BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 244/01Verkündet am: 15. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedin-gungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderungder für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisungführen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durcheine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls biszum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 -Schleswig-HolsteinischesOLG in SchleswigLG Itzehoe - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf undDr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts inSchleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil des Ein-zelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom18. August 1999 abgeändert.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 51.129,19 n % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerinim Nominalbetrag von 100.000,00 DM an der P.GmbH & Co. Betriebs-KG, eingetragen im Handelsregisterbeim Amtsgericht I. (HRA), zu zahlen.Es wird festgestellt, daß sich die Beklagten mit der Annahme desvorstehend bezeichneten zu übertragenden Geschäftsanteils imVerzug befinden.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin, die sich an einem Windparkprojekt beteiligt hatte, verlangtvon den Beklagten Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung in Höheihrer Kommanditeinlage Zug um Zug gegen Übertragung ihres Gesellschafts-anteils.Die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit dem Zweck der Errichtung einesWindparks in H./S. die P. GmbH &Co. Betriebs-KG (im folgenden: P. KG) und übernahmen eine Komman-diteinlage von jeweils 7.500,00 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wardie P. Windpark H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführerebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren. Für das Projekt war zunächst einBauvorbescheid und am 30. September 1998 eine Baugenehmigung eingeholtworden. Zugleich war man über ein beauftragtes Ingenieurbüro wegen der zurAbnahme des erzeugten Stroms notwendigen Netzanbindung mit Schreibenvom 9. Juli 1998 an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, dieSch. AG, herangetreten. Diese teilte mit Schreiben vom 30. Juli 1998 mit,daß die nur begrenzt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität für Wind-energieleistung in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben werde,worauf das beauftragte Ingenieurbüro die für den Windpark H. gewünschteAnschlußleistung der Netzanbindung auf 12,86 MW bezifferte und als Terminfür die Netzanbindung den 30. Dezember 1998 bezeichnete. Die Sch. AGteilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 1998 und weiterem Schreibenvom 18. September 1998 sowie mit Faxschreiben vom 29. September 1998 mit,daß sie aus Kapazitätsgründen für das vorgesehene Umspannwerk St.nur eine Einspeiseleistung von 3,4 MW zur Verfügung stellen könne und imübrigen der Mitarbeiter K. der Sch. AG in Abrede stelle, zu einem - 4 -früheren Zeitpunkt Angaben über eine höhere Einspeisekapazität des Um-spannwerks St. gemacht zu haben. Daraufhin erhob die mit der Planungund Realisierung des Windparks beauftragte P. Pr. undB. mbH, deren Ge-sellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren, am16. Oktober 1998 beim Landgericht I. Klage auf Anschluß der acht Wind-kraftanlagen an das Netz der Sch. AG, für die zwischenzeitlich eine Bau-genehmigung vorlag.Zwischenzeitlich hatte die mit der Werbung von Kommanditisten für dieP. KG beauftragte Beklagte zu 4, die P. C.Unternehmensbeteiligungs mbH, deren Gesellschafter und Ge-schäftsführer wiederum die Beklagten zu 1 bis 3 waren, einen Prospekt überdas Beteiligungsangebot mit Stand Juni 1998 herstellen lassen und verbreitetediesen zur Werbung von zeichnungsinteressierten Kommanditisten. In demProspekt werden neben dem Windkraftprojekt selbst die P. Unterneh-mensgruppe, die beteiligten Gesellschaften, der Standort H. in S.sowie die zur Verwendung geplanten Windkraftenergieanlagen derFirma N. erläutert. U.a. wird folgendes ausgeführt:"Das Beteiligungsangebot im ÜberblickWindpark8 Windenergieanlagen N. je 1.300 kW Nennleistung ... - 5 -Errichtung5 Windenergieanlagen bis zum 31.12.1998, weitere 3 im März1999Verlustzuweisung193,1 % kumuliert in den ersten vier Jahren, davon 