittelbaren V erkauf eines Erzeugnisses durch den Ve rsandhändler an den End verbraucher verbraucher gegeben . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 23.09.2013 - 2 O 161/13 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.09.2014 - 14 U 201/13 -
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