ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR243.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 243/14 Verkündet am: 29. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bio - Gewürze II UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Art. 28 Abs. 2; Öko - Landbaugesetz § 3 Abs. 2 Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Veror d- nung (EG) Nr. 834/2007 durch Unternehmer an Endverbraucher oder - nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 Öko - Landbaugesetz set zt voraus, dass die Abgabe unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers oder - nutzers erfolgt. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 243/14 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler , Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivils enats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel für Kamin - und Gril l- bedarf. Zu ihrem Sortiment gehöre n verschiedene Gewürzmischungen, die sie im Dezember 2012 unter anderem unter den Bezeichnung en " Bio - Gewürze " , " Bio - Feinschmecker Gewürzmischungen " und " Bio - Feinschmecker " zum Ve r- kauf anbot. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht dem Kontrollsystem gem äß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökol o- gischen/biologischen Erzeugnissen (nachfolgend: Verordnung Nr. 834/2007) unterstellt. Mit einem als " Abmahnun g " bezeichneten Schreiben beanstandete die klagende Wettbewerbszentrale diese Angebote als Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe e i- 1 - 3 - ner strafbeweh rten Unterlassungserklärung auf. D ie Beklagte kam dies er Au f- forderung nach. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Erstattung eines Teils der ihr durch die Abmahnung entstanden en Aufwendungen in Höhe von Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ha t der Klage stattgegeben (OLG Frankfurt, WRP 2015, 115). Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf A b- weisung der Kl age weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschlus s vom 24. März 2016 (GRUR 2016, 833 = WRP 2016, 858 - Bio - Gewürze I) dem Gerichtshof der Europäischen Union fo l- gende Frage zur Auslegung des A rt. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 zu Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 de r Verordnung (EG) Nr. 834/2007 " direkter " Verkauf an Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein " direkter " Verkauf darüber hin aus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwese n- heit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des En d- verbrauchers erfolgt? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 12. Okt ober 2017 (C - 289/16, GRUR 2017, 1277 = WRP 2017, 1451 - Wettb e- werbszentrale/Kamin und Grill Shop) wie folgt entschieden: Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnu ng von ökologischen/biologischen Erzeu gnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung " direkt " an den Endverbraucher oder - nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf 2 3 4 5 - 4 - unter glei chzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Ve r- kaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt. Entscheidungsgründe : I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG d ie für die Abmahnung erforderlichen Aufwe ndungen ersetzt verlangen, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei . Dazu hat es ausgeführt: Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF begründet gewesen. Die Beklagte habe durch das Anbieten ihr er " Bio - Gewürze " gegen eine Marktverhaltensregelung, nämlich gegen Art. 27 und 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 verstoßen. Darin liege eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF . Die Beklagte sei nicht gemä ß § 3 A bs. 2 Öko - Land - bau gesetz (ÖLG) vom Einhalten der Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 834/2007 freigestellt gewesen, weil sie keine Erzeugnisse direkt an Endverbraucher abgegeben habe. F ür eine direkte Abgabe reiche es nicht aus, dass de r Endverbraucher die Ware unmit telbar - das heißt ohne Zwischenscha l- tung Dritter wie etwa Zwischenverkäufer - vom Verkäufer erwerbe. Eine union s- rechtskonforme Auslegung ergebe vielmehr, dass eine direkte Abgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 ÖLG nur vorliege, wen n der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Ve r- brauchers erfolge. Dies treffe auf die von der Beklagten als Internethändlerin zum Kauf angebotenen Erzeugnisse nicht zu. 6 7 - 5 - II . Gegen diese Beur teilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Klägerin steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten zu. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt. Die Voraussetzungen eines Unterlassung sanspruchs der Kläg erin gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 lagen vor. 1 . Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat (st. Rspr . ; vgl. BGH, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Für die Beurteilung des Rechtsstreits sind daher die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb in ihrer zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28. Dezember 2012 geltenden Fassung (UWG aF) und nicht in ihrer ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) g e änderten Fassung maßgeblich. 2 . Ein Vers toß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 stellt eine nach § 4 Nr. 11 UWG aF u n- lautere und nach § 3 Abs. 1 UWG aF auch unzulässige geschäftliche Handlung da r. a) Nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/ 2007 ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland ei n- führt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor einem Inverkehrbringen von jegl i- chen Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse oder als Umste l- lungserzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Ve r- ordnung Nr. 834/2007 zu unterstellen. 8 9 10 11 - 6 - b) Die Vorschrift d es Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Veror d- nung Nr. 834/2007 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF. Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Die Verpflichtung zu r Unterstellung unter ein Kontrollsystem dient der Kontrolle der Einhaltung der durch die Verordnung geschaffenen Verpflichtungen (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/ 2007). Diese Verpflichtungen sollen unter anderem gewährleisten, dass die von der Verordnung erfassten ökologischen/biologischen Erzeugnisse der mensc h- lichen Gesundheit nicht abträglich sind (vgl. Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007). Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 dient dam it auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher. c) Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Veror d- nung Nr. 834/2007 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (BG H, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 16 = WRP 2015, 1095 - Abgabe ohne Rezept, mwN). Bei Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 handelt es sich um eine solche Marktverhaltensregelung. d) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaaten über un lautere G e- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich vol l- ständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Rich t- 12 13 14 - 7 - linie lässt nach ihre m Artikel 3 Absatz 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitglie dstaaten in Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Bei Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 handelt es sich um eine solche Rechtsvorschrift. 3. Di e Beklagte hat der in Art. 28 Abs. 1 Untera bs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnung Nr. 834/2007 geregelte n Pflicht, ihr Unternehmen einem Kontrollsy s- tem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen, zuwidergehandelt . a) Die Beklagte war nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnung Nr. 834/2007 verpflichtet, sich einem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen. aa) Die Beklagte ist für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung in ihrem Betrieb verantwortlich und damit gemäß Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 834/2007 Un ternehmer im Sinne d ies er Verordnung. bb) Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Dezember 2012 Gewürze zum Verkauf angeboten hat, Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht. (1) Zu den Erzeugnissen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 zählen gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Veror d- nung verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als L e- bensmittel - also zur Aufnahme durch Menschen (Art. 2 Buchst. j der Vero r d- nung Nr. 834/2007 in Verbindung mit A rt. 2 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Leben s- mittelsicherheit und zur Festlegung v on Verfahren zur Lebensmittelsicherheit) - bestimmt sind. Bei den von der Beklagten angebotenen Gewürzen handelt es 15 16 17 18 19 - 8 - sich um solche Erzeugnisse. Sie sind dazu bestimmt, nach dem Zusetzen zu einer Mahlzeit von Menschen aufgenommen zu werden. (2) Für ein I nverkehrbringen reicht das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf aus (Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 8 der Verordnung [ EG ] Nr. 178/2002). Die Beklagte hat die G ewürze danach dadurch in Verkehr gebracht, dass sie diese im Dezember 2012 zum Verkauf angeboten hat. cc) Die Beklagte hat die Gewürze als ökologische/biologische Erzeugni s- se angeboten. Sie hat die Gewürze durch die Verwendung der Bezeichnung " Bio - " als Erzeugnisse gekennzeichnet, die aus ökologischer/biologischer Pr o- duktion stammen (vgl. Art. 2 Buchst. c, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/ 2007). b) Die Beklagte hatte ihr Unternehmen zum Zeitpunkt des im Streitfall maßgeblichen Verkaufsangebots i m Dezember 2012 nicht dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 unterstellt. Die Einhaltung der Ve r- pflichtungen gemäß der Verordnung (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/ 2007) wurde im Unternehmen der Beklagten erst am 24. Januar 2013 kontro l- liert. Die Kontrollstelle hat ihre Bescheinigung (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007) mit Wirkung vom 28. Februar 2013 ausgestellt. c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die B e- klagte ni cht gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG von den Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 freigestellt war. aa) Gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG sind Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 als ökologische/biologische E r- zeugnisse oder Umstellungserz eugnisse dir ekt an den Endverbraucher oder 20 21 22 23 24 - 9 - nutzer abgeben, vom Einhalten der Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erze u- gen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lass en, an einem and e- ren Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen. b b) Der Anwendung dieses Befreiungstatbestands steht allerdings nicht entgegen, dass die Bekl agte die von ihr angebotenen Erzeugnisse selbst e r- zeugt oder erzeugen lässt, aufbereitet oder aufbereiten lässt, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert oder lagern lässt oder aus einem Drittland einführt oder einführ en lässt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine r diese r Fälle im Streitfall vor lag. cc) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Erzeugnisse nicht " direkt " im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖLG a n Endverbraucher a b- gegeb en hat. Es hat angenommen, ein " direkter " Verkauf liege nur vor, wenn der Verkauf am Ort der Lagerung des Erzeugnisses unter gleichzeitiger Anw e- senheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Verbra u- chers erfolge. Diese Beurteilung lässt kei nen Rechtsfehler erkennen. (1 ) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ÖLG beruht auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 . Sie ist daher in Übereinstimmung mit dieser Vo r- schrift auszulegen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 können die Mitgli edstaaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder - nutzer verkaufen, von der Anwendung des Artikels 28 dieser Verordnung befreien, sofern die Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufb e- reiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle l a- gern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeit en auch ni cht von Dritten ausüben lassen. 25 26 27 - 10 - (2) Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem direkten Verkauf an den Endverbraucher. W ie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats hin ausgesprochen hat, ist Ar t. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung " direkt " an den Endverbraucher oder - nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder se i- nes Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt. Diese Voraussetzu n- gen liegen bei dem im Streitfall maßgeblichen Online - Versandhandel von lan d- wirtschaf tlichen Erzeugnissen , die mit der Bezeichnung " Bio " als aus ökolog i- scher/biologischer Produktion stammend gekennzeichnet sind , nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision sind keine Anhaltspunkte dafür e r- sichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung Bestimmungen der EU - Grundrechtecharta nicht in der gebotenen Weise b e- rücksichtigt hat. 28 29 30 - 11 - III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Festste l- lungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 23.09.2013 - 2 O 161/13 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.09.2014 - 14 U 201/13 - 31
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