99,8 % in1998 und 57,6 % in 1999, jeweils bezogen auf die geleistetePflichteinlage."Darüber hinaus steht unter der Überschrift "Chancen und Risiken"(S. 33 f.) u.a. das Folgende:"Zeitpunkt der InbetriebnahmeIn diesem Prospekt wird entsprechend dem gegenwärtigen Pla-nungsstand davon ausgegangen, daß eine Teilinbetriebnahme desWindparks von 5 Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt. Weite-re 3 Energiewindanlagen werden im März 1999 errichtet. Sollte es zueiner zeitlichen Verzögerung der geplanten Teilerrichtungen kom-men, würde sich die prognostizierte Rendite vermindern. ...Darüber hinaus können die mit dem regionalen Energieversor-gungsunternehmen (SCH. AG) noch nicht abgeschlossenenVerhandlungen ebenfalls zu einer Verzögerung der Inbetriebnahmeführen. Der Windpark soll an das Umspannwerk St. ange-schlossen werden, das nach unserem derzeitigen Kenntnisstandüber ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme des erzeugten Stromsverfügt. ..." - 6 -Unter dem Stichwort "Die beteiligten Gesellschaften - weitere Vertragspartner"(S. 52 f.) ist neben den verschiedenen Firmen der P.-Gruppe unter demStichwort "Stromabnahme" die Sch. AG, R., aufgeführt.Mit Beitrittserklärung vom 25. September 1998, angenommen durch dieP. KG am 30. September 1998, erklärte die Klägerin ihre Beteiligung alsKommanditistin an der P. KG mit einer Bareinlage von 100.000,00 DM.In der Folge kam es zu Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünfWindkraftanlagen, welche im Zeitraum vom 30. November 1998 bis10. Dezember 1998 errichtet werden sollten. Nachdem die Herstellerin zu-nächst am 27. November 1998 mitgeteilt hatte, daß im Jahr 1998 überhauptkeine Windenergieanlage mehr geliefert werden könnte, erfolgte auf Drängender P. KG eine Auslieferung von zwei Windkraftanlagen in der 51. KW1998, am 7. Mai 1999 wurde die dritte Anlage geliefert und im Juli 1999 wurdendie restlichen fünf Anlagen errichtet.Nachdem die P. KG die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember1998 über die Schwierigkeiten mit der Netzanbindung und die nicht fristge-rechte Lieferung der Windenergieanlagen informiert hatte, verlangte diese mitAnwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 die Rückzahlung der geleistetenKommanditeinlage.Am 9. Februar 1999 schloß die P. KG mit der Sch. AG ei-nen Prozeßvergleich, wonach sich die Sch. AG zur Abnahme des er-zeugten Stromes in Höhe von 11,44 MW, in einem für den Betrieb der Gesamt-anlage ausreichenden Umfang, verpflichtete. - 7 -Aufgrund der eingetretenen Verzögerung mit der Errichtung der Wind-kraftanlagen und der nicht rechtzeitig erfolgten Netzanbindung verminderte sichdie in Aussicht gestellte Verlustzuweisung für das Jahr 1998 auf etwa 65 % an-stelle der im Prospekt genannten 99,8 %.Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-nen Punkten unrichtige, irreführende und unvollständige Angaben enthalte, wasden Beklagten bekannt gewesen sei. Unter anderem werde im Prospekt mit derBezeichnung der Sch. AG als Vertragspartner der falsche Eindruck er-weckt, daß die uneingeschränkte Netzanbindung der geplanten Windkraftanla-gen bereits vertraglich vereinbart sei. Tatsächlich seien die Probleme mit derEinspeisekapazität des Umspannwerks St. bekannt gewesen, bevor dieKlägerin ihren Beitritt beantragt habe; deshalb seien die Beklagten verpflichtetgewesen, den Prospekt zu korrigieren. Außerdem seien die in dem Prospektangegebenen Erträge und Verlustzuweisungen nicht zu erreichen gewesen.Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verweige-rung einer uneingeschränkten Netzanbindung durch die Sch. AG rechts-widrig gewesen und sie mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müs-sen. Zudem habe zwischen der P. KG und der Sch. AG ein ver-tragsähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Von den Lieferschwierigkeiten desWindkraftanlagenherstellers hätten sie erst im November 1998 erfahren.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine schuldhaft odervorwerfbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Beteiligungsprospektfeststellen konnte, welche für den Beitragsentschluß der Klägerin erheblich ge-wesen seien. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgerichtzurückgewiesen. - 8 -Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung derBeklagten.I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Be-klagten zu 1 bis 3 als Initiatoren und Gründungskommanditisten der P.KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st. Rspr., vgl. BGHZ83, 222, 223 f.; 115, 214, 218). Ebenso gilt dies für die von den Beklagten zu 1bis 3 geführte Beklagte zu 4, welche entsprechend ihrem Aufgabenbereich inder P.-Unternehmensgruppe den Prospekt erstellt und verbreitet hat.II. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Beklagtenverpflichtet, den Prospektinhalt zu ändern oder zumindest um einen deutlichenWarnhinweis zu ergänzen, als sich die Sch. AG erstmals weigerte, dengeplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden und damitdie Realisierung des Projekts in Frage stand.1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grundsätzen hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allge-meinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umständezu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Pro- - 9 -spekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oderdurch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrags Mitteilung zu ma-chen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110).Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet, nach der er-sten schriftlichen Weigerung der im Prospekt als Vertragspartnerin bezeichne-ten Sch. AG, den vom Windpark erzeugten Strom nur zu einem Teil desgeplanten Umfangs abzunehmen, Beitrittswillige hiervon zu unterrichten. Unab-hängig davon, ob die Weigerung der Sch. AG, den Windpark vollumfäng-lich an das Stromnetz anzubinden, gerechtfertigt war oder nicht, und selbstwenn sie hierbei gegen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes verstoßenhaben sollte, drohte dadurch eine zumindest nicht unerhebliche Verzögerungdes Projekts und der Aufnahme der Stromerzeugung, wenn nicht sogar dasScheitern des Gesamtprojekts als solches.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagtenseien deswegen nicht zu einem Hinweis an Anlageinteressenten verpflichtetgewesen, weil die Auffassung der Sch. AG erkennbar fehlerhaft gewesensei und darüber hinaus der Prospekt einen Hinweis enthalten habe, daß nochkein verbindliches Angebot des örtlichen Energieversorgungsunternehmensvorliege.a) Maßgeblich ist zunächst, daß auch eine rechtswidrige Weigerung ei-nes Energieversorgungsunternehmens schon deswegen einen mitteilungs-pflichtigen Umstand darstellt, weil sich daraus ein möglicherweise langerRechtsstreit entwickeln kann, wodurch, wie hier, der Projektbeginn zumindestverschoben wird und als Folge auch die von den Anlegern erstrebten Abschrei-bungssätze nicht erreicht werden. - 10 -b) Auch der abstrakte Prospekthinweis, daß die Verhandlungen mit derSch. AG noch nicht abgeschlossen seien, reichte zum Beitrittszeitpunktder Klägerin nicht mehr zu einer vollständigen Aufklärung eines Anlegers aus,nachdem das Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich eine umfassendeStromabnahme abgelehnt hatte und damit die Verhandlungen praktisch ge-scheitert waren. Daß danach auch die Beklagten nicht mehr mit einer planmä-ßigen Umsetzung des Projekts rechneten, ergibt sich deutlich aus einem Tele-faxschreiben des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der P. KG vom9. Dezember 1998, wonach mit einer Netzanbindung erst ab Mitte 1999 kalku-liert wurde. Dem entsprach auch die nur zögerliche Errichtung der restlichensechs Windkraftanlagen ab Mai 1999.III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es derLebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlichgeworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durchunzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht desAnlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung desFür und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will odernicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297; Sen.Urt. v. 14. Juli2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin beivollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sindvon den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, so daß - 11 -die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Prospektinhalt dahinstehenkönnen.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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